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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 4 Bs 241/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Die Beschwerdebegründung, mit der der Beschwerdeführer lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO n.F., wenn es sich um Vorbringen handelt, das das Verwaltungsgericht wegen des Eingangs erst nach Absendung der Entscheidung nicht mehr zur Kenntnis nehmen konnte.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4 Bs 241/02

4. Senat

Beschluß vom 28. August 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Sinhuber, die Richterin Dr. Thies und den Richter Wiemann am 28. August 2002 beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 wird verworfen.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind nach § 147 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen einzulegen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) - hier betr. die Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO n.F.). Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO n.F.). Hierauf hat das Verwaltungsgericht die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen (Beschlussausfertigung S. 2). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). So liegt es hier.

Zwar haben die Antragsteller - ein Vater und seine zwei minderjährigen Töchter - fristgerecht Beschwerde gegen den am 9. Juli 2002 bekanntgegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt, mit dem es ihren Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegessetz abgelehnt hat. Innerhalb der Monatsfrist für die Begründung des Rechtsmittels ist jedoch kein (weiterer) Schriftsatz eingegangen, der den o.g. Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Mit dem am vorletzten Tag der Begründungsfrist (8.8.2002) per Telefax eingegangenen Schreiben nimmt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller (nur) Bezug auf seinen bisherigen Vortrag, ohne im Einzelnen Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist und ohne sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen (Begründungs-)Erfordernisse für die Zulässigkeit des Rechtsmittels reicht es nicht aus, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer nur auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren - auch wenn und soweit es das Verwaltungsgericht ggf. wegen des Eingangs eines Schriftsatzes nach Absendung seiner Entscheidung nicht (mehr) berücksichtigen konnte - Bezug nimmt (ebenso Berlit, info also 2002 S. 51, 53). Durch diesen (schlichten) Verweis wird dem Beschwerdegericht in unzulässiger Weise die - durch §§ 67 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers obliegende - Aufgabe übertragen, sich - erstens - mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinanderzusetzen und - zweitens - das bisherige, mit der Beschwerde nur wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers einer Durchsicht zu unterziehen und daraus ggf. Gründe herauszuarbeiten, die in einer Beschwerdebegründung hätten dargelegt werden können und aus denen die angefochtene Entscheidung ggf. aufzuheben oder abzuändern wäre. Auch in Bezug auf Vorbringen des Beschwerdeführers, das vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung wegen verspäteten Eingangs nicht (mehr) berücksichtigt werden konnte, obliegt es nicht dem Beschwerdegericht, dem Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung - d.i. hier die Darlegung, ob und inwieweit der nicht (mehr) berücksichtigte Vortrag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte beeinflussen können bzw. müssen - abzunehmen. Eine derartige "Verschiebung" der gesetzlichen Darlegungserfordernisse von dem Prozessbevollmächtigten eines Rechtsmittelführers auf das Beschwerdegericht liefe offenkundig dem mit § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beabsichtigten Entlastungseffekt zuwider. Im Übrigen hätte eine Herausarbeitung von Beschwerdegründen aus einem unsubstantiierten Vortrag des Beschwerdeführers bzw. aus seiner (schlichten) Bezugnahme auf früheres Vorbringen durch das Beschwerdegericht die - mit dem Gesetz nicht (mehr) vereinbare - Folge, dass das Rechtsmittelgericht nicht nur - wie in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausdrücklich bestimmt - die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe prüfen, sondern sich aus dem Gesamtvortrag der Beteiligten selbst Gründe "aussuchen" und diese ggf. seiner Entscheidung zu Grunde legen würde.

Die Beschwerde ist daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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