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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 4 Bs 352/03
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 7 Abs. 1 Satz 2
Hat der Antragsteller zuvor an einer Universität in den Vereinigten Staaten nach einem vierjährigen Studium im Fachbereich "Industrial and Engineering Technology" den Abschluss "Bachelor of Science" erworben und werden dort Absolventen dieses Studiums jedes Jahr von verschiedenen Firmen gesucht und eingestellt, hat er einen berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erlangt und ist damit sein Grundanspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllt.
4 Bs 352/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Pauly, die Richterin Dr. Thies und den Richter Wiemann am 12. November 2003 beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3987]), ist die angefochtene Entscheidung weder abzuändern noch aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren und ihm für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der 1979 geborene Antragsteller hat nach einem vierjährigen Studium an der Northwestern State University of Louisiana im Mai 2001 den Abschluss "Bachelor of Science" erreicht und studiert seit Oktober desselben Jahres an der Technischen Hochschule Harburg im Studiengang Bauingenieurwesen und Umwelttechnik. Zur Begründung seiner Sachentscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zu, da der von ihm in den USA erworbene Ausbildungsabschluss ihn dort zur Berufsausübung befähige. Hierfür spreche u.a. die Dauer des Studiums und der förmliche Abschluss der Ausbildung, durch den der Antragsteller den Grad eines Bachelor of Science erlangt habe. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG angenommen und dass es insoweit den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung betr. die Gewährung von Ausbildungsförderung zu Unrecht abgelehnt hat.

a. Der Antragsteller macht zunächst sinngemäß geltend, dass er entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch sein Studium in den USA keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG erworben habe und dass sein Grundanspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung demzufolge noch nicht erfüllt sei. Der Abschluss als Bachelor of Science befähige ihn in den USA allenfalls zur Aufnahme irgend einer Tätigkeit und ggf. zu einer Beschäftigung als sog. Trainee in der Industrie, nicht jedoch zur Ausübung eines Berufs. Dafür sei ein darüber hinausgehender spezialisierter Bachelor-Grad ("professional degree") notwendig. Ihm - dem Antragsteller - sei dagegen während seiner Ausbildung keine (berufliche) Spezialisierung vermittelt worden. Das Studium, während dessen er auch mehrere allgemeinbildende Kurse belegt habe (z. B. Rhetorik, Sport und Kunst), habe insoweit nur zu einem allgemeinbildenden Abschluss geführt.

Mit diesen Ausführungen mag es dem Antragsteller zwar gelungen sein, die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für die Annahme eines berufsqualifizierenden Abschlusses im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG (lange Ausbildungsdauer, Erteilung eines Abschlusszeugnisses, Mitteilung des Arbeitsamtes Elmshorn über hiesige Arbeitsmöglichkeiten) als nicht ausreichend erscheinen zu lassen. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass schon deswegen die begehrte einstweiligen Anordnung zu erlassen und die Antragsgegnerin zur Gewährung von Ausbildungsförderung zu verpflichten ist. Vielmehr ist das Beschwerdegericht in dieser Lage (erfolgreicher Angriff auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehalten, die Sach - und Rechtslage uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu klären (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v.16.9.2002, NordÖR 2003 S. 67; Beschl. v. 24.1.2003 - 4 Bs 356/2002 -; Beschl. v.18.7.2003 - 4 Bs 226/03 - , m.w.N.). Diese "Vollprüfung" des Antragsbegehrens in dem im hier anhängigen Eilverfahren ergibt, dass der Antragsteller wegen des abgeschlossenen Studiums in den USA Ausbildungsförderung voraussichtlich nicht beanspruchen kann und die Antragsgegnerin die BAföG-Leistungen für das - weitere - Studium an der Technischen Hochschule Harburg zu Recht abgelehnt haben dürfte.

Ein Ausbildungsabschluss ist im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG berufsqualifizierend - und der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung damit erfüllt -, wenn dieser Abschluss die Aufnahme eines Berufs in dem Staat ermöglicht, in dem er erworben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1988, FamRZ 1989 S. 218, 219; siehe auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. § 7 Rdnr. 10. m.w.N.). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines berufsqualifizierenden Abschlusses dürfte die Antragsgegnerin hier zu Recht angenommen haben. Das ergibt sich aus den weiteren Ermittlungen, die das Beschwerdegericht in Bezug auf den hier streitigen Abschluss des vierjährigen Studiums an der Northwestern State University of Louisiana (Bachelor of Science) durchgeführt hat. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen - durch Internetrecherche - zu äußern.

Danach unterliegt es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass der an dieser Universität am dortigen College of Science und Technology, Department of Industrial and Engineering Technology (Fachbereich), nach einem vierjährigen Studium erworbene Abschluss als Bachelor of Science die jeweiligen Absolventen dieser Ausbildung zur Berufsausübung in den USA befähigt. Nach dem eingereichten Zeugnis dieser University vom 5. November 2001 hat der Antragsteller seine vierjährige Ausbildung am College of Science and Technology im Fachbereich "Industrial and Engineering Technology" absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Von den in diesem Fachbereich angebotenen Kursen (IT 1020 bis IT 4960) hat er ausweislich dieses Zeugnisses einen Großteil belegt (insgesamt 17 von 37 Kursen, u.a. neben den von ihm genannten allgemeinbildenden Fächern vor allem die technischen Hauptfächer ["technical core"] wie technisches Zeichnen, Elektronik und Metallverarbeitung). Nach den von der genannten Ausbildungsstelle veröffentlichten Informationen ("Career Information") haben Unternehmen/Betriebe aus verschiedenen Bereichen (""manufacturing, construction and petroleum production") in der Vergangenheit Absolventen des Fachbereichs "Industrial und Engineering Technology" eingestellt, die - wie hier der Antragsteller - nach dem "Four-Year-Plan" ausgebildet worden sind und den Bachelor-Grad erworben haben. Schließlich teilt der genannte Fachbereich des College of Science and Technology auf seiner aktuellen Internetseite weiter mit, dass Repräsentanten verschiedener Firmen jedes Jahr Absolventen ihrer Ausbildung suchen und einstellen. Dazu werden auch insoweit typische Arbeitgeber namentlich genannt (u.a. Conoco Oil, Willammette Industries, Trus Joist-MacMillan) und als angebotene Positionen u.a. Produktionsleiter und Leiter der Wartungsteams aufgeführt.

Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme hierzu vorträgt, der durch die "Selbstdarstellung" des Fachbereichs des College of Science and Technology erweckte Eindruck, erfolgreiche Absolventen könnten unmittelbar eine berufliche Anstellung erreichen, beruhe auf einem "grundlegenden Missverständnis", wird durch diesen allgemein gehaltenen Vortrag die - aus den genannten Quellen sich ergebende - Aussage nicht ernsthaft in Frage gestellt, dass durch den auf dieser Universität nach dem hier fraglichen vierjährigen Studium erreichten Bachelor of Science ein (erster) berufsqualifizierender Abschluss erreicht ist.

Für die Annahme des Antragstellers, die Universität habe die Berufsaussichten für seine Studenten in den herangezogenen Internetveröffentlichungen im Eigeninteresse unrealistisch günstig dargestellt, hat er konkrete Anhaltspunkte - etwa in Bezug auf die dort genannten möglichen Arbeitgeber und die von ihnen angebotenen Positionen - nicht vorgebracht. Dass im US-amerikanischen Ausbildungssystem die berufliche Weiterqualifikation - wie der Antragsteller weiter geltend macht - zum Teil betriebsintern stattfindet und er dazu (ganz allgemein) auf die Unterschiede in dem deutschen und amerikanischen Ausbildungssystem hinweist, entwertet die o.g. Aussagen über Anstellungsmöglichkeiten für Absolventen der hier fraglichen vierjährigen Ausbildung nicht. Insoweit steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht entgegen, dass ein Student, der mit dem Grad eines Bachelor of Science einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, nach einer beruflichen Anstellung an seiner Arbeitsstelle im Hinblick auf seine tatsächliche bzw. vorgesehene weitere betriebliche Verwendung weiter ausgebildet wird und insoweit ggf. eine zusätzliche berufliche Qualifikation erreichen kann.

b. Soweit der Antragsteller ferner rügt, die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf den in den USA erlangten Bachelor of Science führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Studenten, die im Bundesgebiet der Bachelor-Grad erreicht und damit zugleich einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hätten, und deren weiterführendes Studium nach § 7 Abs. 1 a BAföG gefördert werde, ist dem nicht zu folgen. Diese Weiterförderungsmöglichkeit trotz eines bereits erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (vgl. § 19 Abs. 1 HRG) steht ausschließlich den Studenten zu, die einen Master - oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes durchlaufen, wenn er auf einem Bachelor - oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (sog. Konsekutivstudiengang mit einer Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren, vgl. § 19 Abs. 4 HRG) und der Auszubildende außer dem Bachelor - oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Der Antragsteller befindet sich jedoch nicht in einer derartigen Abfolge von aufeinander aufbauenden Studiengängen. Vielmehr hat er nach Erreichen des Bachelor of Science in den USA im Oktober 2001 das Studium an der Technischen Hochschule Harburg im Fachbereich Bauingenieurwesen aufgenommen. Dieses Studium stellt fraglos keine Fortsetzung eines Bachelor - oder Bakkalaureusstudienganges im Sinne eines Konsekutivstudienganges dar, das zu einem entsprechenden Magistergrad führt. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt wesentlich verschieden von demjenigen, für den § 7 Abs. 1 a BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung - trotz eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses - ausnahmsweise als (noch) nicht erfüllt ansieht (vgl. dazu auch Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 16.1). Insoweit ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, der grundsätzlich eine Weiterförderung bei Erwerb eines im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses ausschließt (zur Ausnahme bei besonderen Umstände vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG), auf den vorliegenden Fall nicht willkürlich. Diese Regelung ist durch das 15. BAföG-ÄndG m.W.v. 1. Juli 1992 eingeführt worden, und hierauf konnte sich der Antragsteller bei seiner Entscheidung einstellen, seine Ausbildung in den Vereinigten Staaten von Amerika zu absolvieren.

c. Aus den genannten Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt und dem Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Vertretung beigeordnet hat (§ 166 VwGO i.V.m.§ 114 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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