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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 4 So 131/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO i. Verb. mit § 166 VwGO erforderlich ist.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4 So 131/02

4. Senat

Beschluß vom 17. Oktober 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber, Pauly und Wiemann am 17 Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. September 2002 geändert.

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 19. März 2002 für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin K. zur Vertretung beigeordnet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. Mit der Klage begehrt die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Renovierung ihrer Wohnung durch eine Malerfirma, für die ihr die Beklagte lediglich die Kosten für den Kauf von Tapeten, Farben und Malerutensilien bewilligt hat. Sie macht dazu geltend, dass sie wegen der Größe und der räumlichen Besonderheiten der Wohnung auch mit Hilfe ihrer älteren Kinder nicht in der Lage sei, die notwendigen Arbeiten in Eigenhilfe auszuführen. Für einen Erfolg der Klage kommt es darauf an, unter welchen rechtlichen und weiter unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des BSHG in einem solchen Fall die Kosten für die Durchführung der Arbeiten durch eine Malerfirma beansprucht werden können. Sind in einem Rechtsstreit derartige nicht ohne weiteres zu beantwortende Tatsachen- und/oder Rechtsfragen zu entscheiden, hat dies im Hauptsacheverfahren zu geschehen und ist deshalb die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen (BVerfG, Beschl. v. 10.8.2001, Rpfl 2001, S. 554; Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81, S. 347). Die Klägerin hat mit der Klage unter Beweisantritt die örtlichen Verhältnisse ihrer Wohnung geschildert. Das Verwaltungsgericht hat inzwischen sich insoweit bereits zu einer entsprechenden Inaugenscheinnahme veranlasst gesehen und damit die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage selbst - zutreffend - anerkannt.

Die wirtschaftlichen und auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen gemäß § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur Bedeutung für die Kosten eines von der antragstellenden Partei beauftragten Rechtsanwalts, und sie kommt deshalb - soweit nicht, wie nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht, Vertretungszwang besteht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO), also insbesondere in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - nur in Betracht, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind, insbes. also die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. 7.2.1989, NVwZ-RR 1989, S. 665, 666; Beschl. des Senats vom 9.4.2001 - NVwZ-RR 2001 S. 805; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.10.1997, Die Justiz 1998, S. 90; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 59. Aufl., § 114 Rdnr. 133). Letzteres ist hier - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Fall. Erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts schon dann, wenn es in dem Rechtsstreit - wie hier und oben dargelegt - um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (BVerwG, Urt. v. 26.6.1976, BVerwGE Bd. 51, S. 111, 113 f.). Die Klägerin ist selbst nicht in der Lage, die angesprochenen Fragen aus dem Sozialhilferecht zutreffend zu beurteilen, sondern kann dazu anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das ohnehin bestehende Ungleichgewicht im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Klägerin gegenüber der rechts- und sachkundig vertretenen Beklagten (vgl. hierzu und zum folgenden BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, NVwZ 1997, S. 2103 f; Beschl. v. 18.12.2001, FamRZ 2002, S. 531 f.). Dieser wird auch nicht durch den auch im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ausgeglichen. Denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. Insbesondere kann der Anwalt auch solche tatsächlichen Ermittlungen anregen und fördern, die für den Richter aufgrund des Vortrags der Beteiligten nicht veranlasst sind.

Der Klägerin ist daher vom Tage der Anbringung des vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs an Prozesskostenhilfe zu bewilligen und antragsgemäß ihr Prozessbevollmächtigter zur Vertretung beizuordnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch in der Beschwerdeinstanz - nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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