Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 4 So 3/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts, sondern regelmäßig diejenige im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Das gebieten insbesondere die - verfassungsrechtlich fundierte - Funktion der Prozesskostenhilfe sowie die gesetzgeberische Wertung der Bewilligungsentscheidung (vgl. § 124 ZPO).

2. Zur Entscheidung reif ist das Gesuch, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht (§ 117 Abs. 2 - 4 ZPO) sowie das Streitverhältnis unter Angabe der Beweise dargelegt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat und - grundsätzlich - der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hatte.

3. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der Partei sind maßgeblich dagegen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

4. Nach diesen Maßstäben ist Prozesskostenhilfe ggf. auch noch zu bewilligen, wenn inzwischen bereits ein - sogar rechtskräftiges - Urteil zu Lasten der Partei ergangen oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

4 So 3/02

Beschluß vom 06. August 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber, Pauly und Wiemann am 06. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2001 geändert.

Der Klägerin wird mit Wirkung ab 6. September 2001 für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Michael Rockel zur Vertretung beigeordnet.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Das nach Sachlage als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, der Klägerin könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil im Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen PKH-Antrags in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2001 die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt habe, wie sich aus dem klagabweisenden Urteil vom selben Tage ergebe, kann nicht gefolgt werden.

1. Nach inzwischen einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur - der sich das Beschwerdegericht nunmehr anschließt - ist bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)gerichts, sondern diejenige im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Gesuchs (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 17.5.2001, ZFSH/SGB 2001, S. 664, 665; VGH München, Beschl. v. 6.8.1996, NVwZ-RR 1997, S. 501, 502; OVG Bremen, Beschl. v. 30.7.2002, NordÖR 2002, S. 505; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.5.1998, NVwZ 1998, S. 1098; OVG Bautzen, Beschl. v. 15.1.2001, DVBl 2001, S. 1228; OVG Koblenz - 2. Senat -, Beschl. v. 13.12.1990, NVwZ 1991, S. 595; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl. § 166 Rdz. 14a; Eyermann, VwGO, Komm., 11. Aufl. § 166 Rdz. 40; Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., § 166 Rdz. 153; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 166 Rdz. 53; Bader, VwGO, Komm., 2. Aufl. § 166 Rdz. 34; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., 61 Aufl. § 114 Rdz. 82; Zöller, ZPO, Komm., 23. Aufl. § 119 Rdz. 46; OLG Hamburg, Beschl. v. 11.2.1999, FamRZ 2000, S. 1587; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.7.1991, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.8.1986, FamRZ 1987, S. 778; Beschl. v. 10.5.2000, NVwZ-RR 2000, S. 68; a.A. OVG Koblenz - 11. Se-nat - Beschl. v. 12.1.1990, NVwZ-RR 1990, S. 384). Die grundsätzliche Fixierung der rechtlichen Beurteilung auf diesen Zeitpunkt ist geboten durch die - verfassungsrechtlich fundierte (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81, S. 347, 356 ff) - Funktion der Prozesskostenhilfe. Sie soll - bereits - für die b e a b s i c h t i g t e Rechtsverfolgung und lediglich nach Maßgabe zu prognostizierender hinreichender Erfolgs- a u s s i c h t e n zur Verfügung stehen, um die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht i.S. der Chancengleichheit zu gewährleisten. Auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen, ist auch durch die Wirkung indiziert, die das Gesetz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beilegt. Die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe bleibt der Partei grundsätzlich für den Rechtszug erhalten. Sie kann nur aus den in § 124 Nr. 1-4 ZPO abschließend aufgezählten, keiner ausdehnenden Auslegung zugänglichen Gründen und danach insbesondere dann nicht aufgehoben werden, wenn sich die Aussichten der Rechtsverfolgung verschlechtert haben oder vom Gericht nunmehr anders beurteilt werden (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschl. v. 13.12.1990 a.a.O. S. 596 m.w.N.; Kopp/Schenke a.a.O. Rdz. 18; Schoch pp. a.a.O. Rdzn. 59, 60; Zöller a.a.O. § 124 Rdz. 2).

Die Funktion der Prozesskostenhilfe erfordert es nicht nur, dass das Gericht unverzüglich über ein Prozesskostenhilfegesuch entscheidet, damit die Partei rechtzeitig, insbesondere vor dem Entstehen weiterer Kosten weiß, ob und in welchem Umfang sie Prozesskostenhilfe erwarten kann, sondern muss auch dazu führen, dass Prozesskostenhilfe ggf. auch dann noch zu bewilligen ist, wenn das Gericht - aus welchem Grund auch immer - die Entscheidung verzögert hat, inzwischen ggf. sogar ein klagabweisendes - u.U. wie hier auch bereits rechtskräftig gewordenes - Urteil ergangen oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist, jedoch im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten bestanden haben (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 9.2.1988, VBlBW 1988, S. 189; Schoch pp., a.a.O., Rdz. 57; Sodann/Ziekow, a.a.O., Rdzn. 65 und 160; a.A. nur Zöller, a.a.O., Rdz. 47).

Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestehenden Verhältnisse entspricht auch den Grundsätzen der Sozialhilfe, die in dem vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden können, weil die Prozesskostenhilfe eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe - vergleichbar einer unbenannten Hilfe im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27 Abs. 2 BSHG - im Bereich der Rechtspflege ist (BVerwG, Beschl. v. 6.12.1991, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 24; OVG Koblenz, Beschl. v. 13.12.1990, a.a.O.; Albers in Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 283 ff.). Für die Sozialhilfe ist anerkannt, dass rechtzeitig beantragte Hilfeleistungen auch nachträglich noch zuzusprechen sind, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfegewährung rechtswidrig ablehnt und der Hilfesuchende dagegen Rechtsmittel einlegt oder die rechtzeitige Hilfegewährung am säumigen Verhalten der Behörde scheitert und der Hilfesuchende sich darauf hin selbst hilft (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.12.1983, BVerwGE, Bd. 68, S. 285, 289; v. 2.9.1993, BVerwGE, Bd. 94, S. 127, 133; v. 23.6.1994, BVerwGE, Bd. 96, S. 152, 154 f). Eine vergleichbare Situation ist hier bei unrichtiger oder verzögerter Entscheidung des Gerichts über die Prozesskostenhilfe gegeben. Denn regelmäßig ist davon auszugehen, dass die weniger bemittelte Partei sich die Gelder für vom Gericht und von ihrem Bevollmächtigten verlangten Vorschüsse von Freunden oder Verwandten leihen muss bzw. nach Abschluss des Verfahrens entsprechenden Forderungen ausgesetzt ist. In derartigen Fällen ist somit auch nachträglich noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. z.B. Schoch pp., a.a.O., Rdz. 53; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdz. 60; Albers, a.a.O., S. 288). Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung demgegenüber die Auffassung vertreten hat, dass nach Beendigung des Verfahrens bereits deswegen Prozesskostenhilfe nicht mehr gewährt werden könne, hält er daran nicht mehr fest.

Wie der Fall zu beurteilen ist, in dem hinreichende Aussichten der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch nicht, wohl aber - z.B. infolge einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Tatsachen - zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf des Verfahren zu bejahen sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn hier waren - wie noch darzulegen ist - bereits im erstgenannten Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussichten gegeben.

Anders als für die Erfolgsaussichten ist maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der Partei dagegen regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)gerichts (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 10.5.2001, a.a.O.; v. 16.6.1992, NVwZ-RR 1993, S. 168; v. 12.11.1992, FamRZ 1993, S. 715; VGH München, Beschl. v. 6.8.1996, NVwZ-RR 1997, S. 501; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdz. 14a; Schoch pp., a.a.O., Rdz. 55; Eyermann, a.a.O., Rdz. 41; Bader, a.a.O., Rdz. 36; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdz. 160; Zöller, a.a.O., Rdz. 44). Das lässt sich der gesetzlichen Wertung in § 120 Abs. 4 ZPO entnehmen. Danach kann das Gericht nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vorschrift ermöglicht nicht nur eine Änderung der Ratenhöhe, sondern auch die Beendigung von Ratenzahlungen sowie ihre erstmalige Anordnung und zwar ggf. auch rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung an (Baumbach pp., a.a.O., § 120 Rdz. 23, 21; Thomas/Putzow, ZPO, Komm., 25. Aufl. § 120 Rdz. 11 ff; Schoch pp., a.a.O., Rdz. 58). Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt insoweit sogar die Nachzahlung aller bereits fälliger Kosten (Zöller, a.a.O., § 120 Rdz. 20; Schoch pp., a.a.O., Rdz. 58), was einer nachträglichen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - für die Zukunft - gleichkommt (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdz. 226). Zu Lasten der Partei ist eine Änderung erst dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die es erfordern, dass das Gericht nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "im Auge behält", und den durch sie statuierten weitreichenden Änderungsbefugnissen entspricht es, in einem noch anhängigen, offenen Bewilligungsverfahren sogleich solche Änderungen zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe eingetreten sind (Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdz. 161), und somit nach den aktuellen Verhältnissen über das Gesuch zu befinden.

Wenn im Zeitpunkt der (Beschwerde-)entscheidung über das Gesuch das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits - wie hier - durch eine rechtskräftige Entscheidung oder auf andere Weise beendet ist, sind allerdings auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung des Gesuchs bis zur Beendigung des Verfahrens in den Blick zu nehmen. Nur wenn der Antragsteller auch schon vor dem Abschluss des Verfahrens bereits "arm" im Sinne der §§ 115 ff. war, kann ihm ggf. auch jetzt noch - rückwir-kend - Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ist er erst später bedürftig geworden, ist das Gesuch ebenso zu behandeln wie ein erst nach Beendigung des Verfahrens gestellter Antrag, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr zulässt (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschl. 1.7.1991, a.a.O.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin vorliegend die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Ihr Prozesskostenhilfegesuch vom 5./7. März 2001 war spätestens mit der Einreichung der neuen Formblatterklärung mit Belegen zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. September 2001 entscheidungsreif. Zur Entscheidung reif ist das Gesuch, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen vorgelegt (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) sowie das Streitverhältnis - nämlich ihr Begehren - unter Angabe ggf. notwendiger Beweise dargelegt hat (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und der Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 17.5.2001, a.a.O.; Zöller, a.a.O., Rdz. 46). Diese Voraussetzungen lagen hier zu Beginn der Verhandlung an dem genannten Tag vor. Der für die Beklagte erschienene Vertreter konnte unschwer sofort zu dem Gesuch Stellung nehmen. Im Hinblick auf die durch die Vernehmung der geladenen Zeugen entstehenden weiteren Kosten war eine umgehende Entscheidung über das Gesuch veranlasst.

Zu diesem Zeitpunkt bot die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, dass bei der lediglich angezeigten summarischen Prüfung der Erfolg nach den bisher ersichtlichen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (VGH München, Beschl. v. 13.8.2002, info also 2002, S. 265; Baumbach pp., a.a.O., § 114 ZPO Rdzn. 80, 81). Davon ist unter anderem regelmäßig auszugehen, wenn eine Beweisaufnahme in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Partei ausgeht (Baumbach pp., § 114 Rdz. 86; Schoch pp., Rdz. 29 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdz. 8; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdz. 159). So lag es hier im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 zum Hergang der Krankenpflegeprüfung der Klägerin und die zum Termin am 6. September 2001 geladenen drei Zeugen. Für die angesprochene Ausnahme ist nichts ersichtlich.

Nach den durch die Formblatterklärung vom 6. September 2001 nebst Anlagen belegten und seitdem im wesentlichen unveränderten Einkommen- und Vermögensverhältnissen der Klägerin sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben. Angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache ist ferner die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO geboten. Deshalb ist der Klägerin mit Wirkung vom Tage der Einreichung der vollständigen Formblatterklärung an Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozessbevollmächtigter zur Vertretung beizuordnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeverfahren - auch in der Beschwerdeinstanz - nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück