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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 4 So 55/01
Rechtsgebiete: VwGO, BRAGO


Vorschriften:

VwGO § 118 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 3
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1
1. Für die Beschwerde gegen eine Gegenstandsfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdesumme gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, nicht diejenige gemäß § 146 Abs. 3 VwGO maßgeblich.

2. Zu den Voraussetzungen der Berichtigung eines Beschlusses über die Festsetzung des Gegenstandswerts in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO (hier verneint).


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4 So 55/01

4. Senat

Beschluß vom 29. Mai 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Sinhuber, die Richterin Dr. Thies und den Richter Wiemann am 29. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2001 aufgehoben.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrte mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, vom Tage der Entscheidung des Gerichts bis zum Ablauf von sechs darauffolgenden Monaten für sich und ihre im Februar 2000 geborene Tochter Jugendhilfe durch einen im Bereich der Beigeladenen tätigen Träger der Jugendhilfe in Bremen zu gewähren. Mit Beschluss vom 1. November 2000 verpflichtete die Kammer des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin zu entsprechenden Leistungen für den Monat November 2000, gewährte ihr in diesem Umfang Prozesskostenhilfe, und lehnte die weitergehenden Anträge ab. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin zu 5/6 und der Antragsgegnerin zu 1/6 auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden für nicht erstattungsfähig erklärt. Mit Schriftsatz vom 4./6. Dezember 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, den "Streitwert" auf 9.772,20 DM festzusetzen. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des die Antragstellerin und ihre Tochter betreuenden Jugendhilfeträgers, in dem die Kosten der Betreuung für den Monat November 2000 mit dem genannten Betrag berechnet worden waren. Das Verwaltungsgericht ließ den Antrag mit der Anlage der Antragsgegnerin übermitteln mit dem Hinweis, dass das Gericht erwäge, antragsgemäß zu entscheiden. Nachdem sich die Antragsgegnerin nicht gemeldet hatte, setzte das Gericht mit Beschluss vom 3. Januar 2001 den Gegenstandswert auf 9.772,20 DM fest. Zu den Gründen sind lediglich §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 1 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG als angewendete Vorschriften angeführt. Auf Grund eines auf dieser Festsetzung beruhenden Kostenfestsetzungsgesuches des Prozessbevollmächtigten setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Februar 2001 die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 122,77 DM fest.

Am 14. August 2001 erörterte der Vorsitzende der Kammer, der auch die Wertfestsetzung vom 3. Januar 2001 beschlossen hatte, nach einem Aktenvermerk mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Wertfestsetzung, und er ließ daraufhin der Antragsgegnerin mitteilen, dass beabsichtigt sei, die Festsetzung wegen eines offenkundigen Rechenfehlers zu berichtigen. Mit Beschluss vom 22. August 2001 berichtigte er den Beschluss vom 3. Januar 2001 dahin, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 58.633,20 DM festgesetzt werde und führte zur Begründung aus: Die Wertfestsetzung sei nach §§ 118, 122 VwGO wegen offenkundiger Unrichtigkeit - wegen eines Rechenfehlers - zu berichtigen. Das Gericht habe nur den Wert bezogen auf einen Monat zugrunde gelegt, obwohl sich aus den Gründen des Beschlusses vom 1. November 2000 sowie aus der darin getroffenen Kostenentscheidung eindeutig ergebe, dass der Streitgegenstand sechs Monate betroffen habe. Gegen den ihr am 24. August 2001 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. September 2001 Beschwerde eingelegt, mit der sie seine Aufhebung begehrt.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist insbesondere beschwerdebefugt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat entsprechend der ihm bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch § 126 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit seine Kosten insoweit gegen die Antragsgegnerin festsetzen lassen, als sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2000 die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf der Grundlage des nunmehr vom Verwaltungsgericht festgesetzten höheren Gegenstandswertes muss sie mit einer Nachfestsetzung gegen sich rechnen. Der maßgebliche Beschwerdewert ist erreicht. Auch wenn der angefochtene Beschluss in Anwendung der §§ 118, 122 VwGO ergangen ist, handelt es sich in der Sache um eine - erneute - Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 10 BRAGO, so dass hier die Beschwerdesumme gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO a.F. von 100,-- DM - nicht diejenige gemäß § 146 Abs. 3 VwGO a.F. (400,- DM) - maßgeblich ist (vg. Beschl. des Senats v. 14.4.1999 -4 So 28/99- m.w.N.; ebenso Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 165 Rdnr. 6 für die Streitwertbeschwerde gemäß § 25 Abs. 3 GKG). Dieser Betrag ist hier erreicht. Wie der Vertreter der Landeskasse in seiner Stellungnahme vom 26. September 2001 zutreffend dargelegt hat und sich auch aus dem neuen Kostenfestsetzungsgesuch des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11. September 2001 ergibt, würde die Antragsgegnerin mit einer weiteren Kostenbelastung von mehr als 185,-- DM zu rechnen haben.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schon im Hinblick auf eine fehlende Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden der Kammer zu gelten hat. Nachdem der Sachbeschluss vom 1. November 2000 in der Kammerbesetzung ergangen war, dürfte es an einer einer Befugnis des Vorsitzenden zur Wertfestsetzung entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 4 VwGO gefehlt haben, weil die Sache sich nicht mehr im Stadium des vorbereitenden Verfahrens befand. Denn jedenfalls waren - und sind - die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO - die Vorschrift gilt gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auch für Beschlüsse - nicht gegeben. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Beispiele Schreibfehler und Rechenfehler lassen erkennen, dass mit der Vorschrift allein die Beseitigung "technischer", auf der formalen Ebene liegender Mängel gemeint ist (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 118 Rdnr. 3). Derartige Unrichtigkeiten sind "offenbar" im Sinne der Vorschrift nur dann, wenn sie für jeden Dritten als solche unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung ohne weiteres zu erkennen sind, und sich für den Adressaten ohne nähere Prüfung aufdrängt, dass etwas anderes ausgesagt wird als das Gericht gewollt hat, mithin die gewollte der tatsächlichen Erklärung widerspricht (vgl. Kopp, a.a.O., § 118 Rdnr. 6; Schoch, a.a.O., Rdnr. 5; Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 118 Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 60. Aufl., § 319 ZPO Rdnrn. 10, 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.1999 - 3 Bf 196/98 - Juris; OVG Weimar, Beschl. v. 14.7.1995, ThürVBl. 1995 S. 236 - Juris).

Zwar dürfte der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 3. Januar 2001 festgesetzte Gegenstandswert unrichtig sein (vgl. dazu die Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 26.9.2001 a.E.). Indessen war diese Unrichtigkeit nicht offenbar im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO. Denn weder aus dem Beschluss selbst noch aus den Umständen seines Erlasses war dieser Fehler - im Sinne eines Widerspruchs zwischen dem vom Gericht gewollten und seiner Erklärung - zu erkennen. Für die Antragstellerin und ihren Prozessbevollmächtigten bestand insoweit schon deshalb kein Zweifel, weil die Festsetzung dem Antrag des Prozessbevollmächtigten entsprach. Entsprechendes gilt aber auch für die Antragsgegnerin, nachdem das Gericht ihr den Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten mit dem ausdrücklichen Hinweis hatte übermitteln lassen, dass es erwäge, antragsgemäß zu entscheiden. Die Änderung der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss stellt sich daher als eine Entscheidungskorrektur dar, die dem Gericht indessen im Hinblick auf die grundsätzlich auch für Beschlüsse geltende Selbstbindung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO verwehrt ist (vgl. dazu insbesondere OVG Weimar, Beschl. v. 14.7.1995, a.a.O.).

Eine Änderung der Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 3. Januar 2001 von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 VwGO - wie sie nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG bei einer Streitwertfestsetzung möglich ist - kam vorliegend nicht in Betracht. Sie ist in § 10 BRAGO nicht vorgesehen, und eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG scheidet aus, weil das Gegenstandswertfestsetzungsverfahren anders als das Streitwertfestsetzungsverfahren ein Antragsverfahren ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1995 - 9 B 745/94 - Juris; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 13. Aufl., § 10 Rdnr. 3). Deshalb ist auch das Beschwerdegericht (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG) dazu nicht befugt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren betr. eine Gegenstandsbeschwerde nicht veranlasst (vgl. Beschl. des Senats v. 30.5.1994 - OVG Bs 492/94 - m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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