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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 4 So 71/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 4
Klagen betreffend Versorgungsleistungen aus berufständischen Versorgungswerken sind nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 GKG zu bewerten.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

4 So 71/01

4. Senat

Beschluß vom 03. Mai 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Sinhuber sowie die Richterinnen Dr. Thies und Haase am 3. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin -die im Übrigen zurückgewiesen wird- wird die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2001 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 67.958,- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 20.387,40 DM festgesetzten Streitwerts auf mehr als 71.000,- DM begehrt, ist auch sonst zulässig und hat weitgehend Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 VG 2729/2001, mit der sie sich gegen die Einstellung der ihr von der Beklagten nach dem Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg seit 1993 gewährten Berufsunfähigkeitsrente zum 31. März 2001 wandte. Klagen betreffend Versorgungsleistungen aus berufständischen Versorgungswerken sind nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum entsprechend den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 GKG (dreifacher Jahresbetrag, wenn nicht der Gesamtbetrag der erstrebten Leistungen geringer ist) und des § 17 Abs. 4 GKG (Rückstände bis zur Klagerhebung) zu bewerten (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996 S. 605, Abschn. II Ziff. 11.3; BVerwG Beschl. v. 12.6.1997, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 95, Beschl. v. 15.11.1988, Buchholz 360 § 17 GKG Nr. 2, OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.8. 1998, NVwZ-RR 1998 S. 789; OVG Münster, Beschlüsse v. 22.12. 1998 -4 A 2845/96- Juris; v. 11.3.1997 -25 A 3536/94- Juris; v. 29.10.1996 -25 E 1117/96- Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10. 1990 -OVG Bf VI 21/87-; Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, Rdziff. 140). Dem schließt sich der nunmehr für das Berufsrecht zuständige 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts an. Diese Wertbemessung steht hinsichtlich des dreifachen Jahresbetrages mit der Vorschrift des § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG über die Wertfestsetzung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in Einklang. § 9 ZPO ist lediglich für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit maßgebend, nicht aber für den Gebührenstreitwert, der nach den Vorschriften der §§ 13 ff. GKG zu bestimmen ist. Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Wertbemessung in Anlehnung an § 13 Abs. 4 S. 1 b) GKG (Jahresbezüge) kann vorliegend nicht in Betracht kommen. Diese Vorschrift wurde durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) eingeführt, um in beamtenrechtlichen S t a t u sver-fahren die bestehende uneinheitliche Streitwertbemessungspraxis der Gerichte sowie die Benachteiligung der in einem besoldeten Dienst- oder Amtsverhältnis stehenden Bediensteten gegenüber der für Arbeitsverhältnisse geltenden Regelung des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu beseitigen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962 S. 61 f.). Im Übrigen gelten für den Streit um Dienst(sowie Ruhegehalts-)bezüge auch nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 weiterhin die §§ 17 Abs. 3 und 4 GKG, weil diese Vorschriften durch das genannte Gesetz unverändert geblieben sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 31. Auflage, Anhang I B § 13 GKG, Rdnr. 19).

Der dreifache Jahresbetrag der Rente (36 X 3.397,90 DM) beläuft sich auf 122.324,40 DM. Die Rückstände für vier Monate (April bis Juli 2001) betragen 13.591,60 DM, sodass sich für die Hauptsache ein Streitwert von 135.916,- DM ergibt, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. § 20 Abs. 3 GKG) auf die Hälfte -d. s. 67.958,- DM- zu reduzieren ist.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Streitwertbeschwerde im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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