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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 5 Bf 18/08.Z
Rechtsgebiete: AufenthG, GG, EMRK


Vorschriften:

AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 28 Abs. 4
AufenthG § 36 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
EMRK Art. 8
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach materiellem Recht entscheidungserheblich sein können und vom Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragen worden sind, sind bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen. Dabei reicht es aus, wenn innerhalb der Begründungsfrist auf eine sich konkret abzeichnende Änderung hingewiesen wird, auch wenn diese erst später eintritt.

Kommt wegen bestehender Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, kann bei der Prüfung, inwieweit die Ausreise eines Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, auf die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen geblickt werden, die ohne die Sperrwirkung gelten würden. Bei Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG kann kein großzügigerer Maßstab angewendet werden, da sonst ein der Sperrwirkung unterliegender Ausländer privilegiert würde.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

5 Bf 18/08.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Prof. Dr. Ramsauer, Probst und Engelhardt am 27. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Er kam erstmals im Dezember 1980 nach Deutschland, wo er nacheinander zweimal vergeblich um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 1984 wurde er nach Ghana abgeschoben. Nach erneuter Einreise beantragte er im Dezember 1986 erneut und wiederum vergeblich Asyl und wurde am 5. Mai 1988 zum zweiten Mal nach Ghana abgeschoben. Nach weiterer Einreise beantragte der Kläger im März 1989 wiederum Asyl, ohne dass er hiermit Erfolg hatte. Nachdem er im September 1990 eine Asylklage zurückgenommen hatte, war sein Verbleib nach Aktenlage unbekannt. Im April 1993 reiste der Kläger nach seinen Angaben erneut nach Deutschland ein, stellte in Sachsen unter dem Namen E. B. K., geb. 1962, einen neuen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde. Erst bei einer Festnahme in Hamburg am 19. Dezember 2004 wurde die Personenidentität des "E. B. K." mit dem Kläger festgestellt. Nach dem 21. März 1995 war der Aufenthalt des Klägers zunächst unbekannt; das Verwaltungsgericht Chemnitz wies seine Asylklage im Jahr 1996 ab. Am 4. Dezember 1997 wurde der Kläger, der sich dabei mit Papieren auf den Namen J. J., geb. 1960, auswies, in Hamburg festgenommen. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn am 15. April 1998 wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz und Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 25. Mai 1998 wurde der Kläger zum dritten Mal nach Ghana abgeschoben.

Am 4. Februar 2003 wurde der Kläger bei der Überprüfung des Personals einer Gebäudereinigungsfirma angetroffen, wobei er sich mit Papieren auf den Namen J. G., geb. 1960, auswies. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn am 6. März 2003 wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung das Landgericht Hamburg mit Berufungsurteil vom 7. Mai 2003 zur Bewährung aussetzte.

Mit Antrag vom 9. Mai 2003 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er sei Vater des am 16. Dezember 1990 geborenen, in Hamburg lebenden J. A., dessen Mutter, eine Ghanaerin, in Deutschland mit einem Aufenthaltsrecht lebe. Er bemühe sich, die Vaterschaft für J. anzuerkennen, der - da die Kindsmutter zur Zeit der Geburt noch mit einem deutschen Mann verheiratet gewesen sei - als ehelich geborenes Kind eines Deutschen gelte. Er besuche seinen Sohn zweimal in der Woche und sehe ihn auch an den Wochenenden. Das Einwohner-Zentralamt der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2003 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch am 11. September 2003 zurück. Im Klageverfahren legte der Kläger ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. November 2004 vor, womit festgestellt wurde, dass er der Vater des J. A. ist. Dieser erhielt einige Zeit später eine Aufenthaltserlaubnis, nachdem infolge der Vaterschaftsfeststellung die Grundlage seiner deutschen Staatsangehörigkeit (deutscher Vater) entfallen war. Der Kläger trug des weiteren vor, sein Sohn wohne seit Juli 2005 bei ihm. Es habe erhebliche Spannungen zwischen dem Sohn und dessen Mutter gegeben; auch sei die Mutter längere Zeit in Ghana gewesen. Inzwischen habe sich das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn wieder gebessert; der Sohn sei bei seiner Mutter gemeldet, wohne aber faktisch nach wie vor bei ihm.

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Sperrwirkung der Abschiebungen könne dem Kläger nur aufgrund § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, dessen Voraussetzungen indes nicht vorlägen. Insbesondere sei die Ausreise nicht rechtlich unmöglich. Der Kläger könne sich hier weder auf Art. 6 GG noch auf Art. 8 EMRK berufen; sonstige Gründe, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der fast 17-jährige Sohn des Klägers, der ein weitgehend selbständiges Leben führe, für seine Entwicklung auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Vater, dem Kläger, angewiesen sei.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen.

1. Aus den vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags dargelegten Gründen, die allein Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, DVBl. 2004, 838 f.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 98 m.w.N.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist in einem Fall, in dem es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geht und es deshalb in der Sache auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (letzten) Tatsacheninstanz ankäme, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag abzustellen, nicht auf die Verhältnisse bei Ergehen des angefochtenen Urteils (vgl. nur Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 92, 97). Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach materiellem Recht entscheidungserheblich sein können und vom Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag vorgetragen worden sind, sind bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, 490 f.). Dabei reicht es aus, wenn innerhalb der Begründungsfrist auf eine sich konkret abzeichnende Änderung hingewiesen wird, auch wenn diese erst später eintritt (vgl. für den Fall einer sich abzeichnenden Rechtsänderung BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003, NVwZ 2004, 744, 745).

Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Sohn des Klägers durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 14. Februar 2008 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat; der Kläger hatte in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 11. Februar 2008) auf die bevorstehende Einbürgerung hingewiesen. Allerdings ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn inzwischen volljährig ist. Dieser Umstand ist offensichtlich, da dessen Geburtsdatum (16. Dezember 1990) im angefochtenen Urteil genannt ist.

b) Bei Berücksichtigung dieser Umstände vermögen die dargelegten Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (des Ergebnisses) des angefochtenen Urteils nicht zu begründen.

Zwar könnte eine (dauerhafte) Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Sohn jedenfalls seit dessen Einbürgerung nur in Deutschland geführt werden, da dem Sohn als nunmehr deutschem Staatsangehörigen ein Verlassen Deutschlands nicht zugemutet werden kann. Daraus folgt aber noch nicht, dass dem Kläger zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn, wie er sie in den letzten Jahren gepflegt hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen wäre; das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein diese Vorschrift wegen der Sperrwirkung der wiederholten Abschiebungen des Klägers (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) dem Kläger hier zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen könnte.

Die Erwägungen des Klägers, die sich auf das Umgangsrecht mit seinem Sohn unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG samt der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere Beschl. vom 8. Dezember 2005, 2 BvR 1001/04, DVBl. 2006, 247 ff.) stützen, sind, seitdem der Sohn volljährig geworden ist, nicht mehr relevant. Das in § 1684 BGB näher geregelte Umgangsrecht ist, wie sich auch aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz ergibt, Bestandteil der elterlichen Sorge, die sich nur auf das minderjährige Kind bezieht (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bei der Prüfung, inwieweit die Ausreise des Klägers in der hier vorliegenden Fallgestaltung im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG rechtlich unmöglich ist, kann auf die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen geblickt werden, die ohne die hier vorliegende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gelten würden. In diesem Fall könnte der Kläger einen Aufenthaltstitel nur nach § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG erhalten. Hierfür wäre erforderlich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Bei Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG kann kein großzügigerer Maßstab angewendet werden, da sonst ein trotz der Sperrwirkung der Abschiebung nach Deutschland wieder illegal eingereister Ausländers privilegiert würde.

Eine außergewöhnliche Härte im Sinn des § 36 Abs. 2 AufenthG ist aber nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist (vgl. zu § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2006, InfAuslR 2007, 67 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2009, § 36 AufenthG Rn. 13 und 27).

Es ist nicht dargelegt, dass eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinn hier besteht. Die Aussage, der erzwungene Fortzug des Klägers werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für dessen Sohn traumatisierend wirken, ist in keiner Weise näher belegt, berücksichtigt nicht, dass der Sohn allem Anschein nach in der Zeit der Kindheit weitestgehend ganz ohne seinen leiblichen Vater auskommen musste und geht mit keinem Wort auf die tatsächlichen Lebensumstände und die Entwicklung des Sohnes des Klägers ein. Die befürchtete Ablehnung des Staates und der Gesellschaft auf Seiten des Sohnes, wenn der Vater abgeschoben würde, ist kein im Rahmen der "außergewöhnlichen Härte" zu berücksichtigender Gesichtspunkt und lässt außerdem außer Betracht, welche vom Kläger zu verantwortenden Umstände - illegale Einreise trotz Sperrwirkung; keinerlei Bemühung, eine Befristung der Sperrwirkung zu erreichen - zu der jetzigen Situation geführt haben. Spekulativ bleiben ferner die Ausführungen, "erfahrungsgemäß" bestünden bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund "häufig" Reifeverzögerungen, die auf die schwierigen familiären und sozialen Hintergründe zurückzuführen seien. Dass dies konkret beim Sohn des Klägers der Fall sei und die Reifeverzögerungen ein solches Ausmaß hätten, dass er deshalb auf die Anwesenheit des Klägers angewiesen sei, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich die Darlegung auf die rein spekulative Aussage, es liege auf der Hand, dass die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Klägers und dessen häufige Abwesenheit bzw. Anwesenheit mit illegalem Aufenthaltsstatus in den Kindheitsjahren des Sohnes "mit Sicherheit nicht ohne Auswirkung auf den Sohn des Klägers geblieben" sei.

Schließlich kann eine außergewöhnliche Härte im genannten Sinn nicht daraus hergeleitet werden, dass das im Jahr 2003 anhängig gemachte gerichtliche Verfahren sehr lange gedauert habe und dem Kläger nach seiner Ansicht "fast zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen gewesen wäre". Im anhängigen Verfahren geht es allein um die Frage, ob dem Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Dagegen ist nicht zu prüfen, ob dem Kläger, der während der Anhängigkeit des Verfahrens immerhin die tatsächliche Möglichkeit hatte, mit seinem Sohn Umgang zu pflegen und sogar zusammenzuleben, zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen.

Auch mit den Ausführungen zu Art. 8 EMRK vermag der Kläger die (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht mit Erfolg in Frage zu stellen. Das ergibt sich schon daraus, dass Art. 8 EMRK dort, wo sich sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keine weitergehenden Schutzwirkungen entfaltet als Art. 6 GG (BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, NVwZ 1998, 742, 744).

2. Der Kläger hat eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine im erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

Hier fehlt es schon an der Bezeichnung einer konkreten Frage, wenn der Kläger lediglich ausführt, es "geh(e) hier um die Feststellung rechtlicher Abschiebungshindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG im Spannungsverhältnis zwischen Ausreiseverpflichtung einerseits, die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und das damit verbundene Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz für ein Kind, das jedenfalls faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 EMRK" sei. Auch ist nicht dargelegt, inwiefern vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung von Art. 6 GG bei der Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften über den Aufenthalt (und dessen Beendigung) eines Ausländers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, a.a.O.; Beschl. v. 9.1.2009, InfAuslR 2009, 150 ff. m.w.N.) eine in diesem Zusammenhang etwa denkbare grundsätzliche Frage in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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