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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 1695/03
Rechtsgebiete: TVG, VTV Bau


Vorschriften:

TVG § 1
VTV Bau
Nach durchgeführter Beweisaufnahme erfolgreiche Klage der ZVK aus dem Bereich Durchbruch / Abbruch; Aufgabe der Rechtsprechung der Kammer 10 zur Beweisbarkeit von Durchbruch-/Abbrucharbeiten.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01.09.2003 - 4 Ca 3923/02 - abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.219,34 EUR (in Worten: Zweitausendzweihundertneunzehn und 34/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 08. Februar 1998 Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Er nimmt auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beklagten auf Beitragszahlung in Anspruch. Die Höhe der Klageforderung basiert hinsichtlich des Monats Januar 1998 auf einer Berechnung des Klägers anhand des durchschnittlichen in der Baubranche nach den Angaben des statistischen Bundesamts erzielten Entgelts unter Zugrundelegung des Beitragssatzes für diesen Zeitraum für 4 gewerbliche Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 01. bis zum 08. Februar 1998 beruht die Zahlungsforderung auf selbst gemeldeten Beiträgen der Beklagten.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung einer Vorgründungsgesellschaft in Anspruch. Nachdem die Beklagten ihre Geschäftstätigkeit jedenfalls ab dem 01. Januar 1998 aufgenommen hatten, schlossen sie am 09. Februar 1998 einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der Firma F; wegen des Inhalts dieses Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 53 - 59 d.A. Bezug genommen. Gegenstand des Unternehmens dieser Gesellschaft ist die Durchführung von Betonarbeiten, Betonsägearbeiten und Betonabbrucharbeiten. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Diamantwerkzeuge herstellen und auch mit Wirtschaftsgütern jeder Art handeln und Dienstleistungen aller Art erbringen. Am 14. Juni 1999 führte ein Prüfbeauftragter des Arbeitsamts Karlsruhe bei der Firma F eine Betriebsprüfung durch und notierte als Tätigkeit des Betriebs Folgendes:

"Bohren und Sägen von Mauerdurchbrüchen, Öffnungen u. a. und die dadurch anfallenden Abbrucharbeiten (z.B. nachträglich anfallende Tür- oder Fensteröffnungen, Schlitze für Versorgungsleitungen u. Ä.)"

Des Weiteren heißt es in diesem Prüfbericht:

"Bei dieser Fa. handelt es sich um die Nachfolgefirma der Fa. G ... Diese Fa. wurde von Amts wegen am 06.08.1997 aufgelöst ..."

Wegen des gesamten Inhalts dieses Prüfberichts wird auf Bl. 68 - 71 d.A. Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Bohr- und Sägearbeiten verrichtet werden.

Mit Einwurfeinschreiben und Telefax vom 06. Dezember 2002 machte der Kläger gegenüber den Beklagten Beiträge für die Monate Januar und Februar 1998 in Höhe von € 2.682,00 geltend.

Mit am 17. Dezember 2002 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat der Kläger die von ihm geltend gemachte Forderung weiterverfolgt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten schuldeten die tarifvertraglichen Beiträge. Er hat behauptet, im Betrieb der Beklagten seien im Kalenderjahr 1998 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50% der persönlichen Gesamtarbeitszeit der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die zusammengerechnet auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, folgende Arbeiten erbracht worden:

- Bohren und Sägen von Öffnungen in Bauwerke zum Zweck der späteren Verlegung von Versorgungsleitungen und Kabeln oder zum Zweck des späteren Einbaus von Türen, Fenstern, Lichtkuppeln, Treppen, Aufzügen und Schächten;

- mit den vorbezeichneten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Vor- und Nachbereitungsarbeiten einschließlich der Beförderung der Arbeitnehmer zu den Baustellen, des Be- und Entladens der Fahrzeuge und des Abtransports des Bauschutts.

Den Arbeitnehmern sei der Zweck der von ihnen ausgeführten Bohr- und Sägearbeiten bekannt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 2.219,34 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass ihr Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterfallen sei. Sie haben behauptet, in ihrem Betrieb seien im Klagezeitraum zwischen 75% und 80% der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit (Teil-)Abbruch€arbeiten mit Substanzverlust unter Funktionsbeseitigung ohne Zusammenhangsarbeiten durchgeführt worden. Ihre Arbeitnehmer hätten mittels Hydraulikzylindern und hydraulisch angetriebenen Pressen und Keilen und unter Anwendung der Abbruchmethode des Quelldrückens komplette Bauteile entfernt und zerkleinert. Weiterhin seien mit Wandsägen und selbst fahrenden Fugenschneidern (Bodensägen), deren Sägescheiben mit Diamantsegmenten bestückt seien, Wände und Böden komplett entfernt und in zum Abtransport geeignete Teile zerteilt worden. Außerdem seien mit Seilsägen, deren Stahlseile ebenfalls mit Diamantsegmenten besetzt seien, komplette Bauteile aus Naturstein, Mauerwerk und Stahlbeton herausgeschnitten worden. Mit Diamantkernbohrsägen seien die zur Vermeidung von Überschnitten erforderlichen Hilfsbohrungen und die zum Ansatz von Hubwagen und Kränen erforderlichen Transportbohrungen gesetzt worden. Durchbrucharbeiten seien allenfalls zu 20% bis 25% der gesamtbetrieblichen Arbeitszeit angefallen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 01. September 2003 - 4 Ca 3923/02 - die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum sowohl nach dem Vortrag des Klägers, wie auch nach dem Vorbringen der Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages unterfalle, weil in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten wie Beton- und Stahlbetonarbeiten, Bohrarbeiten und Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, welche bauliche Leistungen im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5, 6, 29 bzw. im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt II und III VTV darstellten. Da die Beklagten jedoch nicht als Mitglied in einem der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes organisiert seien, könnten die Beklagten vom tariflichen Geltungsbereich nur kraft Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. Insoweit enthalte allerdings die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV in der für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassung die Einschränkung, dass Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen nur dann von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst würden, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stünden. Der Kläger sei mit seiner Behauptung, dass im Klagezeitraum im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich gesehen überwiegend andere bauliche Leistungen als Abbrucharbeiten durchgeführt worden seien, beweisfällig geblieben. Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis des Prüfbeauftragten des Arbeitsamts Karlsruhe beziehe, sei unklar, aufgrund welcher Tatsachen der Prüfer zu dem im Prüfbericht angegebenen Ergebnis gekommen sei. Auch soweit der Kläger sich auf das Zeugnis der bei den Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer beziehe, läge kein hinreichender Beweisantritt vor, da die auf den Zweck der Bohr- und Sägearbeiten und der hergestellten Öffnungen und Durchbrüche bezogenen Behauptungen des Klägers einer Beweisaufnahme nicht zugänglich seien. Der verfolgte Zweck sei eine innere Tatsache, die nur durch äußere Hilfstatsachen im Streitfall bewiesen werden könne. Erst mit der Herstellung des angestrebten Arbeitsergebnisses sei die zunächst innere Tatsache verdinglicht und zeige sich sodann verkörpert im endgültigen Arbeitsergebnis. Von daher sei es in einem Mischbetrieb, in welchem sowohl Abbruch- und Durchbrucharbeiten verrichtet würden, erforderlich, die Art der jeweiligen Baustellen und den arbeitszeitlichen Umfang der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer an jeder einzelnen Baustelle klägerseits vorzutragen, um unzulässige Ausforschung zu vermeiden. An einem entsprechenden Vortrag des Klägers fehle es. Soweit der Kläger behaupte, den Arbeitnehmern sei aufgrund der von ihnen auszuführenden Tätigkeit bekannt, welchem Zweck ihre Tätigkeit diene, stelle auch das keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar, da nicht erkennbar sei, welche Arten von Bohrungen, in welchem Umfang, mit welchem Format, mit welchen Materialien, in welchen Materialen den zwingenden Schluss zuließen, ob Abbruch- oder Durchbrucharbeiten durchgeführt würden.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 26. September 2003 zugestellt worden. Die Berufung ist am 23. Oktober 2003 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Januar 2004 am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Der Kläger ist unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin der Ansicht, dass die Beklagten beitragspflichtig seien. Er behauptet, die von den Beklagten auf den einzelnen Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer könnten erkennen, ob sie Abbruch- oder Durchbrucharbeiten ausführten. Die Beklagten hätten sie entsprechend informiert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des am 01. September 2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden, Az.: 4 Ca 3923/02, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 2.219,34 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger, da die Durchführung von Bohr- und Sägearbeiten im Betrieb der Beklagten unstreitig sei, zum Zweck dieser Tätigkeiten auf den einzelnen Baustellen konkret hätte vortragen müssen. Die Arbeitnehmer wüssten den Zweck ihrer Bohr- und Sägearbeiten nicht, da diese sowohl dem Abbruch wie dem Durchbruch dienen könnten. Sie würden auch über den Sinn der jeweiligen Bohrungen nicht informiert. Auch der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers sei unzureichend, da der Kläger keine konkreten Kenntnisse der Tätigkeiten vor Ort habe. Soweit der Kläger sich auf das Zeugnis des Arbeitnehmers H berufe, könne dieser jedenfalls zu den Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer nichts sagen; im Übrigen sei ihm wegen Trunkenheit gekündigt worden.

Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09. Mai 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung sämtlicher bei den Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, nämlich der Zeugen H, I, J und K im Wege der Rechtshilfe (vgl. Bl. 219 - 220 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften (Bl. 250 - 254, 271 - 272 sowie 316 - 317 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 09. Mai 2005 und vom 19. Mai 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg. Die Beklagten schulden dem Kläger als Gesamtschuldner die eingeklagten Beiträge gem. §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 VTV vom 12. November 1986. Danach hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen einen bestimmten Prozentsatz der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebs an den Kläger als Einzugsstelle abzuführen, und zwar bis spätestens zum 15. des folgenden Monats.

Der Beitragsanspruch des Klägers setzt voraus, dass der Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Streitgegenständlich ist allein das "Rumpfjahr" vom 01. Januar 1998 bis zum 08. Februar 1998. Der Kläger nimmt die Beklagten nämlich nach den Grundsätzen der Haftung einer Vorgründungsgesellschaft in Anspruch. Danach haften die Beteiligten für die Schulden einer Vorgründungsgesellschaft unbeschränkt, wenn bereits vor notariell beurkundetem Abschluss des Gesellschaftsvertrages für diese Gesellschaft gehandelt wird. Die Rechte und Pflichten dieser Vorgründungsgesellschaften gehen nicht auf die spätere GmbH über (BAG 16. Oktober 1984 - 3 AZR 388/82 - Juris; BAG 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - NZA 1991, 311). Bis zum 08. Februar 1998 befand sich die spätere Firma F im Vorgründungsstadium.

Der Beitragsanspruch des Klägers setzt weiter voraus, dass der Betrieb der Beklagten im Rumpfjahr unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber Leistungen im Sinn der Bestimmungen der Abschnitte I - IV erbracht werden (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeit des Betriebs über ein Kalenderjahr erstreckt (BAG 12. Dezember 1988 - 4 AZR 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt dem Kläger (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sowohl nach dem Vortrag des Klägers, wie auch nach dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfiel. Sowohl die vom Kläger als arbeitszeitlich überwiegend erbracht behaupteten Durchbrucharbeiten, wie auch die von den Beklagten mit einem Arbeitszeitanteil von 75% bis 80% behaupteten (Teil-)Abbrucharbeiten sind baugewerbliche Tätigkeiten im Sinn des VTV.

Das Arbeitsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass mangels Tarifgebundenheit der Beklagten gem. § 3 Abs. 1 TVG die Beklagten vom tariflichen Geltungsbereich des VTV nur kraft dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung gem. § 5 Abs. 4 TVG erfasst werden können. In der im Klagezeitraum zugrunde zu legenden AVE-Bekanntmachung ist unter II. u. a. festgelegt, dass Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführende Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung nur erfasst werden, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen. Von daher kommt es darauf an, ob im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend die vom Kläger behaupteten Durchbrucharbeiten oder die von den Beklagten behaupteten Abbrucharbeiten durchgeführt wurden.

Soweit sich der Kläger für seine Behauptung auf das Zeugnis sämtlicher bei den Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer bezieht, ist dieser Beweisantritt nicht zu beanstanden. Weder wird die ursprünglich schlüssige Klage dadurch unschlüssig, dass die Beklagten etwas anderes behaupten, noch läuft der angebotene Zeugenbeweis auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Zutreffend ist zwar die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Durchbrucharbeiten keine konkreten, vor Ort erbrachten Tätigkeiten aufgelistet hat. Das ist allerdings als Voraussetzung für einen schlüssigen Klagevortrag auch nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfen die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung und einen darauf beruhenden Beweisantritt nicht in der Weise überspannt werden, dass in allen Fällen, in denen eine Partei keine sichere Kenntnis über einzelne Geschehensabläufe oder Tatsachen hat, deren Darlegung und Verwertung im Prozess gänzlich unmöglich würde. Eine Partei, die keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehensabläufe hat, darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann unzulässig ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Das kann in der Regel jedoch nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder dann, wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (BAG 28.04.2004 - 10 AZR 370/03 - AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Vorliegend ist zwischen den Parteien allein streitig, in welchem Umfang im Betrieb der Beklagten Durchbrucharbeiten ausgeführt wurden. Während der Kläger für derartige Tätigkeiten mehr als 50% an der Gesamtarbeitszeit veranschlagt, legen die Beklagten einen zeitlichen Anteil von 20% bis maximal 25% fest. Es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger "ins Blaue hinein" Behauptungen aufstellt. Im Übrigen wird als weitere Indizien für die Behauptung des Klägers auf den Gesellschaftsvertrag vom 09. Februar 1998 und die dort beschriebene Tätigkeit der Firma F, deren Vorgründungsgesellschafter die Beklagten waren, sowie auf den Prüfbericht des Arbeitsamts Karlsruhe vom 16. Juni 1999 Bezug genommen, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass Durchbrucharbeiten in der nachfolgend gegründeten GmbH ausgeführt wurden.

Der Zeugenbeweis ist auch kein ungeeigneter Beweis. Der Ansicht des Arbeitsgerichts, es müsse vor Durchführung des Beweises vom Kläger näher dargelegt werden, welche Arten von Bohrungen, in welchem Umfang, mit welchem Format etc. durchgeführt worden seien, folgt das Gericht nicht. Der Kläger als nicht wissende Partei könnte derartige Angaben nur dann machen, wenn auf den Baustellen während ihrer gesamten Dauer ein Betriebsprüfer anwesend wäre. Das Gericht gibt die frühere Rechtsprechung der Kammer 10 auf, wonach es sich bei dem Zweck von Bohr- und Sägearbeiten zum Zwecke des Abbruchs oder des Durchbruchs um eine innere Tatsache handelt, die nur durch Benennung weiterer Hilfstatsachen einem Beweis zugänglich sein soll. Ob die vom Kläger benannten Zeugen etwas zum Zweck ihrer Bohr- und Sägetätigkeit sagen können, ist keine Frage der Zulässigkeit eines Beweismittels, sondern eine Frage der Bewertung eines Beweisergebnisses. Es mag durchaus sein, dass Arbeitnehmer im Einzelfall nicht wissen, ob die von ihnen verrichtete Tätigkeit dem Abbruch oder Teilabbruch von Gebäuden und Bauwerken dient oder dem Durchbruch zum Zweck der späteren Verlegung von Versorgungsleitungen, zum Zweck des Einbaus von Türen, Fenstern, Aufzügen etc. Das bedeutet aber nicht, dass diese Zeugen ausgeforscht werden. Vielmehr behauptet der Kläger mit seinem Beweisantritt, dass die von ihm benannten Zeugen entsprechende Kenntnisse haben, was im Übrigen auch angesichts der unterschiedlichen Größe der Öffnungen etwa für Versorgungsleitungen, Türen und Fenster im Verhältnis insbesondere auch zu Teilabbrüchen nahe liegt. Dabei mag es gerade im Bereich des Teilabbruchs durchaus Fälle gegen, in denen es für einen Arbeitnehmer schwer bestimmbar ist, welchem Zweck dieser Abbruch oder Durchbruch dient.

Daraus folgt, dass die vom Kläger anhand von Indizien substantiiert vorgetragene Behauptung, im Betrieb der Beklagten seien arbeitszeitlich überwiegend näher beschriebene Durchbrucharbeiten nebst Zusammenhangstätigkeiten verrichtet worden, dem Beweis durch Zeugenvernehmung zugänglich ist.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betrieb der Beklagten im Rumpfjahr 1998 dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfiel. Die jeweils im gesamten Klagezeitraum im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer haben als Zeugen wie folgt ausgesagt:

Der Zeuge H hat bekundet, dass er an den fraglichen Zeitraum nur noch wenig Erinnerung habe und er insbesondere eine spezielle Zuordnung insbesondere zum Monat Januar 1998 nicht vornehmen könne. Seine Aufgabe sei es gewesen, bei den Beklagten zu sägen und zu bohren. Das habe die Herstellung von Türöffnungen, Fensteröffnungen, Öffnungen für Treppenhäuser sowie die Herstellung von Bodenkanälen betroffen, aber auch die Beseitigung ganzer Wände. Er könne sich auch daran erinnern, vermutlich im Jahr 1998 beim Kunden L ganze Fertigteilwände herausgesägt zu haben. Insgesamt habe er jedoch nicht mit einem Presslufthammer, sondern höchstens einmal mit einer schweren Hilti-Maschine gearbeitet. Ob die Herstellung der von ihm gefertigten Bodenkanäle dem Verlegen von Rohren oder von elektrischen Leitungen gedient habe, könne er nicht sagen. Insgesamt könne er jedoch sagen, dass er auch ganze Mauerwerkswände herausgemacht mache. Das sei aber eher selten vorgekommen. Er könne sich an eine Baustelle bei einer Papierfabrik in M erinnern. Dort seien Deckenöffnungen ausgesägt und Kanäle verlegt worden.

Auch wenn dieser Zeuge nur wenig Erinnerung an den Klagezeitraum hat und eine spezielle Zuordnung zu den Monaten Januar und Februar 1998 nicht treffen kann, ist seine Aussage verwertbar. Er hat sich nämlich erinnert, dass er im gesamten Zeitraum der Beschäftigung bei den Beklagten überwiegend mit Bohr- und Sägetätigkeiten betraut war, die der Herstellung von Öffnungen für Türen, Fenster und Treppenhäuser sowie der Herstellung von Bodenkanälen dienten. Teilabbruch und Abbrucharbeiten habe er nur dann verrichtet, wenn nichts anderes zu tun gewesen sei. Zwar ist nicht auszuschließen, dass gerade im Klagezeitraum derartige Abbruch und Teilabbrucharbeiten in stärkerem Maße aufgetreten sein können; das führt aber nicht zur Nichtverwertbarkeit der Aussage des Zeugen. Vielmehr geht das Gericht bei vorsichtiger Schätzung davon aus, dass auch im Klagezeitraum jedenfalls überwiegend, und zwar mit 60% Durchbrucharbeiten und mit 40% Abbrucharbeiten verrichtet wurden.

Auch der Zeuge I hat zunächst betont, dass er an den maßgeblichen Zeitraum nur eine geringe Erinnerung habe, sich aber gleichwohl daran erinnert, im Zeitraum von 1995 bis zum 01. Mai 2005 im Betrieb der Beklagten als Bauleiter tätig gewesen zu sein. An konkrete Baustellen im Jahr 1998 könne er sich allerdings nicht erinnern. Der Zeuge hat sodann ausgesagt, dass er als gelernter Bohr- und Sägetechniker überwiegend Durchbrüche für Fenster, Türen und Aufzüge im Betrieb der Beklagten angefertigt habe. Reiner Abbruch sei nur sehr selten, nach Schätzung des Zeugen einmal im Jahr vorgekommen. Auch bei diesem Zeugen ist zunächst festzuhalten, dass er sich bewusst ist, nach so langer Zeit keine konkrete Erinnerung an den Klagezeitraum mehr zu haben. Gleichwohl ist die Aussage dieses Zeugen verwertbar, da er bezogen auf den gesamten Zeitraum ausgesagt hat, dass Abbrucharbeiten letztlich nur einmal im Jahr vorgekommen seien. Von daher läge es nahe, dass der Zeuge sich als Betriebsleiter noch am ehesten erinnern könnte, wenn in lang zurückliegenden Jahren die Abbrucharbeiten entgegen der Regel gehäuft aufgetreten wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Da dieser Zeuge, der als Betriebsleiter auch am ehesten einen Überblick über den Gesamtbetrieb hat, davon ausgeht, dass Abbrucharbeiten nur äußerst selten vorgekommen sind, geht das Gericht bei wiederum vorsichtiger Schätzung davon aus, dass jedenfalls zu 80% Durchbrucharbeiten und allenfalls zu 20% Abbrucharbeiten im Klagezeitraum anfielen.

Der Zeuge K konnte sich erinnern, dass er seinerzeit bei den Beklagten seine erste Tätigkeit überhaupt aufgenommen hat. Er habe damals Anhängebohrungen gemacht, damit ein Kran durch die Öffnung durchgreifen und Teile einer Wand herausnehmen konnte. Er habe viel gebohrt, mit dem Cracker und dem Presslufthammer gearbeitet sowie Schutt weggeräumt. Der Zeuge schätzt, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten eher dem Abbruch von Gebäudeteilen gedient haben als dem Durchbruch für die Verlegung von Kabeln und dergleichen. Welchem Zweck seine Arbeit gedient habe, könne er nicht einschätzen. Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Zeuge zwar überwiegend Abbrucharbeiten verrichtet haben dürfte, ohne dass Durchbrucharbeiten ganz entfallen wären. Bei vorsichtiger Schätzung wird deshalb davon ausgegangen, dass dieser Zeuge zu 20% seiner Arbeitszeit mit Durchbruch- und mit 80% seiner Arbeitszeit mit Abbrucharbeiten betraut war.

Der Zeuge J hat ausgesagt, dass er sich erinnern könne, in einer Schule Wände komplett herausgenommen sowie Schächte für Treppeneingänge und Türen gesägt und herausgeschnitten zu haben mit anschließendem Abtransport des Schutts. Auch habe er Maschinenfundamente zerlegt. Die Hälfte der Arbeitszeit sei auf das Sägen und die andere Hälfte auf den Abtransport des Schutts entfallen. Da dieser Zeuge eine Gewichtung der verschiedenen Tätigkeiten bezogen auf Durchbruch- und Abbrucharbeiten nicht vorgenommen hat, geht das Gericht davon aus, dass gerade auch vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen I als Betriebsleiter, bei wiederum sehr vorsichtiger Schätzung, dieser Arbeitnehmer zu 50% seiner Arbeitszeit mit Durchbrucharbeiten und in der restlichen Arbeitszeit mit Abbrucharbeiten betraut war.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen sind insgesamt keine durchgreifenden Zweifel ersichtlich. Alle Zeugen haben sich bemüht, trotz der lange zurückliegenden Zeit und der deshalb notwendigerweise abgeschwächten Erinnerung ihre Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten darzulegen. Soweit die Beklagten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H geäußert haben, da dieser im Streit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, folgt das Gericht ihnen nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage dieses Zeugen nicht glaubhaft ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner, da sie unterlegen sind, § 91 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Anlass gegeben, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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