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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 1888/06
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Die Herstellung und Montage von Antennen für Mobilfunkanlagen ist keine bauliche Tätigkeit.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. September 2006 - 9 Ca 437/05 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu entrichten.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagten erstinstanzlich in zunächst zwei getrennten Verfahren, die vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zuletzt auf Zahlung von Beiträgen hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 in Höhe von € 6.760,25 und für den Monat Oktober 2003 in Höhe von € 2.438,69 (Gesamtbetrag: € 9.198,94) in Anspruch genommen.

Über beide eingeklagten Beträge sind erstinstanzlich jeweils Versäumnisurteile ergangen, gegen welche die Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

Ausweislich der Gewerberegisterauskunft vom 28. April 2004 meldete die Beklagte zu 1. am 16. Mai 2003 als Betriebsinhaberin einen Gewerbebetrieb unter dem Namen "A" an, gab die Tätigkeit mit "Service und Dienstleistungen rund um Stahlbaumontage/Metallbaumontage" und den Beginn der angemeldeten Tätigkeit mit dem 12. Mai 2003 an (vgl. Bl. 35 d.A.). Ausweislich des von der Beklagten zu 1. unterzeichneten Stammblatts vom 17. Mai 2004 wurden im Betrieb der Beklagten zu 1. Stahlbau- und Montagearbeiten verrichtet und ab dem 01. Juli 2003 pro Monat durchschnittlich 10 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt (Bl. 36 d.A.). Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 27. Oktober 2003 errichteten die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. die Firma "A", wobei die Beklagte zu 1. € 25.000,00 des Stammkapitals und der Beklagte zu 2. eine Stammeinlage in Höhe von € 5.000,00 übernahm. Die Beklagte zu 1. wurde zur Geschäftsführerin bestellt. Wegen des gesamten Inhalts der Niederschrift, des Gesellschaftsvertrages und der Handelsregistereintragungen wird auf Bl. 23 - 34 d.A. Bezug genommen. Der Betrieb der Beklagten war im Kalenderjahr 2003 als Unternehmen des Metallhandwerks mit Service und Dienstleistungen rund um Stahlbaumontage und Metallbaumontage bei der Norddeutschen Metallberufsgenossenschaft gemeldet (Bl. 77 d.A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei und beide Beklagten als Mitglieder einer Vorgründungsgesellschaft zur Beitragszahlung verpflichtet seien. Sie hat behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten jeweils zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit die folgenden Arbeiten verrichtet: Stahlbau- und Metallbaumontagearbeiten zur Erstellung bzw. Komplettierung von (insbesondere Industrie-) Gebäuden durch Montage bzw. Zusammensetzen von genormten Metallbaufertigteilen durch die im Betrieb beider Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, insbesondere (Metall-)Monteure sowie Montagehelfer.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die beiden Versäumnisurteile vom 02. Februar 2006 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Versäumnisurteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei. Sie haben behauptet, dass in ihrem Betrieb Antennenhalterungen und Träger gefertigt und montiert worden seien, wobei auf die Fertigung 2/3 und auf die Montage 1/3 der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfallen sei. Der Betrieb sei weitgehend auf die Fertigung umgestellt worden, da die Auftraggeber die gefertigten Antennenträger anschließend selber montiert und die Arbeitnehmer der Beklagten nur bei Engpässen bei der Montage mitgeholfen hätten.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 07. September 2006 - 9 Ca 437/05 - die Versäumnisurteile aufrechterhalten. Es hat u.a. ausgeführt, die Klägerin könne von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung der geltend gemachten Beiträge gem. §§ 18, 22 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der im Klagezeitraum maßgeblichen Fassung verlangen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Die Klägerin habe anhand der vorgelegten Indizien schlüssig dargelegt, dass es sich beim Betrieb der Beklagten um einen solchen des Baugewerbes gehandelt habe. Soweit die Klägerin behaupte, dass die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit mit Stahlbau- und Metallbaumontagearbeiten befasst gewesen seien, handele es sich um Trocken- und Montagebau gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Soweit die genormten Metallbaufertigteile in der Werkstatt zusammengesetzt würden, handele es sich um Vorbereitungstätigkeiten für die anschließenden Montagearbeiten, welche als Zusammenhangstätigkeiten der Bautätigkeit hinzuzurechnen sei. Demgegenüber sei das Bestreiten der Beklagten nicht erheblich. Zwar behaupteten die Beklagten, dass die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend mit der Fertigung und nicht mit der Montage betraut seien. Jedoch zählten auch solche Arbeiten zu den baulichen Tätigkeiten, die im Rahmen einer Vorfertigung in der Werkstatt erbracht würden, anschließend jedoch vom Betrieb auf der konkreten Baustelle verarbeitet würden. Selbst wenn mithin der Vortrag der Beklagten zutreffend wäre, dass ein großer Teil der Arbeitszeit auf die Herstellung der Elemente in der Werkstatt entfallen sei, wäre die Herstellung als Zusammenhangstätigkeit zur anschließenden Montage zu werten, selbst wenn der zeitliche Anteil der Montagetätigkeit geringer wäre als der Zeitanteil, der auf die Herstellung entfiele. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht hinreichend dargetan, inwieweit die hergestellten Bauteile an Dritte verkauft und von diesen montiert worden seien. Beide Beklagten hafteten hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge als Gesellschafter einer Vorgründungs-GmbH, da sie bereits vor Gründung der GmbH, nämlich ab dem 01. Juli 2003 Arbeitnehmer eingestellt und ihre gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hätten, gem. § 128 HGB analog, § 421 BGB.

Dieses Urteil ist der Beklagten zu 1. am 09. Oktober und dem Beklagten zu 2. am 07. Oktober 2006 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist am 08. November 2006 und die Berufung des Beklagten zu 2. am 07. November 2006 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. ist nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Januar 2007 am selben Tag und die Berufungsbegründung des Beklagten zu 2. nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Januar 2007 am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Die Beklagten wenden sich gegen das erstinstanzliche Urteil und sind weiterhin der Ansicht, im Klagezeitraum nicht beitragspflichtig gewesen zu sein. Das gelte für den Beklagten zu 2., da er vor Gründung der GmbH nichts mit dem Betrieb der Firma zu tun gehabt habe und auch hinsichtlich der GmbH lediglich seine Einlage in Höhe von € 5.000,00 geleistet habe. Die Beklagten behaupten, im Betrieb der Beklagten zu 1. seien arbeitszeitlich überwiegend individuelle Einzelantennen nach Fertigungszeichnung der Auftraggeber und Antennentragkonstruktionen zum Betreiben von Mobilfunkanlagen hergestellt worden. Die Antennentragkonstruktionen seien nicht für ein Gebäude benötigt worden, sondern dienten ausschließlich zum Betreiben von Mobilfunkanlagen. Die Aufträge seien für Telekommunikationsfirmen durchgeführt worden. Das Ausmaß der Montageleistung betrage, bezogen auf diejenigen Aufträge, in denen Antennenkonstruktionen gefertigt worden seien, allenfalls 1/3 dieser Tätigkeit.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.09.2006, Az.: 9 Ca 437/05, abzuändern, die Versäumnisurteile vom 02. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet weiterhin, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten jeweils zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit Stahlbau- und Metallbaumontagearbeiten zur Erstellung bzw. Komplettierung von (insbesondere Industrie-) Gebäuden durch Montage bzw. Zusammensetzen von genormten Metallfertigteilen verrichtet. Die Beklagten hätten die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer bei der AOK als Maurer, Schlosser, Monteure etc. angemeldet. Der Beklagte zu 2. hafte für die Beiträge neben der Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner, da er an der Vorgründungsgesellschaft beteiligt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der Rechtshilfegerichte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 06. Juli 2007 und vom 13. Juni 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagten haben sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Beitragsansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

Anspruchsgrundlage für den Beitragsanspruch der Klägerin sind die §§ 18, 22 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch setzt voraus, dass der Betrieb der Beklagten im fraglichen Zeitraum unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber Leistungen im Sinn der Bestimmungen der Abschnitte I - IV erbracht werden (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 140/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeit des Betriebs über ein Kalenderjahr erstreckt (BAG 12. Dezember 1988 - 4 AZR 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der Klägerin (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dementsprechend gehen etwaige Unklarheiten und Ungenauigkeiten in den Zeugenaussagen, die im Rahmen der Beweisaufnahme nicht beseitigt werden, zu Lasten der Klägerin.

Da die Beklagten nicht Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien des VTV waren, waren sie nicht gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Allerdings war der VTV im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 4 TVG erfassen, soweit sie nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 ausgenommen waren.

Es mag dahinstehen, ob die Klägerin hinsichtlich der Tarifunterworfenheit des Beklagten zu 2) hinreichend vorgetragen hat, nachdem die Beklagten in der Berufungsinstanz behauptet haben, der Beklagte zu 2) sei lediglich mit einer Einlage in Höhe von € 5000,00 an der GmbH beteiligt, im Übrigen aber in die Tätigkeit des Betriebes nicht eingebunden gewesen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Gewerberegisterauskunft und dem Stammblatt lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Letztlich kommt es darauf, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, nicht an.

Die Klägerin hat jedenfalls die Tarifunterworfenheit der Beklagten zu 1. anhand der unstreitig vorliegenden Indizien (Gewerberegisterauskunft, Stammblatt, Handelsregistereintragung der im weiteren zeitlichen Verlauf gegründeten GmbH) schlüssig dargelegt. Aufgrund dieser Indizien durfte die Klägerin die von ihr vermutete Tatsache behaupten, dass die Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend mit Stahlbau- und Metallbaumontagearbeiten zur Erstellung bzw. Komplettierung von Gebäuden durch die Montage bzw. das Zusammensetzen von genormten Metallbaufertigteilen befasst waren (vgl. zur zulässigen Behauptung lediglich vermuteter Tatsachen: BAG 28. April 2004 - 10 AZR 370/03 - AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Sofern die Behauptung der Klägerin zutreffend wäre, wären im Betrieb der Beklagten zu 1. Montagebauarbeiten im Sinn von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV und somit baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet worden.

Das Bestreiten der Beklagten ist in der Berufungsinstanz erheblich. Die bloße Herstellung und Montage von Antennen, Antennenhalterungen und Trägern für Mobilfunkanlagen ist keine bauliche Tätigkeit. Die Antennenanlage ist kein Bauwerk und auch kein notwendiger Bestandteil zur bestimmungsgemäßen Fertigstellung eines Bauwerks. Das gilt auch dann, wenn die Mobilfunkanlage an einem Gebäude montiert wird. Ob für Antennenanlagen, die nicht für den Mobilfunk, sondern für den Rundfunk- und Fernsehempfang bestimmt sind, etwas anderes gilt und ob die Montage derartiger Anlagen ggf. als Tätigkeit des Elektroinstallationsgewerbes von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV erfasst wird, mag dahinstehen.

Aufgrund des widerstreitenden Vortrags der Parteien war Beweis zu erheben. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betrieb der Beklagten dem tariflichen Geltungsbereich des VTV unterfiel. Hinsichtlich der Aussagen der einzelnen Zeugen gilt Folgendes:

Der Zeuge B (lfd.-Nr. 1) war 0,9 Mann-Monate (im Folgenden: MM) im Betrieb beschäftigt. Er hat ausgesagt, größtenteils in der Werkstatt gearbeitet zu haben, ohne noch sagen zu können, was er gemacht habe. In der Werkstatt seien Stahlbauteile aller Art, auch für Antennenanlagen, gebaut worden. Diese Arbeit sei prägend für seine Tätigkeit gewesen. Manche Stahlbauteile seien für Bauvorhaben bestimmt worden, während andere Stahlbauteile lediglich ausgeliefert worden seien. Anhand dieser Aussage des Zeugen lässt sich ein eigener baugewerblicher Anteil an seiner Tätigkeit nicht feststellen, da der Zeuge allein damit betraut war, in der Werkstatt Stahlbauteile zusammenzubauen.

Der Zeuge C (lfd.-Nr. 2) war 3,27 MM als Helfer beschäftigt. Dieser Zeuge hat zwar ausgesagt, dass er mit Dachdecken, dem Stellen von Wänden und mit Maurer- und Trockenbauarbeiten befasst gewesen sei. Dabei handelt es sich an sich um eine baugewerbliche Tätigkeit. Der Zeuge hat jedoch zugleich ausgesagt, dass es dabei um Renovierungsarbeiten in der Halle gegangen sei, um welche sich der Vermieter nicht so recht gekümmert habe. Bei der Halle habe es sich um die Werkshalle des Unternehmens gehandelt. Aufgrund dieser Aussage des Zeugen kann ein baugewerblicher Anteil an seiner Tätigkeit nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich nämlich nicht um baugewerbliche Tätigkeit, wenn entsprechende Arbeiten lediglich zur Befriedigung von Eigenbedarf verrichtet werden (BAG 26.04.1989 - 4 AZR 17/89 - AP Nr. 115 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 12.08.1998 - 10 AZR 600/97 - n.v./juris; BAG 03.12.2003 - 10 AZR 107/03 - n.v./juris).

Der Zeuge D (lfd.-Nr. 3) war 4 MM beschäftigt und nach seiner Aussage als Vorarbeiter mit der Stahlfertigung und dem Antennenbau befasst. Die in der Werkstatt hergestellten Artikel seien dann von Kunden abgeholt worden. Insgesamt sei er vielleicht zweimal auf Baustellen tätig geworden. Aufgrund dieser Aussage kann ein baugewerblicher Anteil an der Tätigkeit des Zeugen nicht festgestellt werden, zumal er nicht angegeben hat, in welcher Weise er auf Baustellen tätig geworden ist.

Der Zeuge E (lfd.-Nr. 4) war 4 MM beschäftigt und ist als Maurer eingestellt worden. Nach seiner Aussage war er mit dem Umzug von F nach G befasst und hat die Werkstatt eingerichtet. In diesem Zusammenhang habe er Trockenbauarbeiten verrichtet. Danach habe er beim Stahlbau mitgeholfen, wobei Halterungen für Mobilfunkanlagen hergestellt worden seien. Zwar hat dieser Zeuge wie der Zeuge C auch Trockenbauarbeiten ausgeführt. Da diese jedoch im Zusammenhang mit der Einrichtung der neuen Werkstatt standen, handelt es sich um die Befriedigung von Eigenbedarf.

Der Zeuge H (ldf.-Nr. 5) war 3 MM beschäftigt und hat ausgesagt, teilweise für den Mobilfunk gearbeitet zu haben. Es seien auf Hausdächern und an Schornsteinen Antennenkonstruktionen montiert worden. Darüber hinaus sei er auch im Stahlbau tätig gewesen. So seien Tanks aufgebaut und Vordächer bzw. Konstruktionen für Vordächer an Stahlhallen montiert worden. Beim Aufbau von Tanks und der Montage von Vordächern bzw. Konstruktionen für Vordächer an Stahlhallen kann es sich um baugewerbliche Tätigkeiten handeln. Der Zeuge hat zum arbeitszeitlichen Anteil keine näheren Angaben gemacht. Gleichwohl geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Tätigkeit dieses Zeugen mit 50% als baugewerbliche Tätigkeit in Ansatz zu bringen ist.

Der Zeuge I (lfd.-Nr. 6), welcher der Ehemann der Beklagten zu 1. ist, war 2 MM beschäftigt und hat ausgesagt, die Technik geleitet und für die Werkstatt zuständig gewesen zu sein. Zu 50% - 60% seiner Tätigkeit sei er mit der Betreuung der Arbeitnehmer befasst gewesen und zu etwa 20% seiner Arbeitszeit mit sonstigen Bürotätigkeiten. Im Übrigen habe er Außendienstarbeiten verrichtet. Die Leitungs-, Verwaltungs- und Akquisitionstätigkeit dieses Zeugen ist "neutral" zu werten.

Der Zeuge J (lfd.-Nr. 7) war 1 MM beschäftigt und hat ausgesagt, nur in der Halle beschäftigt gewesen zu sein. Er habe Teile zugeschnitten und mit dem Schweißgerät gearbeitet. So habe er etwa den Sockel für Antennentrageanlagen ausgebrannt und Schleifarbeiten durchgeführt. Ein baugewerblicher Anteil lässt sich bei diesem Zeugen nicht feststellen.

Der Zeuge K (lfd.-Nr. 8) war 4 MM beschäftigt. Er hat ausgesagt, nach dem Umzug zunächst in der Werkstatt Trockenbauarbeiten verrichtet zu haben. Danach habe er dann Werkteile für Antennenmasten nach Zeichnungen zusammengebaut. Er sei immer in der Werkstatt tätig gewesen und habe keine Montagearbeiten durchgeführt. Soweit dieser Zeuge Trockenbauarbeiten bekundet hat, handelt es sich dabei um die Befriedigung von Eigenbedarf. Ein baugewerblicher Anteil an der Tätigkeit dieses Zeugen lässt sich somit nicht feststellen.

Der Zeuge L (lfd.-Nr. 9) war 0,17 MM beschäftigt. Er ist nicht vernommen worden. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dieser Zeuge zu 100% baugewerblich tätig war. Auf das Gesamtergebnis hat das keinen Einfluss.

Damit ergibt sich insgesamt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend, wie von der Klägerin behauptet, Stahlbau- und Metallbaumontagearbeiten zur Erstellung bzw. Komplettierung von Gebäuden verrichtet wurden. Von insgesamt 22, 34 MM entfielen allenfalls 1,67 MM auf baugewerbliche Tätigkeiten. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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