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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 704/04
Rechtsgebiete: TVG, ZPO


Vorschriften:

TVG § 1
ZPO § 322
Die rechtskräftige Entscheidung über einen Hauptanspruch schließt einen Neben-/Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen wird.

Wird der Hauptanspruch rechtskräftig zugesprochen, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und entfaltet keine rechtliche Wirkung im Verfahren über den Zinsanspruch.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2004 - 6 Ca 3808/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen auf titulierte Beitragsansprüche nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für gebuchte Umsätze im Zeitraum 01. Januar 2000 bis 30. Juni 2002 zu zahlen.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) auf Zahlung von Zinsen auf Sozialkassenbeiträge in Anspruch, die der Beklagte dem Kläger aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wiesbaden für den Zeitraum von Dezember 1994 bis November 1995 (Az.: 9 Ca 1793/99) und für den Zeitraum Dezember 1995 bis Dezember 1997 (Az.: 6 Ca 3370/00) schuldet. Wegen der Verzugszinsberechnung für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird auf Bl. 25 - 31 d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte ist Mitglied der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.

Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zinsanspruch mit Mahnbescheid vom 12. November 2002 geltend gemacht. Im Termin am 16. Juli 2003 war der Beklagte säumig, weswegen gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil auf Zahlung von € 9.494,83 an den Kläger ergangen ist. Der Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm der geltend gemachte Zinsanspruch zustehe, da die zugrunde liegenden Beitragsforderungen rechtskräftig tituliert seien.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 2003 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sein Betrieb im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterfallen sei. Er hat behauptet, in seinem Betrieb ausschließlich folgende Tätigkeiten verrichtet zu haben:

Im Rahmen des Fuhrbetriebs (40% der Gesamtarbeitszeit):

- Transport von Kies, Füllsand und Mutterboden für verschiedene Architekten, Baustoffhändler sowie Privatpersonen;

- Aufstellen und Abtransportieren von Containern für Abfälle;

- Hilfsfahrten für den eigenen Betrieb der Gartengestaltung (Transport von Mutterboden oder Gartenabfällen);

Im Rahmen der Gartengestaltung (60% der Gesamtarbeitszeit):

- Neuanlage von Gärten (Rasensaat, Pflanzen von Büschen, Bäumen, Sträuchern, Blumen und Stauden);

- Anlegen von Gartenwegen;

- Aufstellen von Zäunen und Sichtschutzzäunen;

- Gartenpflege (Roden von Bäumen, Beseitigung von Unkraut und ähnliche Tätigkeiten).

Das Anlegen von Wegen erfolge dabei ausschließlich im Rahmen der Gartengestaltung und mache nicht mehr als 10% der im Rahmen der Gartengestaltung anfallenden Arbeitszeit aus.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 14. Januar 2004 - 6 Ca 3808/02 das Versäumnisurteil vom 16. Juli 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat u.a. ausgeführt, der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV unterfallen sei. Einer erneuten Sachprüfung stehe nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidungen über die Beiträge entgegen, da die Entscheidungsgründe insoweit nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 31. März 2004 zugestellt worden. Die Berufung ist am 16. April 2004 und die Berufungsbegründung am 01. Juni 2004 (Dienstag nach Pfingsten) bei Gericht eingegangen.

Der Kläger behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit und damit zusammengerechnet auch zu mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt: Pflasterarbeiten; Lösen, Fördern und Einbau von Bodenmassen einschließlich Entwässerung des Erdkörpers und des Untergrundes; Herstellen des Unterbaus aus Schotter, Packlage oder als Bodenverfestigung aus bituminösen Baustoffen; Herstellen von Straßendecken aller Art wie Klein- und Großpflasterdecken; Verlegen von Kantensteinen sowie Anlegen von Längs- und Querfugen. Der Kläger vertritt die Ansicht, einer Zeugenvernehmung bedürfe es nicht, da der Zinsanspruch rechtskräftig titulierte Beiträge betreffe. Jedenfalls stünden dem Kläger für den gesamten Zeitraum die gesetzlichen Zinsen zu, ohne dass geprüft werden müsste, ob die gewerblichen Arbeitnehmer im Betrieb des Beklagten baugewerblich tätig gewesen seien, wobei ab dem Jahr 2001 die gesetzlichen und die tariflichen Zinsen identisch seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14.01.2004, Az.: 6 Ca 3808/02, abzuändern und den Beklagten entsprechend dem Versäumnisurteil vom 16.07.2003 zu verurteilen, an den Kläger € 9.494,83 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Parteien haben übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, die durch das Arbeitsgericht Schwerin am 04. Juli 2001 durchgeführte Beweisaufnahme (Az.: 5 AR 26/01) sowie die vom Arbeitsgericht Lübeck am 03. September 2001 durchgeführte Beweisaufnahme (Az.: 2 AR 31/01) betreffend den Zeitraum ab dem Jahr 1998 im Wege des Urkundenbeweises hinsichtlich der in den Kalenderjahren 1994 bis 1997 von den gewerblichen Arbeitnehmern des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend verrichteten Tätigkeiten zu verwerten, da ein Strukturwandel ab 1998 nicht stattgefunden habe. In diesen Sitzungen sind u.a. die im streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten beschäftigten Zeugen A, B, C, D und F, nicht jedoch die vom Kläger zusätzlich benannten Zeugen G, H, I und J vernommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Vernehmungen wird auf Bl. 61 - 69 d.A. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten keine Zinsen auf die in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2002 gebuchten Umsätze verlangen. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zinsen kommt § 24 VTV in der jeweils geltenden Fassung in Betracht. Bis zum 31. Dezember 2000 war der Arbeitgeber, der mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für Angestellte in Verzug war, verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Basiszinssatzes zu zahlen. Mit Änderungstarifvertrag vom 01. Dezember 2000 besteht mit Wirkung ab dem 01. Januar 2001 der Verzugszinsanspruch in gesetzlicher Höhe. Als weitere Anspruchsgrundlagen kommen darüber hinaus §§ 286, 288 BGB und § 291 BGB, soweit Prozesszinsen begehrt werden, in Betracht.

Ein Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich nicht gezahlter Sozialkassenbeiträge besteht jedoch nur dann, wenn der Beklagte Zinsen auf Sozialkassenbeiträge schuldet. Zwar steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Dezember 1994 bis Dezember 1997 schuldet. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Klägers und der Ansicht des Landesarbeitsge-richts Berlin (LAG Berlin 16.03.2005 - 17 Sa 2598/04 -) nicht, dass der Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Titulierung der Beitragsforderungen im Rahmen der vorliegenden Zinsklage nicht mehr geltend machen könnte, zur Zahlung von Zinsen auf Beiträge nicht verpflichtet zu sein. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren verurteilt wird, steht einer gegenteiligen Entscheidung im Nachfolgeprozess, in welchem die Zinsen auf die Beitragsforderungen geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht entgegen. Die Entscheidung über den Hauptanspruch schließt einen Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen wird. In diesem Umfang erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptanspruch auch auf den Zinsanspruch. Wird der Hauptanspruch dagegen für begründet erachtet, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und die zusätzliche und nachträgliche Einklagung von Zinsen nicht verwehrt (BGH 14. Januar 1987, NJW-RR 1987, 386; vgl. auch zum Verhältnis Auskunfts- zur Beitragsklage: BAG 23. November 1988 - 4 AZR 393/88 - NZA 1989, 436; Zöller, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 Rz 28; OLG Frankfurt am Main 11.11.1996 - 18 U 15/96 - NJW-RR 1997, 700; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 322 Rz 74). Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile nämlich nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Damit soll verhindert werden, dass aus dem gleichen Sachverhalt zwischen denselben Parteien über eine daraus abgeleitete zivilrechtliche Rechtsfolge dann anders entschieden wird, wenn hierüber bereits durch ein älteres Urteil rechtskräftig entschieden worden ist (BAG 23. November 1988, a.a.O.). Streitgegenstand der beim Arbeitsgericht Wiesbaden zu den Az.: 6 Ca 3370/00 und 9 Ca 1793/99 geführten Verfahren war die Verpflichtung des Beklagten zur Beitragszahlung. Im vorliegenden Verfahren liegt ein anderer Streitgegenstand vor, da der Kläger Zinsen auf geschuldete Beiträge geltend macht. Zwar stellt sich in allen Verfahren die Frage, ob der Betrieb des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge unterfiel. Die rechtliche Beurteilung in den Vorprozessen erwuchs jedoch nicht in Rechtskraft, so dass diese Frage jeweils neu geklärt werden muss, ganz unabhängig davon, ob der Zinsanspruch aus § 24 VTV oder aus §§ 286, 288, 291 BGB abgeleitet wird. Dass ein anderer Streitgegenstand vorliegt, ergibt sich auch aus § 264 Ziffer 2. ZPO, wonach es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag u.a. in Bezug auf Nebenforderungen erweitert wird. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn Haupt- und Nebenforderung ohnehin denselben Streitgegenstand beträfen.

Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich in den Jahren 1994 bis 1997, keinen Betrieb des Baugewerbes und fiel somit nicht unter den Geltungsbereich des VTV.

Gemäß § 1 Abs. 2 VTV fallen Betriebe des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind das Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV erbracht werden (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die entsprechenden baulichen Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind demgegenüber wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- und gewerberechtliche Kriterien (BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeit des Betriebs über ein Kalenderjahr erstreckt (BAG 12. Dezember 1988 - 4 AZR 613/88 - AP Nr. 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend bauliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt dem Kläger (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - AP Nr. 268 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Aufgrund der im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte in den einzeln zu betrachtenden Kalenderjahren 1994 bis 1997 jeweils einen baugewerblichen Betrieb geführt hat.

Im Jahr 1994 waren die Zeugen B, D und E mit jeweils 12 Mann-Monaten und der Zeuge F mit 10 Mann-Monaten beschäftigt, was insgesamt 46 Mann-Monate ergibt.

Der Zeuge B hat ausgesagt, dass er als Kraftfahrer tätig gewesen sei und vor allen Dingen Container mit Gartenabfällen, Bauschutt und Müll gefahren habe. Manchmal habe er auch Sand oder Mutterboden gefahren. Die Container habe er auf Anforderung dorthin gefahren, wo sie bestellt worden seien. Er habe sie auch zu Kunden gefahren, die im Übrigen mit der Firma nichts weiter zu tun gehabt hätten und wo auch seine Kollegen nicht tätig gewesen seien. Der Zeuge hat geschätzt, dass er etwa von 10 Containern einen zu einer Baustelle gefahren habe, auf der ein Kollege beschäftigt gewesen sei. Ob Pflasterarbeiten durchgeführt worden seien, wisse er nicht, halte das jedoch für möglich. Auch zum Lösen von Erdmassen und zu Baggerarbeiten könne er nichts sagen, da er den ganzen Tag unterwegs gewesen sei. Aufgrund dieser Aussage des Zeugen kann ein überwiegender baulicher Tätigkeitszusammenhang nicht festgestellt werden. Selbst wenn der Zeuge einen von 10 Containern zu einer Baustelle gefahren hat, auf der ein Kollege beschäftigt gewesen war, steht damit nicht fest, welche Tätigkeiten dort verrichtet wurden, ob es sich um Gartenbau oder um sonstige bauliche Maßnahmen gehandelt hat.

Der Zeuge D hat ausgesagt, dass er eher im Garten- und Landschaftsbau tätig gewesen sei und Pflasterarbeiten nur ganz selten ausgeführt habe. Mit dem Lösen, Fördern und Einbau von Bodenmassen einschließlich Entwässerung des Erdkörpers und des Untergrundes habe er nichts zu tun gehabt. Gleiches gelte für das Herstellen von Straßendecken aller Art. Ab und zu seien Kantensteine z.B. als Rasenbord gesetzt worden. Auch sei er am Bau von Zäunen und Einfriedungen beteiligt gewesen. Jedenfalls sei er zu mehr als 50% im Garten- und Landschaftsbau tätig gewesen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Errichtung von Zäunen eine baugewerbliche Tätigkeit darstellt (BAG 23. November 1988 - 4 AZR 395/88 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), kann jedenfalls festgehalten werden, dass auch dieser Zeuge ganz überwiegend nicht im baulichen Bereich eingesetzt war.

Der Zeuge E hat ausgesagt, dass er Gartenarbeiten gemacht habe. Im Frühling seien Bäume geschnitten, Rollrasen gelegt, Rasen gemäht und Hecken geschnitten worden. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, dass auch Zäune gesetzt worden seien, fehlen Anhaltspunkte, um den zeitlichen Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit zu schätzen. Nach der Schilderung des Zeugen kann es sich dabei nur um einen geringen zeitlichen Anteil gehandelt haben.

Da alle drei Zeugen ausgesagt haben, im Kalenderjahr 1994 ganz überwiegend nicht mit baulichen Tätigkeiten betraut gewesen zu sein, kommt es auf eine Vernehmung des vom Kläger im vorliegenden Verfahren weiterhin benannten Zeugen F nicht an, da vom Gericht zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass dieser Zeuge im Jahr 1994 mit 10 Mann-Monaten baugewerblich eingesetzt war, ohne dass sich an der Gesamtbeurteilung etwas ändert.

Hinsichtlich des Jahres 1995 gilt bezüglich der Zeugen B, D und E das für das Jahr 1994 Gesagte entsprechend. Im Jahr 1995 waren des Weiteren die vom Kläger im vorliegenden Verfahren weiterhin benannten Zeugen G mit 8,93 Mann-Monaten und Link mit 0,71 Mann-Monaten im Betrieb des Beklagten tätig. Auch insoweit kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass diese beiden Zeugen in vollem Umfang baugewerblich eingesetzt waren. Eine überwiegende baugewerbliche Tätigkeit ist auch dann nicht feststellbar.

Im Jahr 1996 waren neben B, D und E die Arbeitnehmer Speckmann mit 7,19 Mann-Monaten und der Arbeitnehmer I mit 8,17 Mann-Monaten beschäftigt. Auch hinsichtlich dieses Jahres kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Zeugen G und I arbeitszeitlich in vollem Umfang mit baugewerblichen Tätigkeiten betraut waren. Die nicht baugewerbliche Tätigkeit der Zeugen B, D und E überwiegt diese jedoch bei weitem.

Im Jahr 1997 schließlich waren der Zeuge E mit 12 Mann-Monaten und der Zeuge A nach seiner Aussage ab April 1997, mithin mit 9 Mann-Monaten im Betrieb des Beklagten tätig.

Der Zeuge A hat ausgesagt, dass er Rollrasen verlegt, Hecken geschnitten und den Frühjahrsputz absolviert habe. Ab und zu habe er auch einmal eine Terrasse gefertigt und ein Regenrohr verlegt. Auch seien Teiche und Steingärten angelegt worden. In Urlaubszeiten und zur Krankheitsvertretung habe er auch den Lkw gefahren und Containerdienst verrichtet. Er habe als jemand, der nicht aus dem Garten- und Landschaftsbau komme, mehr oder weniger Hilfsarbeiten verrichtet und den anderen Arbeitnehmern zugearbeitet. Pflasterarbeiten seien kaum gemacht worden. Den Bagger habe der Chef selber gefahren. Mit Straßenbauarbeiten habe man nichts zu tun gehabt. Kantensteine seien verlegt worden, da man Terrassen und Gartenwege angelegt habe. Der Zeuge schätzt, dass das Anlegen von Steingärten und Teichen etwa 10% der Arbeitszeit in Anspruch genommen habe, das Baumfällen etwa 20% und das Anlegen von Terrassen 10%. 40% der Gesamtarbeitszeit sei auf die Neugestaltung und das Neuanlegen von Rasenflächen entfallen. Damit steht auch aufgrund dieser Aussage des Zeugen fest, dass jedenfalls in weit überwiegendem Umfang von dem Zeugen Arbeiten verrichtet wurden, die dem Garten- und Landschaftsbau zuzuordnen sind. Somit ergibt sich auch für das Jahr 1997 nicht, dass der Betrieb des Beklagten überwiegend baugewerblich ausgerichtet war.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung gem. § 97 Abs. 1 ZPO, da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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