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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 90/06
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 1
Die Einschränkung des Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 17.01.2000 für Arbeitgeber, die mittelbar ordentliche Mitglieder des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie sind (Abschnitt I. 2. a), setzt nicht die Tarifbindung dieser Arbeitgeber an einen anderen Tarifvertrag voraus.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. November 2005 - 3 Ca 1835/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für gewerbliche Arbeitnehmer und Beiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2002 zu zahlen, für den Zeitraum Dezember 2002 bis November 2004 entsprechende Auskünfte hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.

Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger hat erstinstanzlich nach erfolgter Verbindung von ursprünglich vier getrennten Rechtsstreitigkeiten die Beklagte auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für den Zeitraum Dezember 1999 bis einschließlich August 2002 in Anspruch genommen und dabei die ältesten Beiträge betreffend den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2001 mit der Beklagten am 10. August 2004 zugestellter Klageschrift eingeklagt. Die Mindestbeiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer hat der Kläger auf der Basis der vom statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne in der Bauwirtschaft im Tarifgebiet West in den betroffenen Kalenderjahren errechnet.

Die E-Unternehmensgruppe befasst sich mit der Herstellung von Holzrahmenhäusern, der Montage der vorgefertigten Bauteile sowie dem Innenausbau. Darüber hinaus übernimmt die Unternehmensgruppe Planung, Vertrieb, Marketing, Arbeitsvorbereitung und Verwaltung. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die mit der Herstellung der Holzrahmenhäuser befasst sind, lagen und liegen bei der Beklagten. Die Wände, Decken und Dächer der Fertighäuser werden am Sitz der Gruppe in F hergestellt. In den Wänden sind Fenster, Türen, Rollläden, Be- und Entwässerung, Leerrohre für Elektroleitungen vorhanden sowie der Grundputz bzw. die Verklinkerung oder Holzverschalung angebracht. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die mit der Montage der vorgefertigten Bauteile sowie dem Innenausbau befasst sind, bestanden bei der am 06. Februar 1990 gegründeten G, der zunächst erstinstanzlich Beklagten, bis diese ihren gesamten Geschäftsbetrieb am 30. November 2004 auf die nunmehrige Beklagte übertrug. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die mit Planung, Vertrieb, Marketing, Arbeitsvorbereitung und Verwaltung befasst sind, lagen und liegen bei der H. Alleiniger Geschäftsführer der Firma G bis zu ihrer Verschmelzung auf die Beklagte, der Beklagten und der Firma H war und ist I. Alle betrieblichen Leitungsfunktionen, so auch alle Personalangelegenheiten, werden unternehmensübergreifend vom Standort F aus ausgeübt. Ansprechpartner in personellen, sozialen und betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten ist unternehmensübergreifend Frau J. Der Betriebsrat ist gemeinsam für alle am Standort F bestehenden Gesellschaften gewählt. Für alle Arbeitnehmer am Standort F existieren gemeinsame Sozialräume. Belegschaftsversammlungen und Feiern werden für alle Arbeitnehmer gemeinsam durchgeführt. Die Leiter der einzelnen Betriebe am Standort berichten an Herrn I. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem der Verbände des Baugewerbes. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Firma H, welche bis August 1998 als K firmierte, seit dem 01. Januar 1995 ordentliches Mitglied im Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. (BDF) ist. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob zum 01. Januar 1995 auch die nunmehr auf die Beklagte verschmolzene Firma G Mitglied im BDF geworden ist, welcher seinerseits ordentliches Mitglied im Hauptverband der Deutschen Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH) ist.

Die Aufnahme als Mitglied in den BDF vollzog sich wie folgt: Ende 1993 nahm der Geschäftsführer I telefonischen Kontakt zum BDF auf wegen des Erwerbs der Mitgliedschaft im Verband. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des BDF vom 16. Dezember 1993 berichtete der Mitarbeiter des BDF L über die mit Herrn I geführten Gespräche hinsichtlich der möglichen Aufnahme der Firma M in den BDF (vgl. Bl. 308 - 309 d.A.). Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Vorstandssitzung des BDF vom 26. April 1994 wurde u. a. über den aktuellen Aufnahmewunsch der Firma M informiert (Bl. 310 d.A.). Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Vorstandssitzung des BDF vom 13. Oktober 1994 stimmte der Vorstand dem Aufnahmeantrag der Firma M für den Fall zu, dass die derzeit im Gang befindliche Überwachung der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau positiv abgeschlossen werde (vgl. Bl. 314 d.A.). Mit Schreiben vom 06. Dezember 1994 wurde dem BDF auf einem Briefbogen, der mit N und K überschrieben war, u. a. Folgendes mitgeteilt:

"Aufnahmeverfahren

Sehr geehrter Her L,

bezugnehmend auf die Aufnahmeprüfung im QDF (und Ihre Anfrage, inwieweit N eine eigene Fertigung hat und eigene Richtgruppen beschäftigt) möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Fertigung in der Firma O angegliedert ist und die Richtleute in der G beschäftigt sind.

Bezüglich der BDF-Beitragsordnung werden alle Leistungen der oben genannten Firmen im Umsatz von N an den Endkunden fakturiert.

Mit freundlichen Grüßen

K

F

ppa. J"

Wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 122 d.A. Bezug genommen.

Der BDF ist gemäß § 2 seiner Satzung ein Zusammenschluss der Hersteller von Fertighäusern und anderen Gebäuden. Es ist ein Prinzip des BDF, die gesamte Wertschöpfungskette von Fertighausherstellern von der Produktion über den Vertrieb und die Montage zu erfassen und durchgängig einen einheitlichen hohen Qualitätsstandard der Mitgliedsunternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat der BDF gemäß § 16 seiner Satzung die Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau (QDF) ins Leben gerufen. Alle ordentlichen Mitglieder des BDF müssen Mitglieder dieser Qualitätsgemeinschaft sein. Dementsprechend prüft der BDF vor der Aufnahme eines neuen Mitglieds, ob Produktion, Montage und Vertrieb insgesamt den Qualitätsanforderungen des Verbandes genügen. Diese Prüfung wurde auch für die Unternehmen der E durchgeführt. Sie erstreckte sich auf alle betrieblichen Tätigkeiten der K, welche heute als H firmiert, der C und der auf die Beklagte verschmolzenen G. Diese Überprüfungen werden von der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau in regelmäßigen Zeitabschnitten wiederholt und wurden hinsichtlich der E zuletzt für die Prüfzeit bis zum 31. Dezember 2005 durchgeführt; wegen des Inhalts des Überwachungsprotokolls wird insoweit auf Bl. 127 - 173 d.A. Bezug genommen.

Nach erfolgreicher Durchführung der Qualitätsprüfung teilte der BDF in einem Schreiben, welches an Herrn I, K, gerichtet war, u. a. Folgendes mit:

"BDF-Mitgliederverzeichnis

Sehr geehrter Herr I,

...

Wie mit unserem Schreiben vom 23.12.1994 bereits ausgeführt, führen wir Sie nach positivem Abschluss der Überwachungen der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau seit dem 01. Januar d.J. als neues BDF-Mitglied.

...

In unserem BDF-Mitgliederverzeichnis findet aus Marketinggründen üblicherweise die gegenüber den Endkunden gebrauchte Firmenbezeichnung Verwendung. In Ihrem Falle führen wir Sie ab dem Jahr 1995 unter dem Namen K. Dessen ungeachtet schließt Ihre BDF-Mitgliedschaft selbstverständlich sämtliche Unternehmensteile ein. Dies betrifft sowohl die Fertigung (O) als auch die Montage (G)."

Wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 124 d.A. Bezug genommen. Ausweislich des Ergebnisprotokolls der Vorstandssitzung des BDF vom 12. Januar 1995 wurde durch Herrn L berichtet, dass das Aufnahmeverfahren für die Firma E endgültig abgeschlossen sei (vgl. Bl. 318 d.A.).

Nach Aufnahme in den BDF wurden an den Verband die Mitgliedschaftsbeiträge gemäß der Beitragsordnung des Bundesverbandes Deutscher Fertigbau (vgl. Bl. 303 ff. d.A.) abgeführt, dessen Bemessungsgrundlage die Umsätze aus Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Fertighäusern sind, wobei in die Bemessungsgrundlage die gesamte Wertschöpfung aus den Bereichen Fertigung, Montage, Vertrieb und Marketing der E einfließt.

In den §§ 4, 5 und 8 der Satzung des BDF vom 09. November 1991 ist u.a. Folgendes geregelt:

"§ 4

Ziel und Aufgaben des Bundesverbandes

...

Der BDF kann zur Erreichung seiner Aufgaben und Förderung seiner Ziele die Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen erwerben oder mit ihnen zusammenarbeiten.

§ 5

Mitglieder

...

(1) Ordentliche Mitglieder sind Unternehmen, die, unabhängig vom Material, aus selbst vorgefertigten, Güte überwachten Teilen Wohnhäuser und andere Gebäude errichten, wobei der überwiegende Teil der Wertschöpfung des Produktes auf den Vorfertigungsprozess entfällt. ...

Für die ordentlichen Mitglieder wird eine Mindest-Tätigkeitsdauer bei Eintritt von einem Jahr ...vorgesehen. Der Nachweis einer anerkannten Güteüberwachung ist Vorbedingung für die Aufnahme als Mitglied im Bundesverband.

§ 8

Erwerb ...der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches, ... Mitglied wird durch Antrag an den Vorstand und Aufnahme-Erklärung durch den Vorstand erworben. ..."

Wegen des gesamten Inhalts der Satzung des BDF wird auf die Anlage B 21 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05. Februar 2007 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12. November 2003 bestätigte der BDF, dass das Unternehmen H Mitglied des Verbandes sei; wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 270 d.A. Bezug genommen.

Ausweislich der Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit Weißenburg vom 29. Januar 2004 lagen bei der Firma G die Voraussetzungen nach den §§ 211 Abs. 1 und 216 Abs. 2 SGB III i. V. m. der Baubetriebe-Verordnung nicht vor; wegen des Inhalts dieser Niederschrift wird auf Bl. 177 - 189 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei Auskunfts- und Beitragspflichtig, da die von der G durchgeführten Arbeiten als Fertigbau-, Trockenbau- und Montagearbeiten dem betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages unterfielen. Auch die Innenausbauarbeiten sowie die mit den baulichen Tätigkeiten zusammenhängenden Transportleistungen seien baugewerblicher Natur. Auf die Voraussetzungen der Baubetriebe-Verordnung komme es nicht an. Der Kläger hat behauptet, die Firma G sei nicht Mitglied im BDF geworden. Soweit die H bzw. die K Mitglied im BDF geworden sei, erstrecke sich diese Mitgliedschaft nicht auf die Firma G bzw. auf die nunmehrige Beklagte. Die Mitgliedschaftsbescheinigung des BDF vom 23. Dezember 1994 beziehe sich ausschließlich auf die Firma H. Der Kläger hat schließlich auch die Ansicht vertreten, die vormalige G könne als reiner Montagebetrieb nicht satzungsgemäß Mitglied im BDF sein. Aufgrund dessen lägen die Voraussetzungen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht vor. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ein gemeinsamer einheitlicher Betrieb bestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger € 823.657,30 zu zahlen;

2. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

2.1 wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten September 2002 bis November 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für die Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,;

2.2 wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten September 2002 bis November 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den genannten Monaten angefallen sind;

3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Ziffer 2.1: € 550.140,00

zu Ziffer 2.2: € 8.120,00

Gesamtbetrag: € 558.260,00

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen. Sie hat behauptet, die frühere G sei nicht überwiegend baugewerblich tätig geworden, wie sich aus der Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit Weißenburg vom 29. Januar 2004 ergebe, da die Innenausbauarbeiten und die Fahrtätigkeiten keine baugewerblichen Leistungen darstellten. Unabhängig davon werde jedoch die ehemalige Firma G und damit auch die Beklagte nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst, da nicht nur die Firma K bzw. H, sondern auch die frühere Firma G mit Wirkung vom 01. Januar 1995 Mitglied im BDF geworden seien. Zwar seien die insoweit vom BDF erstellten Schreiben an die K gerichtet gewesen, insbesondere aufgrund des Schreibens des BDF vom 10. Januar 1995 sei jedoch klar, dass sich die Mitgliedschaft auch auf die Firma G erstreckt habe. Unabhängig davon sei die frühere G auch bereits deshalb Mitglied im BDF geworden, da die H, die Firma G und die Firma C einen gemeinsamen Betrieb unterhalten hätten.

Mit Urteil vom 09. November 2005 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden - 3 Ca 1835/04 - die Klage abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, im Betrieb der Beklagten, nämlich der ehemaligen G, seien zwar im Klagezeitraum baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet worden, da diese Firma die vorgefertigten Fertighauselemente zu den Baustellen transportiert, sie montiert und darüber hinaus auch die Innenausbauarbeiten ausgeführt habe. Dabei handele es sich um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinn von § 1 Abschnitt V Ziffer 13 und 37 VTV, nämlich um Fertigbauarbeiten sowie Trocken- und Montagebauarbeiten. Da der Prüfungsmaßstab für die Baubetriebe-Verordnung ein anderer Prüfungsmaßstab sei als der für den VTV, komme es auf die Schlussfolgerungen der Agentur für Arbeit nicht an.

Gleichwohl finde der VTV jedoch auf die Beklagte keine Anwendung. Da die Beklagte nicht Mitglied in einem der Verbände des Baugewerbes sei, könne der VTV nur aufgrund seiner Allgemeinverbindlicherklärung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die Beklagte gelten. Die auf die Beklagte verschmolzene Firma G werde von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst. Sie sei nämlich als Arbeitgeberin mit Sitz im Inland bereits am Stichtag 01. Juli 1999 unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Abschnitt 1 Abs. 2 Buchstabe a) genannten Verbände geworden. Mit Wirkung vom 01. Januar 1995 sei die Beklagte bzw. die Firma G ordentliches Mitglied im BDF und über diesen Verband vermittelt im HDH. Aus dem Schreiben vom 06. Dezember 1994 ergebe sich, dass ausdrücklich auf die Richtleute in der damaligen G hingewiesen worden sei. Das Schreiben des BDF vom 10. Januar 1995 sei sodann zwar an den Geschäftsführer der K gerichtet, stelle jedoch klar, dass der Aufnahmeantrag für den BDF erkennbar auch für die damalige G gestellt worden und durch den BDF angenommen worden sei. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die frühere Firma G als reiner Montagebetrieb nicht satzungsgemäß Mitglied im BDF sein könne, sei dieser Einwand unerheblich, da entsprechend der AVE-Einschränkung aufgrund der mittelbaren Mitgliedschaft der früheren Firma G im HDH unwiderlegbar vermutet werde, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt seien.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 23. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 19. Januar 2006 bei Gericht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Klägers ist nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. April 2006 am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und behauptet weiterhin, nur die Firma K bzw. H sei Mitglied im BDF geworden. Er ist der Ansicht, es komme nicht darauf an, ob die H und die Beklagte sowie weitere Betriebe einen einheitlichen Betrieb gebildet hätten, da die AVE-Einschränkung auf Betriebe "von Arbeitgebern" abstellten. Für den Monat Dezember 1999 gelte noch die AVE-Einschränkung in der Bekanntmachung vom 09. Februar 1996. Ein Beitragsanspruch des Klägers ergäbe sich hinsichtlich dieses Monats daraus, dass die Beklagte am 06. Februar 1990 gegründet worden sei und sie nicht spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme eine anderweitige Tarifbindung vorweisen könne. Ab dem Monat Januar 2000 sei die Beklagte Auskunfts- und Beitragspflichtig, da ausweislich des Schriftverkehrs lediglich die Firma K bzw. H Mitglied im BDF geworden sei. So stamme das Schreiben vom 06. Dezember 1994 von der Firma N, wie auch im Schreiben vom 23. Dezember 1994 von der Mitgliedschaft der Firma N die Rede sei. Soweit im Schreiben des BDF vom 10. Januar 1995 von einer Erstreckung der Mitgliedschaft auf Unternehmensteile die Rede sei, handele es sich dabei um die Mitteilung einer unzutreffenden Rechtsansicht. Insgesamt ergäbe sich, dass der Mitgliedsantrag der Firma K in erster Linie auf die Erlangung des Qualitätssiegels für den Produktvertreiber abziele, d.h. für die Firma K. Lediglich im Rahmen der Erlangung des Qualitätssiegels seien die anderen Firmen, so auch die Beklagte und die frühere G mitgeprüft worden. Es sei bereits aus Kostengründen unwahrscheinlich, dass alle Firmen die Mitgliedschaft erworben hätten. Dementsprechend habe der BDF auch mit Schreiben vom 12. November 2003 allein die Mitgliedschaft der Firma H bescheinigt. Insgesamt - so die Ansicht des Klägers - sei der Beklagtenvortrag zum Aufnahmeantrag und zur Annahme dieses Antrags durch den Verband unsubstantiiert. Anlässlich eines Betriebsbesuchs am 12. November 2003 sei allein von der Mitgliedschaft der Firma N die Rede gewesen. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass auch der mittelnde Verband tariffähig sein müsse. Die AVE-Einschränkung setze Tarifbindung des jeweiligen Arbeitgebers voraus. Da der BDF nicht tariffähig sei und darüber hinaus auch dem HDH als Spitzenverband die Tariffähigkeit fehle, da nicht alle seine Untergliederungen tariffähig seien, mache die AVE-Einschränkung keinen Sinn. Der Wille des Normgebers der AVE-Einschränkung gehe dahin, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden, nicht jedoch dahin, nicht tariffähige Verbände bzw. nicht tarifgebundene Arbeitgeber zu schützen.

Der Kläger beantragt zuletzt, nachdem er mit Schriftsatz vom 21. November 2006, der Beklagten zugestellt am 28. November 2006, hinsichtlich des Zeitraums September 2002 bis November 2002 von der Auskunftsklage auf die Mindestbeitragsklage übergegangen ist,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09.11.2005 - Az.: 3 Ca 1835/04 - abzuändern und die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen,

1. an den Kläger € 902.659,60 zu zahlen;

2. dem Kläger nach Maßgabe der erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge Ziffern 2. und 3. die dort formulierten tariflichen Auskünfte (nur noch) für den Zeitraum Dezember 2002 bis November 2004 zuerteilen, jedoch nunmehr bezogen auf den im Auskunftszeitraum geführten Betrieb der durch die Verschmelzung mit der Beklagten untergegangenen G, verbunden mit einer bedingten Entschädigungszahlung an den Kläger in Höhe von (nur noch) insgesamt € 497.097,50, nämlich

- zu Ziffer 2.1 der Klageanträge: € 489.720,00

- zu Ziffer 2.2 der Klageanträge: € 7.377,50

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, aus den unstreitigen Tatsachen ergäbe sich mindestens konkludent, dass die auf die Beklagte verschmolzene Firma G am 01. Januar 1995 die Mitgliedschaft im BDF erworben habe. Entsprechend seiner Satzung handele es sich beim BDF um den Zusammenschluss der Hersteller von Fertighäusern. Es wäre sinnlos, die Firma K isoliert aufzunehmen, da bei dieser Firma, die gerade kein Hersteller sei, eine Qualitätskontrolle wenig Sinn mache. Im Übrigen ergäbe sich aus der Satzung des BDF, dass die Aufnahme nicht streng formalisiert sei. Es sei im Rahmen des Aufnahmeverfahrens immer erkennbar gewesen, dass jedenfalls auch die Firma G den Mitgliedsantrag gestellt habe und vom BDF entsprechend nach durchgeführter Qualitätsprüfung aufgenommen worden sei. Für die verschiedenen Firmen habe I als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firmen K, G und P gehandelt. Das Bestätigungsschreiben des BDF vom 12. November 2003 stelle kein Negativattest dar, vielmehr habe Frau J gerade nach der Mitgliedschaft im Hinblick auf den nach außen gebräuchlichen Namen gefragt. Im Übrigen - so die Ansicht der Beklagten - reiche die Mitgliedschaft der Firma K auch aus, da es sich bei den Firmen H, der G und der Beklagten um einen einheitlichen Betrieb eines Arbeitgebers handele. Auch hinsichtlich des Monats Dezember 1998 schulde die Beklagte keinen Beitrag, da die AVE-Einschränkung ab dem 01. Juli 1999 gelte. Im Übrigen werde die Beklagte auch von der großen Einschränkungsklausel der AVE-Einschränkung erfasst. Aus Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Einschränkungsklauseln ergebe sich Folgendes: Nach dem Wortlaut des Abschnitts I Abs. 2 Buchstabe a) der Einschränkungsklauseln sei es ausreichend, wenn ein Arbeitgeber mittelbar ordentliches Mitglied des HDH geworden sei. Diese Formulierung entspreche der vorangegangenen Fassung vom 09. Februar 1996. Der Begriff der Mitgliedsverbände umfasse dabei als Gattungsbegriff sowohl tarifzuständige Arbeitgeberverbände, wie auch reine Fachorganisationen bzw. Industrieverbände. Nach Abschnitt I Abs. 1 der großen Einschränkungsklausel sei es nicht erforderlich, dass ein Arbeitgeber am Stichtag kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an einen im Anhang aufgeführten Tarifvertrag gebunden sei, vielmehr genüge es, dass ein Arbeitgeber am Stichtag auch ohne eigene Tarifgebundenheit unter den fachlichen Geltungsbereich eines der im Anhang genannten Tarifverträge falle. In der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung werde ersichtlich zwischen der Frage des fachlichen Geltungsbereichs und der Tarifgebundenheit unterschieden. Für Betriebe von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland sei die Einschränkungsklausel nach Abschnitt I Abs. 1 bereits dann einschlägig, wenn sie dem fachlichen Geltungsbereich eines im Anhang abgedruckten Tarifvertrages unterfielen, ohne dass eine Tarifbindung erforderlich sei. Daraus ergebe sich, dass die Einschränkungsklauseln nicht nur den Zweck hätten, kollidierende Tarifbindungen zu vermeiden. Vielmehr setzten die Einschränkungsklauseln schon bei der Frage des fachlichen Geltungsbereichs an. Für die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV genüge es danach im Grundsatz, dass ein Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Bindung an einen baufremden, fachlich einschlägigen Tarifvertrag herbeizuführen. Für unmittelbare und mittelbare ordentliche Mitglieder des HDH werde diese Möglichkeit gemäß Abschnitt I Abs. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Einschränkungsklausel unwiderlegbar vermutet, weshalb sich eine nähere Prüfung des fachlichen Geltungsbereichs einzelner Tarifverträge erübrige. Im Ergebnis könne daher ein mittelbares Mitglied des HDH sogar dann von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen sein, wenn sein Betrieb nicht unter einen der im Anhang zu den Einschränkungsklauseln abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Juli 1999 geltenden Tarifverträge falle. Entsprechendes habe das BAG zu den Einschränkungsklauseln in Abschnitt III. 2. b) und c) angenommen. Im Übrigen sei auch die Mitgliederstruktur des HDH zu berücksichtigen. Zu den ordentlichen Mitgliedern des HDH zählten traditionell eine Vielzahl von Fachverbänden ohne Tarifzuständigkeit, was auch dem Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung bekannt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Auskunfts- und Beitragsansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Betrieb der früheren Firma G dem Geltungsbereich des VTV im Klagezeitraum unterfiel, da in diesem Betrieb Fertighäuser montiert, die entsprechenden Teile transportiert und die erforderlichen Innenausbauarbeiten verrichtet wurden. Soweit die Agentur für Arbeit entsprechend ihrem Prüfbericht die Transportleistungen herausgerechnet hat, ist das für den VTV nicht maßgeblich. Erbringt ein Betrieb im Zusammenhang mit eigenen Bauarbeiten Transportleistungen, so handelt es sich bei diesen Transportleistungen um Zusammenhangstätigkeiten zur baugewerblichen Tätigkeit (vgl. Koch, Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, 1994, Rn 100, m.w.N.).

Damit kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob die Beklagte bzw. die auf sie verschmolzene Firma G von den Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung entsprechend der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Januar 2000 erfasst wird. Soweit vorliegend relevant lautet diese Bekanntmachung wie folgt:

"Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes ... werden die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

...

e) der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 12. November 1986 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom ... 26. Mai 1999 für das Baugewerbe, ...

mit Wirkung ...

...

zu Buchstabe e): vom 01. Juli 1999 ... mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

...

1. Teil

Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

I.

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie ... fallen.

2. Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie

a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. ... waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

...

II.

Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I. Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I. Abs. 2 Buchstabe a) genannten Verbände geworden sind."

Der Betrieb der Beklagten wird nicht von der Ausnahmeregelung in Abschnitt II. erfasst. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Betriebe ein Jahr nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, wenn sie bis dahin keine Mitgliedschaft in einem der genannten Verbände erworben haben (BAG 23.06.2004 - 10 AZR 470/03 - Juris). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die auf die Beklagte verschmolzene Firma G am 06. Februar 1990 gegründet wurde. Es ist auch unstreitig, dass diese Firma nicht binnen eines Jahres nach Produktionsaufnahme die Verbandsmitgliedschaft erworben hat.

Der Betrieb der Beklagten wird von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung gem. Abschnitt I. 2. a) erfasst, denn die Beklagte war am Stichtag 01. Juli 1999 mittelbar ordentliches Mitglied des HDH. Zum 01. Januar 1995 ist die Firma G ordentliches Mitglied im BDF geworden, welcher seinerseits Mitglied im HDH ist.

Nach allgemeinen Regeln wird die Mitgliedschaft in einem Verband durch den Antrag auf Aufnahme als Mitglied und die Annahme dieses Antrags durch den Verband erworben. Dabei können der Aufnahmeantrag und die Annahmeerklärung auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - NJW 1989, 1724). Das gilt jedenfalls dann, wenn in der jeweils geltenden Verbandssatzung keine bestimmten Formen vorgeschrieben sind.

In der Satzung des BDF in der Fassung vom 09. November 1991 ist unter § 8 der Erwerb der Mitgliedschaft in der Weise geregelt, dass die Mitgliedschaft u. a. als ordentliches Mitglied durch einen Antrag an den Vorstand und die Aufnahme-Erklärung durch den Vorstand erworben wird. Besondere Formvorschriften enthält die Satzung nicht.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der alleinige Geschäftsführer der Firmen der E I Ende 1993 beim BDF einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gestellt hat. Dieser Antrag bezog sich nicht allein auf die seinerzeitige Firma K, sondern auch auf die Firma G. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben der Mitarbeiterin J vom 06. Dezember 1994 und dem Schreiben des BDF vom 10. Januar 1995. Zwar ist das Schreiben der Mitarbeiterin J auf einem Briefbogen verfasst, welcher neben der allgemeinen Überschrift "N" auch die Kennzeichnung enthält "K". Unterzeichnet hat die Mitarbeiterin J auch für die K. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich vielmehr, dass es um das Aufnahmeverfahren, nämlich die Aufnahme in den BDF geht. Insoweit teilt Frau J dem BDF hinsichtlich der Aufnahmeprüfung mit, dass die Fertigung in der Firma O und die Richtleute in der Firma G beschäftigt sind. Im laufenden Aufnahmeverfahren macht die Beklagte mithin deutlich, dass unter dem Namen "N" verschiedene rechtlich selbstständige Gesellschaften existieren, auf die sich das Aufnahmeverfahren und die Qualitätsprüfung erstrecken soll. Entsprechend dieser Klarstellung teilte sodann der BDF mit Schreiben vom 10. Januar 1995, welches in erster Linie an Herrn I und erst in zweiter Linie an "K" gerichtet ist, mit, dass "Sie", nämlich I, nach positivem Abschluss der Überwachungen der Qualitätsgemeinschaft Deutscher Fertigbau seit dem 01. Januar 1995 als neues BDF-Mitglied geführt wird. Diese nicht ganz präzise Formulierung meint nicht, dass I als Privatperson Mitglied im BDF geworden ist. Die Formulierung bezieht sich erkennbar wiederum auf die N-Gruppe, soweit sie mit dem Fertigbau befasst und deren Repräsentant I ist. Sodann wird in diesem Schreiben des BDF auch ausdrücklich klargestellt, dass aus Marketinggründen im BDF-Mitgliederverzeichnis üblicherweise die gegenüber den Endkunden gebrauchte Firmenbezeichnung Verwendung finde. Deshalb würde die E ab dem Jahr 1995 unter dem Namen K geführt werden. Ungeachtet dessen schließe die BDF-Mitgliedschaft selbstverständlich sämtliche Unternehmensteile ein, nämlich sowohl die Fertigung, wie auch die Montage. Bei dieser Äußerung des BDF handelt es sich nicht lediglich um die Äußerung einer Rechtsansicht. Vielmehr stellt der BDF auf diese Weise klar, dass zwar künftig die E unter der Firmenbezeichnung K geführt wird, aber zugleich die weiteren Gesellschaften, die mit Fertigung und Montage betraut sind, ebenfalls die Mitgliedschaft erworben haben.

Selbst wenn entgegen der obigen Ansicht davon ausgegangen würde, dass sich aus den Schreiben vom 06. Dezember 1994 und vom 10. Januar 1995 nicht explizit ergibt, dass auch die Firma G Mitglied im BDF geworden ist, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, da die Firma G jedenfalls konkludent die Mitgliedschaft erworben hat. Gemäß § 5 der Satzung des BDF können ordentliche Mitglieder solche Unternehmen werden, die, unabhängig vom Material, aus selbst vorgefertigten, güteüberwachten Teilen Wohnhäuser und andere Gebäude errichten, wobei der überwiegende Teil der Wertschöpfung des Produkts auf den Vorfertigungsprozess entfällt. Die E stellt in ihrer Gesamtheit ein solches Unternehmen dar. Aus den Protokollen der Vorstandssitzungen des BDF vom 06. Dezember 1993, 26. April 1994, 13. Oktober 1994 und 12. Januar 1995 ergibt sich, dass der BDF nicht etwa mit einer einzigen Gesellschaft der E im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu tun hatte, sondern dass ganz allgemein von der Firma P ohne weitere Spezifizierung die Rede war. Unstreitig ist darüber hinaus, dass die Qualitätskontrolle sich gerade auch auf die Firmen G und O erstreckte, diejenige Betriebe, die - anders als die K- in erster Linie mit dem direkten Fertigbau, nämlich der Herstellung der Fertigbauteile und der Montage derselben auf der Baustelle zu tun haben. Schließlich ist nicht streitig, dass die Beiträge an den BDF entsprechend der Beitragsordnung abgeführt wurden und die gesamte Wertschöpfungskette im Rahmen der Fertigbauerstellung erfassten, nicht etwa nur die Wertschöpfung in der Firma K /H. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände kann darauf geschlossen werden, dass auch die Firma G Mitglied im BDF geworden ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte nach der Satzung des BDF ordentliches Mitglied werden konnte. Beitritt und Aufnahme hätten die Mitgliedschaft der Beklagten auch dann begründet, wenn diese unter Verstoß gegen die Satzung zustande gekommen wäre. Weder ist der Kläger hinsichtlich des Mitgliedschaftserwerbs anfechtungsberechtigt, noch stellt die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung darauf ab, dass die Verbandsmitgliedschaft satzungsgemäß erworben wurde (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406).

Aus der Bestätigung des BDF vom 12. November 2003, wonach Mitglied des BDF die Firma H sei, ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Mitgliedschaft im BDF nicht erworben hat. Dieses Bestätigungsschreiben sagt nichts darüber aus, ob außer der H auch die G Mitglied ist. Im Übrigen entspricht diese Bestätigung dem Schreiben des BDF vom 10. Januar 1995, in welchem bereits darauf hingewiesen wurde, dass aus Marketinggründen die gegenüber dem Endkunden gebrauchte Firmenbezeichnung, also die Bezeichnung K, verwendet wird. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, dass anlässlich eines Betriebsbesuchs am 12. November 2003 nur von der Mitgliedschaft der Firma N die Rede gewesen sei.

Gemäß § 4 letzter Satz der Satzung des BDF kann dieser zur Erreichung seiner Aufgaben und Förderung seiner Ziele die Mitgliedschaft bei anderen Vereinigungen erwerben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der BDF die Mitgliedschaft im HDH erworben hat. Damit steht zugleich fest, dass die Beklagte mittelbar ordentliches Mitglied des HDH ist. Damit wird des weiteren zugleich unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, die Beklagte mithin im Klagezeitraum unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 01. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie fiel.

Entgegen den Erörterungen im Termin am 08. Dezember 2006 hält das Gericht nicht daran fest, dass der Erwerb der mittelbaren Mitgliedschaft weiterhin voraussetzt, dass der Arbeitgeber als Verbandsmitglied auch gem. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden ist. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Letztlich ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu erforschen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen).

Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es bereits nach Abschnitt I Abs. 1 nicht erforderlich ist, dass ein Arbeitgeber am Stichtag kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an einen im Anhang abgedruckten Tarifvertrag gebunden war. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm genügt es vielmehr, dass ein Arbeitgeber am Stichtag auch ohne eigene Tarifgebundenheit unter den fachlichen Geltungsbereich eines der im Anhang abgedruckten Tarifverträge fiel. Auch aus Abschnitt I. 2. a) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass außer dem Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen, um von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen zu sein. Vielmehr wird bei unmittelbaren und mittelbaren ordentlichen Mitgliedern unwiderlegbar vermutet, dass sie unter den fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge fallen, selbst wenn das bei einer entsprechenden Überprüfung nicht der Fall sein sollte. Der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung hat den Bereich der Fertigbauarbeiten ausführenden Betriebe für so bedeutsam gehalten, dass diese bereits dann aus der Allgemeinverbindlichkeit herausfallen, wenn sie am Stichtag die unmittelbare oder mittelbare Mitgliedschaft in einem baufremden Verband erworben haben, unabhängig davon, ob im Rahmen des baufremden Verbandes Tarifbindung besteht oder nicht (vgl. zu dem parallelen Problem der Auslegung von Abschnitt II.: BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 301/06 - Juris). Somit ergibt sich: Entgegen der Rechtsansicht des Klägers muss der mittelnde Verband nicht tariffähig sein. Auch setzt die AVE-Einschränkung nicht die Tarifbindung des jeweiligen Arbeitgebers voraus. Von daher kann auch der weitere Einwand des Klägers dahinstehen, ob der HDH als Spitzenorganisation gem. § 2 Abs. 3 TVG tariffähig ist. Wäre es der Wille des Normgebers der Allgemeinverbindlicherklärung, durch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung allein Tarifkonkurrenzen bzw. -pluralitäten zu vermeiden, so hätte das in der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung zum Ausdruck kommen müssen, was nicht geschehen ist.

Da die Beklagte von der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gem. Abschnitt I. 2. a) erfasst wird, kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis auch aus dem Umstand folgen würde, dass die Firmen H, G und P einen einheitlichen Betrieb bilden und dieser einheitliche Betrieb, vermittelt durch die Firma H, welche unstreitig seit dem 01. Januar 1995 Mitglied des BDF ist, insgesamt die Mitgliedschaft im BDF erworben hat.

Die Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht den Beitrag für den Monat Dezember 1999. Entsprechend den einleitenden Bestimmungen der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Januar 2000 ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren in der Schlussfassung vom 26. Mai 1999 mit Wirkung zum 01. Juli 1999 für allgemeinverbindlich mit den weiter unten stehenden Einschränkungen erklärt worden. Die Allgemeinverbindlicherklärung einschließlich der Einschränkungsklauseln wirkt also auf diesen Stichtag zurück.

Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1. ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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