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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 12 Sa 1920/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 242
Zu den Voraussetzungen (Inhalt und Zeitpunkt) der Geltendmachung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber.

Zu den Voraussetzungen des Betriebsübergangs einer Zeitungsredaktion.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 21. Oktober 2003 - 2 Ca 684/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob nach wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Altarbeitgeber des Klägers ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte stattfand und die Beklagte deshalb zur Wiedereinstellung und Beschäftigung des Klägers verpflichtet ist.

Der Kläger war seit dem 1.10.1984 bei der Fa. A AA Verlagsgesellschaft mbH in BB als Journalist und Redakteur beschäftigt. Diese betrieb ein Druck- und Verlagshaus. Auf der Grundlage eines Lizenzvertrages mit der Fa. A. (im Folgenden: A A.S.) in B verlegte und druckte sie die Westeuropaausgabe der Zeitung "A". Die Zeitung wurde zu wesentlichen Teilen in B erstellt, die Fa. A steuerte maximal - die genaue Anzahl ist streitig - sechs Seiten zu jeder Ausgabe bei. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhielt sie eine Redaktion mit zwölf Mitarbeitern, darunter auch der Kläger, und daneben eine Anzeigen - und Vertriebsabteilung.

Am 8.12.1998 kündigte die A A.S. den Lizenzvertrag mit der A zum 31.12.1999. Später übertrug sie die Verlagsrechte zum 1.1.2000 auf die Beklagte. Die am 8.4.1999 ins Handelsregister eingetragene Beklagte ist - wie die A A.S. bereits seit 1994 - ein Unternehmen der CC C, einem der führenden Medien-Konzerne in der CC. Seit dem 1.1.2000 verlegt die Beklagte die Deutschland- und Westeuropaausgabe der Zeitung "A". Daneben verlegt sie noch die Wochenzeitschrift "D", die Sportzeitung "E" und ist Fernsehveranstalter des Fernsehprogramms Kanal D in Deutschland. Im gleichen Haus - erst in BB, seit 2002 in F - , im Druckzentrum der C, residiert des Weiteren die ebenfalls zur F gehörende Fa. G Verlags- und Handels GmbH, die die Zeitung "G" verlegt. Für die Zeitungen, Fernsehkanäle und Rundfunkstationen der F arbeitet exklusiv die Nachrichtenagentur H. Sie nutzt das Übermittlungs- und Informationssystem des Druckzentrums in I zur Sammlung und Durchleitung von eigenen und fremden (z.B. dpa) Nachrichten und Bildern in die CC.

Nach Kündigung der Lizenz beschränkte sich die Fa. A AA auf das Druckgeschäft und kündigte wegen der Aufgabe des Verlagsgeschäfts, von der die Redaktion sowie die Anzeigen- und Vertriebsabteilung betroffen waren, am 27.5.1999 u.a. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.1999. Auch schloss sie wegen dieser Betriebsänderung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan ab.

Der Kläger griff die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage an. Mit Urteil vom 10.5.2001 (11 Sa 706/00) stellte das Hess. Landesarbeitsgericht rechtskräftig die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.1999 fest. In seiner Urteilsbegründung führte es aus, dass ein möglicher Betriebsübergang auf die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung nicht tangiere, dem Kläger aber eventuell einen Anspruch auf Wiedereinstellung gegen die Beklagte eröffne. Am 30.12.1999 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung beim Arbeitsgericht Offenbach eingereicht und sich in der Klageschrift zur Begründung auf einen (Teil)-Betriebsübergang der Redaktion von der A AA auf die Beklagte berufen. Die Klage ist der Beklagten am 5.1.2000 zugestellt worden. Nachdem das Landesarbeitsgericht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden und in seiner Begründung auf einen möglichen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 6.12.2001 zunächst hilfsweise um die Anträge auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und Wiedereinstellung erweitert. Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 hat er den Antrag aus der Klageschrift zurückgenommen und die bisherigen Hilfsanträge zu Hauptanträgen erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines (Teil-)Betriebsübergangs zum 1.1.2000 auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt die Deutschland- und die Westeuropaausgabe der Zeitung "A" mit sieben der früher zwölf Mitarbeiter der Redaktion weiter herausgegeben. Die Arbeitsabläufe hätten sich nach dem 1.1.2000 nicht geändert. Nach wie vor würden sechs Seiten jeder Ausgabe von der Redaktion in J redaktionell eigenverantwortlich zusammengestellt und druckfertig vorbereitet. Die Auslandsredaktion von A A.S. in B greife weiterhin nicht in die redaktionelle Arbeit ein. Auch die früheren Mitarbeiter der A AA, die jetzt einen Arbeitsvertrag mit der Fa. G oder der Nachrichtenagentur MDA haben, arbeiteten weiter in der Redaktion und ausschließlich für die Zeitung "A". Außerdem seien Betriebsmittel auf die Beklagte durch Verkauf übergegangen, nämlich ein Nachrichtenserver, ein Reservationsprogramm für Kundendaten, ein digitales Anzeigenarchiv, ein Anzeigenarchiv und Bild- und Logoarchiv für digitale Anzeigen, ein DPA-Server, ein Cisco - Router und die Abonnentenliste.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag mit dem gleichen Inhalt und den gleichen Bedingungen zustande kommt, wie er zwischen dem Kläger und der Firma A bestanden hat;

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer bei der Firma A einzustellen und tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Redaktion der Fa A AA sei nicht zum 1.1.2000 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Sie hat behauptet, zwar seitdem Verlegerin der Deutschland- und Westeuropaausgabe der Zeitung "A" im Sinne des Presserechts zu sein, jedoch eine redaktionelle Tätigkeit nicht mehr auszuüben. Die Ausgabe werde redaktionell ausschließlich von der mit acht Mitarbeitern besetzten Auslandsabteilung der A A.S. in B geleitet, das gelte auch für die zwei Seiten mit Themen aus der Region. Die Beklagte unterhalte keine eigene Redaktion mehr. Sie hat weiter behauptet, lediglich zwei frühere Redakteure der A AA übernommen zu haben, nämlich die Herren K und L. Sie seien allerdings nicht mit redaktioneller Tätigkeit, sondern als journalistische Berater und Fachleute mit anderen Aufgabenfeldern beschäftigt.

Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 2.10.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, der Kläger habe sein Wiedereinstellungsverlangen gegenüber der Beklagten verspätet, nämlich erstmals mit seinem Antrag im Schriftsatz vom 6.12.2001, geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 112 - 118 d. A.).

Gegen dieses ihm am 27.10.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 27.11. 2003 Berufung eingelegt uns sie nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.2.2004 am 4.2.2004 begründet.

Der Kläger behauptet, er habe bereits mit Schreiben vom 19.6.1999 wegen des bevorstehenden Übergangs der Redaktion auf die Beklagte dieser seine Arbeitskraft ab dem 1.1.2000 angeboten. Er ist der Auffassung, darin wie auch in der am 30.12.1999 eingereichten Klage auf Weiterbeschäftigung sei ein ausreichendes und rechtzeitiges Wiedereinstellungsverlangen gegenüber der Beklagten zu sehen. Zur Organisation der Fa. A AA bis zum 31.12. 1999 behauptet der Kläger, die Redaktion in J habe aus 13 Redakteuren, zwei Redaktionsangestellten und einem sog. "festfreien" Mitarbeiter bestanden. Daneben habe sie noch Büros mit angestellten Redakteuren in elf verschiedenen Städten und ein Netz von freien Korrespondenten in Deutschland und Europa unterhalten. Zur Redaktionstätigkeit behauptet er, dass die Redakteure entweder anhand von einkommenden Informationen über Veranstaltungen und Ereignisse selbst zu Vor-Ort-Recherchen fuhren, fotografierten und darüber Berichte fertigten oder eingehende Beiträge der Korrespondenten redigierten, Meldungen von dpa, aus dem Fernsehen oder Printmedien auswerteten und darüber Berichte fertigten. Aus den so gefertigten Berichten habe dann die Hauptredaktion die mindestens fünf Seiten der Deutschlandausgabe von A zusammengestellt. Ferner habe es ein Lesertelefon gegeben, an dem Redakteure Anfragen von Lesern beantworteten. Die in B ansässige Auslandsredaktion habe in die redaktionelle Arbeit in Deutschland nicht eingegriffen. Sie sei lediglich dafür zuständig gewesen, die Annoncen der CCausgabe zu entfernen und durch Annoncen der Europaausgabe zu ersetzen. Der Übergang auf die Beklagte habe sich so gestaltet, dass im September 1999 bereits vier Redakteure Arbeitsverträge mit der Beklagten unterzeichnet hätten und seitdem von ihr vergütet worden seien (M), gleichwohl aber weiter für die Deutschlandredaktion der Zeitung "A" weiterarbeiteten . Zum 1.1.2000 seien zwei Redaktionsangestellte aus J, vierzehn Redakteure und Büroleiter der Büros in anderen Städten Deutschlands und Europas sowie die meisten der vorher ebenfalls tätigen freien Mitarbeiter (Korrespondenten) übernommen worden. Außerdem habe die Beklagte für die Redaktion in J vier Journalisten neu eingestellt. Zwei der früher in J tätigen Journalisten gingen in den Ruhestand. Die Beklagte führe nach dem 1.1.2000 in neuen Räumen eine Redaktion, aufgeteilt in Haupt- und Nachrichtenredaktion, fort, in der die Arbeitsabläufe sich gegenüber der Zeit bis zum 31.12.1999 nicht verändert haben. Auch das Seitenlayout werde weiterhin dort erstellt. Die Redaktion sei im ersten Stock untergebracht. Sämtliche in der vorgelegten Raumskizze, Stand September 2002 (Bl. 190 - 192 d.A.) aufgeführten Mitarbeiter seien für die Zeitung "A" tätig. Alle In- und Auslandsbüros seien beibehalten und in "DD"-Büros umbenannt worden. Zum Übergang sächlicher Betriebsmittel behauptet der Kläger, die Beklagte habe vom Altarbeitgeber den Nachrichtenserver, das digitale Anzeigenarchiv, das digitale Bild- und Logoarchiv, die Kundenstammdaten, den dpa-Server, den Cisco 1003 und den Cisco 1601 Router sowie die Abo-Adressen gekauft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen und die weiteren Schriftsätze vom 22.2.2005 und vom 8.3.2005 (Bl. 118 - 121, 138 - 140 und 162 - 170 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21.10.2003, Az.: 2 Ca 684/99

die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag mit dem gleichen Inhalt und den gleichen Bedingungen zustande kommt, wie er zwischen dem Kläger und der Firma A bestanden hat;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter Anrechnung der früheren Beschäftigungsdauer bei der Firma A einzustellen und tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den Wiedereinstellungsanspruch verspätet geltend gemacht. Die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs reiche dafür nicht aus. Ein Schreiben des Klägers mit einem Beschäftigungsverlangen bei der Beklagten vom 19.6.1999 habe sie nie erhalten.

Zu einem möglichen Betriebsübergang behauptet sie, die Beklagte sei mit dem Ziel der Weiterführung der Westeuropaausgabe der Zeitung "A, daneben aber auch zur Vorbereitung der Herausgabe einer deutschsprachigen CC Zeitung und zur Herausgabe von Teilauflagen der Tageszeitung "N" ("O"), der Sportzeitung "E" und zum Erwerb von Veranstaltungsrechten für ein deutsches Fernsehprogramm in türkischer Sprache gegründet worden. Die Beklagte habe diese Ziele mit Ausnahme der Konzeption einer deutschsprachigen Zeitung, die nach einiger Zeit zurückgestellt worden sei, in der Folge auch umgesetzt (O wurde später eingestellt). Hinsichtlich der Zeitung "A" sei mit dem Ziel der Kostenersparnis beschlossen worden, dass die in B ansässige Auslandsabteilung der A A.S. die Redaktion für alle Teilauflagen voll übernehmen solle, weil aufgrund neuer Informationstechnologien die Aufrechterhaltung von Teil- und Regionalredaktionen nicht mehr erforderlich sei. Die Redaktion in B entscheide allein darüber, welche Beiträge übernommen und in welcher Form sie gedruckt werden. Zur Bewältigung dieser Aufgabe sei die Auslandsredaktion von acht bis zehn Mitarbeitern im Jahre 1999 auf mittlerweile vierzehn aufgestockt worden. Die Beklagte bestreitet, vier ehemalige Redakteure des Altarbeitgebers eingestellt zu haben. Die Redakteure K und L seien keine Arbeitnehmer des Altarbeitgebers gewesen, sondern hätten einen Arbeitsvertrag mit der A A.S. gehabt und seien von dieser nach Deutschland entsandt worden. Die Beklagte habe sie für neue journalistische Aufgaben, in erster Linie die Konzeption einer neuen Zeitung in deutscher Sprache für Türken, eingestellt. Gleichzeitig seien sie Verantwortliche im Sinne des deutschen Presserechts für die Zeitung "A". Die früheren Redakteure P und Q habe die Fa. G eingestellt, beide seien auch für DD tätig. Herr Q sei des Weiteren Verantwortlicher im Sinne des Presserechts für die deutsche Teilausgabe der Wochenzeitung "R": Herr P sei im Wesentlichen in der Leserbetreuung, die von Lesern aller vier in Deutschland verlegten Zeitungen in Anspruch genommen werde, tätig. Bei den vom Kläger genannten "Büroleitern" handele es sich um Korrespondenten, die schon immer sowohl für die türkische Ausgabe als auch für die zusätzlichen Seiten der deutschen Teilauflage gearbeitet haben. Soweit sie noch als Korrespondenten tätig seien, arbeiteten sie nunmehr alle für die Nachrichtenagentur DD. Herr S sei Mitarbeiter von DD. Die Beklagte bestreitet weiter, zum 1.1.2000 die Arbeitnehmer T, U, V, W, X und Y als Journalisten eingestellt zu haben. Sie behauptet, die Herren T und V seien von G eingestellt und neben Herrn P in der Leserbetreuung eingesetzt worden. Die Herren X und Y seien Mitarbeiter der Nachrichtenagentur DD. Die Herren W und U seien erst zum 1.6.2000 neu eingestellt worden. Auch die weiteren in den vorgelegten Sitzplänen vom April 2001 und September 2002 seien nicht als Journalisten bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Entweder hätten sie andere Tätigkeiten ausgeübt oder aber entweder für G oder die Nachrichtenagentur DD gearbeitet. Zu den vom Altarbeitgeber gekauften Betriebsmitteln behauptet die Beklagte, diese hätten mit der aufgelösten Redaktion des Altarbeitgebers nichts zu tun. Der Haber-Server, der dpa-Server und die Cisco-Router seien nur vorsorglich übernommen worden, bis die Beklagte und die A S.A. neue für die Fortführung der Zeitung und ihren Druck erforderliche Übermittlungssysteme zur Verfügung hatten.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung und die weiteren Schriftsätze vom 30.8.2004, 30.6.2005, 17.8.2005 und 11.4.2006 (Bl. 139 - 145, 162 - 166, 203 - 220, 254 - 264), jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 22.7.2005 (Bl. 210 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P, Q, L, K, S, Z und W. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 2.9. 2005 und vom 8.12.2006 (Bl. 249 - 251 und 316 - 319 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b, c ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (Wiedereinstellung/Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) und auf tatsächliche Beschäftigung abgewiesen. Das folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Kläger den Anspruch verspätet geltend gemacht hätte, sondern daraus, dass ein Teilbetriebsübergang der Redaktion der Zeitung "A" vom Altarbeitgeber auf die Beklagte zum 1.1.2000 nicht stattgefunden hat.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4.12. 1997 u. 12.11.1998 AP Nr. 4, 5 § 1 KSchG Wiedereinstellung; kommt ein Vertragsfortsetzungs- bzw. Einstellungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer nach § 613 a BGB in Betracht, wenn sich die Prognose des früheren Betriebs(teil)inhabers bei Kündigungsausspruch als falsch erweist und der Betriebsteil nicht stillgelegt, sondern von einem Erwerber fortgeführt wird. Der Arbeitnehmer muss den Fortsetzungsanspruch gegenüber dem Betriebsübernehmer rechtzeitig geltend machen.

Der Kläger hat den Fortsetzungsanspruch für den Fall eines erfolgten Betriebsübergangs rechtzeitig sowohl gegenüber dem Betriebserwerber als auch klageweise geltend gemacht. Im Falle eines erfolgten Betriebsübergangs, auf den der Kläger sich hier beruft, hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch während des Bestehens des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder zumindest unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen geltend zu machen; denn der Zweck dieses erweiterten Bestandsschutzes rechtfertigt keine Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber. Das Fortsetzungsverlangen ist gegenüber dem Betriebserwerber zu erklären. Dabei ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder die Wiedereinstellung verlangt wird. Das Verlangen nach Weiterbeschäftigung beim Betriebsübernehmer, auch im Wege der Erhebung einer entsprechenden Klage, ist dafür ausreichend. In ihnen kann ein Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gesehen werden (BAG AP 1 § 1 KSchG Wiedereinstellung; HaKo-Gallner § 1 KSchG Rz. 693). Der Kläger hat mit seiner am 30.12.1999 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 5.1.2000 zugestellten Klage auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten aufgrund eines zum 1.1.2000 stattgefundenen Betriebsübergangs sein Fortsetzungsverlangen gegenüber der Beklagten als potentiellem Betriebserwerber rechtzeitig geltend gemacht. Das Beschäftigungsverlangen hat er von Anfang an ausschließlich und unbedingt an die Beklagte und nicht an seinen Altarbeitgeber gerichtet. So war die Beklagte spätestens ab dem 5.1.2000 darüber im Bilde, dass der Kläger eine künftige Beschäftigung allein bei ihr gesehen und verfolgt hat. Da mit der Klage auf Weiterbeschäftigung das Fortsetzungsverlangen nicht nur gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden ist, sondern auch im Klagewege, stellt sich die Frage nach der rechtzeitigen Klageerhebung nicht. Sein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Antrag ist als ein den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter Antrag auszulegen BAG a.a.O.). Die spätere Korrektur des Antrags mit Schriftsatz vom 6.12.2001, zugestellt am 12.12.2001, die das Begehren nunmehr ausdrücklich auf die Abgabe einer Willenserklärung zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrages richtet (§ 894 ZPO), stellt damit lediglich eine zulässige qualitative Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar und nicht die erstmalige allgemeine oder klageweise Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens.

2. Der Fortsetzungsanspruch scheitert allerdings daran, dass die Redaktion der Zeitung "A" nicht im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 BGB ab dem 1.1.2000 auf die Beklagte übergegangen ist, nachdem es zuvor, wie vom Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 10.3.2001 (Az.: 11 Sa 706/00) festgestellt, vom Altarbeitgeber des Klägers wirksam zum 31.12.1999 gekündigt worden war. Die Beklagte konnte so nicht verpflichtet werden, mit dem Kläger arbeitsvertragliche Beziehungen einzugehen und ihn tatsächlich zu beschäftigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4.5.2006 - 8 AZR 299/05; 22.7.2004 - 8 AZR 350/03 AP 274 zu § 613 a BGB, jeweils mit weiteren Nachweisen) liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB vor, wenn ein neuer Rechtsträger die betriebliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit Betrieb bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den gegebenenfalls ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit fortführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar (BAG 22.7.2004 8 AZR 350/03).

Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer einem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt, auch wenn es sich dabei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. § 613 a BGG setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 26.8.1999 - 8 AZR 718798 AP 196 zu § 613 a BGB; 16.5.2002 - 8 AZR 320/01 DB 2002, 2601).

Für den gesetzlich geforderten rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebsteils kommt es nicht auf ein unmittelbares Geschäft zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber an. Solange das Element der Rechtsgeschäftlichkeit gewahrt bleibt, kann sich der Übergang auch über Dritte, z.B. einen Verpächter, und ein Bündel von Rechtsgeschäften vollziehen. Ausreichend ist, dass der neue Inhaber den Betriebsteil so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei einer Fortführung getan hätte (BAG 13.11.1986 AP 57 zu § 613 a BGB; EuGH 5.5.1988 NZA 1990, 885).

Dafür, dass die bis hierher beschriebenen Voraussetzungen für einen Teilbetriebsübergang als Voraussetzung für den Wiedereinstellungsanspruch vorliegen, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG 16.5.2002 - 8 AZR 320/01 AP Nr. 9 zu § 113 InsO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat zum 1.1.2000 kein Teilbetriebsübergang der früheren Redaktion der Zeitung A von der Fa. A auf die Beklagte stattgefunden. Der Kläger hat die Wahrung der Identität der betrieblichen Teileinheit "Redaktion der Tageszeitung "A" nach Übertragung der Lizenz auf die Beklagte zum 1.1.2000 nicht nachzuweisen vermocht. Die Beweisaufnahme hat kein klares Bild dazu ergeben, ob die Beklagte die Herausgabe der westeuropäischen Ausgabe der Tageszeitung "A" durch Übernahme der früheren Redaktion der Fa. A im Wesentlichen in derselben Weise weitergeführt hat, ohne dass sich die Aufgabenstellung, die Arbeitsinhalte und die Betriebsorganisation deutlich geändert hätten.

Zwar stehen die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Fa. A A.S. gegenüber der Fa. A AA und die Übertragung der Lizenz auf die Beklagte durch diesen Dritten einem möglichen Betriebsübergang nicht entgegen, da es sich jeweils um rechtsgeschäftliche Übergänge handelt.

Bei der Redaktion einer Tageszeitung handelt es sich auch um einen Betriebsteil, der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks des früheren Inhabers eine organisatorische Untergliederung darstellte, die einen eigenen Teilzweck verfolgte. Dieser lässt sich dahin beschreiben, dass die Redaktion die Aufgabe hatte, Informationen in eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung zu bringen. Die Redaktion, mit einem Chefredakteur an der Spitze, ist die Abteilung, die im Rahmen eines Zeitungs- und Zeitschriftenverlags die journalistische Arbeit erbringt. Sie sammelt oder erstellt selbst die Informationen und Artikel, redigiert Artikel von Korrespondenten und trifft in der täglichen Redaktionskonferenz die Entscheidungen über die Auswahl und die Platzierung der Artikel in der nächsten Ausgabe (nach Wikipedia, der freien Enzyklopädie - http://de.wiki-pedia.org). Herzstück der Tätigkeit einer Redaktion sind demnach die mit dem Chefredakteur an der Spitze getroffenen Entscheidungen der Redaktionskonferenz über den Inhalt und die Gestaltung der Zeitung für den nächsten Tag.

Unstreitig ist die Tätigkeit in der Redaktion der Zeitung "A" für die zur Westeuropaausgabe beigesteuerten Seiten bis zum 31.12.1999 beim Altarbeitgeber in der hier beschriebenen Weise verrichtet worden. Die Redaktion hat mit sechzehn Mitarbeitern, davon 13 Redakteuren, täglich maximal sechs Seiten zur Westeuropaausgabe der Tageszeitung "A" beigesteuert. Die vom Kläger als "Büroleiter" bezeichneten Mitarbeiter in anderen Städten sind ihrer Aufgabenstellung nach Korrespondenten und als solche nicht Bestandteil der Redaktion. Die Redakteure haben dabei zum Teil selbst recherchiert und Bilder geliefert, zum Teil auf Agenturmaterial und Beiträge freier Journalisten zurückgegriffen. Diese eingegangenen Beiträge haben sie redigiert. Die Redaktionskonferenz unter Leitung des Chefredakteurs hat dann im Einzelnen entschieden und festgelegt, welche Artikel und welche Bilder in der nächsten Ausgabe an welcher Stelle erscheinen sollten. Damit stehen bei dieser Tätigkeit die menschliche Arbeitskraft und die Sachkunde der Arbeitnehmer, verkörpert insbesondere in den von der Redaktionskonferenz zu treffenden Entscheidungen über die Auswahl des Zeitungsinhalts für die nächste Ausgabe, im Vordergrund. Materiellen Betriebsmitteln kommt daneben nicht dieselbe Bedeutung zu, auch wenn eine Zeitungsredaktion Räumlichkeiten braucht und über Nachrichtenserver und moderne Kommunikationsmittel verfügen können muss, um Nachrichten und Beiträge zeitnah zu empfangen und am nächsten Tag schon in der Zeitung erscheinen zu lassen. Werden die durch die Redaktionskonferenz getroffenen Entscheidungen über den Inhalt und die Gestaltung der Zeitungsseiten an einen anderen Ort und auf andere Personen verlagert, wird ihr damit der Schwerpunkt der redaktionellen Tätigkeit entzogen und sie verliert ihre Identität.

Da die Beklagte behauptet hat, es bestehe in I keine Redaktion mehr, die redaktionellen Entscheidungen würden nunmehr alle in der Auslandsabteilung der Fa. A A.S. in B getroffen, sie beschäftige auch nur noch vier journalistische Mitarbeiter, die für insgesamt vier Zeitungen bzw. Zeitschriften tätig seien und deren wesentliche Aufgabe in der Sammlung und Aufbereitung einzelner Artikel bestehe, die dann nach B weitergeleitet würden, war es am Kläger, nachzuweisen, dass die Redaktion nach dem 1.1.2000 bei gleichgebliebener Arbeitsorganisation noch dieselben weitreichenden Aufgaben wahrgenommen und insbesondere allein die Entscheidungen über den Inhalt der jeweils nächsten Ausgabe getroffen hat, wie es bis zum 31.12.1999 der Fall war. Dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund widerstreitender, teilweise absolut gegensätzlicher Zeugenaussagen nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aufgabenstellung der am Arbeitsort I für den Verlag der Tageszeitung A tätigen Arbeitnehmer der Beklagten und die betriebliche Organisation im Wesentlichen dieselben geblieben sind wie bis zum 31.12.1999.

Zwar haben die Zeugen L, Z, S und und W die Behauptungen des Klägers über den unveränderten Fortgang der Arbeiten in der Redaktion nach dem 1.1.2000 bestätigt. Dem stehen jedoch die abweichenden bis gegensätzlichen Aussagen der Zeugen Q, P und K gegenüber. Die Aussagen der jeweiligen Gruppen von Zeugen schildern eine je unterschiedliche Realität der Redaktionsarbeit, die in weiten Teilen nicht mit unterschiedlichen Wahrnehmungsperspektiven zu erklären ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine Gruppe von Zeugen sich bei ihren Aussagen weniger vom Prinzip der Wahrheit als dem der Loyalität zu einer Partei oder Eigeninteressen hat leiten lassen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Zeugen, die die Behauptungen des Klägers über die unveränderte Fortsetzung der Redaktionsarbeit bestätigt haben, sämtlich nicht mehr für die Beklagte tätig sind, während die andere Gruppe noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Das könnte darauf hindeuten, dass es der zuerst genannten Gruppe ohne Abhängigkeit von der Beklagten als Arbeitgeber leichter gefallen sein könnte, die Wahrheit zu sagen, während die andere Gruppe Rücksichten auf eigene Interessen oder solche der Beklagten genommen haben. Andererseits fällt an den Aussagen der Zeugen Z, S und W auf, dass sie die uneingeschränkte Fortsetzung der Redaktionstätigkeit in der bisherigen Weise bestätigen, ohne die unmittelbare Nähe zu den geschilderten zentralen Vorgängen der Redaktionstätigkeit gehabt zu haben. So war der Zeuge Z nach seiner Aussage bis Oktober 2000 nicht für die Zeitung "A", sondern für die Zeitung "G" tätig. Er war bis dahin weder bei Redaktionskonferenzen noch bei Gesprächen des Herrn L mit der Auslandsabteilung in B unmittelbar zugegen. Zudem widerspricht seine Angabe zur Anzahl der von der Redaktion in I erstellten Seiten den Angaben beider Parteien zum selben Thema. Keine der Parteien hat behauptet, dass jeden Tag sechs Seiten erstellt worden sind und dass für diese feste Zuständigkeiten verteilt waren, sondern eine geringere Anzahl genannt. Der Zeuge W ist erst zum 1.6.2000 eingestellt worden und konnte über die Zeit davor keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Bei Redaktionssitzungen, in denen die von ihm bekundeten Entscheidungen getroffen worden seien, war er während seiner Tätigkeit nie zugegen. Das Gleiche gilt für den Kontakt mit der Auslandsabteilung. Die schriftlichen Beiträge und die Fotos hat er nach seiner Aussage aus dem Computer abgerufen. Der Zeuge S hat ausgesagt, dass er seine Tätigkeit jeden Tag um 18.00 Uhr angefangen habe, tagsüber habe er studiert. Wenn er zur Arbeit kam, seien die Seiten schon für den Druck vorbereitet gewesen. An Redaktionskonferenzen habe er nie teilgenommen. Auf Befragen des Gerichts, wie er unter diesen Umständen zu den Arbeitsvorgängen während des Tages etwas sagen könne, ohne jemals dabei gewesen zu sein, hat er geantwortet, er sei als freier Journalist berechtigt gewesen, auch tagsüber in die Redaktion zu gehen. Er habe mit seiner Aussage nur gemeint, tagsüber nie dienstlich in der Redaktion gewesen zu sein, er habe sie aber besuchen können. Die Kammer hatte bei dieser Antwort den Eindruck, dass dem Zeugen auf die Frage des Gerichts in dem Augenblick nichts Besseres eingefallen ist, um seiner Aussage zu mehr Plausibilität zu verhelfen. Die Überzeugung davon, dass er tatsächlich die Arbeitsstelle tagsüber öfter besucht habe, hat die Kammer aus seiner zunächst zögerlichen, dann sehr schnell vorgebrachten Antwort nicht gewonnen. Zudem ist im Falle des Zeugen S während der Befragung durch den Beklagtenvertreter deutlich geworden, dass er nicht konfliktfrei bei der Beklagten ausgeschieden ist.

Sämtliche hier geschilderten Wahrnehmungen führen zwar zu Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen und, bei den Zeugen S, W und Z aufgrund der fehlenden Nähe zu den zu beweisenden Vorgängen, auch zu Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Keines dieser Bedenken schlägt jedoch in der Weise durch, dass mit Überzeugung gesagt werden könnte, welche Zeugen hier gelogen haben. Beide von den Parteien vorgetragenen und von einem Teil der Zeugen jeweils bestätigten Positionen erscheint ohne Abstriche der Realität entsprechen zu können. Nach einer Gesamteinschätzung des Vorgangs der Übertragung der Lizenz vom Altarbeitgeber des Klägers auf die Beklagte und den Verlag der Westeuropaausgabe durch sie ist es der Kammer zum einen nicht vorstellbar, dass die bisherige Redaktion nach der Überführung in einen wesentlich größeren Betrieb mit anderer Arbeitsorganisation, der mit weniger Redaktionsmitgliedern vier statt eine Zeitung herausgibt, in dem viele Mitarbeiter des weiteren nicht nur für eine, sondern mehrere Zeitungen/Zeitschriften tätig sind, was alle Zeugen bestätigt haben, und in den eine zur F gehörende Nachrichtenagentur miteingebunden ist, ohne jede Änderung und Einschränkung weitergefahren würde. Ähnlich unwahrscheinlich erscheint zum anderen aber auch, dass die Redaktion für die bis zu sechs für die Westeuropaausgabe gesondert hergestellten Seiten, auf denen überwiegend Nachrichten aus deutschen Regionen erscheinen, komplett außer Landes gegeben werden kann, ohne Journalisten vor Ort in die Entscheidungsfindung über die Relevanz einer Nachricht und das Leserinteresse an ihr in Deutschland mit einzubeziehen.

Die Kammer hat von einer Vereidigung der Zeugen abgesehen, weil nicht erkennbar war, dass dies das Aussageverhalten der Zeugen beeinflusst und zu weiterer Erkenntnis verholfen hätte. Da letztendlich nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, welche Gruppe von Zeugen hier die Wahrheit gesagt hat, muss dies im Ergebnis zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen.

Ein Betriebsübergang kann auch nicht allein aus der Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft abgeleitet werden. Die Beklagte hat, wenn man einen gemeinsamen Betrieb aller Zeitungen unterstellt, maximal vier von vormals 13 Redakteuren übernommen, nämlich die Arbeitnehmer K, Q, L und P. Diese Zahl reicht bei einem Betrieb, bei dem die menschliche Arbeitskraft und das Sachwissen der Mitarbeiter im Vordergrund stehen, nicht aus.

Auch die Übernahme des früheren Chefredakteurs K führt nicht zur Annahme eines Betriebsübergangs. Zwar kann auch die Übernahme einzelner Know-how-Träger des alten Betriebs zur Annahme eines Betriebsübergangs führen (BAG 11.12.1997 AP Nr. 172 zu § 613 a BGB). Voraussetzung dafür wäre allerdings gewesen, dass der Mitarbeiter K das Know-how, das er aus dem alten Betrieb mitbrachte, auch bei der Beklagten wieder einsetzt. Davon kann nach dem oben ausgeführten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Es ist nicht bewiesen worden, dass die verbliebenen Mitarbeiter noch redaktionelle Entscheidungen treffen, zu denen das Wissen und die Erfahrung des Mitarbeiters K benötigt würden.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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