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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 2008/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 307
BGB § 812
BGB § 818 II
a) wirksame Vereinbarung einer Klausel in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag, die den Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Eintritt in den noch laufenden Dienstwagen-Leasingvertrag verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung auslösen;

b) Die Nutzung eines Dienstwagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für das der Arbeitgeber weiterhin die komplette Leasingrate zahlt, stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar (nicht zustehender Gebrauchsvorteil), die zur Herausgabe des Wertersatzes verpflichtet;

c) Eine Abgeltungsklausel in einem Abwicklungsvertrag, nach der alle aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung bestehenden Ansprüche abgelten soll, umfasst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt erst entstehende Ansprüche (hier: durch die weitere ungerechtfertigte Nutzung des Dienstwagens) nicht.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.10.2004 - 7 Ca 1064/04 - teilweise abgeändert :

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.123,27 (i. W. Fünftausendeinhundertdreiundzwanzig 27/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 13/15 und die Klägerin zu 2/15 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Der Beklagte stand bis zum 31.12.2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Neben dem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 10.1.2002 einen Pkw-Überlassungsvertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin dem Beklagten ein Leasingfahrzeug der Marke Renault Laguna Grand 1,9 CCI zur Verfügung stellte. Der Vertrag regelte in § 1 Abs.2 u.a., dass die Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin als Leasingnehmerin an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden sei und mit der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses ende. Nach Beendigung trete der Beklagte als Leasingnehmer in den noch laufenden Vertrag ein. Für die weiteren Absprachen wird auf den Text des Fahrzeugüberlassungsvertrages Bezug genommen (Bl. 5 - 10 d.A.). Daneben unterzeichnete der Beklagte am selben Tage eine "Gehaltsverzichtserklärung für Firmenwagenleasing", in der er für die Dauer des Leasingvertrages auf DM 1.793,01 (EUR 916,75) zugunsten eines Firmenwagens verzichtete. Weiter erklärte er sich darin bereit, im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anstelle des Arbeitgebers in den Leasingvertrag einzutreten. Die Art der Fortführung des Leasingvertrages sei dann mit dem jeweils zuständigen Personaldienst abzustimmen (Bl. 11 d.A.). Bei dem Leasingvertrag handelte es sich um ein sog. Full-Service-Leasing, das die Aufwendungen für Wartung/Verschleiß, Reifen, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sowie eine Treibstoffpauschale in Höhe von EUR 172,-- netto mit einschloß. Neben dem Gehalt zahlte die Klägerin dem Beklagten eine sog. Mobilityzulage in Höhe von EUR 1.400,--. Diese Zahlung sollte pauschal alle Kosten von Dienstfahrten mit einem Pkw abdecken (Anlage 3 zum Arbeitsvertrag, Bl. 80 d.A.).

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten am 12.9.2002 zum 31.12.2002. Am 22.10.2002 schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darin sind zunächst unter den Ziffern a) bis f) dem Kläger noch zustehende Ansprüche geregelt. Daran anschließend ist formuliert: "Mit Erfüllung der sich aus Buchstaben a) bis f) ergebenden Forderungen sind alle gegenseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten. Es besteht Einigkeit, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen weitere Ansprüche hergeleitet werden können."

Am 31.10.2002 unterzeichneten die Parteien ein "Übergabeprotokoll". Dieses regelt in sechs Ziffern die Rückgabeverpflichtungen des Beklagten von Gegenständen, die der Klägerin gehören. Es schließt mit dem Satz: "Mit der Rückgabe der oben bezeichneten Gegenstände sind alle Rückgabeverpflichtungen erfüllt. Weitere Forderungen an den Beklagten bestehen unwiderruflich nicht".

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat der Beklagte nicht anstelle der Klägerin in den Leasingvertrag ein. Er gab auch das Fahrzeug nicht zurück, sondern nutzte es bis Juni 2003 weiter. Die Leasingraten für den Zeitraum von Januar bis Juni 2003 in Höhe von insgesamt EUR 4.983,72 netto zahlte weiterhin die Klägerin. Verhandlungen über den Ankauf des Fahrzeugs durch den Beklagten im April und Mai 2003 scheiterten. Danach beendete die Klägerin den Leasingvertrag mit der Firma A. vorzeitig. Die Leasinggeberin stellte der Klägerin für die vorzeitige Auflösung EUR 804,05 netto in Rechnung.

Mit Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 20 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.11.2003 zur Begleichung der ihr seit Januar 2003 entstandenen Kosten in Höhe von EUR 5.123,27 netto zuzüglich 16 % Mwst., insgesamt EUR 5.942,99 auf. Dabei berücksichtigte sie zugunsten des Beklagten eine Gutschrift der Leasinggeberin in Höhe von EUR 664,50 Bl. 20 d.A.). Der Beklagte verweigerte die Zahlung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Recht zur Nutzung des Firmenfahrzeugs mehr gehabt habe und deshalb die Leasingkosten für das Fahrzeug hätte tragen müsse. Da er sich vertraglich verpflichtet hatte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Vertrag anstelle der Klägerin einzusteigen, müsse er auch die Kosten für die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages übernehmen. Die Klägerin hat gemeint, die Ausgleichsklausel im Abwicklungsvertrag stehe den von ihr mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. Zum Zeitpunkt ihres Abschlusses habe sie noch davon ausgehen können, dass der Beklagte seiner bereits im Überlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtung zum Eintritt in den Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachkommen werde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 5.942,99 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Ausgleichsklauseln in den Vereinbarungen vom 22.10.2002 und 31.10.2002 mangels eines Vorbehalts hinsichtlich des Firmenfahrzeugs auch Herausgabe- und Zahlungsansprüche, die das Fahrzeug betreffen, umfassen. Auch erweise sich die Verpflichtung, bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Leasingvertrag zu übernehmen, als unwirksam, weil sie einseitig dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Risiko aus dem Vertrag im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbürde.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.10.2004 den Beklagten zur Zahlung der Leasingraten für die Monate Januar bis Juni 2003 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 5.010,30 verurteilt und die Klage hinsichtlich der durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages entstandenen Kosten in Höhe von EUR 804, 05 zuzüglich Mehrwertsteuer abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Beklagten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Recht zum Gebrauch des Pkw mehr zustand und er deshalb in Höhe des Wertes für die Nutzung des Pkw ungerechtfertigt bereichert sei. Die monatliche Leasingrate entspreche dem Wert der Nutzung. Die Eintrittsverpflichtung des Beklagen in den Leasingvertrag bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Arbeitsgericht als unwirksam angesehen, weil es grundsätzlich dem Arbeitgeber obliege, die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege das wirtschaftliche Risiko aus einem noch laufenden Leasingvertrag allein beim Arbeitgeber. Daher müsse der Beklagte nicht für die Kosten der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages einstehen. Wegen der weiteren Begründung und des in der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 95 - 109 d.A.).

Der Beklagte hat gegen das ihm am 1.11.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 19.11.2004 Berufung eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Die Berufung ist der Klägerin am 7.12.2004 zugestellt worden. Die Klägerin hat ihrerseits am 7.1.2005 Anschlussberufung eingelegt und sie gleichzeitig begründet.

Der Beklagte wiederholt seine Auffassung, die Ausgleichsklauseln im Abwicklungsvertrag und im Übergabeprotokoll umfassten auch die Ansprüche der Klägerin auf die Rückgabe des Firmenfahrzeugs bzw. aus diesem Zusammenhang erwachsene Zahlungsansprüche. Nach den dort gewählten Formulierungen umfasse die Klausel alle Ansprüche, die nicht ausdrücklich in den Aufzählungen genannt werden. Den Parteien sei ein Regelungsbedürfnis im Zusammenhang mit dem Firmenfahrzeug auch bewußt gewesen. Der Beklagte behauptet hierzu, im Rahmen der Gespräche über die Abwicklungsvereinbarung den Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen zu haben, dass er sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bereit erklärt habe, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Leasingvertrag einzusteigen und ihm damals bedeutet worden sei, es werde sich dann schon eine Lösung finden. Auf seine Frage, was die Lösung sei, habe der Vertreter geantwortet, dass er sich an seine Erklärung nicht erinnern könne und sich alles weitere finden werde. Der Beklagte ist daneben der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht vorlägen. Bereicherungsrecht könne nur innerhalb einer Bereicherungskette zur Anwendung gelangen. Dafür müsste hier der Beklagte das Fahrzeug direkt von der Klägerin und nicht - wie tatsächlich geschehen - von der Leasinggeberin - erhalten haben. Der Unmittelbarkeit der Bereicherung stehe auch entgegen, dass die Leasingraten nicht dem Beklagten, sondern, mit Rechtsgrund, der Leasinggeberin zugeflossen seien. Dem Bereicherungsanspruch stehe weiter entgegen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit der Eintrittsverpflichtung im Überlassungsvertrag gekannt habe und trotzdem die wirtschaftlichen Folgen aus der Unwirksamkeit auf den Beklagten abwälze; denn die Volljuristen in der Rechtsabteilung des Konzerns, die den Formularvertrag ausgearbeitet habe, wüßten, dass ein Vertrag zu Lasten Dritter grundsätzlich unwirksam sei. Dass es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handele, folge daraus, dass die Klägerin hier eine Interesse daran hatte, dass dem Beklagten ein Fahrzeug für seine Dienstreisen zur Verfügung steht, weil sonst sie dem Beklagten ein Fahrzeug zur Verfügung hätte stellen und dafür einen Fahrzeugpool hätte vorhalten müssen. So aber habe sie das Fahrzeug durch Gehaltsumwandlung durch den Beklagten finanzieren lassen und dabei sogar noch einen Gewinn erzielt. Dieser bestehe in der Differenz zwischen dem Betrag des monatlichen Gehaltsverzichts (916,75) und der Nettoleasingrate (EUR 830,62); denn für die Klägerin als vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmen sei die in der Bruttoleasingrate enthaltene Mehrwertsteuer nur ein Durchlaufposten. Zusätzlich solle der Beklagte durch Eintritt in den Vertrag noch das wirtschaftliche Risiko aus dem Leasingvertrag im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses tragen, bei nachfolgender Arbeitslosigkeit eine extrem hohe Belastung. Die Unwirksamkeit der Eintrittsverpflichtung schließe ebenfalls aus, dass der Beklagte die Kosten für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zu zahlen habe. Der Beklagte erklärt gegenüber den Ansprüchen der Klägerin mit dem ihr nicht zustehenden Mehrwersteuerbetrag für die zehnmonatige Dauer der Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von EUR 861,30 die hilfsweise Aufrechnung.

Der Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin bittet um die Zurückweisung der Berufung und beantragt ihrerseits, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden - Az. 7 Ca 1064/04 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 804,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2003 zu zahlen.

Die Klägerin verteidigt, soweit es ihren Forderungen entsprochen hat, zunächst das arbeitsgerichtliche Urteil. Zur Begründung ihrer Anschlussberufung vertritt sie die Ansicht, dass angesichts der Gestaltung der Fahrzeugüberlassung auf Seiten der Klägerin ein berechtigtes Interesse für die Eintrittspflicht des Beklagten in den Leasingvertrag bestand und dem Beklagten dies zumutbar war. Sie habe ein Fahrzeug nach den speziellen Wünschen des Beklagten zur Verfügung stellen müssen, für das sie nach dem Ausscheiden des Beklagten keine Verwendung mehr hatte. Der Beklagte hatte dadurch andererseits keine besondere Kostenbelastung zu befürchten; denn auch im Arbeitsverhältnis hatte er bereits im Wege des Gehaltsverzichts das Fahrzeug finanziert. Er habe das Fahrzeug während der Dauer des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt privat nutzen können und könnte dies als Gegenleistung für den Eintritt in den Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den günstigeren Bedingungen des Gruppenleasingvertrages weiterhin. Die Privatnutzung sei hier auch kein Mittel der Gehaltsfindung gewesen, weil der Beklagte die Leasingrate durch seinen Gehaltsverzicht selbst finanzierte. Der Beklagte sei zudem nicht verpflichtet gewesen, überhaupt ein Leasingfahrzeug zu übernehmen. Hätte er es nicht getan, wäre das ohne Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis geblieben. Es sei allein sein Wunsch gewesen, zu den bekannten Konditionen - die Klägerin stellte lediglich ihre Bonität und die Vorteile eines Gruppenleasing zur Verfügung - ein Fahrzeug nach seinen besonderen Wünschen zu leasen.

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung des Beklagten begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstands (64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Ebenso ist die Anschlussberufung der Klägerin gemäß §§ 64 Abs.6 ArbGG, 524 Abs. 2 u. 3 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung des Beklagten ist überwiegend unbegründet. Der Beklagte hat an die Klägerin EUR 4319,22 als Schadensersatz wegen Nichterfüllung seiner vertraglich geschuldeten Eintrittspflicht in den Leasingvertrag über das Firmenfahrzeug sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen. Der Betrag entspricht der Höhe der Leasingraten ohne Mehrwertsteuer für das von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Monate Januar bis Juni 2003 (6 x 830,62 EUR = 4.983,72 EUR) weiter genutzte Firmenfahrzeug unter Abzug einer von der Leasinggeberin eingeräumten Gutschrift in Höhe von EUR 664,50. Die Berufung war lediglich insoweit erfolgreich, als der Beklagte nicht verpflichtet ist, die auf die Leasingraten angefallene Mehrwersteuer in Höhe von EUR 797,40 zu tragen, weil der Klägerin insoweit weder ein Schaden entstanden noch sie entreichert ist. Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat an die Klägerin weitere EUR 804,05 an Schadensersatz wegen der von ihr an die Leasinggeberin für die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages zu leistenden Entschädigung zu zahlen.

1.

a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterfüllung der in § 1 Abs. 2 Fahrzeugüberlassungsvertrag für den Beklagten begründeten Verpflichtung, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den noch laufenden Leasingvertrag einzusteigen, in Höhe von EUR 4319,22 zu.

Der Beklagte ist dieser vertraglichen Verpflichtung ohne ersichtlichen Grund, und damit schuldhaft, nicht nachgekommen. Die Klägerin hat ihrerseits weder den Eintritt in den Vertrag, noch den später verhandelten Kauf des Fahrzeugs durch den Beklagten, verhindert. Sie übersandte dem Beklagten im Februar und März 2003 die für die Übernahme des Vertrages erforderlichen Formulare. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs durch den Beklagten hat sie dem Kaufpreis, zu dem der Beklagte zunächst bereit war, das Fahrzeug zu übernehmen, im Mai 2003 ebenfalls zugestimmt. Die Klägerin hat ihrerseits vielleicht zögerlich gehandelt, ohne aber den Erfolg der Übernahme zu gefährden oder zu verhindern. Es war allein der Beklagte, der hier seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Die Nichtübernahme des Leasingvertrages durch den Beklagten hat bei der Klägerin zu einem Schaden in Höhe der sechs von ihr für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages noch zu erbringenden Leasingraten in Höhe von EUR 4.983,72 geführt, von dem die ihr eingeräumte Gutschrift in Höhe von EUR 664,50 in Abzug zu bringen ist.

Die Verpflichtung des Beklagten aus § 1 Abs. 2 Fahrzeugüberlassungsvertrag zum Eintritt in den noch laufenden Leasingvertrag erweist sich nicht als unwirksam. Die Vertragsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Die neben dem Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 2 Fahrzeugüberlassungsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Eintrittspflicht des Beklagten in den noch laufenden Fahrzeugleasingvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als allgemeine Geschäftsbedingung Teil der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Parteien getroffenen Vereinbarungen geworden. Die Nutzungsvereinbarung stellt keinen rechtlich selbständigen Vertrag dar, auch wenn sie Elemente eines Mietvertrags enthält. Sie ist aber ohne das Arbeitsverhältnis nicht denkbar, sie ist Bestandteil des Arbeitsvertrages (BAG v. 9.9.2003, 9 AZR 574/02 EzA § 611 BG 2002 Inhaltskontrolle Nr. 1). Der Vertrag wurde am 10.1.2002 geschlossen, so dass auf ihn die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 21.11.2001 anzuwenden sind. Hierzu gehören auch die §§ 305 bis 310 BGB. Der Fahrzeugüberlassungsvertrag ist ein von der Klägerin bei der Überlassung von Dienstwagen an die Mitarbeiter allgemein angewandter Formularvertrag. Somit handelt es sich nach der Legaldefinition des § 305 Abs.1 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung beider Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG 4.3.2004 8 AZR 196/03 EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1). Bei der Inhaltskontrolle spielt der Aspekt einer gerechten Risikoverteilung eine hervorragende Rolle. Prinzipiell hat der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu tragen, das er nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 12.1.2005 NZA 2005, 465). So stellt sich hier konkret die Frage, ob - unter Würdigung der besonderen Vertragsgestaltung - der Arbeitgeber hier bei einer von ihm veranlaßten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Risiko, nach Ausscheiden des Arbeitnehmers keine Verwendung für das nach den individuellen Arbeitnehmerwünschen geleaste Fahrzeug mehr zu haben und die daraus folgenden wirtschaftlichen Belastungen (Kosten für Fortsetzung des Vertrages oder seine vorzeitige Auflösung) auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.

Die Besonderheiten der vorliegenden Vertragsgestaltung rechtfertigen hier eine Übertragung des beschriebenen Risikos auf den beklagten Arbeitnehmer. Zunächst ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Beklagte zur Erledigung von Dienstreisen kein Fahrzeug gebraucht hätte. Das deutlich größere Interesse an der Beschaffung eines Dienstwagens lag hier zweifelsohne auf Seiten des Beklagten. Die Klägerin zahlte dem Beklagten ohnehin für Dienstreisen bereits eine sog. Mobilityzulage in Höhe von EUR 1.400,- monatlich. So verblieb als Grund für die Anschaffung nur das Interesse des Beklagten an der privaten Nutzung eines nach seinen Wünschen ausgestatteten Fahrzeugs. Zur Verwirklichung dieses Interesses hat die Klägerin von vornherein nur einen Anteil dergestalt geleistet, dass sie dem Beklagten zu den günstigeren Konditionen eines Gruppenleasingvertrages und zu steuerlichen Vorteilen (siehe Zif. 4 der Anlage 3 zum Arbeitsvertrag, Bl. 81 d.A.) verholfen hat. Die gesamten, mit der Leasingrate abgedeckten Kosten für den Erwerb und den Unterhalt des Fahrzeugs - und nicht nur die Steuern für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung - hatte nach dem Dienstwagenmodell der Klägerin von Beginn an der Beklagte im Wege der Gehaltsumwandlung zu tragen. Man kann bei dieser Ausgangslage weder sagen, dass der Dienstwagen ein notwendiges Arbeitsmittel war, noch, dass die Bedingungen für die Übernahme eines Dienstwagens ein besonders attraktives Mittel waren, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder aufrecht zu erhalten (wie in dem der Entscheidung des BAG v. 9.9.2003 a.a.O. zugrunde liegenden, aber nicht gleich gelagerten Fall). Da sich die Konditionen des Leasingvertrages auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt des Beklagten in den Vertrag nicht geändert hätten - nur die steuerliche Seite hätte sich zum Nachteil des Beklagten verschieben können - hätte die Übernahme des Vertrages auch keine besonders nachteiligen wirtschaftlichen Belastungen des Beklagten zur Folge gehabt. Wäre er tatsächlich - ohne neuen Arbeitsplatz - nicht in der Lage gewesen, die Leasingraten weiter aufzubringen, so hätte er, wie die Klägerin nach Rückgabe des Fahrzeugs schließlich auch, den Vertrag mit der Leasinggeberin zudem für einen Betrag von etwa EUR 1.000,-- vorzeitig auflösen können. Bei dieser Vertragsgestaltung ist keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darin zu erkennen, wenn der Fahrzeugüberlassungsvertrag ihn zum Eintritt in den Leasingvertrag bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrages verpflichtete und der Arbeitgeber sich so des Problems entledigte, einen nach individuellen Wünschen ausgesuchten Dienstwagen eventuell nicht weiter verwenden zu können. Das Fahrzeug war für die Erledigung von Dienstreisen des Beklagten nicht erforderlich, sondern bediente allein das Interesse des Beklagten an der privaten Nutzung eines Pkw nach seinen eigenen Wunschvorstellungen. Die Kosten hatte er dabei von Beginn an im Wesentlichen selbst zu tragen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte er das Fahrzeug zu den bisherigen günstigen Bedingungen des Leasingvertrages weiter nutzen können. Von daher wiegt auch der Umstand, dass es die Klägerin war, die das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, nicht so schwer; denn auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Beklagte die Leistung aus dem Leasingvertrag weiter, ohne dass sich die finanziellen Belastungen dafür spürbar (der Beklagte hat zu einer erhöhten steuerlichen Belastung für ihn nichts ausgeführt) erhöhten.

b) Der Anspruch auf die Zahlung der sechs Leasingraten für die Monate Januar bis Juni 2003 steht der Klägerin auch gem. §§ 812 Abs. 1, 1. Alt., S.2, 818 Abs.2 BGB aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten zu.

Da zunächst ein Rechtsgrund bestand, der später mit Vertragsende weggefallen ist, liegt hier der Fall einer Leistungskondiktion vor, deren Voraussetzungen gegeben sind. Der Beklagte hat durch die Benutzung des Dienstwagens von Januar bis Juni 2003, ohne für die Kosten dafür aufzukommen, einen Gebrauchsvorteil erlangt. Für diese Leistung hat lediglich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2002 ein Rechtsgrund bestanden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsgrund weggefallen.

Der Beklagte hat den ihm nicht zustehenden Gebrauchsvorteil auch auf Kosten der Klägerin erlangt. Die Klägerin war es, die ihm den Gebrauch durch Zurverfügungstellen des Fahrzeugs eingeräumt hat und die durch Zahlung der Leasingraten für die Kosten der Nutzung aufgekommen ist. Durch die unentgeltliche Nutzung des Fahrzeugs ist auf Seiten der Klägerin unmittelbar ein Vermögensschaden eingetreten (Palandt/Thomas, 63 Aufl. § 812 BGB Rn. 28, 30; BGH NJW 2002, 60; BGHZ 44, 241 und 131,297 zur Benutzung fremder Sachen oder fremder Räume). Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs sein müsste. Der Beklagte ist durch die ersparten Aufwendungen ungerechtfertigt bereichert.

Da beim Erlangen eines Gebrauchsvorteils die Herausgabe des Erlangten in natura nicht möglich ist, hat der Beklagte gem. § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Dabei ist der objektive Verkehrswert, den die Leistung oder Nutzung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat, zu ersetzen (Palandt/Thomas 63. Aufl. § 818 Rn. 19, 24). Beim Anlegen dieser Kriterien hat der Beklagte zumindest einen Wertersatz in Höhe der für die Zeit von Januar bis Juni 2003 aufgewendeten Nettoleasingraten zu leisten.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch aus Nichterfüllung der Eintrittsverpflichtung in den Leasingvertrag gemäß § 1 Abs.2 Fahrzeugüberlassungsvertrag in Höhe von EUR 804,05 wegen der von der Leasinggeberin beanspruchten Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages zu.

Die Auflösung des Leasingvertrages ist notwendig geworden, nachdem der Beklagte weder in den Vertrag eingetreten ist noch das Fahrzeug gekauft hat. Die vorzeitige Auflösung ist unstreitig mit dem Entstehen einer Entschädigung für die Leasinggeberin verbunden. Zur Frage der Wirksamkeit der vertraglichen Verpflichtung wird auf die Ausführungen oben unter 1 a) verwiesen.

3. Der Klägerin steht gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Gesamtbetrag von EUR 5.123, 27 seit dem 14.11.2003 zu. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 20.10.2003 seit dem 14.11.2003 in Verzug.

4. Der Klägerin steht hingegen kein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf die Leasingraten angefallenen Mehrwertsteuer in Höhe von EUR797,40 zu.

Die Klägerin ist unstreitig ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen. Das bedeutet im Ergebnis, dass ihr bei der Umsatzsteuererklärung ihrerseits an Dritte gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstattet wird (§ 15 UmsatzsteuerG) und sie daher nicht belastet. Gezahlte Umsatzsteuer ist in diesem Sinne für sie lediglich ein Durchlaufposten.

5. Letztendlich war der Klägerin die Geltendmachung der Ansprüche aus der Nichterfüllung der Eintrittspflicht in den Leasingvertrag und der unberechtigten Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder durch die Ausgleichsklausel in der Abwicklungsvereinbarung vom 22. 10.2002 noch durch diejenige im Übergabeprotokoll vom 31.10.2002 verwehrt. Die Ansprüche werden von den jeweiligen Klauseln nicht umfaßt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.11.2003, Az 10 AZR 174/03) sind die Rechtsqualität und der Umfang von Ausgleichsklauseln durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln. Läßt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur unvollkommen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Läßt sich ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und mußte. Die Auslegung hat, ausgehend vom Wortlaut, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage. Im Interesse klarer Verhältnisse sind dabei Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen weit auszulegen, da Parteien in einem Aufhebungsvertrag in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht.

a) In der Abwicklungsvereinbarung vom 22.10.2002 wird als übereinstimmender Wille der Parteien erkennbar, dass sie mit der Formulierung, dass mit der Erfüllung der unter Buchstaben a) bis f) im Einzelnen aufgeführten Forderungen des Beklagten alle gegenseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sein sollen, einen Schlußstrich unter alle bekannten, während des Arbeitsverhältnisses und aus Anlass seiner Beendigung entstandenen Ansprüche ziehen wollten. Der Zusatz, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen weitere Ansprüche hergeleitet werden könnten, verdeutlicht, dass von der Klausel auch Ansprüche umfaßt sei sollen, die in der Abwicklungsvereinbarung nicht ausdrücklich genannt sind. Grundsätzlich fallen damit auch Ansprüche im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstwagens unter die Ausgleichsklausel. Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie auch zukünftige, noch unbekannte, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst entstehende Ansprüche mit umfassen soll, mit deren Entstehen die Parteien, oder auch nur eine Partei, nicht rechnen konnten und mußten. Das gilt für die hier in Frage stehenden Ansprüche der Klägerin, die sämtlich aus der unberechtigten unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens durch den Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Der Beklagte übersieht, dass er nicht nur das Fahrzeug nicht herausgegeben hat bzw. nicht in den Leasingvertrag eingetreten ist, was vom Abwicklungsvertrag vielleicht noch umfasst sein könnte, sondern dass er darüber hinaus nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug in rechtswidriger Weise weiter benutzt hat. Aus dem eventuellen Untergang der Rechte der Klägerin (auf Eintritt in den Leasingvertrag oder Herausgabe des Fahrzeugs) erwächst dem Beklagten noch kein Anspruch auf Nutzung des Fahrzeugs auf Kosten der Klägerin. Mit dem Verhalten des Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mußte und konnte die Klägerin bei Vereinbarung der Ausgleichsklausel nicht rechnen. Dass der Beklagte zudem selbst nicht der Ansicht war, dass Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienstwagen mit Abschluss der Abwicklungsvereinbarung erledigt waren, ergibt sich zudem aus seinem eigenen späteren Verhalten; denn er hat über längere Zeit über den Kauf des Fahrzeugs verhandelt.

b) Auch die Auslegung der Ausgleichsklausel im Übergabeprotokoll vom 31.10. 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand der dortigen Vereinbarung war die Rückgabe von Arbeitsmitteln an die Klägerin. Die Ausgleichsklausel umfaßt nach ihrem Wortlaut und Kontext lediglich Ansprüche der Klägerin auf Rückgabe von dem Beklagten überlassenen Arbeitsmitteln. Dazu gehört der Dienstwagen schon nicht.

6. Der Beklagte kann nicht gemäß §§ 398, 399 BGB erfolgreich mit einer ihm gegen die Klägerin zustehenden Forderung in Höhe von EUR 861,30 gegen die Forderungen der Klägerin aufrechnen. Dem Beklagten steht die behauptete Forderung gegenüber der Klägerin, die darauf gestützt wird, die Klägerin habe zu Unrecht die Mehrwertsteuer für die zehn Leasingraten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in Rechnung gestellt, nicht zu. Der Beklagte hat sich zur Zahlung der monatlichen Leasingrate einschließlich Mehrwertsteuer vertraglich verpflichtet und auf der Grundlage dieser vertraglichen Verpflichtung geleistet. Daher stehen die gezahlten Beträge der Klägerin zu. Im Übrigen ist dem Beklagten die Geltendmachung dieser Forderung durch die Ausgleichsklausel in der Abwicklungsvereinbarung vom 22.10.2002 verwehrt. Die Forderung ist bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden und fällt somit unter die Ansprüche, für die die Parteien mit der Abwicklungsvereinbarung vom 22.10.2002 einen Schlußstrich ziehen wollten. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter Zif. 5 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs.6 ArbGG, 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen, da sie jeweils teils obsiegt haben und teils unterlegen sind.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Sache ist insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als hier die Frage der Wirksamkeit der Eintrittspflicht in den Leasingvertrag bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 1 Abs. 2 Fahrzeugüberlassungsvertrag zur Überprüfung steht und das dem Vertrag zugrunde liegende Dienstwagenmodell allgemein sowohl bei der Beklagten wie auch im gesamten B. zur Anwendung gelangt.

Ende der Entscheidung

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