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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: 12 Ta 250/08
Rechtsgebiete: ZPO, GeWO


Vorschriften:

ZPO § 888
GeWO § 109
Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsmittelverfahen zu beachten.

Zu den - jedem titullierten Zeugnisanspruch innewohnenden - Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses gehört, dass Name und Vorname des Arbeitnehmers fehlerfrei geschrieben sind.

Eine fehlerhafte Schreibweise hindert die Erfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.04.2008 - 5 Ca 373/07 - aufgehoben.

Gegen die Schuldnerin wird zu Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.09.2007, nämlich dem Gläubiger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,-- € verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,-- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin A.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Schuldnerin zu 5/6 und der Gläubiger zu 1/6 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am 13.05.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.04.2008 (Az. 5 Ca 373/07), mit dem das Gericht ihm die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin wegen der Nichterfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 17.09.2007 eingegangenen Verpflichtungen, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung zu erteilen, versagt hat.

Der Gläubiger hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Lohnabrechnung später zurückgenommen. Die Schuldnerin erteilte ein Arbeitszeugnis, in dem zumindest der Familienname des Gläubigers falsch geschrieben und als Beendigungsdatum der 30.10.2007 statt des 31.10.2007 angegeben ist.

Der Gläubiger ist der Ansicht, das von der Schuldnerin erteilte Zeugnis entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen insbesondere an die einzuhaltende Form eines Zeugnisses und führe daher nicht zur Erfüllung ihrer im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung.

Die Schuldnerin ist der Ansicht, mit dem erteilten Zeugnis ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt zu haben. Der vom Gläubiger selbst ausgefüllte Lebenslauf weise aus, dass offensichtlich mehrere Schreibweisen des Namens des Gläubigers existierten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.

In der Sache selbst hat die Beschwerde Erfolg. Sie ist hinsichtlich des von der Schuldnerin zu erteilenden Zeugnisses begründet. Mit der Erteilung des vom Gläubiger in Anlage zu seinem Schriftsatz vom 4.04.2008 vorgelegten Zeugnisses hat die Schuldnerin ihre im gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht gemäß § 362 BGB erfüllt. Ein anderes Zeugnis hat die Schuldnerin ihrerseits nicht vorgelegt

Das erteilte Zeugnis entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses. Gemäß § 109 GewO muss das Zeugnis den Namen und Vornamen des Arbeitnehmers in der richtigen Schreibweise beinhalten ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rz. 32, 65). Das ist schon zur Identifizierung des Arbeitnehmers unabdingbar. Auch muss das Zeugnis das korrekte Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn das im Zeugnis enthaltene Datum das Arbeitsverhältnis - wie hier - nicht zum Monatsende beendet. Der Leser eines "krummen" Beendigungsdatums könnte zu der für den Arbeitnehmer negativen Annahme gelangen, das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig beendet worden.

Nach diesen Grundsätzen erfüllt das von der Schuldnerin unter dem 31.10.2007 erteilte Zeugnis nicht die von der Schuldnerin im gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung. Sowohl Vor- als auch Nachname des Gläubigers sind falsch geschrieben. Die richtige Schreibweise ist "B". Der Schuldnerin ist die der vollständige Name des Gläubigers auch bekannt, spätestens mit der eingereichten Klage. Ebenso falsch ist das ins Zeugnis aufgenommene Beendigungsdatum. Unstreitig hat das Arbeitsverhältnis nicht am 30.10. 2007, sondern am 31.10.2007 geendet.

Der Titel hat jedoch keinen vollstreckbaren Inhalt, soweit der Gläubiger zunächst meinte, aus der Formulierung "wohlwollend qualifiziertes Zeugnis" auch Ansprüche auf einen konkreten Zeugnisinhalt, insbesondere eine konkrete Leistungsbeurteilung, ableiten zu können.

Die Kosten des Verfahrens haben gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91, 516 ZPO die Schuldnerin zu 5/6 und der Gläubiger zu 1/6 zu tragen. Dem Gläubiger waren die Kosten hinsichtlich der teilweisen Rücknahme der Beschwerde aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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