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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 12 TaBV 138/01
Rechtsgebiete: GG, TVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 3
TVG § 2
ArbGG § 97
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 283
Die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) e.V. ist eine tariffähige Gewerkschaft.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Beschluss

Aktenzeichen: 12 TaBV 138/01

Verkündet laut Protokoll am 08. August 2003

In dem Beschlussverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 12 in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 06. Juni 2003 durch den Richter am ArbG Griebeling als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Vollmer und die ehrenamtliche Richterin Schröter-Herbst als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2001 - 4 BV 17/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2).

Die Antragstellerin ist die durch den Zusammenschluss mit der Gewerkschaft ... entstandene Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beteiligten zu 1), der ... . Ihr gehören etwa drei Millionen Mitglieder an. Die Beteiligte zu 2) entstand als Berufsverband der von deutschen Luftverkehrsgesellschaften in der Kabine beschäftigten Flugbegleiter. Ihr Ziel war es zunächst, Mitglieder in der ... und ... der eine gemeinsame Plattform zu geben. Die Berufsgruppe der Flugbegleiter umfasst regelmäßig etwa 20.000 Arbeitnehmer, von denen derzeit ca. 13.000 von der ... Passage (...), ca. 1.300 von der ... etwa 700 von der ... ca. 1.500 von der ... (...), ca. 80C von (...), ca. 160 von der ... sowie jeweils ca. 500 von der ... und der ... beschäftigt werden. Für etwa 14.000 Flugbegleiter sind die Flughäfen in Frankfurt am Main bzw. München der Heimatflughafen. Da der Rückhalt der ... und ... innerhalb der Berufsgruppe zunehmend sank, beschloss die Beteiligte zu 2) im Jahr 1999, nunmehr als Gewerkschaft aufzutreten und den Abschluss von Tarifverträgen anzustreben. Aufgrund einer Satzungsänderung erhielt die Satzung der Beteiligten zu 2. den aktuellen, in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. März 2001 (Bl. 103 d. A.) ersichtliche Fassung, auf die wegen ihres vollständigen Inhalts Bezug genommen wird. § 2 der Satzung enthält folgende Regelung:

"Zweck des Vereins ist:

1. Förderung und Wahrung der Belange des Flugbegleiterpersonals in Deutschland und die Verfolgung der berufs- und tarifpolitischen Interessen, insbesondere durch Abschluss von Tarifverträgen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Maßnahmen des Arbeitskampfes, zahlt Streikunterstützung. Näheres regeln die Regularien zu Arbeitskampfmaßnahmen und Streikunterstützung.

2. Verbesserung der berufsspezifischen Qualifikation der in der Zivilfahrt eingesetzten Flugbegleiter.

3. Die Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr.

4. Der Bestand und die Entwicklung der Zivilluftfahrt."

§ 4 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

1. Alle im Kabinendienst Beschäftigten von und aus Deutschland operierenden Luftverkehrsgesellschaften können Mitglied des Vereins werden.

...

9. Jedes Mitglied, das den Bestrebungen und Zielen des Vereins in schädlicher Weise zuwiderhandelt oder mehr als drei Monatsbeiträge schuldet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden."

Gemäß § 6 Nr. 2 der Satzung beträgt der Mitgliedsbeitrag 0,5 % der monatlichen Grundvergütung. In Ergänzung zu § 2 der Satzung wurden die in der Anlage zum Schriftsatz vom 05. Januar 2001 (Bl. 21 bis 28 d. A.) vorgelegten "Regularien zu Arbeitskampfmaßnahmen und Streikunterstützung" verabschiedet, auf die Bezug genommen wird. Die unter Ziffer 9.2 der Regularien vorgesehene Streikunterstützung beträgt pro Streiktag nach einer Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten das 2,4-fache des monatlichen Mitgliedsbeitrages, nach einer Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten das 2,5-fache des monatlichen Mitgliedsbeitrags und nach einer Mitgliedschaft von mindestens 35 Monaten das 2,6-fache des monatlichen Mitgliedsbeitrags. Einen Arbeitskampf hat die Beteiligte zu 2) bisher nicht geführt.

Die Beteiligte zu 2) hatte am 17. August 2001 4.524 beitragszahlende Mitglieder. Davon befanden sich etwa 30 im Ruhestand. Am 31. März 2002 hatte die Beteiligte zu 2) 6.467 Mitglieder. Der Organisationsgrad der Antragstellerin unter den Flugbegleitern ist im vorliegenden Verfahren trotz mehrerer gerichtlicher Auflagen nicht bekannt geworden.

Die Beteiligte zu 2) verfügt über Geschäftsräume in ..., in denen derzeit zwei Büroangestellte auf insgesamt 1,5 Stellen, ein Angestellter für Steuerfragen auf einer halben Stelle, ein Angestellter für Buchhaltung und Verwaltung auf einer halben Stelle und zwei EDV-Fachleute auf einer halben Stelle tätig sind. Daneben sind drei von Unternehmen des ... Konzerns freigestellte Angestellte tätig, nämlich Herr ... als Ressortleiter Tarif in Vollzeit sowie Herr ... und Frau ... jeweils auf einer halben Stelle. Herr ... ist für Berufspolitik und Frau ... für Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Daneben ist Frau ... als Tarif- und Rechtsberaterin vollzeitig tätig. Ob Herr ... , Herr ..., Frau ... und Frau ... als hauptamtliche Mitarbeiter gegen Vergütung angestellt sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Darüber hinaus stützt die Beteiligte zu 2) sich in größerem Umfang auf die Mitarbeit ehrenamtlich Tätiger. Für das Ressort Altersversorgung sind Herr ... und Herr ... , für das Ressort Arbeitsrecht Herr ... und für strategische Fragen Herr ..., zuständig. Bei diesen Personen handelt es sich um im Ruhestand befindliche ehrenamtliche Mitarbeiter, die als langjährige Mitglieder von Personalvertretungen des fliegenden Personals und als Teilnehmer an Tarifverhandlungen über umfangreiche einschlägige Erfahrungen verfügen.

Die Beteiligte zu 2) hat acht Tarifkommissionen gebildet und vollständig besetzt, nämlich jeweils eine für die ... mit 27 Mitgliedern, für die ... mit zehn Mitgliedern, für die ... mit elf Mitgliedern, für die ... mit zehn Mitgliedern, für die ... mit zwölf Mitgliedern, für ... mit sechs Mitgliedern, für ... mit fünf Mitgliedern und für ... mit zehn Mitgliedern.

Die Antragstellerin verfügt für den Bereich der Flugbegleiter derzeit über keine vollständig besetzte Tarifkommission. Für den Gesamtbereich der Luftfahrt einschließlich der Technik, des Boden- und des Flugbetriebes beschäftigt sie drei hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre.

Die Beteiligte zu 2) hat inzwischen 14 Tarifverträge abgeschlossen. Mit der vereinbarte sie einen Vergütungstarifvertrag vom 20. Dezember 2000 sowie am 01. November 2001 den Tarifvertrag Sanierung Kabine, mit dem der gültige Manteltarifvertrag der Antragstellerin modifiziert übernommen und der Vergütungstarifvertrag vom 20. Dezember 2000 geändert wurde. Wegen dessen Inhalts wird auf Bl. 317 bis 327 d. A. Bezug genommen. Mit der schloss sie darüber hinaus am 31. Oktober 2002 den Manteltarifvertrag Nr. 8 Kabinenpersonal (Bl. 367 bis 410 d. A.) und den Tarifvertrag Teilzeit Kabinenpersonal vom 08. August 2002 (Bl. 411 bis 419 d. A.). Mit der die Unternehmen des Konzerns in Tarifverhandlungen vertretenden Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (nachfolgend AVH) schloss die Beteiligte zu 2) am 02. Juli 2002 eine sogenannte Eckpunktevereinbarung mit folgendem Wortlaut:

"Die ... anerkennt und berücksichtigt die gewachsene Sozialpartnerschaft zwischen den Tarifführern ... und ... im ... Gesamtkonzern.

In Themen der Tarifpolitik, die spezifisch die Kabine betreffen, ist ... gleichberechtigter Tarifpartner.

Grundlage der Tarifarbeit bleibt auch künftig der Grundsatz der Tarifeinheit, d. h. ein gleichlautendes, einheitliches Tarifrecht mit und ..., bezogen auf die jeweiligen Tarifverträge für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Flugbetriebe im ... Konzern, die auf Basis gemeinsamer Verhandlungen erreicht werden sollen.

Die bestehenden Tarifverträge für die Beschäftigten des Kabinenpersonals sowie alle dazugehörigen Geschäftsgrundlagen, Verhandlungsverpflichtungen und Nebenabreden werden durch ... übernommen."

Am 05. Juli 2002 vereinbarte die Beteiligte zu 2) mit der ... einen Tarifvertrag folgenden Inhalts:

"1. Alle Tarifverträge für den Geltungsbereich Kabinenpersonal der ... werden vollinhaltlich als Tarifverträge der Tarifpartner ... einerseits und ... andererseits übernommen.

2. Dazugehörende Geschäftsgrundlagen, Verhandlungsverpflichtungen und Nebenabreden gelten als solche gleichermaßen zwischen den Tarifpartnern ... einerseits und ... andererseits fort.

3. Dieser Tarifvertrag tritt am 5. Juli 2002 in Kraft."

Auf dieser Grundlage vereinbarte die Beteiligte zu 2) am 07. März 2003 mit der den Vergütungstarifvertrag Nr. 24 (Bl. 422 bis 431 d. A.) und den Tarifvertrag Versorgung Kabine vom 20./27. Mai 2003 (Bl. 432 bis 438 d. A.), mit denen Tarifverträge der Antragstellerin übernommen wurden. Die Regelung unter Ziffer IX des Vergütungstarifvertrags Nr. 24 ("Eckpunkte zur Sicherung der Arbeitsplätze im ...-Konzern in Krisenzeiten") wurde von der Beteiligten zu 2) ergänzend ausgehandelt und von der Antragstellerin nachträglich übernommen. Am 10. September 2002 vereinbarte die Beteiligte zu 2) mit Wirkung zum selben Tag mit der ... für die Arbeitnehmer der ... einen Übernahmetarifvertrag mit dem Übernahmetarifvertrag der vom 05. Juli 2002 identischem Inhalt. Bereits am 01. Januar 2002 war für die Arbeitnehmer der ..., der Tarifvertrag Entgeltumwandlung "Privatrente" geschlossen worden (Bl. 440 bis 446 d. A.). Derzeit führt die Beteiligte zu 2) mit der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vergütungstarifvertrages für die Mitarbeiter der ... Wegen des Sachstandes wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 26. Mai 2003 (Bl. 447 d. A.) Bezug genommen.

Für die Arbeitnehmer der ... trat am 25. März 2003 ein mit dem die ... betreffenden wortgleicher Übernahmetarifvertrag in Kraft. Auf dieser Grundlage kündigte die Beteiligte zu 2) den übernommenen Manteltarifvertrag Nr. 2 und den Vergütungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. März 2003 zum 30. Juni 2003, um Verhandlungen über einen Neuabschluss zu führen. Mit der ... GmbH schloss die Beteiligte zu 2) am 09. Januar 2003 den Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal. Mit der ... und ... Co. KG vereinbarte die Beteiligte zu 2) am 02. Januar 2003 die Übernahme des Tarifvertrages Personalvertretung Bordpersonal der Antragstellerin (Bl. 458 d. A.). Am 03. April 2003 schloss sie mit dieser Gesellschaft den eigenständigen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal (Bl. 459 bis 466 d. A.). Mit Schriftsatz vom 30. März 2001 hatte die Beteiligte zu 2) angegeben, bei diesem Unternehmen zwei Mitglieder zu haben.

Im Juni 2000 hatte die Beteiligte zu 2) zur Wahl des zu 10) beteiligten Aufsichtsrates der zu 9) beteiligten ... eine Liste eingereicht, die vom Wahlvorstand zugelassen wurde. Aufgrund der Wahl wurden drei Kandidaten der Beteiligten zu 2) zum Mitglied des Beteiligten zu 10) gewählt. Ein gegen die Wahl gerichtetes, unter dem Az. - 10 BV 40/00 - beim Arbeitsgericht Darmstadt anhängiges Anfechtungsverfahren ist gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt. Im Aufsichtsrat der ... sind zwei Mitglieder der Beteiligten zu 2) vertreten. Bei der Delegiertenwahl zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der ... die im März 2003 durchgeführt wurde, entfielen auf den Vorschlag der Beteiligten zu 2) 5.859 Stimmen und auf den Vorschlag der Antragstellerin 347 Stimmen. In den Aufsichtsrat der ... wurde ein Kandidat der gemeinsamen Liste der Beteiligten zu 2) mit den Verbänden ... und ... gewählt. Ein Wahlvorschlag der Beteiligten zu 2) für den Aufsichtsrat der ... war im Herbst 2000 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Beteiligten zu 2) die Eigenschaft als Gewerkschaft fehle.

Bei den im Mai 2001 durchgeführten Wahlen zu der aus je fünf Vertretern der Purser und der Flugbegleiter bestehenden Personalvertretung des fliegenden Personals der ... errangen die Kandidaten der Beteiligten zu 2) vier Sitze der Purser und alle Sitze der Flugbegleiter. Ein Kandidat der Antragstellerin wurde nicht gewählt. Bei den im Frühjahr 2002 durchgeführten Wahlen zu den jeweils 15 Mitglieder umfassenden Personalvertretungen der Purser und der Flugbegleiter der ... entfielen bei einer Wahlbeteiligung von 73,8 bzw. 59,75 % auf die 21 bzw. 20 Kandidaten der Beteiligten zu 2) jeweils die meisten Stimmen (zwischen 1.094 und 559 bei den Pursern und zwischen 5.243 und 2.696 bei den Flugbegleitern). Die acht bzw. 14 Kandidaten der Antragstellerin folgten jeweils mit 312 bis 125 Stimmen bei den Pursern und mit 1.058 bis 442 Stimmen bei den Flugbegleitern. In der Personalvertretung des Kabinenpersonals der ... stellte die Beteiligte zu 2) sechs von zehn Mitgliedern, in der der ... zwei von fünf Mitgliedern und in denen der ... und ... der jeweils ein Mitglied.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Beteiligte zu 2) sei keine Gewerkschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG. Ihr fehle insbesondere die notwendige Mächtigkeit, Druckfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Sie sei nicht finanzkräftig genug, um einen Arbeitskampf führen zu können. Sie könne im Falle eines Arbeitskampfes weder die Auseinandersetzung organisieren noch die Streikteilnehmer finanziell unterstützen oder eventuelle Schadensersatzforderungen aufgrund des Streikes befriedigen. Auch aufgrund der Konzentration von 80 % der Mitglieder auf den ...-Konzern sei auf Jahre hinaus ein Arbeitskampf ausgeschlossen. Die Durchsetzungskraft sei zudem deshalb geschwächt, weil sie sich auf einen engen Beschäftigungsbereich beschränke und auf keinerlei Solidarität durch andere Beschäftigungsgruppen rechnen könne. Auch verfüge sie nicht über die erforderliche Organisationsstruktur. Die Antragstellerin hat bestritten, dass Herr ... über eine eine Vollzeittätigkeit für die Beteiligte zu 2) gestattende Nebentätigkeitsgenehmigung der ... verfüge, und die Auffassung vertreten, dass - falls er tatsächlich freigestellt sei - die Gegnerunabhängigkeit der Beteiligten zu 2) zweifelhaft sei. Die Antragstellerin hat behauptet, die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) seien zu wirklich qualifizierter Beratung der Mitglieder der Beteiligten zu 2) nicht geeignet. Vermutlich seien mehr als 50 % der Mitglieder auch Mitglieder der Vorgängergewerkschaften der Antragstellerin gewesen. Die Antragstellerin war der Auffassung, es sei ihr unzumutbar, ihren eigenen Organisationsgrad im Bereich der Flugbegleiter unternehmensspezifisch offen zu legen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) keine tariffähige Gewerkschaft ist.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, sie erfülle alle Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft. Sie hat behauptet, sie sei in der Lage, auch im Falle eines Streiks bei der ... ihren Mitgliedern die vorgesehene Streikunterstützung für mehrere Wochen zu zahlen. Ihr Organisationsgrad habe bereits vor der Entstehung der Antragstellern deutlich über dem der ... und dem der ... gelegen. Dementsprechend liege die Zahl der Doppelmitgliedschaften im einstelligen Bereich. Aufgrund ihrer hohen Repräsentanz in den Flugbetrieben sei sie in besonderer Weise und sehr viel eher als die Antragstellerin in der Lage, Themen von tarifvertraglicher Relevanz aufzugreifen, zu thematisieren und auch nach dem Abschluss der Tarifverträge deren Einhaltung in den jeweiligen Betrieben zu überwachen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 231 bis 233 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat gemäß Beschluss vom 21. August 2001 über die Zahl der Mitglieder der Beteiligten zu 2) durch Vernehmung des Zeugen Ostertag Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2001 (Bl. 219, 220 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2001 - 4 BV 17/00 - den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Beteiligte zu 2) erfülle alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft. Sie sei aufgrund ihrer Satzung überbetrieblich gebildet. Dass ihre Mitglieder überwiegend für Unternehmen des ... Konzerns tätig sind, entspreche den Beschäftigungsverhältnissen in der Branche. Sie habe eine ausreichende Durchsetzungskraft. Dafür spreche der hohe Organisationsgrad - seinerzeit 22,5 % - und der Umstand, dass die Mitarbeiter des Kabinenpersonals im Arbeitskampf über einen erhöhten Wirkungsgrad verfügten. Auch sei aufgrund der Organisationsstärke zu erwarten, dass die Beteiligte zu 2) in Zukunft Tarifverträge abschließen werde. Die nur in eingeschränktem Maß zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel seien nicht geeignet, der Beteiligten zu 2) die Durchsetzungskraft abzusprechen. Die Zahlung von Streikgeld sei nicht Voraussetzung für die Koalitionseigenschaft. Dasselbe gelte für die Fähigkeit, eventuelle Schadensersatzansprüche wegen eines rechtswidrigen Streiks erfüllen zu können. Die Doppelmitgliedschaft von Mitgliedern der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2) hindere die Durchsetzungskraft Letzterer ebenfalls nicht. Schließlich sei die Beteiligte zu 2) organisatorisch in der Lage, die Aufgaben einer Gewerkschaft zu erfüllen. Ein größerer Anteil hauptamtlich Beschäftigter sei nicht Voraussetzung für eine wirksame organisatorische Struktur. Durch die Beschränkung der zu verhandelnden Tarifverträge auf den Bereich Kabine könnten ehrenamtliche Mitglieder wegen ihrer Sachnähe die Funktionen hauptamtlich Beschäftigter übernehmen. Durch die Tarifkommissionen sei der Abschluss von Tarifverträgen und die Vermittlung der Tarifabschlüsse gewährleistet. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2) als "junge" Organisation noch nicht über Strukturen wie eine Gewerkschaft mit hundertjähriger Tradition verfügen könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf Bl. 233 bis 237 d. A. Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den am 12. Oktober 2001 zugestellten Beschluss am 30. Oktober 2001 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 02. Januar 2002 am 02. Januar 2002 begründet.

Die Antragstellerin rügt, das Arbeitsgericht habe die Problematik der Doppelmitgliedschaften nicht zutreffend gewürdigt. Diese stelle die Mobilisierbarkeit der Mitglieder der Beteiligten zu 2) in Frage. Durch die Anerkennung der Beteiligten zu 2) entstehe eine ungewöhnliche und nicht gewünschte Tarifkonkurrenz. Der organisatorische und personelle Aufbau der Beteiligten zu 2) sei nicht ausreichend, um die Aufgaben einer Gewerkschaft bundesweit erfüllen zu können. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil bei Arbeitskämpfen in der Luftverkehrsbranche die Rechtmäßigkeit von Streikhandlungen von Arbeitgeberseite durchgängig thematisiert werde, für die finanzielle Ausstattung der Beteiligten zu 2) entsprechend. Auch sei eine Privilegierung "junger" Organisationen nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr ..., Herr ... und Frau ... als hauptamtliche bezahlte Arbeitnehmer für die Beteiligte zu 2) arbeiten und dass Frau in Vollzeit angestellt ist. Bei diesen Personen könne es sich auch um freigestellte Personalvertretungsmitglieder handeln. Die von der Beteiligten zu 2) geschlossenen Tarifverträge seien wegen ihres überwiegenden Charakters als Anschlusstarifverträge für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vertrags der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 02. Januar 2002 sowie vom 26. Mai und 04. Juli 2003 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2001 - 4 BV 17/00 - festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) keine tariffähige Gewerkschaft ist.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) behauptet, die Antragstellerin versuche mittels einer Überdehnung des Begriffs der Mächtigkeit, ihren Mitgliedern ihr Recht auf Bildung einer an ihren Interessen orientierten Koalition vorzuenthalten. Am Stichtag 09. Mai 2003 habe sie 9.971 Flugbegleiter als Mitglied gehabt, davon 7.560 bei der ..., 380 bei der ..., 442 bei der ..., 826 bei der ..., 429 bei der ..., 80 bei ..., 12 bei ... und 90 bei .... Die Anzahl von Doppelmitgliedschaften sei aufgrund massiver Austritte aus der Antragstellerin auf weniger als 5 % zu schätzen. Die Antragstellerin sei im Flugbetrieb der praktisch nicht mehr existent. Herr sei von der und nicht etwa wegen seiner Mitgliedschaft in der Personalvertretung freigestellt. Auch Herr ... Frau ... und Frau würden als Angestellte beschäftigt. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, aufgrund der Branchenstruktur sei zur Gewährleistung einer hinreichenden Durchsetzungsfähigkeit nicht eine breite Organisation in der Fläche, sondern eine hohe Organisation und Repräsentanz in den bestehenden Flugbetrieben erforderlich, die derzeit allein die Beteiligte zu 2) gewährleiste. Die Effizienz der Mitglieder der Beteiligten zu 2) im Arbeitskampf, zumindest aber die der leitenden Flugbegleiter, sei mit der von Piloten vergleichbar.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vertrags der Beteiligten zu 2. wird auf die Schriftsätze vom 08. August 2002 sowie vom 26. Mai 2003 samt deren Anlagen Bezug genommen.

B.

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 518 ZPO a. F., 66 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG a. F. form- und fristgerecht eingelegt und den Anforderungen der §§ 519 ZPO a. F., 66 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG a. F. entsprechend rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet und ist daher zulässig.

II.

An dem Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu beteiligen sind gemäß §§ 97 Abs. 2, 83 Abs. 3 ArbGG neben der Antragstellern alle diejenigen, die durch das Verfahren unmittelbar in ihrer Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung betroffen sind. Dazu gehört stets der Verband, dessen Tariffähigkeit streitig ist (BAG 10. September 1985 - 1 ABR 32/83 - BAGE 49/322, zu B II 2; 06. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95/36, zu B I 3 b), hier also die Beteiligte zu 2).

Auf Arbeitgeberseite ist der Beteiligte zu 4) zu beteiligen, da er berufen ist, die Interessen der potentiell tarifgebundenen Arbeitgeber geltend zu machen und die der möglichen Tarifpartner der Beteiligten zu 2) zu wahren (BAG 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - BAGE 53/347, zu B I 3 a; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 3 c aa). Dem steht nicht entgegen, dass im Luftverkehrsgewerbe der Abschluss von Firmentarifverträgen vorherrscht. Auch in Branchen, deren Tarifstruktur durch Firmentarifverträge geprägt ist, behält der Beteiligte zu 4. seine Repräsentationsfunktion. Es wäre häufig faktisch kaum möglich, eine unabsehbare Zahl einzelner, als Partner von Firmentarifverträgen in Betracht kommender Arbeitgeber zu beteiligen (vgl. BAG 25. November 1986 a.a.O., zu B I 3 b).

Der Beteiligte zu 3) ist als Spitzenorganisation der ... nicht von Amts wegen zu beteiligen, da die Antragstellerin die innerhalb des DGB allein zuständige Gewerkschaft ist (vgl. BAG 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 3 c bb). Da er jedoch grundsätzlich zur Repräsentierung der Arbeitnehmerseite berufen ist (BAG 25. November 1986 a.a.O., zu B I 3 a), ist ihm der Beteiligtenstatus auch dann, wenn die allein zuständige ... am Verfahren beteiligt ist, zuzubilligen, falls er sich - wie vorliegend - durch diese nicht vertreten lassen will und sich selbst durch einen Bevollmächtigten am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten zu 5) bis 10) sind gemäß § 97 Abs. 5 S. 2 ArbGG als Beteiligte des ausgesetzten Verfahrens ArbG Darmstadt - 10 BV 40/00 - zu beteiligen.

Schließlich ist aufgrund der nach § 2, § 4 Nr. 1 ihrer Satzung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckten Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) mit der Beteiligten zu 11) die oberste Arbeitsbehörde des Bundes als Vertreterin der Interessen der Arbeitsverwaltung zu beteiligen (BAG 25. November 1986 a.a.O., zu B I 3 a; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 3 d).

III.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG statthaft.

Er ist als Feststellungsantrag zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung folgt daraus, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung Wirkung für und gegen alle besitzt (BAG 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 1). Die Antragstellerin ist als ihrerseits unstreitig tariffähige, räumlich und fachlich mit der Beteiligten zu 2) konkurrierende Gewerkschaft antragsbefugt (vgl. BAG 10. September 1985 a.a.O., zu B III 1; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B I 2).

2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beteiligte zu 2) ist als Gewerkschaft tariffähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig und damit eine Gewerkschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG zu sein. Sie muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiter ist Voraussetzung, dass sie ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört einerseits eine hinreichende Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, zum anderen eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation. Durchsetzungskraft muss eine Arbeitnehmervereinigung besitzen, damit sichergestellt ist, dass der soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Ein angemessener, sozial befriedender Interessenausgleich kann nur zustande kommen, wenn die Vereinigung zumindest so viel Druck ausüben kann, dass sich die Arbeitgeberseite veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen einzulassen. Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, so dass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden. Ob eine Vereinbarung eine derartige Durchsetzungsfähigkeit besitzt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Darüber hinaus muss die Vereinigung ihrem organisatorischen Aufbau nach in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Der Abschluss eines Tarifvertrages erfordert Vorbereitungen. Er muss darüber hinaus der Mitgliedschaft vermittelt und auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies muss eine Arbeitnehmervereinigung sicherstellen, um Tarifverträge abschließen zu können (vgl. zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit etwa BAG 16. November 1982 - 1 ABR 22/78 - AP TVG § 2 Nr. 32, zu B II; 25. November 1986 a.a.O., zu B II; 06. Juni 2000 a.a.O., zu B II 1; jeweils m. w. N.).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt diese Rechtsprechung nicht das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Beschränkungen der Koalitionsfreiheit durch diese Rechtsprechung sind im Interesse der Gewährleistung einer hinreichenden Leistungsfähigkeit der Vereinigung verfassungsrechtlich unbedenklich, solange nicht Anforderungen gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Ausführung der freien Koalitionsbildung und -betätigung führen. Danach darf der Begriff der Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler zur Teilnahme an einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens nicht bedeuten, dass die Arbeitnehmervereinigung die Chance eines vollständigen Sieges über die Arbeitgeberseite haben muss. Es muss nur erwartet werden, dass sie vom Gegner überhaupt ernst genommen wird, so dass die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der anderen Seite entspringt (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58/233, zu B I 2).

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Branchenstruktur erfüllt die Beteiligte zu 2) jedenfalls nach der aktuellen Entwicklung alle Kriterien einer tariffähigen Gewerkschaft.

a) Dass sich die Beteiligte zu 2) die satzungsmäßige Aufgabe gestellt hat, die Interessen ihrer Mitglieder als Arbeitnehmer wahrzunehmen und Tarifverträge abzuschließen, dass sie frei gebildet ist und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennt, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Einwände gegen diese Feststellungen hat keiner der Beteiligten erhoben.

b) Die Beteiligte zu 2) ist auch gegnerfrei und unabhängig. Die von der Antragstellerin insoweit erstinstanzlich in Hinblick auf Herrn vorgebrachten Zweifel greifen nicht durch. Einerseits fehlen die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwandes, da nicht ersichtlich ist, dass Herr von der :. zum Zweck seiner Tätigkeit für die Beteiligte zu 2) vergütet freigestellt worden ist. Die Antragstellerin behauptet, er sei aufgrund seiner Funktion als Mitglied einer Personalvertretung freigestellt. Die Beteiligte zu 2) behauptet, er sei unbefristet freigestellt und werde von ihr selbst vergütet. In beiden Alternativen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die über Herrn einen Einfluss auf die Beteiligte 2) ausübt. Im Übrigen wäre aber eine vergütete Freistellung eines einzigen Angestellten zum Zweck der Tätigkeit für die Beteiligte zu 2) zur Annahme der Gegnerabhängigkeit des gesamten Verbandes nicht geeignet.

c) Die Beteiligte zu 2) ist überbetrieblich organisiert. Gemäß § 2 und § 4 Nr. 1 ihrer Satzung erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf die Flugbegleiter aller aus Deutschland operierenden Luftverkehrsgesellschaften. Dass ihre Mitglieder überwiegend von Unternehmen des ...-Konzerns angestellt sind, stellt die überbetriebliche Organisation nicht in Frage. Dieser Umstand spiegelt lediglich die Größenverhältnisse der verschiedenen Unternehmen auf dem Luftverkehrsmarkt wider. Zudem schloss die Beteiligte zu 2) ihre ersten Tarifverträge nicht mit Unternehmen des ... Konzerns, sondern mit der ...

d) Die Beteiligte zu 2) ist gegenüber der Arbeitgeberseite hinreichend durchsetzungskräftig. Dies folgt bereits aus ihrer Mitgliederzahl.

aa) Die Zahl der Mitglieder einer Arbeitnehmervereinigung hat grundlegende Bedeutung für die Annahme einer hinreichenden Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite (BAG 06. Juni 2000 a.a.O., zu B II 2 b aa). Ein hoher Organisationsgrad kann für die Annahme der Tariffähigkeit alleine ausreichen, auch wenn die Vereinigung noch keine Tarifverträge geschlossen hat (BAG 16. November 1982 a.a.O., zu B III 2 c). Der Abschluss von Tarifverträgen durch die Vereinigung oder eine darauf gerichtete Prognose hat daneben erst dann indizielle Bedeutung, wenn sich nicht bereits aus der Mitgliederzahl die notwendige Durchsetzungsfähigkeit ableiten lässt. Dann kann sich die Durchsetzungskraft darin zeigen, dass die Vereinigung schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob mit solchen Tarifverträgen die Arbeitsbedingungen für die Mitglieder schon ähnlich günstig geregelt worden sind, wie sie von großen und anerkannten Gewerkschaften geregelt werden konnten. Der Inhalt hängt von der unterschiedlichen Stärke der Vereinigungen auf der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite ab. Dies schließt eine Berücksichtigung derjenigen Umstände, unter denen es zum Abschluss eines Tarifvertrages, gleich mit welchem Inhalt, gekommen ist, nicht aus (BAG 16. Januar 1990 - 1 ABR 93/88 - AP TVG § 2 Nr. 38, zu B II 3 a; 16. Juni 2000 a.a.O., zu B II 2 b aa).

Das Zustandekommen von Anschlusstarifverträgen ist ein Anzeichen dafür, dass eine Arbeitnehmervereinigung von Arbeitgeberseite ernst genommen wird, sofern es sich nicht nur um Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge handelt (BAG 10. September 1985 - 1 ABR 32/83 - BAGE 49/322, zu B IV 3; 25. November 1986 a.a.O., zu B II 4). Ist es noch nicht zu ernsthaften Verhandlungen über einen Tarifvertrag gekommen, kann im Einzelfall auch eine darauf gerichtete Prognose ausreichen. Eine Arbeitnehmervereinigung besitzt bereits dann Gewerkschaftseigenschaft, wenn aufgrund ihrer Organisationsstärke die Aufnahme von Tarifverhandlungen ernsthaft zu erwarten ist (BAG 25. November 1986 a.a.O., zu B II 3 d; 26. Juni 2000 a.a.O., zu B II 2 b aa).

bb) Bereits die bis 31. März 2002 erreichte Organisationsstärke der Beteiligten zu 2) rechtfertigt die Annahme einer hinreichenden Durchsetzungsfähigkeit. Die Antragsstellerin hat die Aussage des Zeugen ..., dass die Beteiligte zu 2) am 17. August 2001 4.524 Mitglieder hatte, in zweiter Instanz unstreitig gestellt. Sie hat weiter die Behauptung der Beteiligten zu 2) aus der Beschwerdeerwiderung, dass in ihr am 31. März 2002 6.467 Flugbegleiter organisiert waren, bis zum Schluss der mündlichen Anhörung nicht bestritten. Diese Zahl ist der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen, da das entsprechende Bestreiten der Antragstellerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04. Juli 2003 nicht zu berücksichtigen ist. Die Kammer hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 06. Juni 2003 Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu dem ihr weniger als eine Woche (§ 132 Abs. 1 S. 1 ZPO) vor dem Anhörungstermin vom 06. Juni 2003 zugegangenen Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 26. Mai 2003 gewährt. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses dient nach § 283 S. 1 ZPO dazu, einem Prozessbeteiligten Gelegenheit zu geben, auf ein ihm nicht rechtzeitig vor einem Termin mitgeteiltes Vorbringen zu erwidern, zu dem er sich in dem Termin nicht erklären konnte. Vorbringen, das über eine Stellungnahme zu dem neuen Vortrag aus dem verspäteten Schriftsatz hinausgeht, ist dagegen nicht zu berücksichtigen (BGH 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 - LM BGB § 242 (A) Nr. 7; 11. November 1964 - IV ZR 320/63 - NJW 1965/297; Stein/Jonas-Leipold ZPO 21. Aufl. § 283 Rdn. 26 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann ZPO 61. Aufl. § 283 Rdn. 14). Dies beruht auf dem auch für das Beschlussverfahren geltenden Grundsatz, dass mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung neuer Prozessstoff nicht mehr vorgebracht werden kann (§ 296 a ZPO). Das Vorbringen der Beteiligten zu 2) aus der Beschwerdeerwiderung vom 08. August 2002 hätte daher spätestens im Anhörungstermin vom 06. Juni 2003 bestritten werden müssen.

Mit der damit als unstreitig zugrunde zu legenden Mitgliederzahl von jedenfalls knapp 6.500 Flugbegleitern hat die Beteiligte zu 2) etwa ein Drittel der von ihr angesprochenen Arbeitnehmer als Mitglieder gewonnen und damit einen hohen Organisationsgrad erreicht, der es ihr erlaubt, so viel Druck auszuüben, dass sich die Arbeitgeberseite zur Einlassung auf ernsthafte Verhandlungen veranlasst sehen muss und zur Ausübung eines Diktats nicht in der Lage ist. Dies gilt - wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen - umso mehr, als schon Arbeitskampfhandlungen von relativ wenigen Mitgliedern der Beteiligten zu 2) geeignet sein können, die Arbeitgeberseite erheblich unter Druck zu setzen. Organisiert sich eine Arbeitnehmergruppe mit Schlüsselpositionen in einem bestimmten abgegrenzten Bereich, kann dies eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit bereits bei einer relativ kleinen Mitgliederzahl begründen (BVerfG 20. Oktober 1981 a.a.O., zu B I 3 b). Flugbegleiter mögen keine Stellung innehaben, die der von Piloten vollständig vergleichbar ist. Auch sie können jedoch bereits durch Streikmaßnahmen relativ weniger Personen einen erheblichen wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeberseite ausüben, da sie ebenfalls nur begrenzt ersetzbar sind und ein streikbedingter Ausfall auch nur relativ weniger Flüge große wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Arbeitgeber hat.

Auf den von der Antragstellerin vermissten Beweis, dass die Mitglieder der Beteiligten zu 2) bereit sind, ihre Schlüsselstellung auszunutzen, kommt es nicht entscheidend an. Sogar ein Verzicht auf Arbeitskampfmittel schließt die Tariffähigkeit eines Verbandes nicht zwingend aus (BAG 21. November 1975 - 1 ABR 12/75-AP BetrVG 1972 § 118, Nr. 6, zu II 1 a; 16. November 1982 a.a.O., zu B III 2 b). Zudem ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich, der ernsthaft Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass die Mitglieder der Beteiligten zu 2) bereit sind, einen Arbeitskampf zu führen, wenn eine entsprechende Situation gegeben ist. Eine solche Möglichkeit ist in der Satzung der Beteiligten zu 2) und in dessen Regularien zu Arbeitskampfmaßnahmen und Streikunterstützung vorgesehen. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese Regelungen nicht ernst gemeint sind. Die Mitglieder der Beteiligten zu 2) tragen mit ihren Beiträgen u. a. auch zur Gewährleistung der vorgesehenen Zahlung von Streik- und Aussperrungsunterstützung bei. In welchem Umfang die Beteiligte zu 2) tatsächlich zur Zahlung der Unterstützung in der Lage ist, ist nicht entscheidend. Die Zahlung von Arbeitskampfunterstützung ist für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung nicht konstitutiv. Einen fühlbaren Druck können auch kurze Arbeitskämpfe auslösen, die lediglich zu Vermögenseinbußen der beteiligten Mitglieder führen, die diese angesichts der Höhe ihres regelmäßigen Einkommens auch ohne Unterstützung hinnehmen können (BAG 16. November 1982 a.a.O., zu B III 2 b). Aus diesem Grund kann auch die Konzentration der Mitglieder der Beteiligten zu 2) auf die Unternehmen des Lufthansa-Konzerns kein durchgreifender Einwand gegen die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2) sein.

Die vom Antragsteller angeführte Problematik der Doppelmitgliedschaften rechtfertigt es ebenfalls nicht, der Beteiligten zu 2) die Tariffähigkeit abzusprechen. Einerseits ist nicht feststellbar, dass es tatsächlich noch in größerem Umfang Doppelmitgliedschaften gibt. Die Antragstellerin hat - obwohl ihr bereits das Arbeitsgericht dies mit Beschluss vom 26. Januar 2001 aufgegeben hatte - während der gesamten Dauer des Verfahrens ihren eigenen Organisationsgrad unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals nicht offen gelegt. Die von der Antragstellerin auf die entsprechende Auflage der Beschwerdekammer vom 30. April 2003 vorgebrachte Behauptung, in der gegebenen Zeit sei es "aus technischen und persönlichen" Gründen nicht möglich, die aktuelle Zahl der Mitglieder unter dem Kabinenpersonal zu ermitteln, ist nicht glaubhaft. Es muss der Antragstellerin ohne weiteres möglich sein, innerhalb kurzer Zeit ihre Mitgliederzahl in der Berufsgruppe zumindest ungefähr zu beziffern. Da die Antragstellerin gleichwohl eine Bezifferung konsequent verweigert, spricht dies für die Richtigkeit der Behauptung der Beteiligten zu 2), dass die Mitgliederzahl der Antragstellerin in der fraglichen Berufsgruppe nur noch gering ist. Darauf deuten auch die Ergebnisse der Wahlen zu den Personalvertretungen und den Aufsichtsräten der betreffenden Unternehmen aus den letzten Jahren hin. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass tatsächlich noch in erheblichem Umfang Doppelmitgliedschaften bestehen.

Unabhängig von dieser Frage schränkt die Friedenspflicht aufgrund der von der Antragstellerin geschlossenen Tarifverträge die Beteiligte zu 2) hinsichtlich ihrer Mitglieder mit Doppelmitgliedschaft nicht weiter ein als die Antragstellerin selbst. Außerhalb von Arbeitskämpfen kann die Beteiligte zu 2) auch für diese Mitglieder jederzeit eigenständige Tarifverträge abschließen. Welcher Tarifvertrag dann anzuwenden ist, ist eine im Einzelfall zu prüfende Frage der Spezialität (vgl. BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67/330, zu B II 3; 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91/244, zu II 2 b bb). Nach dem Ablauf der Friedenspflicht ist die Beteiligte zu 2) gleichermaßen wie die Antragstellerin befugt, mit dem Ziel des Abschlusses neuer Tarifverträge auch für ihre Mitglieder mit Doppelmitgliedschaft Arbeitskämpfe zu führen. Die Konkurrenz zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2) schränkt beide in ihrem Recht zur Durchführung von Streikmaßnahmen nicht ein (vgl. Hessisches LAG 02. Mai 2003 - 9 SaGa 636/03 - NZA 2003/679; - 9 SaGa 638/03 -BB 2003/1229). Grundsätzlich lässt sich Art. 9 Abs. 3 GG nicht entnehmen, dass die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Koalitionen ausgeschlossen ist (BAG 17. Februar 1998 - 1 AZR 364/97 - BAGE 88/38, zu II 1 c). Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, für welche der konkurrierenden Verbände sich die Arbeitnehmer mit Doppelmitgliedschaft im Fall eines Unvereinbarkeitsbeschlusses entscheiden würden, kommt es nicht an, da es sich um eine nicht aktuelle und deshalb hypothetische Frage handelt.

Über die Organisationsstärke der Beteiligten zu 2) hinaus sprechen auch die von ihr inzwischen abgeschlossenen Tarifverträge für eine hinreichende Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Auch wenn es sich dabei überwiegend um Anschlusstarifverträge handelt, kamen diese nicht durch ein Diktat zustande. Das gilt jedenfalls für die Tarifverträge mit den Unternehmen des ... Konzerns. Diese Unternehmen waren ersichtlich zunächst nicht daran interessiert, neben der Vereinigung Cockpit eine weitere Spartengewerkschaft entstehen zu lassen, die wegen der Schlüsselfunktionen ihrer Mitglieder potentiell zu einer besonders effektiven Durchsetzung deren spezifischer Interessen zu Lasten der Arbeitgeberseite, unter Umständen aber auch zu Lasten anderer Arbeitnehmergruppen mit geringeren Durchsetzungsmöglichkeiten in der Lage ist. Bezeichnenderweise wurde das Eckpunktepapier vom 02. Juli 2002 erst nach der rasanten Entwicklung der Mitgliederzahl der Beteiligten zu 2) und nach den überwältigenden Erfolgen der Listen der Beteiligten zu 2) bei den Wahlen zu den Personalvertretungen im Frühjahr 2002 geschlossen. Was die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Eckpunktepapier mit dem Hinweis ausdrücken will, die von der Beteiligten zu 2) vorgelegte Kopie dieses Papiers sei nicht unterschrieben und mache den Eindruck eines Entwurfs, ist nicht verständlich. Damit wird das Zustandekommen einer Abrede mit dem von der Beteiligten zu 2) behaupteten Inhalt nicht bestritten. Zudem belegen die Tarifverträge vom 05. Juli und 10. September 2002 und vom 25. März 2003, dass eine Einigung entsprechenden Inhalts zwischen den Unternehmen des Lufthansa-Konzerns und der Beteiligten zu 2) getroffen worden sein muss.

Diese Entwicklung führt zu der Feststellung, dass die Tarifverträge nicht auf einem Diktat der Arbeitgeberseite beruhen und nicht als Schein- oder Gefälligkeitstarifverträge zustande gekommen sind, sondern im Hinblick auf die bis zum Sommer 2002 stark gestiegene Organisationsmacht der Beteiligten zu 2).

Deren Fähigkeit zur Durchsetzung eigenständiger tariflicher Regelungen deutete sich bereits mit der später von der Antragstellerin übernommenen Abänderung der Regelung von Ziffer IX des Vergütungstarifvertrags vom 07. März 2003 an. In Hinblick auf die Organisationsstärke und die Stellung der Mitglieder der Beteiligten zu 2) ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände die Prognose gerechtfertigt, dass die Beteiligte zu 2) in Zukunft zur Durchsetzung eigenständiger Tarifverträge hinreichend mächtig sein wird.

e) Auch der organisatorische Aufbau der Beteiligten zu 2) genügt jedenfalls inzwischen den Anforderungen an eine tariffähige Gewerkschaft.

Die Beteiligte zu 2) verfügt unstreitig über sechs Angestellte, die drei Vollzeitstellen einnehmen und als Büromanager tätig bzw. mit Steuerfragen, der Buchhaltung, der Verwaltung und der Betreuung der EDV befasst sind. Hinzu kommen mit Herrn ..., Frau ..., Herrn ... und Frau ..., vier weitere Mitarbeiter, die im Umfang von drei Stellen für tarif- und berufspolitische Fragen, für Rechtsfragen und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig sind. Insoweit hat die Antragstellerin lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass sie hauptamtlich angestellte Mitarbeiter sind, und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um von der ... freigestellte Arbeitnehmer oder um freigestellte Mitglieder einer Personalvertretung handeln könne. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Für die Stärke des organisatorischen Aufbaus der Beteiligten zu 2) ist allein relevant, dass unstreitig die Arbeitskraft dieser Mitarbeiter zur Verfügung steht. Auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht, ist nicht von Belang. Überdies ist das Bestreiten der Antragstellerin prozessual nicht beachtlich. Es vermittelt nicht, auf welchen Sachverhalt die Antragstellerin sich überhaupt berufen will, und ist als Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmen gewesen sind. Die zivilprozessualen Erklärungspflichten nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bzw. im Beschlussverfahren die Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG gebietet es den Beteiligten, zumutbare Erkundigungen einzuziehen. Diese Pflicht umfasst grundsätzlich die Personen, denen gegenüber die jeweilige Partei weisungsbefugt ist (BAG 29. Juni 2000 - 8 ABR 44/99 - AP InsO § 126 Nr. 2, zu B IV 2 ebb; BGH 07. Oktober 1998-VIII ZR 100/97 - LM BGB § 320 Nr. 40, zu II 3). Da die Antragstellerin eine in den Betrieben der ... vertretene Gewerkschaft ist, kann ihr nicht verborgen geblieben sein, wer Mitglied der Personalvertretungen ist und wer durch diese freigestellt wurde. Bei der gebotenen Ausschöpfung ihrer Erkenntnisquellen hätte die Antragstellerin daher klären können, ob die fraglichen Mitarbeiter freigestellte Mitglieder einer Personalvertretung sind oder nicht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist daher nicht zulässig.

Zu den der Beteiligten zu 2) danach im Umfang von sechs Vollzeitstellen zur Verfügung stehenden Mitarbeitern kommt die Arbeitskraft der vier sich im Ruhestand befindlichen Berater ... und ... sowie die einer erheblichen Anzahl ehrenamtlich nebenberuflich Tätiger hinzu, insbesondere die der 91 Mitglieder der Tarifkommissionen der Beteiligten zu 2). Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass eine derartige personelle Ausstattung an der unteren Grenze des zu einer effektiven Gewerkschaftstätigkeit Erforderlichen liegt. Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass das Bundesarbeitsgericht bereits eine größere Zahl hauptamtlich Tätiger als unzureichend erachtet hat (BAG 16. Januar 1990 a.a.O., zu B IV 3: 19 hauptamtliche Kräfte; vgl. auch BAG 06. Juni 2002 a.a.O., zu B II 2 b bb).

Gleichwohl genügt der organisatorische Aufbau der Beteiligten zu 2) aufgrund der besonderen Strukturen des Luftverkehrsgewerbes. Für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 16. Januar 1990 (a.a.O., zu B IV 3), dass 19 hauptamtliche Kräfte nicht ausreichend für die Bejahung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung seien, war ausschlaggebend, dass es sich um einen in der Fläche agierenden Verband mit breit gestreuter Zuständigkeit handelte. Dies ist bei der Beteiligten zu 2) völlig anders. Die Beteiligte zu 2) tritt als hochspezialisierte Verband rein punktuell auf. Sie vermag alleine durch eine Präsenz an den Flughäfen Frankfurt am Main und München mehr als 60 % der von ihr allein angesprochenen Flugbegleiter zu erreichen. Der verbleibende Teil der Berufsgruppe ist darüber hinaus ebenfalls auf eine überschaubare Zahl von Flughäfen konzentriert. Bei einer derartigen Struktur kann eine deutlich geringere Anzahl hauptamtlich Beschäftigter ausreichen, um die Mitglieder des Verbandes zu erreichen, die Belegschaften anzusprechen, die Verhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen vorzubereiten und die Durchführung der Tarifverträge zu überwachen. Wegen der leichten Erreichbarkeit der Flughäfen muss dies auch nicht zwingend von festen Repräsentanzen auf den einzelnen Flughäfen aus geschehen. Bei der Beteiligten zu 2) kommt hinzu, dass sie zwischenzeitlich aufgrund ihrer Erfolge bei den Wahlen zu den Personalvertretungen in diesen stark vertreten ist. Derartige Erfolge besagen zwar über die Tariffähigkeit eines Verbandes unmittelbar nichts (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 a.a.O., zu B I 3 e). Die starke Vertretung in den Personalvertretungen erleichtert der Beteiligten zu 2) aber zumindest die Überwachung der Anwendung der Tarifverträge in der Praxis und die Feststellung von deren Rahmenbedingungen sowie der Interessen und der Meinungen der von ihnen betroffenen Arbeitnehmer. Dass in der Branche eine relativ geringe Zahl hauptamtlicher Kräfte genügen kann, belegt überdies das Beispiel der Antragstellerin selber, die für den gesamten Bereich des Luftverkehrs einschließlich des Cockpit- und des Bodenpersonals nur drei Stellen vorsieht und zuletzt über keine einzige vollständig besetzte Tarifkommission verfügte.

f) Zu Unrecht zieht die Antragstellerin schließlich die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2) mit dem Hinweis auf deren angeblich unzureichende finanzielle Ausstattung für den Fall von Schadensersatzansprüchen aufgrund rechtswidriger Kampfhandlungen in Zweifel. Eine bestimmte finanzielle Leistungsfähigkeit ist bei ansonsten ausreichender Stärke der Organisation keine Voraussetzung für die Tariffähigkeit (vgl. BAG 16. November 1982 a.a.O., zu B III 2 b). Überdies würde es dem Merkmal der Anerkennung des geltenden Tarifrechts widersprechen, von einer Vereinigung als Voraussetzung für deren Tariffähigkeit Rückstellungen für den Fall von dessen Verletzung zu verlangen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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