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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 13 Sa 684/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1 II
KSchG § 4
ZPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 02. März 2005 - 1 Ca 265/04 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 08. Oktober 2004 nicht beendet worden ist und auch über den 17. Dezember 2004 hinaus fortbesteht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 08. Oktober 2004 und 17. Dezember 2004.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes einschließlich der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 02. März 2005 stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, ein die fristlose Kündigung vom 08. Oktober 2004 rechtfertigendes Fehlverhalten des Klägers sei nicht erkennbar. Den Kriterien für eine Verdachts- oder Druckkündigung genüge die Kündigung ebenfalls nicht. Die Kündigung vom 17. Dezember 2004 sei noch nicht einmal zugegangen.

Einer im zweiten Rechtszug nicht mehr angefallenen Widerklage hat das Arbeitsgericht ebenfalls stattgegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 58 - 71 d.A.).

Gegen dieses der Beklagten am 17. März 2005 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 18. April 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 02. März 2005 - 1 Ca 265/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 22. November 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

Weder die Kündigung vom 08. Oktober 2004 noch die vom 17. Dezember 2004 konnten das Arbeitsverhältnis der Parteien beenden.

Zur Begründung verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die sie sich in vollem Umfang zu Eigen macht. Für die Kündigung vom 08. Oktober 2004 gibt es keinen rechtfertigenden Grund noch wäre die Kündigung als umgedeutete ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Kündigung vom 17. Dezember 2004 entfaltet schon mangels wirksamen Zugangs keine Rechtswirkungen. An diesen Erkenntnissen vermochten auch die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten noch die Erläuterungen des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin vom 22. November 2005 etwas zu ändern.

Allein der Urteilstenor bedurfte einer klarstellenden Modifikation. Die Auslegung des Klageantrags zu 2. bezüglich der Unwirksamkeit der Kündigung vom 17. Dezember 2004 ergibt, dass der Kläger keinen Kündigungsschutzantrag im Sinn des § 4 KSchG stellen wollte. Dieser wäre nur angebracht, wenn um die Wirksamkeit einer tatsächlich zugegangenen Kündigung gestritten wird. Die Kündigung vom 17. Dezember 2004 ist jedoch nie zugegangen. Deshalb ist das Klagebegehren des Klägers insoweit als allgemeines Feststellungsbegehren im Sinn von § 256 ZPO zu deuten, nach dem das Arbeitsverhältnis der Parteien auch über den 17. Dezember 2004 hinaus unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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