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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 127/06
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 13
VV RVG Nr. 3500
VV RVG Nr. 3506
Die Verfahrensgebühr für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht bestimmt sich nach Nr. 3506 VV RVG (1,6-fache Gebühr) und nicht nach Nr. 3500 VV RVG (0,5-fache Gebühr). Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. Februar 2006 - 7 Ca 254/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Nachdem der Kläger durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2005 (Az.: 2/8 Sa 1765/04) mit seiner Klage abgewiesen worden war, erhob er eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZN 959/05), für die sich der Vertreter der Beklagten legitimierte und mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 beantragte, die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Danach wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Durch Beschluss vom 29. November 2005 erklärte das Bundesarbeitsgericht den Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und gab ihm die Kosten der Beschwerde bei einem Beschwerdewert von € 8.056,80 auf.

Unter dem 15. Dezember 2005, eingegangen am 16. Dezember 2005, beantragte die Beklagte insoweit Kostenfestsetzung gegen den Kläger nebst Verzinsung wie folgt:

9 AZN 959/05

 Gegenstandswert:€ 8.056,80
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 VV, § 13 RVG€ 718,40
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal)€ 20,00
Summe:€ 738,40

Durch Beschluss vom 14. Februar 2006 setzte der Rechtspfleger die Kosten antragsgemäß fest (Bl. 157 d.A.). Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 16. Februar 2006 zugestellt, der namens des Klägers dagegen, eingegangen am 01. März 2006, sofortige Beschwerde erhob mit der Rechtsansicht, die festgesetzte Verfahrensgebühr sei gem. Nr. 3507 VV RVG nur mit dem 1,1-fachen Satz festzusetzen, sodass der Beklagten insgesamt nur € 513,90 zustünden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 09. März 2006 nicht abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; § 78 ArbGG statthaft, der notwendige Beschwerdewert von mehr als € 200,00 ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Beklagte kann von dem Kläger die Erstattung der begehrten Kosten verlangen. Der Rechtspfleger hat die Kosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend festgesetzt.

Zu Recht hat der Rechtspfleger zur Berechnung der der Beklagten gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG zustehenden Verfahrensgebühr Nr. 3506 VV RVG herangezogen. Danach entsteht die Verfahrensgebühr in Höhe des 1,6-fachen Satzes der aus § 13 RVG ablesbaren Gebühr "für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ...". Diese Vorschrift ist auch bei Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht anwendbar. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Koblenz (Beschluss vom 06. Januar 2005 - 4 Ca 1266/03 -, zitiert nach Juris) und im wohl folgend Mock (AGS 2005, 292) findet Nr. 3500 VV RVG keine Anwendung, die als Auffangnorm mit einem Gebührensatz von 0,5 alle sonstigen Beschwerden und Erinnerungen betrifft, für die es in dem entsprechenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses keinen besonderen Gebührentatbestand gibt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat sich zu Unrecht von der Rechtslage nach der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. I vom 05. Mai 2004, S. 718 ff.) am 01. Juli 2004 abgelösten BRAGO leiten lassen. Unter deren Geltung war streitig, ob der Rechtsanwalt für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht nur eine 13/20 Gebühr gem. den §§ 62, 61 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erhält (so BAG vom 27. November 2003 - 8 AZB 52/03 -, AP Nr. 1 zu § 62 BRAGO) oder eine 13/10 Gebühr gem. den §§ 62, 61 a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (so Kammerbeschluss vom 25. Februar 2003 - 13 Ta 40/03 -, Wagner, FA 2003, 300). Das Bundesarbeitsgericht, auf dessen Ansicht sich das Arbeitsgericht Koblenz beruft, hatte seine Auffassung mit dem Hinweis auf den Klammerzusatz in § 61 a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO begründet, der für die Gebühren bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich § 544 ZPO zitierte. Dieser findet in der Tat vor dem Bundesarbeitsgericht keine Anwendung, sondern vielmehr § 72 a ArbGG. In dem jetzt geltenden RVG findet sich an einschlägiger Stelle jedoch kein Hinweis mehr auf § 544 ZPO. Nr. 3506 VV RVG spricht vielmehr allgemein von Verfahren über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, also auch solchen beim Bundesarbeitsgericht (dies übersieht Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, RVG VV Nr. 3506 Rz 3). Irgendwelche Sonderregelungen kennt das RVG jetzt nur noch - besonders hervorgehoben - für die Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht (Nr. 3512 VV RVG). Des Weiteren hat das Bundesarbeitsgericht seinerzeit mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof und beim Bundesarbeitsgericht argumentiert, derentwegen in der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit die Prozessgebühr für das Nichtzulassungsverfahren auf die Prozessgebühr im anschließenden Revisionsverfahren angerechnet wurde (§ 61 a Abs. 4 BRAGO), in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht aber nicht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Nun ist das Revisionsverfahren bei BGH und BAG nach wie vor unterschiedlich gestaltet. § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO hat in § 16 Nr. 13 RVG auch eine sinngleiche Nachfolge gefunden (Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, § 16 Rz 26). Allerdings ist allgemein für das Verfahren über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der Anmerkung zu Nr. 3506 VV RVG die Anrechnung der Gebühr auf das nachfolgende Revisionsverfahren angeordnet. Dies gilt damit auch für Revisionen vor dem Bundesarbeitsgericht. Eine unterschiedliche gebührenrechtliche Beurteilung von Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH oder zum BAG ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Zielsetzung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004, das bekanntlich auch eine Vereinheitlichung und damit Vereinfachung des Kostenrechts anstreben wollte. Insbesondere sollten die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Kostenwesens soweit wie möglich dem allgemeinen Kostenwesen in der Zivilgerichtsbarkeit angeglichen werden. Dies lässt sich schon der Streichung des selbständigen Gebührenverzeichnisses zum Arbeitsgerichtsgesetz und dessen Eingliederung als Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG entnehmen wie auch der Streichung des § 12 Abs. 5 und Abs. 7 ArbGG und ihre Übernahme in § 2 Abs. 2 bzw. § 42 Abs. 4 GKG. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dies ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit (vgl. BT-Drucksache vom 11. November 2003, 15/1971, S. 1; S. 141 ff.; ausführlich dazu LAG Baden-Württemberg vom 07. September 2005 - 3 Ta 136/05 -). Dieser Zielsetzung entspricht es, Nr. 3506 VV RVG auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zur Anwendung zu bringen (ebenso Schäfer/Göbel, Das neue Kostenrecht in Arbeitssachen, 2004, Rz 179).

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte auch Anspruch auf die "volle" Gebühr aus Nr. 3506 VV RVG. Insbesondere ist eine vorzeitige Beendigung des Auftrags nicht eingetreten, die gem. Nr. 3507 VV RVG die Verminderung der Verfahrensgebühr auf den 1,1-fachen Satz zur Folge hätte. Nach dem Verweis der Anmerkung zu Nr. 3507 VV RVG auf Nr. 3201 VV RVG liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvor-trag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, einreicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Hier hatte der Beklagtenvertreter vor Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde bereits mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 deren kostenpflichtige Zurückweisung beantragt und damit die volle Gebühr verdient.

Das begehrte Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen findet seine Rechtfertigung in Nr. 7008 VV RVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Danach hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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