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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 13 Ta 134/09
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 3202
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3
Auch für ein Telefongespräch von Prozessbevollmächtigten untereinander zum Zwecke der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits erwächst eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG.

Dies ist bereits der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 4. Februar 2009 - 7 Ca 114/07 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 389,13 € zu tragen. An Gerichtskosten hat die Klägerin 40.-€ zu zahlen.

Gründe:

I.

Am 29. August 2008/1.September 2008 haben die Parteien den beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom 5. September 2008 hat das erkennende Gericht (AZ 8/12 Sa 979/07) der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufgegeben. Am 16. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin wie folgt:

 1,6 Verfahrensgebühr (Berufg./Beschw.) 4.100,16 € gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG)436,80 €
1,2 Terminsgebühr (Berufg./Beschw.) 4.100,16 € gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV RVG)327,60 €
Post + Telekommunikation (pauschal) gemäß §§ 2 Abs. 2, RVG i. V. m. Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Zwischensumme784,40 €
19 % Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7008 VV RVG)149,04 €
Endsumme933,44 €

Dazu wurde die gesetzliche Verzinsung beantragt.

Die begehrte volle Terminsgebühr begründete die Beklagte damit, dass ihre Prozessbevollmächtigte mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. März 2008 ein Telefonat geführt habe, in dem über eine vergleichsweise Lösung des vorliegenden Rechtsstreits gesprochen worden sei. Diese sei dann letztlich nicht zu Stande gekommen. Ergänzend hat die Beklagte hierzu ein Schreiben des Klägervertreters vom 10. März 2008 vorgelegt, in dem auf das Telefonat vom 7. März 2008 verwiesen und ein Einigungsvorschlag unterbreitet wird.

Die Klägerin ließ demgegenüber einwenden, in dem Gespräch vom 7. März 2008 habe ihr Prozessbevollmächtigter nur angefragt, ob sich die Beklagtenvertreterin eine vergleichsweise Lösung der Sache vorstellen könnte. Diese habe darauf mitgeteilt, dass sie entsprechende Vorschläge schriftlich benötigen würde. Dies sei, so die Klägerin, kein Handeln gewesen, das eine Terminsgebühr in voller Höhe rechtfertige.

Durch Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Arbeitsgericht die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 933,44 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2008 festgesetzt.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 9. Februar 2009 hat die Klägerin hiergegen unter dem 16. Februar 2009 sofortige Beschwerde eingelegt und weiter die Ansicht vertreten, ein inhaltliches Vergleichsgespräch habe bei dem Telefonat vom 7. März 2008 nicht stattgefunden.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 2. März 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 104 Abs. 3; 567 Abs. 2 ZPO; 11 Rechtspflegergesetz; 78 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 200 € ist erreicht. Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat der Rechtspfleger die Kosten gegen die Klägerin in der begehrten Höhe festgesetzt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Post- und Telekommunikationspauschale herrscht insoweit zwischen den Parteien kein Streit.

Auch die Terminsgebühr kann die Beklagte in der begehrten Höhe von der Klägerin verlangen.

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr (unter anderem) "für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber."

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit dem Telefonat der Prozessbevollmächtigten am 7. März 2008 erfüllt, und zwar unabhängig davon, welche der divergierenden Darstellungen zum Inhalt des Telefonats zutrifft. Zweifelsfrei ist, dass mit diesem Telefonat eine "Besprechung" geführt wurde. Besprechungen können auch per Telefon erfolgen (Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl. 2006, Vorbemerkung 3 Anmerkung 47; Gerold/Schmidt/ u.a., RVG 18. Auflage 2008, Vorbemerkung 3 VV Randziffer 104 ff).

Es hat auch eine Besprechung im Wortsinne stattgefunden. Voraussetzung dafür ist zwar nicht, dass beide (oder mehrere) Beteiligte sprechen. Notwendig ist aber, dass sich alle Beteiligten inhaltlich auf ein Gespräch einlassen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Aufgedrängte Gespräche, das Einreden auf einen Gegner, der nichts besprechen will und dies eventuell sogar noch ausdrücklich erklärt, können nicht ausreichen (Gerold/.../, a. a. O. Randziffer 102; BGH vom 20. November 2006, NJW-RR 2007, 286). Im vorliegenden Fall haben die Prozessbevollmächtigten nach übereinstimmendem Vortrag eine telefonische Besprechung geführt. Es ging um die Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich, den der Klägervertreter am Telefon zur Diskussion stellte. Die Beklagtenvertreterin ließ sich schon nach dem Vortrag der Klägerin dahin ein, dass sie entsprechende Vorschläge schriftlich haben wollte. Damit hat sich die Beklagtenvertreterin an einem Vergleichsabschluss grundsätzlich interessiert gezeigt und zumindest konkludent eine Prüfung der Vorschläge zugesagt. Von einem aufgedrängten Gespräch kann nicht die Rede sein.

Die Parteivertreter haben damit durch ihre telefonische Besprechung an der "Erledigung des Verfahrens" im Rechtssinne mitgewirkt. Unbestritten ist, dass die Terminsgebühr sogar entsteht, wenn das Gespräch - wie hier - erfolglos blieb (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008 Nr. 3104 VV RVG, Randziffer 10).

Die außerdem noch von der Klägerin bezweifelte fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten ist von der Beklagten hinreichend dargetan. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Klinik nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz, deshalb von der Umsatzsteuer befreit und dementsprechend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt für die außergerichtlichen Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Wert der streitbefangenen Gebühr inklusive Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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