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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 13 Ta 4/06
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 104
RPflG § 11
Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostenentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb kann die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung selbst nicht überprüft werden.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2005 - 2 Ca 4028/04 - abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2005 sind dem Beklagten von der Klägerin 847,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2005 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin aus einem Beschwerdewert von 847,50 €. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin legte unter dem 13. Dezember 2004 Berufung ein gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2004, für das ein Gegenstandswert von 20.360,00 € festgesetzt war. Für den Beklagten meldeten sich mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 seine Prozessbevollmächtigten zum Berufungsverfahren. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2005 wurde die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufgegeben.

Im Zuge eines Kostenfestsetzungsverfahrens der Klägervertreter gegen die Klägerin wurde von dieser, vertreten durch die Rechtsanwälte A, eingewandt, die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien zur Durchführung der Berufung nicht beauftragt gewesen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt aktivlegitimiert gewesen.

Mit Antrag vom 21. Juni 2005, eingegangen am 24. Juni 2005, beantragte der Beklagte seine zweitinstanzlichen Kosten gegen die Klägerin wie folgt festzusetzen:

 Gegenstandswert:20.360,00 €
Berufung, vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13, Nr. 3201, 3200 VV 1,1710,60 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV20,00 €
Zwischensumme netto 730,60 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV116,90 €
zu zahlender Betrag847,50 €

Zugleich wurde die Verzinsung ab Antragstellung beantragt und darauf hingewiesen, dass Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzbar sei. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005, den Bevollmächtigten des Beklagten am 18. Dezember 2005 zugestellt, wies die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 21. Juni 2005 zurück unter Hinweis auf das in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Klägerin dargelegte fehlende Prozessrechtsverhältnis.

Unter dem 21. Dezember 2005 legte der Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde ein mit der Ansicht, die Störungen im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten könnten kostenrechtlich nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Beklagte kann von der Klägerin die Erstattung der begehrten Kosten verlangen.

Durch seinen Beschluss vom 28. April 2005 hat das Hessische Landesarbeitsgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aufgegeben. Daran hat sich die Rechtspflegerin zu halten. Sie darf nicht prüfen und berücksichtigen, ob die zugrunde liegende Kostenentscheidung unrichtig ist oder auf einem Irrtum beruht (OLG Düsseldorf MDR 1985, 590; OLG Bremen NJW 1972, 1206; OLG Koblenz Rechtspfleger 1986, 447). Das Festsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nicht mitentschieden (OLG Köln, JurBüro 1992, 819). Deshalb ist es der Rechtspflegerin versagt, den anderweitig aufgekommenen Einwand, die Klägerin sei überhaupt nicht aktivlegitimiert gewesen, bei ihrer Kostfestsetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Derartige Einwendungen wären grundsätzlich nach § 767 ZPO oder über § 775 Nr. 4, Nr. 5 ZPO von der Klägerin selbst geltend zu machen, wenn die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss droht.

Ihrer Höhe nach stehen den zur Erstattung begehrten Kosten ebenfalls keine Bedenken entgegen. Sowohl der zum Ausgang der Berechnung genommene Gegenstandswert von 20.360,00 € ist zutreffend gewählt. Er entspricht dem bereits im Urteil des Arbeitsgerichts vom 13. Oktober 2004 festgesetzten Wert des Streitgegenstandes. Im Übrigen entsprechen die begehrten Gebühren und Auslagen den im Kostenfestsetzungsantrag zitierten Vorschriften. Der Zinsanspruch folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren folgt für die außergerichtlichen Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 34 GKG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 3 ZPO und entspricht dem Wert der streitbefangenen Gebühren und Auslagen.

Ende der Entscheidung

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