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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 14 Sa 1695/02
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 540 Abs. 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 2
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil

Aktenzeichen: 14 Sa 1695/02

Verkündet laut Protokoll am 20. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 14, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Wienbeck und Wieth Pick als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.02 - 5 Ca 9031/01 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Umsetzung der Klägerin in den Bereitschaftsdienst aufzuheben und die Klägerin im Rufbereitschaftsdienst zu beschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anordnung zur Leistung von Bereitschaffsdiensten.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) ist Trägerin von Krankenhäusern. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist seit dem 1.10.1980 zuletzt als Fachärztin in der Anästhesie-Abteilung des St. in F beschäftigt.

Nach § 2 des Dienstvertrages gelten für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Nach der Anlage 5 (Arbeitszeitregelung) haben Mitarbeiter Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft auf Anordnung des Arbeitgebers zu erbringen. Während der Mitarbeiter beim Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, sich in der Einrichtung aufzuhalten, und im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, kann sich der Mitarbeiter bei der Rufbereitschaft auch außerhalb der Einrichtung aufhalten, ist jedoch verpflichtet, auf Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 und 3 der Anlage 5 zur AVR).

Durch Änderungsvertrag vom 17.12.1993 wurde die monatliche Arbeitszeit der Klägerin auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt, seit Mai 1994 betreibt die Klägerin als erlaubte Nebentätigkeit eine eigene ärztliche Praxis. Diese ist während ihrer Freizeit geöffnet, die sich aus der auf 50 % reduzierten Arbeitszeit ergibt.

In den vergangenen 14 Jahren wurde die Klägerin jedenfalls überwiegend - nach ihrer Behauptung ausschließlich - in der Rufbereitschaft eingesetzt. Die Beklagte setzt im Krankenhaus regelmäßig Oberärzte zur Rufbereitschaft ein, während Fachärzte Bereitschaftsdienst zu leisten haben. In einem Zwischenzeugnis vom 21.8.1991 wurde ausgeführt, dass sie schon bald aufgrund ihrer Sicherheit und Umsicht im oberärztlichen Funktionsdienst mit eingeteilt worden sei.

Nachdem die Klägerin sich über ihren Vorgesetzten, den Chefarzt Dr. W bei einem Mitglied der MAV beschwerte - Anlass war nach dem Vortrag der Klägerin eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten vom 14.8.2001 - erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 18.9.2001 eine Abmahnung.

Am 21.8.2001 erhielt die Klägerin vom Chefarzt Dr. W die Anordnung, auf Grund des Personalmangels im Bereitschaftsdienst aufzuhelfen. Dem stimmte die Klägerin zu. In dem folgenden Dienstplan für den Monat September 2001 war die Klägerin daraufhin für drei Vordergrunddienste eingeteilt. Hiergegen wandte sie sich mit Schreiben vom 4.9.2001. Auch in den folgenden Monaten ab Februar 2002 wurde die Klägerin in der Regel einmal pro Monat zum Bereitschaftsdienst eingeteilt.

Mit ihrer am 9.11.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin zum einen gegen die Umsetzung in den Bereitschaftsdienst gewandt, zum anderen hat sie die Entfernung der Abmahnung verlangt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der Anträge der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 2.7.2002, Az. 5 Ca 9031/01 gemäß § 540 ZPO Abs. 1, Bezug genommen. (Bl, 58-67 d.A.)

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Entfernung der Abmahnung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung zum Bereitschaftsdienst im Rahmen des Direktionsrechts der Beklagte halte.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 14.10.2002 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz, der am 11.11.2002 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2002 im einzelnen begründet.

D. Klägerin wiederholt und vertieft den Vortrag aus dem ersten Rechtszug. D. behauptet, in den Letzten 14 Jahren bis zur Anordnung vom 21.8.2001 nicht mehr zum Bereitschaftsdienst eingeteilt worden zu sein, sondern ausschließlich Rufbereitschaft abgeleistet zu haben. Die von der Beklagten zur Rufbereitschaft eingeteilten Ärzte seien in der Regel erheblich jünger und kürzere Zeit beschäftigt als die Klägerin. Zudem habe, sie während der Rufbereitschaft auch Obliegenheiten in Ihrer Praxis wahrnehmen können.

was nunmehr erschwert sei. Sachliche Gründe für eine Änderung lägen nicht, vielmehr sei die Anordnung vor dem Hintergrund der persönlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorgesetzten zu sehen. Schließlich sei auch die Mitarbeitervertretung (MAV) der Beklagten nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Klägerin beantragt

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 2.7.2002 - 5 Ca 9031/01 abzuändern, soweit es der Klage nicht stattgegeben hat,

2. Die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Versetzung der Klägerin vom 21.8.2001 in den Bereitschaftsdienst ("Vordergrundtätigkeit") die Klägerin wieder im Rufbereitschaftsdienst ("Hintergrundtätigkeit") zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt

Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, unter Wiederholung und Vertiefung des Vertrags aus dem ersten Rechtszug. Sie behauptet, die Klägerin könne auch während der Rufbereitschaft einer Praxistätigkeit nicht nachgehen, da sie auch während dieser Zeit ständig abrufbereit sein müsse. Zudem beruhe die Einteilung zum Bereitschaftsdienst nicht auf persönlichen Differenzen zu ihrem Vorgesetzten. Mögliche gesundheitliche Probleme der Klägerin seien nicht auf ein Verhalten der Beklagten oder einer ihrer Angestellten zurückzuführen. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die AVR seien wirksam vereinbart, insbesondere handele es sich bei den Richtlinien nicht um überraschende Klauseln. Schließlich sei auch die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt worden.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung d. Klägerin vom 16.12.2002 und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 20.1.2003 Bezug genommen

Entscheidungsgründe:

Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil sie begründet ist. Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich welche sachlichen Gründe die Beklagte zur Änderung der bisher von ihr praktizierten Regelung bei der Einteilung zum Dienst bewogen haben. Im einzelnen gilt Folgendes:

1.

Das Arbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass sich die streitige Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers bewegt.

Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt jedes Arbeitsverhältnisses, Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren. Seine Reichweite bestimmt sich vor allem nach dem Arbeitsvertrag. Weiter können Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen ergänzende Regelungen hierzu enthalten. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht unter II 1 d. Gründe). Der Arbeitgeber hat daher das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung, er kann insbesondere auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung anordnen (vgl. BAG, U. v. 24.04.1996 - EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18).

Auch soweit das Direktionsrecht grundsätzlich besteht, darf es jedoch nur nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin zunächst einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung ausschließlich in der Rufbereitschaft nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzlich ist nach den AVR der Beklagten der Arbeitnehmer verpflichtet, sowohl Rufbereitschaft als auch Bereitschaftsdienste zu leisten.

2.1

Die AVR sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Sie sind im Arbeitsvertrag als allgemeine Arbeitsbedingungen vereinbart. Insbesondere enthalten sie - jedenfalls soweit es die Regelungen über Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste betrifft, keine überraschende Klauseln. Für die Klägerin als praktizierende Fachärztin gehören die Rufbereitschaft und der Bereitschaftsdienst zur täglichen Praxis bei der Arbeit im Krankenhaus -unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang die eine oder andere Form in den letzten Jahren angefallen ist. Die AVR enthalten zudem detaillierte Regelungen über die Bezahlung und den Umfang dieser Dienstleistungen, die sich auch in der monatlichen Bezahlung und den Dienstplänen der Einrichtung niederschlagen. Selbst wenn die Klägerin über einen längeren Zeitraum nur Rufbereitschaft geleistet hätte, kann es für sie nicht überraschend sein, dass der Krankenhausträger generell auf der Grundlage der AVR die eine oder andere Form des Dienstes anordnet.

2.2

Vertragliche Abreden, die diese Regelungen abändern würden, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Hierzu langt, wie oben grundsätzlich ausgeführt, eine geänderte Handhabung der Regelungen über einen längeren Zeitraum nicht aus, selbst wenn - wie zugunsten der Klägerin unterstellt werden soll - die Klägerin seit 17 Jahren ausschließlich Rufbereitschaft geleistet haben sollte. Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf eine der beiden Formen wäre neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment erforderlich. Dieses Umstandsmoment kann auch nicht aus etwaigen vertraglichen Nebenabreden der Nebentätigkeitsgenehmigung zur Führung einer Praxis abgeleitet werden. Ausdrückliche Absprachen darüber, dass die Klägerin aus diesem Grund nur noch Rufbereitschaft zu leisten hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Ebenso wenig kann eine konkludente Vereinbarung, aus dem Vortrag der Klägerin entnommen werden. Diese wäre allenfalls dann gegeben, wenn sich die Führung der Praxis nur dann realisieren ließe, wenn die Klägerin ausschließlich Rufbereitschaft leisten würde. Die zeitliche Lage der Rufbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes lässt jedoch auch eine Nebentätigkeit in einer eigenen Praxis ohne größere Komplikationen zu. Nach dem Vortrag der Parteien fällt der Bereitschaftsdienst, den die Beklagte angeordnet hat, allenfalls zwei- oder dreimal im Monat an und ist in der Regel in der Zeit nach dem regulären Dienst zwischen 16.15 bis 7.45 Uhr zu erbringen. Dies ermöglicht es der Klägerin, die zu 50 % der regulären Arbeitszeit freigestellt ist, ihre Praxis selbst dann zu führen, wenn in dem bisherigen Umfang Bereitschaftsdienst zu erbringen wäre. Allein ihre pauschale Behauptung, sie müsse während der Zeiten des Bereitschaftsdienstes ihre Praxis geschlossen halten, langt hierzu nicht aus, zumal die Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht mit üblichen Öffnungszeiten einer Praxis kollidieren. Zudem zeigt bereits die Bereitschaft der Klägerin, in Not- oder Eilfällen Bereitschaftsdienst zu leisten, dass Kollisionen mit der Praxistätigkeit allenfalls in Einzelfällen auftreten, wenn die Zeiten des Bereitschaftsdienstes unmittelbar den Öffnungszeiten der Praxis vorangehen und die Klägerin aufgrund der höheren Belastung des Bereitschaftsdienstes nicht in der Lage wäre, einen geordneten Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten. Dies ist nicht konkretisiert. Einer Änderungskündigung der Beklagten zur Anordnung von Bereitschaftsdienst gegenüber der Klägerin bedurfte es daher nicht.

2.3

Ebenso wenig kann sich ein Anspruch der Klägerin, ausschließlich in der Rufbereitschaft beschäftigt zu werden, aus einem möglichen Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV) ergeben. Eine mangelhafte Beteiligung würde allenfalls eine konkrete Anordnung für einen bestimmten Zeitraum, in dem die MAV nicht ordnungsgemäß beteiligt worden wäre, unwirksam machen, nicht jedoch einen Anspruch der Klägerin begründen, auch künftig nicht im Bereitschaftsdienst eingesetzt zu werden.

3.

Die Anordnung der Beklagten verstößt jedoch gegen billiges Ermessen, § 315 BGB. Sachliche Gründe, die eine Anordnung des Bereitschaftsdienstes gegenüber der Klägerin erforderlich gemacht hätten, hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen. Nur unter Berücksichtigung dieser Gründe könnte jedoch das Gericht die nach der Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 24.4.1996 - EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18) erforderliche Interessenabwägung vornehmen.

3.1.

Unstreitig ist zwischen den Parteien zunächst, dass die Beklagte die Einteilung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach allgemeinen Grundsätzen vornimmt, selbst wenn die AVR hierfür keine generellen Regelungen vorsehen. So werden in der Regel Oberärzte zur Rufbereitschaft herangezogen, während Fachärzte Bereitschaftsdienste zu leisten haben. Dies entspricht auch im Grundsatz dem Vortrag der Klägerin, wonach in der Regel die älteren, erfahrenen und qualifizierteren Ärzte für die Rufbereitschaft eingeteilt werden, wenn auch der Kreis der begünstigten Personen von der Klägerin weiter gezogen wird als von der Beklagten. Jedenfalls ergibt sich aus dem in so weit übereinstimmenden Vortrag des Parteien, dass eine Einteilung unter den Ärzten nicht nach dem Gleichheitsgrundsatz erfolgt - dies würde nämlich bedeuten, dass alle Ärzte unabhängig, von Alter und Status Bereitschaftsdienst leisten müssen. Es steht im übrigen - da insoweit keine vertraglichen Einschränkungen oder Grenzen durch die AVR gezogen werden - im billigen Ermessen der Beklagten, diese Einteilung unter sachlichen Aspekten vorzunehmen.

3.2

Die Klägerin ist jedenfalls keine Oberärztin - so dass sie bereits aus diesem Grunde nicht zum Kreis derjenigen gehört, die in der Regel nach der Handhabung bei der Beklagten Bereitschaftsdienste nicht zu leisten hat. Andrerseits ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, dass sie zu dem Personenkreis gehört, dem entsprechende Funktionen in der Vergangenheit übertragen worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Zwischenzeugnis, dass die Beklagte der Klägerin ausgestellt hat. Selbst wenn es entsprechend dem Vortrag der Beklagten, die Stellung einer "Funktions-Oberärztin" nicht geben sollte, ist jedoch nicht konkret bestritten, dass die Klägerin jedenfalls entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat, die gegenüber dem Facharzt herausgehobene Aufgaben voraussetzen, da dies ansonsten im Zwischenzeugnis keine positive Hervorhebung gefunden hätte. Ebenso wenig hat die Beklagte konkret zur Behauptung der Klägerin Stellung genommen, dass Frau Dr. S zumindest zeitweise mit den Aufgaben einer Oberärztin beauftragt wurde - dies unabhängig von einer formellen Bezeichnung der Tätigkeit als "Funktions-Oberärztin".

Ebenso sprich auch die Handhabung der Einteilung in den letzten Jahren dafür, dass die Beklagte neben den Oberärzten auch andere Mitarbeitergruppen vom Bereitschaftsdienst ausnimmt. Zwar hat die Beklagte pauschal den Vortrag der Klägerin bestritten, wonach sie in den letzten 17 Jahren keinen Bereitschaftsdienst mehr geleistet haben will. Ebenso hat sie die Vorlege der entsprechenden Dienstpläne angekündigt. Dies ersetzt jedoch nicht eine konkrete Erwiderung, in der die entsprechenden Zeiten eines Einsatzes der Klägerin nach Monat und Jahr substantiiert werden. Erst nach einer entsprechend konkreten Erwiderung wäre es Aufgabe der beweisbelasteten Partei, ihren Vortrag unter Beweis zu stellen - sei es durch Vorlage der Dienstpläne, die den jeweiligen Vortrag stützen, sei es durch Zeugen.

Schließlich indiziert auch die zeitliche Nähe zum Streit der Parteien über die Abmahnung und dem der Abmahnung zu Grunde liegenden Sachverhalt, dass die Beklagte die Einteilung nicht nach sachlichen Kriterien vorgenommen hat. Der Streit der Parteien um die Einteilung zum Bereitschaftsdienst eskalierte in den Monaten August/September 2001 Sachliche Gründe mögen - soweit es die Anordnung in Eil- oder Notfällen betrifft - noch beim erstmaligen Einsatz vorgelegen haben, dem sich die Klägerin auch nicht widersetzte. Die regelmäßige Einteilung zum Bereitschaftsdienst erfolgte jedoch erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, die - wie inzwischen rechtskräftig feststeht - unwirksam war.

3.3.

Letztlich streitentscheidend ist, dass die Beklagte die der Anordnung zugrunde liegenden sachlichen Gesichtspunkte nicht dargelegt hat. Nur so kann das Gericht jedoch überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Anordnung den Voraussetzungen des § 315 BGB Rechnung getragen hat. Erst wenn diese Gesichtspunkte konkretisiert sind, kann das Gericht die nach der Rechtsprechung erforderlichen Interessenabwägung vornehmen. Hierzu fehlen jedoch substantiierte Ausführungen der Beklagten. Weder ist angegeben, wie die Beklagte außerhalb der generellen Unterteilung zwischen Fach- und Oberärzten die Einteilung zum Bereitschaftsdienst oder zur Rufbereitschaft vornimmt noch ist ausgeführt, welche Gesichtspunkte im Fall der Klägerin eine Abweichung von diesen Grundsätzen erforderlich gemacht haben. Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich im Bestreiten des Vertrags des Klägerin, ohne die eigenen sachlichen Gesichtspunkte aufzuführen.

4.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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