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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 15 Sa 1883/00
Rechtsgebiete: HBUG


Vorschriften:

HBUG § 5 Abs. 1 Satz 1
HBUG § 5 Abs. 3 Satz 1
Das HBUG in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung hat es als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet, dass der Beschäftigte mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung dem Arbeitgeber die Anspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs mitteilt und die Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung sowie deren Programm beifügt.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 1883/00

Verkündet laut Protokoll am 14.08.2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 15 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Dr. Bader als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Borig und Zarges als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 16. August 2000 - 1 Ca 714/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Lohn für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung zahlt.

Der Kläger ist seit September 1980 bei der Beklagten, einer Verkehrsgesellschaft, beschäftigt, zuletzt als Fahrtausweisprüfer. Er verdiente zuletzt DM 4.809,-- brutto pro Monat.

Mit Schreiben vom 25. September 1999 (Kopie Blatt 106 d.A., worauf Bezug genommen wird), dem als Anlagen eine Kurzbeschreibung der Veranstaltung (insoweit wird verwiesen auf die Kopie Blatt 107 d.A.) und das Programm (Kopie Blatt 20 bis 22 d.A. = Anlage 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 27. März 2000, worauf Bezug genommen wird; als Halbtagseinheiten sind darin aufgeführt: World Wide Web, vom Text zum Hypertext, Grundlagen des Internets, Information und Kommunikation, Information und Exformation, Das Internet als virtueller Markt, Neues Schlagwort oder Grundlage neuer Unternehmensformen? - das Intranet, "Outlaws on the electronic frontier", Politik im Internet) beigefügt waren, beantragte der Kläger für die Zeit vom 05. bis zum 10. Dezember 1999 die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, um in dieser Zeit an der Bildungsurlaubsveranstaltung "Im Internet surfen? Warum nicht! Aber das ist lange nicht alles! Eine theoretische und praktische Einführung in des Internet" (Nr. 993328/SUR) in Hattingen teilnehmen zu können. Diese Veranstaltung ist ausweislich der als Blatt 7 zu den Gerichtsakten gereichten Kopie der entsprechenden Anerkennungsbescheinigung des Veranstalters, des DGB Bildungswerkes e.V. - Bildungszentrum Hattingen -, u.a. gemäß § 9 a AWbG-NW vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt (Az.: II B 4 - 5810 - 284).

Der Kläger reichte die angesprochene Anerkennungsbescheinigung, die das Datum des 21. Oktober 1999 trägt, frühestens am 25. Oktober 1999, möglicherweise aber auch erst am Folgetage, bei der Beklagten ein. Auf der Anerkennungsbescheinigung hat der Kläger die unten angebrachte Mitteilung für den Arbeitgeber, dass beabsichtigt sei, an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen und hierfür 5 Tage Bildungsurlaub zu beanspruchen, am 25. Oktober 1999 unterschrieben.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 (Kopie Blatt 8 d.A.) lehnte die Beklagte die Freistellung ab, und zwar mit der Begründung, er habe in der Zeit vom 30. August bis zum 04. September 1998 an einer Bildungsurlaubsveranstaltung mit demselben Titel teilgenommen.

In der Tat hatte der Kläger an dieser Veranstaltung im Jahre 1998 teilgenommen. Dieser Veranstaltung hatte das seinerzeit der Beklagten eingereichte Programm zu Grunde gelegen, das sich in Kopie als Blatt 44 bis 46 bei den Gerichtsakten befindet und worauf für den Inhalt Bezug genommen wird. Als Halbtagseinheiten sind aufgeführt: World Wide Web, vom Text zum Hypertext, Grundlagen des Internets, Information und Kommunikation, Information und Exformation, Das Internet als virtueller Markt, Neues Schlagwort oder Grundlage neuer Unternehmensformen? - Das Intranet, "Outlaws on the electronic frontier", Politik im Internet und Übung: Erstellung einer eigenen Homepage. Als Titel weist dieses Programm aus: "Workshop: 'Im Bildungsurlaub geh ich surfen im Internet!' Eine praktische und theoretische Einführung in das Internet." Der Kläger hat erstinstanzlich ein etwas abweichendes Programm mit demselben Titel (Kopie Blatt 48 bis 50 d.A.) eingereicht, das sich auf eine Veranstaltung vom 26. bis zum 30. April 1998 bezieht und folgende Halbtagseinheiten ausweist: Zeitunglesen im World Wide Web, Interaktive Rezeption, Wahrnehmung und Kommunikation; Technische Kommunikationsnetze sind soziale Netze: Hierarchie - Vernetzung - dezentrale Netze; Information und Kommunikation im Internet: Chancen und Probleme; Information und Exformation; Cyberspace - Ein rechtfreier Raum? Intranet und Telearbeit: Neue Schlagworte oder Grundlage neuer Unternehmensformen? Eigene Informationen im Netz; Politik im Internet? Oder ist das Internet lediglich eine Umgebung zur Selbstdarstellung?

Zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kamen die Parteien überein, dass der Kläger an der Veranstaltung teilnehmen kann, und zwar zunächst unbezahlt, dass ihm aber der Lohn bei einer positiven gerichtlichen Entscheidung nachgezahlt wird. Dazu wird auf das Schreiben der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29. November 1999 (Kopie Blatt 85 d.A). und das Beklagtenschreiben vom 29. November 1998 (Kopie Blatt 86 d.A.) verwiesen.

Der Kläger nahm dementsprechend in der Zeit vom 05. bis zum 10. Dezember 1999 an der Veranstaltung teil (vgl. Kopie der Teilnahmebestätigung Blatt 13 d.A.), er erhielt in dieser Zeit vereinbarungsgemäß von der Beklagten keine Vergütung, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass ihm für diesen Zeitraum DM 1.027,38 brutto an Lohn zugestanden hätten.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es habe sich um eine anerkannte Veranstaltung der politischen Bildung nach dem HBUG gehandelt, und alle gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, womit die Beklagte ihm Vergütung für die Zeit vom 05. bis zum 10. Dezember 1999 zahlen müsse. Zwar habe er im Jahre 1998 ein Bildungsurlaubsseminar mit den gleichen Themen besucht, doch habe es sich bei Veranstaltung im Jahre 1999 nicht um eine pure Wiederholung der Veranstaltung von 1998 gehandelt. Auf Grund der sich sehr rasch weiter entwickelnden Nutzungsmöglichkeiten und Gefahren des Internets ändere sich auf aktueller Basis auch der Seminarinhalt. Darüber hinaus diene eine Wiederholung der Festigung und Erweiterung der vermittelten Kenntnisse.

Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht letztlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.027,38 brutto zu zahlen.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer Sichtweise festgehalten, die bereits im Schreiben vom 29. Oktober 1999 formuliert worden war. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2000 ein weiteres Programm vorgelegt habe (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27. März 2000 = Blatt 23 bis 25 d.A., worauf Bezug genommen wird und das ausweislich des Schriftsatzes vom 28. Juni 2000 [Blatt 30/31 d.A.] vom Kläger als maßgeblich angesehen wird; als Halbtagseinheiten sind darin aufgeführt: Das Konzept Vernetzung; Information und Exformation; Ein eigenes Angebot im Netz; Alte Konzepte in neuen Medien; Interaktive Rezeption, Wahrnehmung und Kommunikation; Technische Kommunikationsnetze sind soziale Netze: Hierarchie - Vernetzung - dezentrale Netze; Information und Kommunikation im Internet; Cyberspace - Ein rechtsfreier Raum?; Intranet und Telearbeit: Neue Schlagworte oder Grundlage neuer Unternehmensformen?; Redaktion des e-zines über das Netz; Das e-zine im Netz). Entgegen der Auffassung des Klägers könne mit diesem weiteren Programm nicht belegt werden, dass es sich im Jahre 1999 um eine andere Veranstaltung als im Jahre 1998 gehandelt habe. Auch das weitere vorgelegte Programm sei mit dem von 1998 nahezu identisch. Im Übrigen habe die Veranstaltung weder der politischen noch der beruflichen Bildung gedient.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2000 (Blatt 53 bis 60 d.A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf DM 1 027,38 festgesetzt und die Berufung zugelassen. Auf dieses Urteil wird zu weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers verneint, weil er bereits im Jahre 1998 das gleiche Seminar besucht habe.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 25. Oktober 2000 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz vom 22. November 2000 - eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 23 November 2000 - Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 27. Februar 2001 - eingegangen per Fax am selben Tage - begründet, nachdem auf den am 20. Dezember 2000 per Fax eingegangenen Schriftsatz die Begründungsfrist bis zum 28. Februar 2001 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgericht für unzutreffend und die Beklagte nach wie vor für zahlungspflichtig; er intensiviert dazu seinen Vortrag erster Instanz. Für die Details des Vortrags des Klägers im Berufungsrechtszug in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2001 (Blatt 80 bis 84 d.A.)

Der Kläger beantragt daher,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 16. August 2000 - 1 Ca 714/99 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.027,38 brutto zu zahlen.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Klägervortrag das angefochtene Urteil und intensiviert dabei ihren Vortrag aus erster Instanz. Für den Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 04. April 2001 (Blatt 90 bis 92 d.A.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger den eingeklagten Betrag zu zahlen.

Zwar haben die Parteien wirksam vereinbart, dass die Frage der Zahlungsverpflichtung erst nachträglich gerichtlich geklärt werden solle (dazu etwa bereits BAG Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 BildungsurlaubsG Hessen Nr. 2; ebenso BAG Urteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 240/90 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 16; BAG Urteil vom 16. März 1999 - 9 AZR 166/98 - NZA 2000, 32 mit weit. Nachw.). Zwar spricht weiter, ohne dass dies abschließend geklärt werden müsste, viel dafür, dass es sich bei der vom Kläger in der Zeit vom 05. bis 10. Dezember 1999 besuchten und auf Grund der Anerkennung in einem anderen Bundesland als nach dem HBUG als anerkannt geltenden Veranstaltung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HBUG i.d.F. vom 28. Juli 1998 [GVBl. I S. 294]) um eine Veranstaltung politischer Bildung gemäß § 1 Abs. 3 HBUG gehandelt hat (parallel das Urteil des ArbG Essen vom 27. Januar 2000 - 1 Ca 3960/99 -, Kopie Blatt 35 bis 39 d.A.; zum anzulegenden Prüfungsmaßstab etwa BAG Urteil vom 16. März 1999 - 9 AZR 166/98 - NZA 2000, 32). Zwar dürfte schließlich - auch dies ist indes nicht abschließend zu entscheiden - nach den von der Kammer im Urteil vom 29. Februar 2000 - 15 Sa 1219/99 -entwickelten Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, viel dafür sprechen, dass der Besuch der Veranstaltung im Jahre 1998 durch den Kläger dem Anspruch des Klägers, über den hier zu entscheiden ist, nicht entgegen steht, dies schon im Hinblick auf die Aspekte der Wiederholung, Vertiefung und Bekräftigung oder Verstärkung.

Doch hat der Kläger die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs nicht fristgerecht unter Beifügung aller geforderter Unterlagen vorgenommen, so dass sein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem HBUG bereits daran scheitert. Darauf, dass die Beklagte sich ursprünglich nicht auf die Fristversäumnis des Klägers berufen hat, kommt es nicht an. Die Beklagte hat die Freistellung seinerzeit verweigert, und damit sind nun im Rechtsstreit alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, während umgekehrt natürlich ein Arbeitgeber auch bei Fristversäumnis dennoch - freiwillig - Bildungsurlaub gewähren kann.

Das HBUG verlangt in seiner Neufassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294), die ab dem 01. Januar 1999 gilt, in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1:

Abs. 1 Satz 1:

Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle (= dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin: § 1 Abs. 1 Satz 3 HBUG) so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung schriftlich mitzuteilen.

Abs. 3 Satz 1:

Der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 haben die Beschäftigten eine Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen.

Mit dem Erfordernis, dass all den vorstehend aufgeführten Anforderungen spätestens sechs Wochen vor dem Beginn der Bildungsurlaubsveranstaltung Rechnung getragen sein muss, dass also alle Angaben und Unterlagen spätestens zum genannten Zeitpunkt beim Arbeitgeber (der Beschäftigungsstelle) eingegangen sein müssen, hat das Gesetz Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt.

Die wirksame Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nach dem HBUG setzt bereits nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift voraus, dass die/der Arbeitnehmer/nehmerin (Beschäftigte: § 1 Abs. 1 Satz 2 HBUG) die Angaben und Unterlagen fristgerecht vorlegt. Fehlt es daran, besteht mithin kein Anspruch auf Freistellung für die entsprechende Bildungsurlaubsveranstaltung.

Dabei ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht erkennbar, dass zwischen den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBUG und denen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 HBUG ein Unterschied zu machen wäre, dass also etwa die in § 5 Abs. 3 Satz 1 HBUG genannten Anforderungen nicht als Anspruchsvoraussetzung zu verstehen seien. Vielmehr sind in Abs. 3 des § 5 HBUG ersichtlich lediglich die Aspekte zusammengefasst, die mit dem Veranstalter zusammenhängen, was dazu geführt hat, dass die hier in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzungen an zwei verschiedenen Stellen der Norm geregelt sind. Die Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 3 HBUG bestätigt im Übrigen, dass die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 als Einheit zu sehen sind.

Neben dem Wortlaut der Vorschrift sprechen auch deren Sinn und Zweck dafür, dass in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HBUG Anspruchsvoraussetzungen enthalten sind. Denn damit soll die/der Arbeitgeber(in) einerseits ausreichend Zeit haben, das Freistellungsbegehren zu prüfen und sich über die Reaktion klar zu werden, was sie/er nur dann fundiert tun kann, wenn alle genannten Angaben und Unterlagen vorliegen. Andererseits soll die/der Arbeitgeber(in) auf der Basis einer formell einwandfreien Antragstellung Zeit und Gelegenheit haben, den betrieblichen Ablauf erforderlichenfalls auf das Fehlen der/des Beschäftigten einzustellen. Dies ist überdies eingebettet in das Gesamtsystem, dass bei rechtzeitiger und korrekter Mitteilung (mit allen Unterlagen) von der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs die Freistellung als erteilt gilt, wenn nicht die Ablehnung binnen drei Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgt (§ 5 Abs. 6 HBUG).

Hier hat der Kläger die Anmeldebestätigung und den Nachweis der Anerkennung frühestens am 25. Oktober 1999 der Beklagten vorgelegt, also erst innerhalb von sechs Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn am 05. Dezember 1999, mithin nicht mehr fristgerecht. Dass der Veranstalter mit seiner Bescheinigung erst vom 21. Oktober 1999 seinerseits zu spät reagiert hat möglicherweise hatte er noch nicht zur Kenntnis genommen, dass das HBUG geändert ist, wofür sprechen könnte, dass auf der Bescheinigung noch von § 9 Abs. 9 HBUG (also der alten Fassung) die Rede ist -, vermag dem Kläger nicht zu helfen. Die Frage, welche Reaktionsmöglichkeiten dem Kläger gegenüber dem Veranstalter u.U. zu Gebote stehen, ist hier nicht zu erörtern.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als die unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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