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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: 15 Sa 2089/00
Rechtsgebiete: TVG, VTV/Bau


Vorschriften:

TVG § 1
TVG § 4 Abs. 2
TVG § 5 Abs. 4
VTV/Bau (1986 und 2000) § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3
Zur Anwendbarkeit von § l Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV auch in Fällen, in denen die arbeitszeitlich überwiegenden Vorfertigungen im Arbeitgeberbetrieb ausgeführt werden.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Urteil

Aktenzeichen: 15 Sa 2089/00

Verkündet laut Protokoll am 26.02.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 15 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Dr. Bader als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... Müller ... und Siebent als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 6. Dezember 2000 - 6 Ca 1165/00 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das genannte Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, und es wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.303,21 Euro (i. W.: Vierzehntausenddreihundertdrei 21/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zu zahlen (DM 27.974,64 = 14.303,21 Euro bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer für den Zeitraum von Juli 1999 bis Juli 2000 einschließlich).

Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.

Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb der Beklagten - seit dem 01. September 2000 ist die Beklagte Mitglied der Metallbauer-Innung Mittelfranken-Süd (vgl. die Kopie der entsprechenden Bestätigung vom 15. August 2000 = Blatt 11 d.A.) - in den Jahren 1999 und 2000 dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) - vgl. § 1 Abs. 2 VTV - in den für das Jahr 1999 maßgeblichen jeweiligen Fassungen, in welchen der VTV durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, bzw. des Tarifvertrages vom 20. Dezember 1999 (VTV 2000) - vgl. dessen § 1 Abs. 2 - in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung, in welcher auch dieser Tarifvertrag durchgehend für allgemeinverbindlich erklärt war, unterfiel und ob die Beklagte damit für den angegebenen Zeitraum auskunfts- und beitragspflichtig ist.

In den beiden streitgegenständlichen Kalenderjahren sind jedenfalls seit dem 01. März 1999 unstreitig arbeitszeitlich ganz überwiegend (zu über 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Schallschutzkapseln, Kabinen und Schalldämpfer für Maschinenteile und Fertigungsanlagen ("Maschinen begleitender Schallschutz") hergestellt und montiert worden. Daneben sind (zu etwa 6 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Schallschutzmaßnahmen direkt an Decken und Wänden durch Herstellung und Montage von Schallschutzelementen durchgeführt worden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, bei den im Betrieb der Beklagten seinerzeit ausgeführten Tätigkeiten habe es sich um Dämm- und Isolierarbeiten an technischen Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV sowie um Dämm- und Isolierarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV gehandelt.

Der Kläger hat dementsprechend erstinstanzlich letztlich nach Verbindung der ursprünglich zwei separaten Rechtsstreite mit den Aktenzeichen 6 Ca 1165/00 und 6 Ca 2770/00 zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 6 Ca 1165/00 (vgl. Beschluss vom 06. Dezember 2000 = Blatt 39 d.A) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juli 1999 bis Juli 2000 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, und

2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen: DM 19.500,--

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht auskunfts- und beitragspflichtig zu sein. Sie betreibe, wie auch das Arbeitsamt festgestellt habe, keinen Baubetrieb. Sie hat dazu auf die Kopie des Beiblatts zur Prüfniederschrift vom 22. März 2000 des Arbeitsamtes Weißenburg (Blatt 9/10 d.A.) verwiesen, wonach nur 6 % der erbrachten Leistungen Bauleistungen seien (vgl. dazu weiter die Kopie des vollständigen Berichts des Arbeitsamtes = Blatt 16 bis 22 d.A. und den Bescheid des Landesarbeitsamtes Bayern vom 25. September 2000, Kopie Blatt 13 d.A.). Es handele sich vielmehr um einen blechbearbeitenden Betrieb, mit der Erhaltung oder Sanierung von Gebäuden habe sie absolut nichts zu tun.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt sowie den Wert des Streitgegenstandes auf DM 19.500,-- festgesetzt. Auf dieses Urteil wird hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 15. Dezember 2000 zugestellt worden. Diese hat dagegen mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2000, der am 27. Dezember 200 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 02. Februar 2001 - eingegangen am 09. Februar 2001 - begründet, nachdem auf den Antrag vom 15. Januar 2001 - eingegangen am 16. Januar 2001 - die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Februar 2001 einschließlich verlängert worden war.

Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend, sie hält an ihrer Auffassung fest, dem Kläger für den streitbefangenen Zeitraum keine Auskünfte und Beiträge zu schulden. Für die Einzelheiten des Vortrages der Beklagten im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie die zugehörigen Beweisantritte wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 02. Februar 2001 mit Anlagen (Blatt 61 bis 101 d.A.) und den Schriftsatz vom 06. August 2001 (Blatt 115/116 d.A.).

Die Beklagte beantragt demgemäß im Berufungsrechtszug,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Dezember 2000 - 6 Ca 1165/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt demgegenüber

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt im Ergebnis unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Beklagtenvortrag das angefochtene Urteil. Er sieht die Beklagte nach wie vor als auskunfts- und beitragspflichtig. Für den Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 07. Mai 2001 (Blatt 111 bis 114 d.A.).

Der Kläger bezieht sich nunmehr auf die schriftliche Auskunft der Beklagten vom 14. März 2001 bezüglich der Bruttolohnsummen und Beiträge für die Zeit von Juli 1999 bis Juli 2000 einschließlich (Blatt 106 bis 108 d.A.) und ist dementsprechend der Ansicht, dass die Beklagte ihm insgesamt 27.974,64 DM schulde (für die Aufgliederung wird Bezug genommen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. August 2001 [Blatt 118 d.A.]).

Der Kläger geht dementsprechend auf einen Zahlungsantrag über und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Dezember 2000 - 6 Ca 1165/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.303,21 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, während die unselbständige Anschlussberufung (nach gem. § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbarem alten Berufungsrecht) des Klägers zulässig und begründet ist.

Die Zahlungsklage in Höhe von 14.303,21 Euro (= DM 27.974,64) ist begründet, wobei weder ein Fall der Verjährung noch des Verfalls vorliegt und die Höhe der Beiträge nicht im Streit steht.

Der Anspruch gründet sich auf §§ 24 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 VTV (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG - Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung sind hier nicht einschlägig) für die Monate Juli bis Dezember 1999 und auf §§ 18 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 VTV 2000 (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG - Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung sind hier gleichfalls nicht einschlägig) für die Monate Januar bis Juli 2000.

Der Betrieb der Beklagten unterfiel in den Jahren 1999 und 2000 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 2 VTV) bzw. des VTV 2000 (§ 1 Abs. 2 VTV 2000).

Nach § 1 Abs. 2 VTV bzw. VTV 2000 unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages "Betriebe des Baugewerbes". Das sind u.a. solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt I) oder Betriebe, die - soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst - nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II) oder die gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt III). Zu den erfassten betrieblichen Tätigkeiten zählen u.a. die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV bzw. VTV 2000 aufgeführten Tätigkeiten.

Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ist danach ein Betrieb dem Baugewerbe im tariflichen Sinne dann zuzuordnen, wenn seine betrieblichen Tätigkeiten entweder in der Einzelaufstellung (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV) genannt sind oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III und IV des § 1 Abs. 2 fallen (ständige Rechtsprechung seit BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob ein Betrieb unter den vorbeschriebenen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, richtet sich dabei danach, ob arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten oder baufremde Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages erbracht werden; nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (vgl. etwa BAG AP Nr. 13, 24, 81, 82, 87, 88 und 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 07. Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - AP Nr. 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dabei ist von der überwiegenden betrieblichen Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres auszugehen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes mindestens über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1987 - 4 AZR 496/86 - und Beschluss vom 12. Dezember 1988 - 4 AZN 613/88 - AP Nr. 82 und 106 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Sofern arbeitszeitlich überwiegend eine oder mehrere der in den Bespielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, ist nicht mehr zu prüfen, ob die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV erfüllt sind (BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 07. Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - AP Nr. 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Im Übrigen ist die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV zu beachten, wonach bestimmte Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind.

§ 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV bzw. VTV 2000 erfasst Betriebe, in denen nachstehend aufgeführte Arbeiten ausgeführt werden:

technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer festzustellen, dass der Betrieb der Beklagten im genannten Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 2) bzw. des VTV 2000 (§ 1 Abs. 2) unterfiel. Dabei spielt es im Rahmen der gebotenen kalenderjährlichen Betrachtung keine Rolle, ob die im Tatbestand angeführten Tätigkeiten in dieser Form ab Januar 1999 oder erst ab März 1999 ausgeführt worden sind. Sind sie nämlich so erst ab März 1999 ausgeführt worden, hat es zuvor ausschließlich Montagetätigkeiten gegeben, die auch nach Einschätzung der Beklagten unproblematisch als baugewerblich einzustufen waren (vgl. den Beklagtenschriftsatz vom 02. November 2000 = Blatt 12 d.A.).

Die Tätigkeiten der Herstellung und Montage von Schallschutzkapseln, Kabinen und Schalldämpfern aus Blech für Maschinenteile und Fertigungsanlagen - sog. Maschinen begleitender Schallschutz -, die im Betrieb der Beklagten jedenfalls seit dem 01. März 1999 arbeitszeitlich ganz überwiegend ausgeführt wurden, fallen als Schalldämmarbeiten an technischen Anlagen, die nicht von § 1 Abs. 2 Abschnitt II oder III erfasst werden, unter § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV bzw. VTV 2000 (zur früheren Bestimmung im Rahmen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV BAG Urteil vom 12. Dezember 1979 - 4 AZR 80/78 - AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), womit die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV bzw. VTV 2000 wegen der darin bezüglich des Abschnitts IV vorgesehenen Rückausnahme schon wegen der Anwendbarkeit des Abschnitts IV nicht eingreifen kann.

Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung die Tätigkeiten dieser Arbeiten des Maschinen begleitenden Schallschutzes wie folgt dargestellt, ohne dass der Kläger dem entgegen getreten wäre, so dass dies so der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO): Die Schallschutzeinhausungen werden jeweils individuell nach den konkreten Bedürfnissen im Betrieb der Beklagten gefertigt und dann auf Gummi auf die zu dämmenden Maschinen aufgesetzt. Kleinere Teile werden insgesamt fertig gestellt und vor Ort tatsächlich lediglich auf die Maschinen gesetzt. Größere Teile - dies ist die Mehrzahl - werden vor Ort zusammengeknipst oder über Deckleisten zwischen den Einzelelementen verschraubt. Bis zu einer Größe von 5 m sind die Teile freitragend. Größere Teile erhalten Stahlträgerunterkonstruktionen, die gleichfalls auf Gummi stehen, wobei aber auch hier keine Verschraubung mit den Maschinen erfolgt. Der Geschäftsführer ist bei dem jeweiligen Aufbringen der Einhausungen stets selbst mit vor Ort, dies ist wegen der erforderlichen Fachkenntnis unverzichtbar.

Auch wenn diese Arbeiten zu einem großen Teil im Betrieb der Beklagten und nicht an den Maschinen vor Ort erbracht worden sind, nämlich die Fertigung und Vorbereitung der Einhausungen, handelt es sich dabei insgesamt um Dämmarbeiten an technischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV/VTV 2000. Nicht erforderlich ist es dafür, solche Arbeiten annehmen zu können, dass die Tätigkeiten ganz oder überwiegend an den Maschinen selbst vor Ort vorgenommen werden. Denn im Sinne der Tarifnorm sind derartigen unmittelbar an den Maschinen/technischen Anlagen vor Ort durchgeführten Dämm- oder Isolierarbeiten auch solche Arbeiten rechtlich gleichzustellen, die zur fachgerechten und fachüblichen Ausführung der Dämm- oder Isolierarbeiten an den Maschinen notwendigerweise dazugehören, auch wenn sie räumlich an anderer Stelle - hier im Betrieb der Beklagten - durchgeführt werden. Dies entspricht der betrieblichen Praxis und der Tatsache, dass es sich um jeweils einheitliche und weder wirtschaftlich noch technisch aufteilbare Aufträge handelt. Dementsprechend ist es geboten, die Tätigkeit von der Analyse vor Ort über das Aufmaß Nehmen und die Fertigung im Betrieb der Beklagten bis zur geschilderten Installation vor Ort auch juristisch einheitlich zu betrachten und zu würdigen, auch bezüglich der Einordnung gemäß VTV/VTV 2000 (insgesamt parallel BAG Urteil vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es spricht alles dafür, dass dies so auch dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, gegenteilige Gesichtspunkte sind nicht erkennbar.

Eine Situation von Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität schließlich ist bis Juli 2000 einschließlich - nur darum geht es hier - schon deswegen nicht gegeben, weil die Beklagte der Metallbauer-Innung erst ab dem 01. September 2000 angehört. Der VTV bzw. der VTV 2000 bleibt damit auch unter diesem Aspekt anwendbar.

Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Revision gegen diese Urteil wird zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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