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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 15 Ta 292/02
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 78 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 2
ZPO § 18 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 78 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 571 Abs. 4
Wird zur Einreichung von Prozesskostenhilfeunterlagen eine nach Beendigung der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist gesetzt, müssen erst nach Fristablauf eingereichte Unterlagen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde.
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss

Az.: 15 Ta 292/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hessische Landesarbeitsgericht - Kammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bader als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 2002 - 2 Ca 9979/01 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von 25,-- Euro zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben und am 11. Februar 2002 beantragt, ihm unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es war ihm darauf mit Beschluss vom 11. Februar 2002 (Blatt 15 d.A.) aufgegeben worden, binnen 3 Wochen eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der am 11. Februar 2002 geschossene Vergleich ist mangels Widerrufs bis zum 25. Februar 2002 einschließlich wirksam geworden. Auf Antrag der Klägervertreter vom 12. Februar 2002 (Blatt 17 d.A.) ist die gesetzte Frist stillschweigend bis zum 22. März 2002 verlängert worden (Blatt 17 Rücks. d.A.).

Nachdem bis dahin keinerlei Unterlagen vorlagen, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08. Mai 2002 (Blatt 19 d.A.) den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2002 zugestellt worden.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Mai 2002 - eingegangen am 17. Mai 2002 - Beschwerde eingelegt. Für den Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16. Mai 2002 (Blatt 25 d.A.) und den weiteren Schriftsatz vom 28. Mai 2002 mit Anlagen (Blatt 26 bis 28 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2002 (Blatt 29 d.A.) nicht abgeholfen (Blatt 46 d.A.).

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 (Blatt 33/34 d.A.) zur Beschwerde Stellung genommen und darin im Gegensatz zur Behauptung des Klägers insbesondere ausgeführt, dass bei ihm keine Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht worden seien.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO; §§ 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). In der Sache bleibt sie freilich ohne Erfolg.

Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz bewilligt werden. Die erforderlichen Unterlagen sind nicht rechtzeitig vorgelegt worden (§§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Grundsätzlich muss ein Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung mit allen Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Endes der Instanz bzw. des Verfahrens vorliegen (vgl. GK-ArbGG/Bader § 11 a Rz. 137 mit weit. Nachw.). Soweit es wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für möglich gehalten wird, eine erst nach Ende der Instanz bzw. des Verfahrens endende Nachfrist für die Vorlage von Unterlagen zu setzen, muss aber jedenfalls diese Nachfrist eingehalten werden (Kammerbeschluss vom 01. März 2002 - 15 Ta 509/01 -; vgl. auch Hess. LAG Beschlüsse vom 03. April 2001 - 9/2 Ta 337/00 - und 15. März 2001 - 9 Ta 203/01 -). Daran fehlt es hier: Auch innerhalb der verlängerten Frist sind die erforderlichen Unterlagen nicht eingegangen, womit keine Grundlage für eine Entscheidung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben war.

Trotz der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO bleibt es auch im Rahmen des Verfahrens der sofortigen Beschwerde bei den dargestellten Grundsätzen, d.h. es kann in aller Regel - Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, der eine andere Betrachtung erfordern könnte, sind vorliegend nicht gegeben (vgl. dazu auch den Kammerbeschluss vom 01. März 2002 - 15 Ta 509/01 -) - nicht mit einer Nachreichung der Unterlagen im Beschwerdeverfahren doch noch eine Prozesskostenhilfebewilligung erreicht werden (a.A. Hess. LAG Beschluss vom 22. Februar 2002 - 3 Ta 14/02 -).

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch mit der Beschwerde nur den Bewilligungsbescheid bezüglich des Arbeitslosengeldes und eine formlose Aufstellung bezüglich seiner monatlichen Belastungen (ohne Nachweise/Belege) vorgelegt, was in dieser Form - insbesondere ohne Angaben zu Vermögen und den weiteren Punkten in dem Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ohnehin nach wie vor keine tragfähige Beantwortung der Frage zulässt, ob Prozesskostenhilfe (mit Raten oder Beiträgen aus dem Vermögen?) bewilligt werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist, eine Beschwerdegebühr in Höhe von 25 Euro zu tragen (Nr. 9301 der Anlage 1 zum ArbGG in Verbindung mit Nr. 1956 der Anlage 1 zum GKG; inhaltsgleich nunmehr Nr. 9302 der Anlage 1 zum ArbGG). Eine weitergehende Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht geboten.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Denn die Begründung im 3. Absatz von Seite 4 trägt auch allein die Beschwerdeentscheidung (vgl. BAG Beschluss vom 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - EzA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 76).

Ende der Entscheidung

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