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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 16/10 Sa 1874/05
Rechtsgebiete: BGB, VTV/Dachdeckerhandwerk


Vorschriften:

BGB § 705
VTV/Dachdeckerhandwerk § 7 Nr.2
Zur Frage, ob ein von einem Betriebsinhaber vertraglich als Meister des Dachdeckerhandwerks für den Betrieb eingestellter Dachdeckermeister Mitgesellschafter einer den Betrieb führenden BGB-Gesellschaft geworden ist, wenn in der vom Meister mitunterzeichneten Gewerbeanmeldung eine BGB-Gesellschaft als Betriebsinhaberin angegeben worden ist.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2005 - 7 Ca 3447/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk.

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks.

Der Beklagte ist Dachdeckermeister. Unter dem 27. Juli 2003 schloss er mit Herrn Xxxxxxxx Xxxxxx, dem Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens, der zu diesem Zeitpunkt einen Dachdeckermeister für seinen Betrieb suchte, einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 10. August 2003 als Dachdeckermeister nach Auftragslage mit 40-stündiger Arbeitszeit für den Betrieb von Herrn Xxxxxx tätig sein sollte. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13/13 R d.A. Bezug genommen. Unter dem Datum des 03. September 2003 unterzeichnete der Beklagte ein Formular zur Gewerbeanmeldung, wonach mit diesem Datum eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihm und Herrn Xxxxxx begonnen habe und ein Dachdeckerbetrieb führe. Mit Wirkung zum 14. November 2003 wurde das Gewerbe abgemeldet.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe zusammen mit Herrn Xxxxxx einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterhalten und sei daher zur Erteilung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte verpflichtet. Die Höhe der begehrten Entschädigungssumme entspreche gemäß seinen Unterlagen in etwa 80% der mutmaßlichen Beiträge.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen:

1. Dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular darüber Auskunft zu erteilen,

a) welcher Bruttolohn und wie viele Stunden mit Lohnanspruch für jeden Arbeitnehmer, der eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt in den Monaten September 2003 bis November 2003 in dem Betrieb der Beklagten angefallen sind.

2. Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von € 2.646,00 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe niemals zusammen mit Herrn Xxxxxx ein Erwerbsgeschäft betrieben. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages habe ihm Herr Xxxxxx mitgeteilt, dass er dem Kläger noch einige Unterschriften leisten müsse. Insbesondere müsse Herr Xxxxxx noch durch Unterschriftsleistung gegenüber dem Gewerbeamt nachweisen, dass er einen Meister des Dachdeckerhandwerks beschäftige. Hierzu solle er, der Beklagte, ein entsprechendes Formular, was bereits vorbereitet ausgefüllt worden sei, unterzeichnen. Dies habe er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung von Herrn Xxxxxx auch getan. Da er in der Folgezeit weder von Herrn Xxxxxx beschäftigt worden sei noch eine Entlohnung, wie vereinbart erhalten habe, habe er das Arbeitsverhältnis zum 30. Oktober 2003 gekündigt. Bei dieser Sachlage sei er weder rechtlich noch tatsächlich Inhaber eines Dachdeckerunternehmens gewesen. Im Übrigen habe er auch keine Arbeitnehmer beschäftigt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass von Herrn Xxxxxx oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitnehmer beschäftigt worden seien.

Das Arbeitsgericht hat, nachdem es mit Versäumnisurteil vom 10. August 2005 Herrn Xxxxxx per Versäumnisurteil zur Auskunftserteilung verurteilt hatte, den Beklagten als Gesamtschuldner mit Urteil vom 10. August 2005 antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 39 - 46 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Juni 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er Mitgesellschafter einer GbR gewesen sei, die im Klagezeitraum einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks unterhalten habe. Er habe niemals mit Herrn Xxxxxx ein auf einen gemeinsamen Zweck gerichtetes Vertragsverhältnis begründet, sondern lediglich einen Arbeitsvertrag mit diesem abgeschlossen. Weder habe er sich mit Herrn Xxxxxx über die gemeinsame Führung eines Dachdeckerbetriebs geeinigt, noch als Konzessionsträger für Herrn Xxxxxx auftreten wollen. Das Formular für die Gewerbeanmeldung habe er, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, lediglich unterzeichnet, ohne es durchzulesen. In jedem Fall sei die zugesprochene Höhe des Entschädigungsbetrages unrichtig. Er habe das Bestehen von Arbeitsverhältnissen mit 5 Personen ausdrücklich bestritten, dem sei der Kläger nicht entgegengetreten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, behauptet, der Beklagte habe persönlich zusammen mit Herrn Xxxxxx die Gewerbeanmeldung abgegeben und trägt vor, aus der Gewerbeanmeldung ergebe sich, dass zwischen dem Beklagten und Herrn Xxxxxx eine GbR zustande gekommen sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein solle, hafte der Beklagte jedenfalls als Mitgesellschafter einer Scheingesellschaft. Die Höhe des verlangten Entschädigungsbetrages sei nicht zu beanstanden, es sei Sache des Beklagten gewesen, seinem Vortrag insoweit konkret entgegenzutreten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Juni 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Kläger kann die verlangten Auskünfte nicht vom Beklagten fordern.

Unschädlich ist, dass das Verfahren des Arbeitsgerichts auf den ersten Blick irritiert. Denn das Arbeitsgericht hat im gleichen Termin ein Versäumnisurteil gegen Herrn Xxxxxx, den Beklagten zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens, erlassen und ein streitiges Urteil gegen den Beklagten. Eine solche Verfahrensweise sieht das Gesetz für den Fall, dass mehrere Personen gemeinschaftlich verklagt werden, nicht vor. Vielmehr ist bei Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite regelmäßig in einem einheitlichen Urteil zu entscheiden. Anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren getrennt worden ist (§ 145 ZPO) oder, bei Entscheidung gegen nur einen der Streitgenossen, ein Teilurteil ergeht. Im Ergebnis ist das hier jedoch unschädlich. Der Sache nach hat das Arbeitsgericht nämlich erkennbar die vom Kläger gegen Herrn Xxxxxx und dem Beklagten ursprünglich in einem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche getrennt und damit zwei selbständige Verfahren geschaffen. Das belegt die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil gegen Herrn Xxxxxx, wonach diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Dass das Arbeitsgericht schließlich den Beklagten, entsprechend dem Klageantrag, "als Gesamtschuldner" verurteilt hat, ohne anzugeben, als Gesamtschuldner neben wem, ist schon deshalb unschädlich, weil durch diese Tenorierung der Urteilstenor nicht unklar geworden ist. Verurteilt wurde der Beklagte.

In der Sache scheidet eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten aus, weil hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt.

Als allein mögliche Anspruchsgrundlage kommt § 7 Nr. 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk vom 06. Dezember 2002 in der für das Kalenderjahr 2003 gültigen Fassung vom 22. Mai 2002 (VTV/Dachdeckerhandwerk) nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat ein tarifunterworfener Arbeitgeber dem Kläger monatlich Bruttolöhne und die abgerechneten Lohn- bzw. lohnersatzpflichtigen Stunden für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer, das sind gewerbliche Arbeitnehmer, die nach den Bestimmungen des SGB VI versicherungspflichtig sind (§ 1 Nr. 3 VTV/Dachdeckerhandwerk), zu melden.

Diese Verpflichtung trifft den Beklagten für den Klagezeitraum nicht. Denn er war weder Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung, noch haftet er für derartige Verpflichtungen.

Nach Tarifwortlaut, sowie Sinn und Zweck der Tarifnorm knüpfen die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des Arbeitgebers an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Rechtsbegriff an. Danach ist Arbeitgeber der jeweilige Rechtsträger des Beschäftigungsbetriebes, der zugleich Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und Schuldner des Arbeitsentgelts gegenüber den Arbeitnehmern nach § 611 BGB ist (vgl. BAG 16. Oktober 1974 und 02. Februar 1994, AP Nr. 1 und 8 zu § 705 BGB; Kammerurteil vom 08. Juli 1996 - 16 Sa 122/96 - LAGE § 705 BGB Nr. 1). Diese Merkmale lagen in der Person des Beklagten nicht vor.

Dass der Beklagte im Klagezeitraum als Einzelperson einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks unterhielt und Arbeitnehmer beschäftigte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dann könnte sich eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten nach § 7 Nr. 2 VTV/Dachdeckerhandwerk nur dann ergeben, wenn der Beklagte Mitgesellschafter einer GbR gewesen wäre, die einen Dachdeckerbetrieb unterhielt und von der Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Davon kann nicht ausgegangen werden.

Eine Inanspruchnahme des Beklagten steht freilich nicht von vornherein entgegen, da nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Rechtsträger des Beschäftigungsbetriebs des Dachdeckerhandwerks, von dem Arbeitnehmer beschäftigt worden waren, eine GbR war. Zwar besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nach der neuen Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH 29. Januar 2001, DB 2001, 423). Dieser Rechtsprechung hat sich das BAG angeschlossen (vgl. BAG 01. Dezember 2004, NZA 2005, 318). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Gesellschafter einer GbR persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, weil diese für die die Gesellschaft treffenden Verpflichtungen im Außenverhältnis nach den allgemeinen Regeln als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB; vgl. BGH 29. Januar 2001, a.a.O.). Das gilt auch bezüglich Verbindlichkeiten aus dem VTV/Dachdeckerhandwerk (vgl. BAG 02. Februar 1994, a.a.O.).

Davon, dass der Beklagte im Klagezeitraum Mitgesellschafter einer GbR gewesen ist, die ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks unterhielt und Arbeitnehmer beschäftigte, kann nach dem Vortrag der Parteien nicht ausgegangen werden.

Eine GbR kommt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zustande, mit dem sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Erfüllen die Beteiligten objektiv die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gesellschaftsgründung, so entsteht die Gesellschaft als gesetzliche Folge unabhängig davon, ob die Beteiligten sich der Rechtsfolge ihres Handelns bewusst sind. Das gilt namentlich auch für die Außenhaftung (vgl. BAG 02. Februar 1994, a.a.O.; BAG 19. Juni 1996 - 10 AZR 908/95).

Dem schriftlichen Vertrag zwischen Herrn Xxxxxx und dem Beklagten vom 27. Juli 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass die Vertragsparteien sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen haben.

Von einer Vereinbarung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks kann nur dann gesprochen werden, wenn eine vertragliche Verschmelzung der Interessen der Beteiligten dergestalt vorliegt, dass die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlage und Ziel des Vertrages zum Vertragsinhalt erhoben werden. Nicht ausreichend ist es, dass die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlage und Ziel des Vertrages zur Geschäftsgrundlage gehören, weil es sich dann nur um ein Austauschverhältnis handelt (vgl. Kammerurteil vom 20. März 2000 - 16 Sa 591/99 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 41, m.w.N.). Zwecke sind Wirkungen von Handlungen, die der Handelnde mit seinen Handlungen erstrebt, ein rechtsgeschäftlich vereinbarter Zweck mithin der von den Parteien angestrebte Erfolg (vgl. Böhmer, JZ 1994, 982 (983)). Da das Gesetz in § 705 BGB die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks verlangt, setzt es eine innere Verbundenheit (Gemeinsamkeit) der Beteiligten voraus, verlangt also, dass diese sämtlich denselben Zweck verfolgen, also rechtsgeschäftlich denselben Erfolg als gewollt vereinbaren.

Für eine derartige Annahme gibt der Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 27. Juli 2003 nichts her. Denn durch diese vertragliche Vereinbarung wurde nach ihrem wortlaut lediglich eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Beklagten gegenüber Herr Xxxxxx gegen Entgelt, also ein Austauschverhältnis, begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man, wofür manches spricht, davon ausgeht, dass der Beklagte und Herr Xxxxxx bei Abschluss des Arbeitsvertrages - entgegen der damaligen Rechtslage - davon ausgegangen sind, dass Herrn Xxxxxx durch die Beschäftigung eines Dachdeckermeisters die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zum Betreiben eines Betriebs des Dachdeckerhandwerks verschafft werden sollten. Dies mag Beweggrund, ja sogar Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages gewesen sein. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorstellung der Parteien Vertragsinhalt war, fehlen in der schriftlichen Vereinbarung.

Herr Xxxxxx und der Beklagte haben auch nicht dadurch eine GbR gegründet, dass eine solche als Inhaberin eines Betriebs des Dachdeckerhandwerks beim Gewerbeamt eingetragen worden ist.

Allein durch diese Eintragung wurde weder eine zivilrechtliche noch eine tarifrechtliche Arbeitgeberstellung einer GbR mit dem Beklagten und Herrn Xxxxxx als Gesellschafter begründet. Auch ein entsprechender Glaubensschutz ist nicht entstanden (vgl. BAG 18. Oktober 1974, AP Nr. 1 zu § 705 BGB; Kammerurteil vom 08. Juli 1996, a.a.O.). Die Gewerbeanmeldung hat nämlich lediglich den Zweck, der zuständigen Behörde die Überprüfung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO besagt auch nicht, dass das Gewerbe vom Anmeldenden tatsächlich ausgeübt wird. Die Gewerbeanmeldung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und begründet weder Rechte noch Pflichten, insbesondere ersetzt sie nicht die tatsächliche Aufnahme eines Gewerbes (vgl. BVerwG 14. Juli 2003, GewArch 2003, 482). Sie ist lediglich ein Indiz für die Gewerbeausübung (vgl. BVerwG 02. Februar 1982, GewArch 1982, 302).

Richtig ist, dass die Eintragung beim Gewerbeamt unter Umständen auch Indiz für die Ermittlung des Willens desjenigen oder derjenigen sein kann, die die Eintragung betreiben. So kann sie unter Umständen auch geeignet sein, ein Anzeichen dafür abzugeben, wer Betriebsinhaber - und damit unter Umständen Vertragspartner von Arbeitnehmern - ist und sein soll (vgl. Kammerurteil vom 01. Oktober 1990 - 16 Sa 249/90). Im vorliegenden Fall ist der Indizwert der Gewerbeanmeldung im Hinblick darauf, ob sich Herr Xxxxxx und der Beklagte zu einer GbR zusammengeschlossen hatten, jedoch nicht hinreichend.

Der Indizwert der Gewerbeanmeldung wird bereits durch den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 27. Juli 2003 neutralisiert. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Herr Xxxxxx und der Beklagte den Inhalt dieses Arbeitsvertrages vertraglich durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ersetzen wollten. Das wäre notwendig gewesen. Denn die Eigenschaft als Gesellschafter einer GbR ist in der Regel mit der eines Arbeitnehmers dieser Gesellschaft unverträglich (vgl. Hess. LAG 07. August 2001, NZA-RR 2002, 263). Nimmt man hinzu, dass der Beklagte, insoweit unbestritten, vorgetragen hat, er habe sich um den Inhalt der Gewerbeanmeldung nicht weiter gekümmert, reicht allein die Gewerbeanmeldung nicht aus, um einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür abzugeben, dass sich der Beklagte und Herr Xxxxxx auf die Förderung eines gemeinsamen Zwecks geeinigt hätten.

Ein Weiteres kommt hinzu. Wenn in der Tat, wie der Kläger meint, zwischen dem Beklagten und Herrn Xxxxxx Einigkeit darüber bestanden hätte, die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Führung eines Betriebs des Dachdeckerhandwerks zu schaffen, hätte es nahe gelegen, die zum damaligen Zeitpunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben. Dass in dieser Richtung etwas unternommen worden wäre, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Dass eine Eintragung selbst nicht erfolgte, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Letztlich ist Folgendes zu beachten: Es ist weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, dass nach der Gewerbeanmeldung der von Herrn Xxxxxx zuvor allein unterhaltene Betrieb nunmehr nach außen von einer GbR betrieben worden ist. Das ist weder tatsächlich noch rechtlich unerheblich. Tatsächlich ist es erheblich, weil es den Indizwert der Gewerbeanmeldung praktisch auf null verringert, wenn eine GbR niemals im Rechtsverkehr nach außen aufgetreten ist. Rechtlich ist es ebenfalls von Bedeutung. Bei einer nach außen nicht auftretenden sog. Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts wird nämlich grundsätzlich nur der nach außen auftretende Gesellschafter aufgrund von Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet und ist daher auch nur Arbeitgeber im Sinne des VTV/Dachdeckerhandwerk (vgl. BAG 23. März 1977 - 4 AZR 670/75).

Kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beklagten und Herrn Xxxxxx eine GbR, die einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks im Klagezeitraum unterhalten hat, begründet worden ist, so kommt auch eine Haftung des Beklagten nach Rechtsscheinsgrundsätzen nicht in Frage.

Richtig ist, dass derjenige, der durch sein Auftreten als Gesellschafter den Anschein erweckt, er sei Gesellschafter einer GbR, für die Verbindlichkeiten aus Geschäften haftet, die ein Dritter im Vertrauen auf den Rechtsschein geschlossen hat (vgl. bereits BGHZ 17, 13 (19); BAG 19. April 1979, AP Nr. 3 zu § 128 HGB). Das hilft dem Kläger hier jedoch nicht.

Zum einen entstehen Rechte und Pflichten zwischen dem Kläger und dem Inhaber eines Betriebes des Dachdeckerhandwerks nicht kraft vertraglicher Vereinbarung, sondern kraft tarifvertraglicher Regelungen. Damit fehlt es an einem schutzwerten Vertrauen des Beklagten. Denn dieser hat gar keine Möglichkeit, die Durchführung des tarifvertraglich begründeten Schuldverhältnisses von der Person des Arbeitgebers abhängig zu machen (vgl. Kammerurteil vom 08. Juli 1996, a.a.O.).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ändert es nichts. Denn es ist weder vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, dass der Beklagte oder sonst jemand im oder unter dem Namen einer GbR oder als Gesellschafter einer GbR im Klagezeitraum gegenüber dem Kläger Erklärungen abgegeben oder gegenüber Dritten (Arbeitnehmern, Kunden) im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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