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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 16/10 Sa 725/05
Rechtsgebiete: AEntG


Vorschriften:

AEntG § 1a
Haftender Unternehmer iSd Bürgenhaftung des § 1a AEntG ist nur ein Bauunternehmer, der sich seinerseits gegenüber einem Vertragspartner zur Erbringung von baulichen Leistungen verpflichtet hat und diese Pflicht nicht mit eigenen Arbeitskräften, sondern mit fremden Arbeitskräften erfüllt (Anschluss an BAG 12. Januar 2005 NZA 2005,627)
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2005 - 3 Ca 3042/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als Bürgen für Urlaubskassenbeiträge in Anspruch.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte unterhält einen Betrieb, von dem Ausbauarbeiten verschiedener Art erbracht werden. Im Zeitraum von Mai bis Dezember 2000 führte das polnische Bauunternehmen XXXX-XXX, eine Einzelfirma polnischen Rechts, im Auftrag der Beklagten durch aus Polen entsandt Arbeitnehmer Maurer- und Putzarbeiten an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Gebäude in der Xxxxxxxxxstr. XX in XXXXX Xxxxxxx durch. Dieses Gebäude wird von der Beklagten selbst genutzt, derzeit als Betriebssitz.

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht München erhobenen und von dort an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesenen Klage hat der Kläger, der die Beklagte mit Schreiben vom 09. Juli 2002 unter Fristsetzung bis 23. Juli 2002 vergeblich zur Zahlung von € 8.908,71 aufgefordert hatte, die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte als Bürge für die Urlaubskassenbeiträge, die das polnische Unternehmen für an der Baustelle Xxxxxxxxxxstr. XX eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer schulde und nicht gezahlt habe. Die Höhe der auf diese Baustelle entfallenen Beiträge errechne er mangels Auskunftserteilung des polnischen Unternehmens anhand Beschäftigungszeiten der einzelnen Arbeitnehmer, die sich aus den vom polnischen Unternehmen erteilten § 3 AEntG-Meldungen ergäben, der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe, dem tariflichen Mindestlohn und dem Urlaubskassenbeitragssatz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.239,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, sie hafte für Beitragsschulden des polnischen Unternehmens schon deshalb nicht, weil sie die Aufträge in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Nutzerin des Grundstücks erteilt habe. Die Rechnungen des polnischen Unternehmens seien ordnungsgemäß beglichen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2005 mit der Begründung abgewiesen, eine Bürgenhaftung der Beklagten scheitere daran, dass diese nicht als Generalunternehmen, sondern als Bauherrin dem polnischen Unternehmen Aufträge erteilt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 140 - 144 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt seinen erstinstanzliche Klageantrag in vollem Umfang weiter und vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte deshalb nicht für die Beitragsschulden des polnischen Unternehmens hafte, weil sie Eigentümerin und Bauherrin gewesen sei. Darauf komme es nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1a AEntG nicht an. Zudem seien sämtliche Geschäfte einer Handelsgesellschaft solche, die im Betrieb ihres Gewerbes vorgenommen würden.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen. Für das Klagebegehren fehlt eine Rechtsgrundlage.

Als allein mögliche Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers kommt die in §§ 1 a, 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG i.V.m. §§ 8 Ziffer 15.1 BRTV/Bau, 18 VTV normierte Bürgenhaftung nicht in Betracht.

Nach § 1 a AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinn von § 211 Abs. 1 SGB III beauftragt, u.a. für die Verpflichtung dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 1 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Beklagte bei der Beauftragung von Bauleistungen gegenüber dem polnischen Unternehmen XXXX-XXX nicht (haftender) Unternehmer iSv § 1a AEntG war. Denn nach § 1a AEntG haftender "Unternehmer" ist nur eine Bauunternehmer, der sich seinerseits gegenüber seinem Vertragspartner zur Erbringung von Bauleistungen verpflichtet hat, und diese Pflicht nicht mit eigenen Arbeitskräften, sondern mit fremden Arbeitskräften erfüllen will oder kann (sog. Generalunternehmer; vgl. BAG 12. Januar 2005 NZA 2005,627; BAG 06. November 2002 AP Nr.1 zu § 1a AEntG; ErfK/Schlachter 5. Aufl. 2005 § 1a AEntG Rz 1; HWK/Strick 1. Aufl. 2004 § 1a AEntG Rz 3; Franzen SAE 2003, 192; a.A. Koberski/Asshoff/Hold AEntG 2. Aufl. 2002 § 1a Rz 11; Rieble/Lessner ZfA 2002,29,39; unentschieden Däubler/Lakies TVG 1. Aufl. 2003 § 5 Anhang 2 § 1a AEntG Rz8 f). Das war bei der Beklagten nicht der Fall.

Im einzelnen gilt folgendes:

Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Merkmale eines nach § 1a AEntG haftenden Unternehmers erfüllt sind, hat der Gesetzgeber in § 1a AEntG nicht näher beschrieben und erläutert. Damit bedarf es zur Ermittlung des Begriffsinhalts einer entsprechenden Auslegung der Norm.

Maßgeblich für die Auslegung von § 1a AEntG ist, wie bei der Auslegung jeder gesetzlichen Vorschrift, der zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgeber, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser gestellt ist. Am Wortlaut einer Norm brauchen die Gerichte dabei nicht zwingend halt zu machen. Denn die Bindung der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Interpretation ist Methode und Weg, auf dem der Richter den Inhalt einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung ihrer Einordnung in die gesamte Rechtsordnung erforscht, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein (BVerfGE 8, 210 (221); 22, 28 (37)). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen, Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie stehen zur grammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung. Dabei kann gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Gesetz und ihr sachlichlogischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften den Sinn und Zweck der Norm, also ihre wahre Bedeutung, freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263, 278 f).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe ergibt sich:

Richtig ist, dass nach § 14 Abs.1 BGB "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese gesetzliche Definition des Unternehmerbegriffs kann jedoch nicht schlicht auf § 1a AEntG übertragen werden. Denn diese Begriffsbestimmung wird dem erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Bürgenhaftung des § 1a AEntG nicht gerecht.

Bereits die Gesetzgebungsgeschichte weist in diese Richtung.

Im Interesse einer wirksamen Durchführung des AEntG, dessen Ziel es ist, bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen lohnbedingte Wettbewerbsvorteile ausländischer Konkurrenten in den lohnintensiven Bereichen von Bau- und Montageleistungen durch eine Angleichung wesentlicher materieller Arbeitsbedingungen zu beseitigen, sah sich der Gesetzgeber zum 01. Januar 1999 veranlasst, mit § 1a AEntG zusätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung, u.a. auch für Sozialkassenbeiträge, desjenigen einzuführen, der einen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Haftung für den "Generalunternehmer" gelten, dieser "soll im eigenen Interesse verstärkt darauf achten, dass seine Subunternehmer die nach dem AEntG zwingenden Arbeitsbedingungen einhalten"( BT-Drucksache 14/45 S. 17/18).

Unter einem "Generalsunternehmer" ist in der Praxis des Arbeits- und Wirtschaftslebens herkömmlicherweise derjenige zu verstehen, der von seinem Auftraggeber mit der Ausführung eines (Bau-)Auftrages betraut wird und der sich zur Erfüllung dieses von ihm übernommenen Auftrages anderer Unternehmen (Sub-oder Nachunternehmen) bedient (Gabler Wirtschaftslexikon 14. Aufl. 1997 S. 1502 "Generalunternehmer"). Damit legt bereits die vorzitierte Passage der Gesetzesbegründung den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Unternehmerbegriffs zur Beschreibung des haftenden Personenkreises nicht den Begriffsinhalt des § 14 BGB, sondern einen davon abweichenden, engeren, nämlich den des Generalunternehmers, zugrunde gelegt hat.

Zutreffend bleibt freilich, dass die Gesetzgebungsgeschichte nicht eindeutig belegt, dass der historische Gesetzgeber den Personenkreis der nach § 1a AEntG haftenden Unternehmer auf "Generalunternehmer" beschränken wollte. Denn an anderer Stelle der Gesetzesbegründung ist von "Generalunternehmern" nicht mehr die Rede, sondern davon, dass von § 1a AEntG alle Bauaufträge erfasst werden, die ein Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in Auftrag gegeben hat (das sind nicht nur Unternehmen, die sich ihrerseits zur Erbringung von Bauleistungen gegenüber Dritten verpflichtet haben) und lediglich Privatleute ausgenommen sein sollen (vgl. BT-Drucks. 14/45 S. 26).

Die Beschränkung des Kreises haftender Unternehmen auf Bauunternehmen, die im vorstehend bestimmten Sinne als "Generalunternehmen" auftreten, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich aus der Systematik des AEntG und dem erkennbaren Ziel der Bürgenhaftung.

Die Bürgenhaftung findet sich im AEntG. Das zeigt hinreichend deutlich, dass sie Bestandteil des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes ist. Zweck des AEntG ist der Schutz der Bauwirtschaft gegen lohnbedingte Wettbewerbsverzerrungen. Erreicht wird dies dadurch, dass für alle Inhaber von Baubetrieben, die in Deutschland mit Hilfe von Arbeitnehmern bauliche Leistungen erbringen, gesetzlich, nämlich durch Erstreckung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen diese Gewerbezweiges bezüglich Mindestlohn und Urlaubsregelungen auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwingende Mindestregelungen eingeführt worden sind.

Das weist den Weg zum Verständnis des Regelungsziels von § 1 a AEntG. Arbeitsrechtlicher Kern der Schutzregelungen des AEntG sind die gesetzlich in § 1 AEntG verankerte Verpflichtungen von Bauarbeitgebern zur Zahlung des Mindestlohns und zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen. Diese sollen, wie gerade die nachträgliche Einführung von § 1a zeigt, durch die Bürgenhaftung so ergänzt und komplettiert werden, dass sichergestellt ist, dass die mit dem AEntG verfolgten Zwecke möglichst vollständig erfüllt werden. Verhindert werden soll durch die Bürgenhaftung, dass es einem Bauunternehmer, also jemandem, der sich Dritten, einen Auftraggebern, gegenüber zu baulichen Leistungen verpflichtet hat, durch rechtliche Konstruktionen möglich ist, Verpflichtungen aus § 1 AEntG zu entgehen. Sichergestellt werden soll, dass derjenige, der Bauleistungen auf dem Markt anbietet, sich Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn und Urlaubskassenbeiträgen nicht faktisch und rechtlich dadurch entziehen kann, dass er die Bauleistungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmen erbringen lässt, zu deren Arbeitnehmern er nicht im Arbeitsverhältnis steht, und die er nicht weiter kontrolliert. Damit ist § 1a AEntG nichts anderes als Ausdruck eines vom Gesetzgeber gewollten Gleichlaufs von Herrschaft und Haftung. Die Verantwortung dafür, dass Bauleistungen, zu denen sich ein Unternehmer Dritten gegenüber verpflichtet hat, fremd vergeben werden, trägt der Unternehmer, der sie vergibt (der Generalunternehmer). Weil er die Fremdvergabe damit beherrscht, soll er auch die Gefahr tragen und dafür haften, dass von seinen Auftragnehmern die diese treffenden gesetzlichen Verpflichtungen beachtet werden. Denn auch ein Bauunternehmer, der Kontrollen seiner Subunternehmer unterlässt, nimmt zumindest in Kauf, dass gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestlohn und Urlaubskassenbeiträgen nicht erfüllt werden (vgl. Franzen SAE 2003,192).

Dieses Regelungsziel des § 1a AEntG ist bei der Bestimmung des Kreises der Adressaten der Bürgenhaftung und damit des Unternehmerbegriff des § 1a AEntG zu beachten, weil nur so der notwendige Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge gewahrt bleibt. Als Bürge haftender Unternehmer kann daher nur derjenige sein, der Bauleistungen, zu denen er sich Dritten gegenüber verpflichtet hat, nicht selbst erbringt, sondern an Nachunternehmer vergibt. Denn nur eine solche Vergabeentscheidung begründet die Gefahr, der § 1a AEntG begegnen will: Nämlich der Gefahr, dass sich derjenige, der bei Einsatz eigener Arbeitskräfte zur Erbringung vertraglich geschuldeter Bauleistungen den Verpflichtungen aus § 1 AEntG nicht entgehen könnte, sich durch Beauftragung von Subunternehmern seiner Verantwortung zur Beachtung dieser Verpflichtungen entzieht, obgleich er weiter wirtschaftlich von der Erbringung von Bauleistungen auf dem Baumarkt profitiert. Anders ist es dagegen bei einem Bauherrn, gleichgültig, ob es sich bei diesem um eine Privatperson oder um einen Unternehmer iSv § 14 Abs.1 BGB handelt. Denn dieser fragt zwar ebenfalls Bauleistungen auf dem Markt ab. Dies geschieht jedoch nicht, um damit eigene Verpflichtungen Dritten gegenüber zur Erbringung gerade dieser Werkleistungen zu erfüllen. Dann besteht auch nicht die von § 1a AEntG vorausgesetzte "Gefahrenlage".

Die Beklagte war im Verhältnis zum polnischen Unternehmen XXXX-XXX nichts anderes als ein Bauherr. Denn sie ließ von diesem Unternehmen bauliche Leistungen an einem in ihrem Eigentum stehenden, jedenfalls auch von ihr genutzten Objekt für sich erbringen ohne sich ihrerseits einem Dritten gegenüber zu diesen Leistungen verpflichtet zu haben. Daran ändert auch der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits gewerblich Bauleistungen erbringt, nichts. Bauunternehmer- und Bauherreneigenschaft sind nicht miteinander unverträglich. Auch ein Bauunternehmer ist, wenn es Bauleistungen - wie hier z.B. an eigenen Objekten - in Auftrag gibt, zu denen es sich seinerseits einem Dritten nicht gegenüber verpflichtet hat, insoweit Bauherr.

War danach die Beklagte im Verhältnis zur XXXX-XXX nicht "Unternehmer" iSv § 1a AEntG, so scheidet ihre Haftung für Beitragsverbindlichkeiten dieser Firma gegenüber dem Kläger aus.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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