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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 16/8 Sa 548/07
Rechtsgebiete: TVG, TV über eine überbetriebl. Alters- und Invalidenbeihilfe, BGB


Vorschriften:

TVG § 1
TV über eine überbetriebl. Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk § 5
BGB § 1922
1. Ein Anspruch auf Beihilfe wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenhilfe im Dachdeckerhandwerk ist entstanden, wenn der ehemalige Arbeitnehmer die tarifliche Wartezeit erfüllt hat und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind.

Ein solcher Anspruch auf tarifliche Rentenbeihilfe geht für die Zeit bis zum Tode des ehemaligen Arbeitnehmers auf dessen Erben über, wenn der Rentenversicherungsträger auf einen zu Lebzeiten des ehemaligen Arbeitnehmers gestellten, aber erst nach dessen Tod positiv bescheidenen Antrag hin feststellt, dass dieser zu Lebzeiten einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hatte.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.Februar 2007 - 2 Ca 1755/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Rentenbeihilfe an die Klägerin nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk (TVA/DDH).

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks, der u.a. nach Maßgabe seiner Satzung und tarifvertraglichen, für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen Beihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Dachdeckerhandwerks zahlt. Die entsprechenden Beträge werden von den Arbeitgebern des Dachdeckerhandwerks durch monatliche Beitragszahlungen aufgebracht.

Die Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des am 03. Februar 1958 geborenen und am 24. Juni 2001 verstorbenen Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx. Dieser war während seines Berufslebens mindestens 240 Monate in Betrieben des Dachdeckerhandwerks beschäftigt. Unter dem 18. Mai 2001 hatte die Klägerin für ihren Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Diesen beschied die LVA mit Bescheid vom 10. August 2001 (Bl. 9 d.A.) dahingehend, dass Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2001 bewilligt wurde.

Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach telefonisch und schriftlich zur Auszahlung der tariflichen Beihilfe zur Rente aufgefordert und der Beklagte dies mit Schreiben vom 21. April 2004 abgelehnt hatte, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nunmehr im Klagewege.

Die Klägerin hat mit ihrer zunächst beim Amtsgericht Wiesbaden und von dort an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesenen Klage die Ansicht vertreten, sie habe als Erbin ihres Mannes einen Anspruch auf Beihilfezahlung für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2001 in der tarifvertraglich bestimmten Höhe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 173,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, ein Anspruch der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil ihr verstorbener Ehemann zu Lebzeiten keinen Antrag auf Rentenbeihilfe gestellt habe. Ein solcher Antrag sei Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch. Zudem sei der Anspruch auf Rentenbeihilfe höchstpersönlicher Natur, was bedeute, dass der Arbeitnehmer auch Begünstigter der Leistung sein müsse.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2007 bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und die Berufung zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 60 bis 71 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. November 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter und trägt vor, entgegen dem Arbeitsgericht scheide ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe jedenfalls deshalb aus, weil der Beihilfeanspruch nicht vererbbar sei. Das folge daraus, dass dieser nach den tarifvertraglichen Bestimmungen nicht verpfändbar und nicht abtretbar und damit auch nicht verkehrsfähig, sondern an die Person des Berechtigten gebunden sei. Das entspreche auch dem Sinn der tarifvertraglichen Regelungen, weil lediglich der Berechtigte und nicht ein Dritter in den Genuss der Beihilfe kommen solle.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt, unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, weiter die Auffassung, dass sie Anspruch auf die Beihilfe habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. November 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung ist angesichts der ausdrücklichen Zulassung durch das Arbeitsgericht unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes bedenkenfrei (§ 64 Abs. 2 a ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin kann, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, vom Beklagten die Zahlung von € 173, 92 verlangen.

Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren ist § 5 I Ziff. Ziff 2 TVA/DDH iVm § 1922 BGB. Denn der verstorbenen Ehemann der Klägerin (Erblasser) hatte für den Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 2001 einen Anspruch auf Beihilfezahlung zur Erwerbsminderungsrente erworben, dieser Anspruch ist auf die Klägerin als Erbin übergegangen.

Im Einzelnen gilt:

Der Erblasser hatte zu Lebzeiten einen Anspruch auf Beihilfezahlungen nach den tarifvertraglichen Vorschriften des TVA/DDH für die Zeit ab 01. März 2001 erworben. Das folgt aus § 5 I Ziff. 2 des Tarifvertrages.

§ 5 I TVA/DDH bestimmt:

LEISTUNGSARTEN UND KREIS DER VERSICHERTEN

1.

Die Kasse gewährt ab 1. Januar 1967 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:

a)

Beihilfen zum Altersruhegeld;

b)

Beihilfen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI);

c)

Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50% vorliegt, soweit nicht bereits eine Beihilfe gemäß Nr. 1a) oder b) zu gewähren ist;

d)

ein Sterbegeld.

2.

Die Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)

die Wartezeit erfüllt hat und

b)

einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf eine Rente i.S. der Nr. 1 a - c begründet.

Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Beklagten ist danach, dass der (ehemalige) Arbeitnehmer die Wartezeit und einen Tatbestand erfüllt hat, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch begründet. Beide Voraussetzungen waren zu Lebzeiten des Erblassers gegeben. Unstreitig hatte dieser die Wartezeit (§ 5 I Ziff.2a)) erfüllt. Aus dem Bescheid der LVA ergibt sich, dass in der Person des Erblassers ein Tatbestand gegeben war, der gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und zwar ab 01. März 2001 begründete. Damit war der Versicherungsfall am 01. März 2001 eingetreten und der Beklagte für die Zeit ab 01. März 2001 bis zum 30. Juni 2001 zur Leistung der tariflichen Beihilfe an den Erblasser verpflichtet (§ 5 IV Ziff.2 TVA/DDH).

Weitere Voraussetzungen für das Entstehen des tariflichen Beihilfeanspruchs zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit postuliert der Tarifvertrag nicht. Anspruch ist nach der Legaldefinition des § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Ein Anspruch entsteht, wenn die in der maßgeblichen Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nach der tariflichen Regelung ist die Leistungspflicht des Beklagten von den beiden vorgenannten Voraussetzungen abhängig. Die Leistungspflicht des Beklagten begründet für den Leistungsberechtigen das Recht, die Beihilfe zu verlangen, also dessen Anspruch. Entsprechend bestimmt § 5 IV Ziff. 2 TVA/DDH, dass die Beihilfen von dem Monat an gezahlt werden, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Versicherte stirbt.

Daran ändert der Umstand, dass der tarifliche Altersbeihilfeanspruch erst nach dem Tode des Erblassers von dessen Erbin gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden ist, nichts. Die Geltendmachung des Beihilfeanspruchs gegenüber dem Beklagten ist nämlich keine Voraussetzung für dessen Entstehung.

Anderes ergibt sich nicht aus § 5 VI TVA/DDH. Diese tarifliche Bestimmung lautet:

VI. ANTRAGSTELLUNG, NACHWEIS UND MELDEPFLICHTEN

1. Der Antrag auf Gewährung einer Leistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

2. Dem Antrag auf Gewährung einer Leistung sind außer den nach Abschnitt II erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeiten beizufügen:

a) für die Beihilfe zum Altersruhegeld der Rentenbescheid des Versicherungsträgers;

b) für die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;

c) für die Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Rentenbescheid, aus dem sich der Eintritt einer Erwerbsminderung von mindestens 50% ergibt;

d) für das Sterbegeld die Sterbeurkunde des Versicherten

e)Beantragt der Versicherte, die Wartezeitanrechnung gemäß § 5 Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe d, so hat er außerdem den Bescheid der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes über die Gewährung oder Ablehnung von Leistungen vorzulegen.

3. Die Rente muss von einem Rentenversicherungsträger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewährt werden.

4. Jeder Empfänger von Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen.

5. Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung von Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

6. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der Kasse zurückgefordert.

Hieraus folgt nicht, dass nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ein Anspruch auf tarifliche Beihilfe nur und erst dann erwachsen soll, wenn von dem Leistungsberechtigten selbst oder dessen rechtsgeschäftlichem Vertreter der Beihilfeanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden ist. Denn diese tarifvertragliche Norm regelt, wie bereits die Überschrift verdeutlicht, erkennbar nicht anderes als die Art und Weise, wie der (entstandene) Anspruch gegenüber dem Beklagten zu verfolgen ist, nämlich in bestimmter Form (schriftlich) und unter Vorlage bestimmter Belege. Missachtungen dieser tariflichen Regelungen berühren die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den Beklagten, nicht jedoch dessen Bestand. Das hat das Arbeitsgericht ausführlich im Einzelnen begründet. Diese Ausführungen macht sich die Berufungskammer zu Eigen und verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf dieselben (§ 69 Abs.2 ArbGG).

Der danach in der Person des Erblassers für den Klagezeitraum entstandene Anspruch auf tarifliche Rentenbeihilfe ist gem. § 1922 BGB auf die Klägerin als Erbin übergegangen.

Die gesetzliche Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession bringt es mit sich, dass die Erbschaft "als Ganzes" (§ 1922 BGB) mit dem Erbfall einschließlich aller Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB) und aller Rechtsverhältnisse, an denen der Erblasser beteiligt ist, auf die Erben übergeht (vgl. BGH 08. Juni 1988 NJW 1988, 2729). Das gilt jedoch nicht unbeschränkt. Es gibt Vermögensgegenstände, die nicht vererblich sind (z.B. Nießbrauch, vgl § 1061 BGB). Darüber hinaus sind solche Rechte nicht vererblich, die höchstpersönlichen Zwecken oder höchstpersönlichen Bedürfnissen gerade des Erblassers dienen oder aus einem sonstigen Grund erkennbar gerade mit seiner Person verbunden sind (vgl. z.B. Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1922 Rz 115).

Ansprüche auf tarifliche Beihilfe nach dem TVA/DDH zählen zum Vermögen des Berechtigten, weil sie auf Geldleistungen gerichtet sind und daher wirtschaftlichen Wert haben. Als höchstpersönlich und daher unvererblich könnten sie mithin nur angesehen werden, wenn sich aus der aus dem Tarifvertrag zu entnehmenden Zweckbestimmung erkennen ließe, dass die Beihilfe nur dem unmittelbar Berechtigten zufließen soll, weil sie allein dazu bestimmt ist, dessen höchstpersönliche Bedürfnisse abzudecken.

Derartiges lässt sich den tariflichen Bestimmungen nicht entnehmen.

Der Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs steht § 5 VII TVA/DDH nicht entgegen.

Diese tarifliche Vorschrift bestimmt zwar, dass Ansprüche auf Leistungen weder verpfändet noch abgetreten werden können. Damit soll erkennbar die soziale Zweckbestimmung der tariflichen Beihilfe gesichert und der Berechtigte vor unüberlegten Handlungen bewahrt werden. Dieser tarifvertraglich normierte Ausschluss von rechtsgeschäftlichen Verfügungen zu Lebzeiten des Berechtigten besagt jedoch noch nicht, dass damit auch jede Rechtsnachfolge im Falle des Todes des Berechtigten ausgeschlossen sein soll (vgl. Staudinger/Marotzke BGB aaO. § 1922 Rz 115 und 302). Immerhin hätte es nahe gelegen, wenn die Tarifvertragsparteien eine dahin gehende Absicht gehabt hätten, dies im TVA/DDH zum Ausdruck zu bringen. Das ist nicht geschehen.

Umgekehrt folgt aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Unvererblichkeit von tariflichen Beihilfen nicht ausdrücklich geregelt haben, allein freilich nicht zwingend, dass diese derartige Ansprüche als vererbbar ansehen. Vielmehr könnte sich die Unvererblichkeit auch aus dem Gesamtzusammenhang oder dem erkennbaren Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Das ist jedoch nicht der Fall.

Zweck der tariflichen Altersbeihilfe ist es nach § 2 TVA/DDH, eine zusätzliche Leistung zur sozialen Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen. Damit ist es sicherlich auch Zielrichtung dieser Regelungen, zur Vermeidung sonst möglicher sozialer Härten, neben den gesetzlichen Renten für eine zusätzliche wirtschaftliche Absicherung zu sorgen. Allein hieraus lässt sich die Unvererblichkeit der tariflichen Altersbeihilfeansprüche jedoch nicht entnehmen. Bereits eine vornehmlich aus sozialen Gründen gewährte Leistung ist nicht per se unvererblich. So werden beispielsweise zahlreiche Ansprüche des öffentlichen Rechts vererbt, obgleich sie ausschließlich oder überwiegend sozialen Zwecken dienen (vgl BVerwG 11. Juli 1968 MDR 1969,70).

Die tariflichen Regelungen über ein Sterbegeld sind insoweit ohne Bedeutung. Das tarifliche Sterbegeld ist ein von der sonstigen tariflichen Beihilfe unabhängige Leistung. Es wird für Personen gewährt, die im Zeitpunkt ihres Ablebens, wie hier der Erblasser, Anspruch auf eine Beihilfe hatten (§ 5 II Ziff. 3 TVA/DDH).

Demgegenüber zeigt bereits § 5 IV Ziff.2 TVA/DDH, dass die Tarifvertragsparteien selbst davon ausgehen, dass der tariflichen Beihilfeleistung auch dem Erben zufließen kann. Die Beihilfe besteht in einem monatlichen Betrag ( § 5 III TVA/DDH), der jeweils für ein Kalendervierteljahr im voraus zu zahlen ist (§ 5 IV Ziff 1 TVA/DDH). § 5 IV Ziff 2 TVA/DDH bestimmt, dass die Leistungen bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu gewähren sind, in dem der Versicherte stirbt. Stirbt der Versicherte etwa am Anfang eines Kalenderjahres, kommt die auf die verbleibenden Monate des Kalendervierteljahres entfallende Beihilfe notwendigerweise nicht mehr dem Verstorbenen selbst, sondern lediglich seinen Erben zugute.

Außerdem handelt es sich bei der Alterbeihilfe nach dem TVA/DDH um nichts anderes als um eine spezifische, tarifvertraglich besonders ausgebildete Form der betrieblichen Alterversorgung. Denn die Beiträge werden von den Arbeitgebern des Dachdeckerhandwerks aufgebracht. Betriebliche Alterversorgungsleistungen sind jedoch, unbeschadet ihrer sozial gewünschten Funktion, den (ehemaligen) Arbeitnehmer im Alter oder bei Erwerbsminderung zusätzlich abzusichern, auch und gerade Teil der Entlohnung für vom Arbeitnehmer erbrachte Dienstleistungen in der Vergangenheit, und zudem, bezogen auf die tariflichen Regelungen des Dachdeckerhandwerks und deren überbetrieblichen Ausgestaltung, eine in Geld messbare Gegenleistung für erbrachte Branchentreue. Entstanden Ansprüche auf Geldleitungen, die ihren Sachgrund in der vom Berechtigten erbrachten Arbeitsleistung in der Vergangenheit haben, sind ohne weiteres vererbbar, weil sie nicht der höchstpersönlichen, sondern der rechtlichen Lebenssphäre des Verstorbenen zuzurechnen sind. Dann gibt es mangels erkennbaren entgegenstehenden Willens der Tarifvertragsparteien keinen Grund, zu Lebzeiten des Erblassers zu dessen Gunsten entstandene Forderungen aus der tariflichen Altersbeihilfe nach dem TVA/DDH als unvererbbar anzusehen (vgl. MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. 2004 § 1922 Rz 23).

Damit ist der Anspruch des Erblassers auf Beihilfezahlung für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2001 auf die Klägerin übergegangen. Der Höhe nach ist das ein Betrag von dreimal € 43,48 (§ 5 III Ziff.4 TVA/DDH).

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288,291 BGB.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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