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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.01.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 1187/04
Rechtsgebiete: BBTV, TVG, VTV/Bau, BGB


Vorschriften:

BBTV § 19
BBTV § 24
TVG § 1
VTV/Bau § 1 II Abschn. VII Nr. 5
BGB § 812
Ein Betrieb, der Öfen setzt und baut und in diesem Zusammenhang Fliesen verlegt, ist vom Geltungsbereich der Bautarifverträge dann nicht nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 5 VTV/Bau ausgenommen, wenn der überwiegende Teil der Arbeitszeit auf die Verlegung von Fliesen entfällt.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2004 - 7 Ca 3195/02 - abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 2002 - 7 Ba 2443/02 - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte Erstattungsleistungen, die seitens des Klägers erfolgt sind, an diesen zurückzuzahlen hat.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Nach Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes erstattet er den baugewerblichen Arbeitgebern einen Teil der Ausbildungskosten für Auszubildende, Urlaubsvergütungen und Lohnausgleich für beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Die Mittel dafür werden durch einen Beitrag von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht.

Der Beklagte ist Ofenbaumeister und seit 25. September 1990 Mitglied der Innung der Kachelofen- und Lüftungsbauer A. Seit 01. September 1998 nahm er am bautarifvertraglichen Sozialkassenverfahren teil, nachdem er auf einem sog. Stammblatt vom 25. Februar 1999 (Bl. 80 d.A.) der Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge des Baugewerbes, einer Schwesterkasse des Klägers, mitgeteilt hatte, dass er zu 60% Fliesen-, Platten- und Mosaiklegertätigkeiten und zu 40% Tätigkeiten des Ofen- und Luftheizungsbaus durchführe. In der Folgezeit leistete der Beklagte Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes in Höhe von insgesamt DM 11.421,39 (= € 5.839,66) und erhielt Erstattungen für Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung und Lohnausgleich in der Gesamthöhe von DM 28.413,86 (= € 14.527,77). Hinsichtlich der Einzelbeträge wird auf die Aufstellung des Klägers in der Klageschrift vom 26. März 2003 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte auf ein Schreiben der Einzugsstelle vom 31. Oktober 2000 mit der Bitte um Aufgliederung der durchgeführten Fliesenverlegearbeiten in solche in Verbindung mit Ofenbau und in solche unabhängig vom Ofenbau geantwortet hatte, dass Fliesenverlegearbeiten nur in Verbindung mit Ofenbau durchgeführt würden, teilte die Einzugsstelle dem Beklagten mit Schreiben vom 07. März 2001 (Bl. 83 d.A.) mit, sie lösche das Beitragskonto zum 01. September 1998.

Mit seiner durch einen beim Arbeitsgericht erwirkten Mahnbescheid eingeleiteten Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von insgesamt € 8.688,11 mit der Begründung, dieser habe zu Unrecht am bautarifvertraglichen Sozialkassenverfahren teilgenommen, da er überwiegend Tätigkeiten des Herd- und Ofensetzerhandwerks ausgeführt habe. Demzufolge schulde er Rückzahlung der erfolgten Erstattungen abzüglich der geleisteten Beiträge.

Nachdem der Kläger gegen den Beklagten einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid über diesen Betrag erwirkt und der Beklagte hiergegen innerhalb der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Frist Einspruch eingelegt hatte, hat der Kläger beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 14. Oktober 2002 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, in den jeweiligen Kalenderjahren des Klagezeitraums sei der überwiegende Umsatz im Bereich der Fliesenverlegearbeiten und nicht im Bereich des Ofenbaus erwirtschaftet worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 seinen Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 40 - 45 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Januar 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er trägt vor, er habe nicht nur den überwiegenden Umsatz im Bereich der Fliesenverlegung getätigt, es sei vielmehr auch die überwiegende Arbeitszeit im Zeitraum 1998 bis 2001 auf diese Tätigkeit entfallen. Dass Fliesenverlegearbeiten in Verbindung mit Ofenbau durchgeführt worden seien, ändere nichts daran, dass er zu Recht am Sozialkassenverfahren teilgenommen und Leistungen von Seiten des Klägers empfangen habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2004 abzuändern, den Vollstreckungsbescheid vom 14. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, der Beklagte selbst habe ihm bescheinigt, Fliesenverlegearbeiten nur in Verbindung mit Ofenbau ausgeführt zu haben. Der Löschung des Beitragskontos habe er nicht widersprochen und damit, entsprechend seinen eigenen Angaben bekundet, dass er nicht unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge falle.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Januar 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von € 8.688,11 verlangen, weil hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt. Entsprechend ist der Vollstreckungsbescheid aufzuheben, da er inhaltlich nicht richtig ist (§§ 700, 343 Satz 2 ZPO).

Anspruch auf die begehrte Zahlung hat der Kläger nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Denn der Beklagte hat den geltend gemachten Betrag nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Vielmehr hatte er einen Anspruch auf die seitens des Klägers geleisteten Zahlungen für Ausbildungsvergütung nach §§ 19 und 24 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV), auf Erstattung von Urlaubsvergütung nach § 19 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12.11.1986) bzw., für das Kalenderjahr 2000 § 13 VTV vom 20.12.1999 und auf Lohnausgleich nach § 22 VTV. Denn durch diese tarifvertraglichen Normen wurden Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet, weil diese Normen auch für den Beklagten galten.

Ob der Beklagte in den Jahren 1998 bis 2000 Mitglied einer der tarifvertragschließenden Verbände der vorbezeichneten Tarifverträge war, spielt keine Rolle. Denn sämtliche vorbezeichneten Tarifverträge waren für allgemeinverbindlich erklärt, so dass ihre Rechtsnormen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber galten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).

Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel.

Nach § 1 Abs. 2 VTV, auf den § 1 Abs. 2 BBTV verweist, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten durchgeführt oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 14. Juli 2000, AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ferner ist Bedacht darauf zu nehmen, ob der Betrieb unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV fällt.

Nach diesen Maßstäben war der Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 1998 bis 2000 ein baugewerblicher im tariflichen Sinne.

Sämtliche vom Beklagten durchgeführten Tätigkeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV. Tätigkeiten des Ofenbaus sind solche im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV ("Feuerungs- und Ofenbauarbeiten"). Denn hierunter verstehen die Tarifvertragsparteien alle Tätigkeiten an Öfen und Feuerungsanlagen, insbesondere auch den Bau von offenen Kaminen und von Kachelöfen, gleichgültig ob sie aus Fertigteilen zusammengesetzt oder individuell entworfen und erstellt werden (vgl. Koch, Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, 1994, Rz 112 m.w.N.). Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV ausdrücklich genannt.

Der Betrieb des Beklagten war im Klagezeitraum auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen. Nach dieser Bestimmung werden von den Tarifverträgen nicht erfasst Betriebe des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.

Der Betrieb des Beklagten unterfiel im Klagezeitraum dieser Ausnahmebestimmung nicht.

Insoweit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim Betrieb des Beklagten um einen solchen des Ofensetzerhandwerks handelte, weil sowohl die Planung und der Bau von Öfen wie auch das Verlegen von Wand- und Bodenplatten im Zusammenhang mit der Erstellung von Öfen eine Tätigkeit des Ofensetzerhandwerks ist. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1 Abs. 2 Nr. 19 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk vom 09. April 1974 (BGBl. I 1974, S. 915). Dennoch sind die Merkmale der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn.VII Nr. 5 VTV nicht erfüllt.

Die Tarifvertragsparteien nehmen nämlich solche Betriebe von der Ausnahmebestimmung aus, die Arbeiten der in Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV aufgeführten Art ausführen. Das kann angesichts des eindeutigen Tarifwortlauts nur so verstanden werden, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes Betriebe des Ofensetzerhandwerks, die arbeitszeitlich überwiegend eine der in Abschnitt V genannten Tätigkeiten ausführen, gleichwohl unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen sollen (vgl. für die inhaltlich ähnliche Ausnahme für Betriebe des Schreinerhandwerks: BAG 27.08.1986, AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 22. September 1993, AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Kammerurteil vom 30. Oktober 2000 - 16 Sa 759/00 - LAGE § 4 TVG Bauindustrie Nr. 5).

So war es hier im Klagezeitraum bezüglich des Betriebes des Beklagten. Arbeitszeitlich überwiegend wurden vom Betrieb des Beklagten Fliesenverlegearbeiten durchgeführt. Das sind Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV, nämlich solche der Nr. 15.

Dass arbeitszeitlich überwiegend Fliesenverlegearbeiten durchgeführt worden sind, hat der Beklagte im Berufungsrechtszug ausdrücklich behauptet. Dem ist der Kläger, der im Übrigen für die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des rechtlichen Grundes ergeben soll, darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH 21. Oktober 1982, DB 1983, 874 (875)), nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der Beklagte selbst darauf verwiesen, dass der Kläger angegeben habe, zu 60% Fliesenverlegearbeiten durchgeführt zu haben und lediglich vorgetragen, diese seien überwiegend in Verbindung mit Ofenbauarbeiten durchgeführt worden. Damit hat der Kläger den Vortrag des Beklagten über den Anteil der Fliesenverlegearbeiten an der Gesamtarbeitszeit nicht bestritten, sondern lediglich andere rechtliche Folgerungen als der Beklagte hieraus gezogen.

Dass die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Fliesenverlegearbeiten vom Beklagten in Verbindung mit Ofenbauarbeiten ausgeführt worden sind, führt, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht dazu, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV zum Tragen kommt.

Der Tarifwortlaut gibt für eine solche Ansicht nichts her. Dieser verlangt zur Erfüllung der Voraussetzungen der Rückausnahme nur die Durchführung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV und nicht, dass die in Abschn. IV oder V genannten Arbeiten unabhängig von solchen des Ofensetzerhandwerks durchgeführt werden. Dann kann eine solche Einschränkung auch nicht in die tarifvertragliche Ausnahmebestimmung hineingelesen werden. Das gilt umso mehr, als unterstellt werden kann, dass den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bei der Schaffung von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 5 VTV bekannt war, dass Arbeiten der Fliesen- und Plattenverlegung im Zusammenhang mit der Erstellung von Öfen jeder Art häufig anfallen und von dem Betrieb mit erbracht zu werden pflegen, der die Öfen erstellt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV. Diese Bestimmung nennt einschränkungslos als bauliche Tätigkeiten Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten. Darauf, ob diese Arbeiten in Verbindung mit anderen Tätigkeiten erfolgen, kommt es nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nicht an. Die tarifliche Gesamtsystematik bestätigt dieses Verständnis. Soweit die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nämlich die Verbindung von Tätigkeiten mit anderen oder die Zweckrichtung der Tätigkeiten zur Erfüllung der tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale für erforderlich halten, haben sie dies im Tarifvertrag ausdrücklich bestimmt. Das zeigen die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 30 und 38 VTV. Danach werden Stahlbiege- und -flechtarbeiten nur erfasst, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden, das Verlegen von Bodenbelegen unterfällt nur dann dem Tarifvertrag, wenn es in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen erfolgt. Eine vergleichbare Einschränkung enthält § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 15 VTV nicht.

Unterfiel damit der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge, so müssen diese Tarifverträge auch nicht deshalb zurücktreten, weil der Beklagte im Klagezeitraum Mitglied einer Tarifvertragspartei gewesen ist, die einen spezielleren Tarifvertrag als den der Bautarifverträge abgeschlossen hatte. Hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Allein der Umstand, dass der Beklagte im Klagezeitraum Mitglied der Kachelofen- und Lüftungsbauerinnung A war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein solcher Tarifvertrag existiert. Der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen. Unabhängig davon ist die bisherige Rechtsprechung des 10. Senats des BAG, wonach in Fällen sog. Tarifpluralität (Bindung nur des Arbeitgebers an zwei miteinander konkurrierender Tarifverträge) nur der speziellere Tarifvertrag anzuwenden ist, überholt. Diese Auffassung lässt sich jedenfalls seit der Änderung des AEntG mit Wirkung vom 01. Januar 1999 nicht mehr halten (vgl. Kammerurteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786). Auch der 10. Senat des BAG selbst geht nunmehr hiervon aus (Beschluss vom 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04).

Weil die bautarifvertraglichen Bestimmungen im Klagezeitraum für den Beklagten galten, hatte er Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsvergütung, Urlaubsvergütung und Lohnausgleich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass die tarifvertraglich normierten Voraussetzungen für diese Erstattungsansprüche nicht vorgelegen haben, hat der Kläger selbst nicht vorgebracht. Soweit er darauf verweist, der Beklagte habe die Löschung des Beitragskontos hingenommen, spielt das keine Rolle. Insoweit mag der Beklagte verpflichtet sein, auch für Zeiten nach der Löschung des Beitragskontos Beiträge an die Einzugsstelle für die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Daran, dass er die seitens des Klägers empfangenen Leistungen mit rechtlichem Grund erhalten hatte, ändert das nichts.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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