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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.02.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 1366/06
Rechtsgebiete: EuGVVO, ArbGG


Vorschriften:

EuGVVO Art. 3
EuGVVO Art. 4
EuGVVO Art. 5
EuGVVO Art. 5 Nr. 1a
EuGVVO Art. 23
EuGVVO Art. 24
EuGVVO Art. 67
ArbGG § 55 Abs. 1 Nr.4
ArbGG § 64 Abs. 7
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO) nicht schon dann nach Art. 24 EuGVVO aus einer rügelosen Einlassung der Beklagtenseite, wenn diese in einem Schriftsatz vor dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin zur Sache Stellung nimmt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, und dann weder im Güte- noch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erscheint.

2. Die in § 8 S.2 AEntG normierte Klagemöglichkeit einer gemeinsamen Einrichtung gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor deutschen Gerichten begründet über Art. 67 EuGVVO und die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 im Geltungsbereich des EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich für Fälle, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt hatte. .


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Mai 2006 - 8 Ca 2724/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, dem nach näherer tariflicher Maßgabe die Aufgabe des Einzugs der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zugewiesen ist, nimmt den Beklagten, der seinen Wohnsitz in Spanien hat, auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar 1999 bis November 2001 mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe in den im Zeitraum von Januar 1999 bis März 2003 in der Bundesrepublik Deutschland einen Betrieb unterhalten, von dem arbeitszeitlich überwiegend Armierungsarbeiten durchgeführt worden seien, er habe Arbeitnehmer beschäftigt, sei daher zur Zahlung der tarifvertraglich vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet, die er mangels Erteilung von Meldungen des Beklagten über deren Höhe anhand der durchschnittlichen Monatsverdienste im Baugewerbe, der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und dem tariflichen Beitragssatz errechne, das Arbeitsgericht Wiesbaden sei international zuständig.

Im arbeitsgerichtlichen Termin vom 16. Mai 2006 ist für den Beklagten, der mit Schreiben vom 15. April 2004 (Bl. 24 bis 26 d.A.) gegen die Klage vorgebracht hatte, er sei lediglich als Subunternehmer tätig geworden, die Beitragsforderung sei überhöht, trotz ordnungsgemäßer Ladung, niemand erschienen.

Der Kläger hat beantragt,

im Wege des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 46.888,00 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2006 mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsgericht Wiesbaden sei für die Entscheidung des Rechtsstreits international unzuständig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 46 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12. Februar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er vertieft seine bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, wonach das Arbeitsgericht Wiesbaden international zuständig sei.

Im Berufungstermin ist für den Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen.

Der Kläger beantragt,

im Wege des Versäumnisurteils das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Mai 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 46.888,00 zu zahlen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 12.Februar 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das vom Kläger begehrte Versäumnisurteil kann nicht ergehen, weil das Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, den Erlass eines klagezusprechenden Versäumnisurteils zu rechtfertigen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Diese Entscheidung hatte nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, der über § 64 Abs. 7 ArbGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, durch den Vorsitzenden allein zu ergehen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG entscheidet der Vorsitzende u.a. allein "bei Säumnis einer Partei". Bereits der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung erweist, dass bei Säumnis einer Partei durch den Vorsitzenden allein nicht nur ein Versäumnisurteil ergehen, sondern auch die Klage wegen Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit abgewiesen werden kann (§ 331 Abs. 2 ZPO). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Durch die Beschleunigungsnovelle vom 21.05.1979 wurde nämlich § 55 ArbGG praktisch völlig neu gefasst und erkennbar zum Zwecke der Beschleunigung die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden nur noch von der "Säumnis" einer Partei und nicht mehr davon abhängig gemacht, ob ein Versäumnisurteil erlassen werden konnte (vgl. Kammerurteil vom 04.05.1992 - 16 Sa 1839/91). Entsprechendes gilt dann nach § 64 Abs. 7 ArbGG für den Fall, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten der Berufungsantrag des Klägers nicht positiv beschieden werden kann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Berufungsverhandlung ehrenamtliche Richter anwesend waren. Auch in diesem Fall hat die Entscheidungsfindung nämlich nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut allein durch den Vorsitzenden zu erfolgen, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist unzulässig, weil durch § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG derjenige, der allein zur Entscheidungsfindung befugt ist, eindeutig bestimmt ist (vgl. Kammerurteil v. 17. Februar 2003 - 16 Sa 1350/02; LAG Köln, 14.12.2000 - 6 Sa 1183/00; LAG Berlin - 14.07.1997 - NZA 1998, 167; LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.1997, 1071 (1072); G/M/P/M-G/Germelmann, ArbGG, 5. Aufl.2004, § 55 Rz. 16; BCF/Creutzfeldt ArbGG 4. Aufl. 2006 § 55 Rz 2).

Die Klage ist unzulässig. Es fehlt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein die am 01.März 2002 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), die das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1998 ab diesem Datum ersetzt hat (Art. 66 EuGVVO). Denn die Klage wurde 2003 erhoben. Dieses Abkommen hat im Rahmen seines territorialen Anwendungsbereichs, der aufgrund der Mitgliedschaft von Deutschland und Spaniern in der EG eröffnet ist, Vorrang vor nationalen Regelungen.

Die EuGVVO gilt auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Art.1 Abs. 1). Einer der Ausnahmetatbestände des Art.1 Abs.2 EuGVVO ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich insbesondere nicht um eine Frage der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 c) EuGVVO. Von dieser Norm sind nur solche Streitigkeiten betroffen, die unmittelbar das Gebiet der sozialen Sicherheit betreffen, nämlich solche, die sich aus den Beziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Berechtigten der sozialen Sicherheitsleistungen ergeben. Darum geht es bei dem hier vorliegenden Streit um Beitragsforderungen des Klägers nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes nicht (vgl. Hess. LAG, 24.04.2001 - 15/10 Sa 881/00).

Nach Art.2 Abs.1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EG haben vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates können sie nach Art.3 Abs.1 EuGVVO nur verklagt werden, wenn nach Maßgabe des EuGVVO eine besondere (Art. 5 ff EuGVVO) oder ausschließliche (Art. 22 EuGVVO) Zuständigkeit gegeben ist, eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) eingreift, eine rügelose Einlassung der Beklagtenseite (Art. 24 EuGVVO) vorliegt oder eine nach Art.67 EuGVVO anzuwendende Bestimmung zum Zuge kommt.

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Spanien, einer der in der EuGVVO genannten die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Fälle liegt nicht vor.

Insoweit gilt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus den Bestimmungen des Art. 5 Nr. 1a, Nr. 3, Nr.4 und Nr. 5 EuGVVO.

Art. 5 Nr. 1a) EuGVVO kommt als zuständigkeitsbegründende Norm nicht in Betracht. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vorschrift ist nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (22.11.1978 - RIW/AWD 1979, 56) zum EuGVÜ, die durch die EuGVVO nicht überholt, sondern wegen der inhaltlichen Ähnlichkeit von EuGVÜ und EuGVVO weiter von Bedeutung ist (vgl. Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. 2007 EG-Verordnungen Vorbemerkung Rz14), ist der Bedeutungsinhalt der Worte "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" zur Sicherung einer gemeinsamen Auslegung aller Mitgliedsstaaten des Abkommens allein aus dem Sinnzusammenhang des EuGVÜ - und nicht aus dem jeweiligen materiellen Recht - zu ermitteln. Ferner muss nach der Rechtsprechung des EuGH (25.01.1991 - Slg. S. I-I 3967) davon ausgegangen werden, dass Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, die Vorgängerbestimmung von Art.5 Nr.1a) EuGVVO, dann nicht gilt, wenn keine der Parteien des Rechtsstreits gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. So ist es hier.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen keine rechtlichen Beziehungen, die auf freiwilliger Verpflichtung beruhen. Vielmehr nimmt der Kläger den Beklagten aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften in Anspruch, deren Geltung für nicht Tarifgebundene allein auf dem Rechtssetzungsakt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG), hinsichtlich der Urlaubskassenbeiträge als Teil des Sozialkassenbeitrages zusätzlich auf Gesetz (§ 1 Abs.3 AEntG) beruht. Bei derartigen Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus einem Vertrag. Nichts anderes gilt im Übrigen nach dem deutschen nationalen Recht. Denn das BAG geht davon aus, dass für Sozialkassenbeiträge eine Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger nicht Geschäftspartner eines Rechtsgeschäfts ist und es sich bei der Verpflichtung zur Beitragszahlung daher nicht um eine durch Rechtsgeschäft begründete Verbindlichkeit handelt (vgl. BAG 22.01.1997 u. 15.12.1999, AP Nr. 9 u. 13 zu § 11 GmbHG).

Aus dem gleichen Grunde scheidet eine Zuständigkeit nach Art.19 Nr.2 EuGVVO von vornherein aus. Diese Bestimmung findet nämlich nach Art.18 EuGVVO nur auf individuelle Arbeitsverträge Anwendung. Die vom Kläger hier geltend gemachten Ansprüche sind keine aus einem Arbeitsvertrag.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Zuständigkeitsnorm ist, dass Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder ein Anspruch aus einer solchen Handlung ist. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "unerlaubte Handlung" autonom zu definieren und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung der Beklagtenseite geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art.5 Nr.1a EuGVVO) anknüpft (vgl. EuGH 27.09.1988, NJW 1988, 3088). Voraussetzung bleibt freilich, dass es sich um Schadenersatzansprüche handelt (vgl. EuGH 27.10.1998, EuZW 1999, 59; Musielak/Weth, aaO., EG-Verordnungen VO (EG) Nr.44/2001 Art. 5 Rz. 16). Das schließt es aus, sämtliche außervertraglichen Ansprüche unter Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu fassen. Nur das ist auch sachgerecht, weil sonst Ansprüche jeglicher Art entweder von Art. 5 Nr. 1a) oder Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasst würden und damit die im Abkommen vorgenommene Unterscheidung zwischen vertraglichen Ansprüchen und solchen aus unerlaubter Handlung obsolet wäre.

Hier macht der Kläger keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern verlangt Erfüllung außervertraglicher, nämlich auf allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhender Ansprüche. Dafür ist Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht einschlägig (vgl. Preis/Temming, Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Kontext des Gemeinschaftsrechts 2006 S. 67)

Die internationale Zuständigkeit resultiert auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, wonach das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung der Beklagtenseite befindet. Zwar unterhielt der Beklagte, wie der Kläger unbestritten vorgebracht hat, in den Jahren 1999 bis 2001 in der Bundesrepublik Deutschland einen Betrieb und damit jedenfalls eine sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, weil es sich nach der Zweckbestimmung der Norm auch bei der einzigen Niederlassung um eine solche nach Art. 5 Nr. 5 EuGVVO handelt (vgl. Hess. LAG 24.04.2001, a.a.O.). Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt hieraus gleichwohl nicht. Denn die Niederlassung muss im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhanden sein (vgl. Kammerurteil v. 17. Februar 2003 - 16 Sa 1350/02; OLG Saarbrücken 03.04.1979, RIW 1980, 796), jedenfalls muss sie bei Beschluss der mündlichen Verhandlung bestehen (vgl. Musielak/Weth, a.a.O., EG-Verordnungen VO (EG) Nr.44/2001 Art. 5 Rz. 24). Das folgt unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Dieser normiert die Zuständigkeit von Gerichten des Ortes, an dem sich die Niederlassung "befindet".

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt auch nicht aus Art. 22 EuGVVO. Denn eine der dort aufgeführten Fälle für eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte liegt erkennbar nicht vor.

Deutsche Gerichte sind auch nicht nach Art. 23 EuGVVO kraft Gerichtsstandsvereinbarung zuständig. Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach dieser Norm ist, dass "die Parteien" die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben. An einer solchen Abrede fehlt es hier. Die in § 32 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.November 1986 (für das Jahr 1999 maßgeblich) bzw. in § 27 Abs.1 VTV vom 20. Dezember 1999 (maßgeblich ab 2000) von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht einschlägig, weil diese von den Tarifvertragsparteien getroffen und nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen wurde und zudem zu Lasten des Beklagten wirkt. Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten Dritter ermöglicht Art. 23 EuGVVO nicht (vgl. Geimer, NJW 1995, 533 für Art.17 EuGVÜ).

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus 24 EuGVVO.

Nach dieser Bestimmung wird das Gericht eines Mitgliedsstaates dann zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, soweit die Einlassung nicht die Rüge der Unzuständigkeit betrifft oder eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 gegeben ist.

Der Beklagte hat sich nicht in diesem Sinne rügelos eingelassen.

Rügelos eingelassen hat sich ein Beklagter nach der Rechtsprechung des EuGH (24.06.1981 RIW 1981, 709 ) dann, wenn vom Beklagte, ohne die Rüge der internationalen Zuständigkeit zu erheben, eine Stellungnahme abgegeben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Ein Beklagter kann grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung mit der Rüge der Unzuständigkeit warten. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn er sich, wie hier der Beklagte, vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich zur Sache - ohne die Unzuständigkeit zu rügen - geäußert hat und dann in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint.

Das deutschen Zivilsprozessrecht wird vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung beherrscht (§ 128 Abs.1 ZPO). Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 128 Abs.2 ZPO), wobei § 128 Abs.2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Anwendung findet (§ 46 Abs.2 S.2 ArbGG). Der Inhalt vorbereitender Schriftsätze wird entsprechend erst dann Prozessstoff, wenn er, jedenfalls im Wege der Bezugnahme (§ 137 Abs.3 ZPO), in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist (vgl. BGH 21. November 1996 NJW 1997,397). Damit fehlt es, wenn der Beklagte niemals, wie hier, zu einer gerichtlich angeordneten mündlichen Verhandlung erscheint, der Sache nach an jeglichem Vorbringen des Beklagten und mithin auch an irgendeiner prozessrelevanten Einlassung im Verfahren. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn dem Beklagte im Rahmen eines Zivilprozesses vor den ordentlichen Gerichten gemäß § 275 Abs.1 oder § 276 Abs.1 ZPO eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt wird und er sich in der schriftlichen Klageerwiderung, ohne die Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts geltend macht, zur Sache äußert (vgl. dazu einerseits OLG Frankfurt 09. September 1999 IPrax 2000,525; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. 2005 Art. 24 EuGVVO Rz 15; Musielak/Weth aaO EG-Verordnungen VO (EG) Nr.44/2001 Art. 24 Rz Rz 3; andererseits Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. 2003 Art. 24 EuGVVO Rz 2) bedarf hier keiner Entscheidung. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 ZPO) finden nämlich im hier betroffenen arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (§ 46 Ab.2 S.2 ArbGG). Vielmehr erfolgt eine Aufforderung an den Beklagten, sich zur Klage schriftlich zu äußern, in der Regel nicht (§ 47 Abs.2 ArbGG). Eine solche gerichtliche Aufforderung ist hier auch weder vor noch nach der einseitig gebliebenen Güteverhandlung am 05. November 2004 erfolgt.

Schließlich resultiert die internationale Zuständigkeit auch nicht aus Art. 67 EuGVVO.

Nach Art.67 EuGVVO berührt diese Verordnung nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete u.a. die gerichtliche Zuständigkeit regeln und in gemeinschaftlichen Rechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierenden einzelstaatlichen Recht enthalten sind.

Richtig ist, dass eine solche besondere europarechtliche Bestimmung die Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 ist. Denn diese bestimmt:

Gerichtliche Zuständigkeit

Zur Durchsetzung des Rechts auf die in Art. 3 gewährleisteten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen kann eine Klage in dem Mitgliedsstaat erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist oder war; dies berührt nicht die Möglichkeit, ggf. gem. den geltenden internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in einem anderen Staat Klage zu erheben.

Diese Vorschrift ist durch § 8 AEntG in nationales Recht umgesetzt worden, wobei auch die in Satz 2 in dieser Norm enthaltene Klagemöglichkeit vor deutschen Gerichten für gemeinsame Einrichtungen durch Art. 6 der Richtliner gedeckt ist (vgl. Kammerurteil vom 17.09.1998 - 16 Sa 2329/97).

In der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie erschöpft sich die Bedeutung des § 8 S.2 AEntG. Geschaffen werden sollte, wie das Arbeitsgericht zu Recht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm ausgeführt hat, eine Klagemöglichkeit vor deutschen Gerichten in Entsendefällen und damit auch ein zusätzlicher Wahlgerichtsstand iSv Art. 67 EuGVVO (vgl. Preis/Temming aaO. S. 162). Voraussetzung dafür, dass diese Bestimmung zum Zuge kommt, ist damit ein Entsendefall. Ein solcher liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nämlich nach dem Vorbringen des Klägers keine Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland selbst einen baugewerblichen Betrieb unterhalten und bauliche Leistungen durchgeführt.

Soweit der Kläger demgegenüber darauf abhebt, § 8 S.2 AEntG verweise allgemein auf die Geltendmachung von Ansprüchen einer gemeinsamen Einrichtung nach § 1 Abs.3 AEntG, die letztgenannte Norm verpflichte auch inländische Untenehmen zur Zahlung von Beiträgen - freilich nur Urlaubskassenbeiträgen -, und daraus folgert, § 8 S.2 AEntG gelte auch für Nicht-Entsendefälle übersieht er einen entscheidenden Gesichtspunkt: Ein Verständnis der gesetzlichen Regelung des § 8 S.2 AEntG in seinem Sinne wäre jedenfalls nicht geeignet, eine Zuständigkeit nach Art. 67 EuGVVO zu eröffnen. Denn bei einem solchen Verständnis wäre § 8 S.2 AEntG mehr als eine die Richtlinie harmonisierende einzelstaatliche Norm, weil sie über Entsendefälle hinausgeht, und damit keine Vorschrift, die nach Art. 67 EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Nicht-Entsendefälle begründen könnte. Für Fallkonstellationen wie die vorliegende fehlt es an einer Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt (ebenso schon Kammerurteil v. 17. Februar 2003 - 16 Sa 1350/02).

Weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt und weil dies von Amts wegen zu prüfen ist (Art. 26 Abs.1 EuGVVO), hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung nicht begründet ist.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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