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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 16 Sa 486/07
Rechtsgebiete: TVG, VTV/Bau, ZPO


Vorschriften:

TVG § 1
VTV/Bau § 1 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 519 Abs. 2
1. Der Einbau von Feuerschutztüren, Garagentoren und Stahltoren für Industrieanlagen durch Verbinden der Zargen mit dem Baukörper, durch Einsetzen der Türen und Tore und anschließende Einstellarbeiten ist eine bauliche Leistung im Sinne der Bautarifverträge.

2. Zur Frage, ob erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Berufungsschrift als Berufungskläger zutreffend bezeichnet sind, wenn die Berufungsschrift als Berufungskläger den Namen der Gesellschaft mit den Gesellschaftern als Verretungsberechtigten aufführt.


Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 2007 - 2 Ca 1614/06, 2 Ca 1645/06 und 2 Ca 2235/05 - werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in drei vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2000 bis Dezember 2005.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagten unterhalten seit 1991 in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen am 27. Mai 1994 mit dem Gewerbe "Einbau von genormten Baufertigteilen" in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe und seit 08. Dezember 2005 mit dem Metallbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb. Von diesem werden seit Gründung von Drittunternehmen bezogene Feuerschutztüren, Garagentore und Stahltore für Industrieanlagen, u.a. Sektionaltore, an Kunden veräußert, bei diesen angeliefert und montiert, indem die Zargen mit dem Baukörper verbunden, die Tore eingesetzt und Einstellarbeiten vorgenommen werden. Ferner werden vom Betrieb an solchen Toren Wartungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen sowie in sehr geringem Umfang Stahltreppen und Geländer eingebaut.

Der Beklagte zu 1) ist überwiegend im Verkauf, der Beklagte zu 2) überwiegend mit dem Einbau der Tore befasst. Beschäftigt wurden in den Jahren 2000 bis 2004 jedenfalls zwei, ab 2005 drei gewerbliche Arbeitnehmer und zwei kaufmännische Angestellte. Seit Betriebsgründung sind die Beklagten Mitglied der Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, ab 01. Januar 2006 sind die Beklagten Mitglied im Landesverband Metall Niedersachsen-Bremen.

Der Kläger hat in drei vor dem Arbeitsgericht getrennt geführten Rechtsstreiten die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten im gesamten Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten, weil arbeitszeitlich fast ausschließlich genormte Baufertigteile und Bauelemente eingebaut worden seien. Bei den auf die Veräußerung der Türen und Tore bezogenen Verkaufstätigkeiten handele es sich ebenso wie bei etwaigen Vorbereitungsarbeiten ím Betrieb und dem Antransport der Türen und Tore um bauliche Tätigkeiten kraft Sachzusammenhangs. Demzufolge schuldeten die Beklagten zum einen für den Zeitraum Dezember 2000 bis August 2002 die tariflich normierten Beiträge für Arbeiter und Angestellte in Höhe von € 17.420,62 (gewerbliche Arbeitnehmer: € 16.114,00, Angestellte: € 1.306,62), zum anderen für den Zeitraum September 2002 bis November 2002 die tariflichen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Höhe von € 3.132,66 (gewerbliche Arbeitnehmer:€ 2.946,00. Angestellte: € 186,66). Die Höhe errechne er mangels Auskunftserteilung durch die Beklagten bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer nach der Zahl der monatlich im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, dem monatlichen Durchschnittsverdienst im Baugewerbe sowie dem tarifvertraglichen Beitragssatz, bezüglich der Angestellten anhand der Zahl der monatlich beschäftigten und dem monatlichen Festbeitrag pro beschäftigtem Angestellten. Außerdem seien die Beklagten zur Erteilung der tariflich normierten Auskünfte für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2005, für den Fall der Nichterfüllung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 80% der mutmaßlichen Beiträge verpflichtet. Mit Wirkung ab 01. Januar 2006 habe er das Beitragskonto der Beklagten geschlossen, weil diese aufgrund der nunmehr geltenden Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge nicht mehr unter die Bautarifverträge fielen.

Der Kläger hat in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 Ca 1614/06 beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 3.132,66 zu zahlen, in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 Ca 1645/06l beantragt, dem Kläger auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1. wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit in den Monaten Dezember 2002 bis Dezember 2005 ausübten, in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

1.2. wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten - ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - in den Monaten Dezember 2002 bis Dezember 2005 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;

2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Ziff.1.1: € 42.540,00

zu Ziff.1.2: € 2.207,50

Gesamtbetrag: € 44.747,50,

und in dem erstinstanzlichen Verfahren 2 Ca 2235/05 beantragt

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 17.420,62 zu zahlen.

Die Beklagten haben in allen Verfahren jeweils beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie haben gemeint, ihr Betrieb sei im Klagezeitraum kein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen. Tore und Türen und ihre Antriebe seien keine Bauwerke, sondern Maschinen, bei ihren Arbeitnehmern handele es sich um einen Stahlschlosser und zwei Kfz-Schlosser. Aus den Jahrestabellen über die im Klagezeitraum geleisteten Arbeitsstunden inklusive der Arbeitszeit des Beklagten zu 1), hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 67 bis 72 der Ursprungsakte 16 Sa 488/07 Bezug genommen wird, ergebe sich, dass der Zeitaufwand für den Einbau von Türen und Toren kontinuierlich zurückgegangen und der für Wartung und Reparaturarbeiten gestiegen sei. Bis Ende 2003 seien gut 20% der Arbeitszeit auf Wartung und Reparatur, der Rest auf den Verkauf und den Einbau entfallen, wobei ca. 90% der Tore und Türen von ihnen, der Rest von den Kunden selbst eingebaut worden sei. Seit 2004 seien zwei Mitarbeiter ausschließlich im Service tätig, der dritte Mitarbeiter arbeite die sonstigen Aufträge ab. Behilflich seien diesem die beiden Betriebsinhaber, in deren Aufgabenbereich die Auftragsannahme und Angebotserstellung sowie die Hilfe beim Einbauen der Tore gehöre. Zudem sei mit allen Mitarbeitern im Klagezeitraum die Geltung der tarifvertraglichen Bestimmungen des Metallhandwerks Niedersachsen vereinbart worden, so dass die Bautarifverträge verdrängt würden. Im Zeitraum September bis November 2002 hätten die drei beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer monatlich je € 2.036,78 verdient.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen mit Urteilen vom 06. Februar 2007 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile (Bl. 27 bis 32 d.A., Bl. 57 bis 64 der Ursprungsakte 16 Sa 487/07 und Bl. 78 bis 83 der Ursprungsakte 16 Sa 488/07) Bezug genommen.

Gegen diese Urteile haben die Beklagten innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 30. Juli 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie meinen, ihnen sei wegen Versäumung der Berufungsfrist hinsichtlich der ihnen am 19. Februar zugestellten erstinstanzlichen Urteile Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und tragen unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen vor, die Berufungsschriftsätze seien am 16. März 2007 gefertigt und am gleichen Tage kurz nach 17.00 Uhr durch eine Mitarbeiterin beim Postamt abgegeben worden. Ausweislich einer bei der Deutschen Post eingeholten Auskunft sei davon auszugehen, dass die allgemeine Postlaufzeit bei einem Tage liege und nur bei Verzögerungen bei zwei Tagen. Mit einer Verzögerung dergestalt, dass die Berufungsschriften, wie geschehen, erst am 20. März 2007 beim Landesarbeitsgericht eingehen würden, sei nicht zu rechnen gewesen. In der Sache habe das Arbeitsgericht die vorgetragenen Tatsachen nicht richtig gewertet. Einbau sowie Wartung von Garagen- und Industrietoren seien keine zur Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks unabdingbare Elemente, weil der bestimmungsgemäße Gebrauch bei ihrem Fehlen in keiner Weise beeinträchtigt sei. Zudem habe im Klagezeitraum die nichtbauliche Arbeit überwogen Sie verkauften auch Garagen- und Industrietore. Diese Tätigkeit sei ebenso wie die Wartung keine bauliche.

Die Beklagten beantragen nach Verbindung der Verfahren im Berufungsrechtszug,

unter Abänderung der Urteile des Arbeitsgerichts vom, 06. Februar 2007 (2 Ca 1614/06 2 Ca 1645/06 und 2 Ca 2235/05) die Klagen abzuweisen, bezüglich der erstinstanzlichen Verfahren 2 Ca 1614/06 und 2 Ca 2235/05 unter Gewährung von Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Urteile und verweist auf die eigenen Aufstellungen der Beklagten über die geleisteten Stunden, aus denen sich bereits ein Überwiegen baulicher Tätigkeiten ergebe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 30. Juli 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthaften Berufungen begegnen hinsichtlich des jeweiligen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken.

Die Zulässigkeit der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile mit den Aktenzeichen 2 Ca 1614/06 und 2 Ca 2235/05 scheitert nicht daran, dass die Beklagten die Berufungsfrist nicht eingehalten haben.. Das ist zwar der Fall, weil die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat beträgt, der mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beginnt (§ 66 Abs.1 S.1 u.2 ArbGG), beide Urteile am 19. Februar 2007 zugestellt wurden und die Berufungsschriften erst am 20. März 2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sind. Den Beklagten ist jedoch auf ihren innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellten Antrag hin für beide Berufungen die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagten waren nämlich ohne ihr Verschulden, dem das ihres Prozessbevollmächtigten gleichsteht (§ 85 Abs.2 ZPO), gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

Die Berufungsschrift ist, wie durch die beiden eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeiterinnen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten glaubhaft gemacht worden ist, nach Fertigstellung am 16. März 2007 zur Post gegeben worden. Die Beklagten und ihr Prozessbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu geben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen. Sie mussten nur dafür Sorge tragen, dass die Berufungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Berufungsgericht einging. Das ist hier geschehen.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfG 11. November 1999; NJW-RR 2000, 726; BVerfG 22. September 2000 NJW 2001, 744, 745; BGH 30. September 2003 BGH-Report 2004, 124 BGH 13. Mai 2004 NJW-RR 2004, 1217; BAG 08. Juni 1994 AP Nr.31 zu § 233 ZPO 1977; BAG 05. Mai 1995 AP Nr.38 zu § 233 ZPO 1977) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG, 22. September 2000 aaO.) Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen oder einer verminderten Dienstleistung der Post, etwa an Wochenenden zu rechnen ist (vgl. BAG 08. Juni 1994 aaO.). Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist

Daran hat sich durch Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218 - PUDLV, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) im Ergebnis nichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Diese sind ihnen vielmehr - etwas über dem früheren Niveau - als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich vorgegeben. Richtig ist zwar, dass die jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz verfehlt werden. Entscheidend kommt es aber darauf an, ob die Postlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet.

Das ist der Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Bürger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH. 15. April 1999 NJW 1999, 2118; BGH 13. Mai 2004 aaO.). Bei dieser Sachlage brauchten die Beklagten auch nicht ihren Vortrag, die normale Postlaufzeit für die am 16. März 2007 (Freitag) abgesandte Post habe einen, maximal zwei Werktage betragen, so dass mit einem Eingang der Berufungsschriften am 19. März 2007 (Montag) zu rechnen war, durch eine Auskunft der Deutschen Post AG zu belegen. Denn diese Erwartung war schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet. Damit bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, an der Verlässlichkeit der Postlaufzeiten zu zweifeln und von Amts wegen eine Auskunft der Post einzuholen.

Der Zulässigkeit aller Berufungen steht auch nicht entgegen, dass diese ausweislich der Bezeichnung der Parteien in den Berufungsschriftsätzen von "Xxxxx & Xxxxxxxxxxxx, vertr. durch die Gesellschafter Xxxxx Xxxxx und Xxxx-Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx" eingelegt worden ist und die erstinstanzlichen Urteile die Beklagten zu 1) und 2) und nicht die von den beiden Beklagten betriebenen GbR verurteilt haben.

Zwar besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und dass ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden (vgl. BGH 29. Januar 2001, DB 2001, 423; BAG 01. Dezember 2004, NZA 2005, 318). Auch wenn man daraus den Schluss zieht, dass Gesellschaft und Gesellschafter unterschiedliche Rechtssubjekte sind, eine GbR dadurch, dass ihre Gesellschafter verurteilt werden, nicht unmittelbar beschwert ist , so dass eine Berufungseinlegung der GbR gegen ein die Gesellschafter belastende Urteil unzulässig ist, und eine nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgende "Klarstellung", dass die Gesellschafter und nicht die GbR Berufungsführer seien, mangels Wahrung der Berufungsfrist durch die Gesellschafter zur Unzulässigkeit der Berufung der Gesellschafter führt, hat das im vorliegenden Fall jedoch nicht die Unzulässigkeit der Berufungen zur Folge. Denn bereits aus den Berufungsschriften ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Berufung nicht von der GbR, sondern ihren beiden Gesellschafter eingelegt wurde.

Richtig ist, dass strenge Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu stellen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs.2 ZPO nur gewahrt, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH 15. Dezember 1998 NJW 1999,1584; BGH 07. November 1995 NJW 1996,320 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnet ist, dass anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt benannt wird (vgl. BGH 16. Juli 1998 NJW 1998,3499). Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 15. Dezember 1998 aaO; BGH 13. Oktober 1998 NJW 1999, 291.). Das gilt nicht nur bei einer Vertauschung der Parteirollen, sondern auch dann, wenn die Verwechslung innerhalb einer aus mehreren Personen bestehenden Parteiseite erfolgt ist (vgl. BGH 30. Mai 2000 NJW-RR 2000, 1661). Erst Recht muss dies gelten, wenn es darum geht, ob der Berufungsführer sich (irrtümlich) falsch bezeichnet hat oder ob die Berufung von einem Dritten eingelegt worden ist. Voraussetzung für die Anwendung der Auslegungsgrundsätze ist allein, dass bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind.

Hier konnte von vornherein kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Rechtsmittelführer die Beklagten und nicht etwa die GbR selbst sein sollte. Zwar war den Berufungsschriften eine Abschrift des jeweiligen erstinstanzlichen Urteils nicht beigefügt. Die erstinstanzlichen Urteile waren jedoch nach Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angegeben, "XXXXXX & Xxxxxxxxxxx" als "Beklagte" bezeichnet und die beiden Beklagten in der Berufungsschrift als vertretungsberechtigte Gesellschafter ausdrücklich namentlich angegeben. Bei dieser Sachlage konnte kein vernünftiger Zweifel für Gericht und Gegner daran bestehen, dass die Berufung, wenn auch unter einer nicht ganz eindeutigen Bezeichnung, von denjenigen und für diejenigen eingelegt werden sollte, die erstinstanzlich beklagt waren und verurteilt wurden. Das waren die Beklagten und nicht die GbR. Die in der Berufungsverhandlung erfolgte "Klarstellung" war in der Tat nichts anderes als ausdrückliche Formulierung dessen, was erkennbar bereits vorher Inhalt der prozessualen Erklärungen war.

Auch im übrigen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken, weil die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1645/06 form- und fristgerecht eingelegt und alle Berufungen form- und fristgerecht begründet worden sind (§§ 66 Abs.1 ArbGG, 520 ZPO).

In der Sache haben die Berufungen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zu Recht zu den begehrten Zahlungen und zur Auskunftserteilung verurteilt.

Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers ist § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV ) in der für die Kalenderjahre 2000 bis 2005 gültigen Fassungen. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen des Klägers ist § 21 VTV. Die in diesen Rechtsnormen statuierten Verpflichtungen treffen die Beklagten für den Klagezeitraum.

Einer Inanspruchnahme der Beklagten steht nicht von vornherein entgegen, dass Rechtsträger des Beschäftigungsbetriebes von Arbeitnehmern im Klagezeitraum eine GbR war. Zwar besitzt die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, wie ausgeführt, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet Das ändert jedoch nichts daran, dass die Gesellschafter einer GbR persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können, weil diese für die die Gesellschaft treffenden Verpflichtungen im Außenverhältnis nach den allgemeinen Regeln als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB; vgl. BGH 29. Januar 2001, a.a.O.). Das gilt auch bezüglich Verbindlichkeiten aus dem VTV (vgl. BAG 02. Februar 1994, AP Nr. 8 zu § 705 BGB

Ebenso gleichgültig ist, ob die GbR, deren Mitgesellschafter die Beklagten im Klagezeitraum waren, Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Verbände des VTV war. Denn dieser Tarifvertrag war in sämtlichen für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, sodass seine Rechtsnormen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).

Die GbR unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel.

Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - III (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Tätigkeiten überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 28. April 2004, AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nichts anderes gilt für die Berufsgenossenschaftszugehörigkeit. Auf sie kommt es nicht an, weil die Tarifvertragsparteien hierauf nicht abstellen (vgl. Kammerurteil v. 12. Februar 2007 - 16 Sa 1485/06). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 25. Juli 2001, AP Nr. 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach diesen Maßstäben unterhielt die GbR in den Kalenderjahren 2000 bis 2005 einen baugewerblichen Betrieb.

Der Einbau von Garagentoren, sonstigen Stahltoren und Feuerschutztüren ist eine bauliche Leistung nach § 1 Abs.2 Abschn. II VTV: Bauliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind sämtliche Arbeiten, die, sei es auch nur auf einem kleinen Gebiet, dazu bestimmt sind, ein Gebäude oder sonstiges Bauwerk zu erstellen, instand zu setzen oder instand zu halten (vgl. BAG 05. September 1990, AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) Garagen sind Bauwerke, der Einbau eines Garagentores dient der Fertigstellung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Garage und damit der Erstellung eines Bauwerks. Der bestimmungsgemäße Gebrauch wird vom Bauherrn festgelegt. Wünscht er ein Garagentor, so ist die Garage erst nach Einbau des Tores bestimmungsgemäß nutzbar (vgl. BAG 18. August 1993 AP Nr.163 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nichts anderes gilt für den Einbau von Feuerschutztüren und sonstigen Stahltüren. Ihr Einbau ist dazu bestimmt, vom Auftraggeber gewollte erweiterte Nutzungsmöglichkeiten der Räumlichkeiten durch das Anbringen von Vorrichtungen zum Verschließen von Ein- und Durchgängen (= Türen, vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Jubiläumsausgabe 1990 S. 1304) zu schaffen, bei Feuerschutztüren unter Beachtung der Anforderungen des Brandschutzes. Dass es sich bei den Toren teilweise um Sektionaltore handelt, spielt keine Rolle. Ein Tor ist nichts anderes als eine große Tür (vgl. Wahrig aaO. S. 1284). Die Besonderheit von Sektionaltoren besteht gegenüber anderen Toren allein darin, dass das Torblatt aus mehreren einzelnen Sektionen besteht, die jeweils mit Laufrollen in Schienen geführt unter die Decke bzw. zur Seite verschoben werden.

Bei der Durchführung solcher Arbeiten handelt es sich auch um "bauliche" Leistungen. Die erforderliche bauliche Prägung ergibt sich nämlich daraus, dass Betriebe, die derartige Arbeiten verrichten, dem sog. Ausbaugewerbe angehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weit reichenden Formulierung ("Betriebe des Baugewerbes") nicht nur das sog. Bauhaupt- sondern auch das Ausbaugewerbe erfasst sehen wollen (vgl. BAG 05. September 1990 und 07. Juli 1990, AP Nr. 135 und 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Zum sog. Ausbaugewerbe zählen nach der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens gerade auch Betriebe, die Bauelemente wie Türen und Tore aus jeglichem Material in Bauwerke einfügen. Das zeigt ein Blick in die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen (WZ 1933 und WZ 2003). Dort werden derartige Arbeiten dem Baugewerbe zugerechnet (Nr. 45.42.0). Da es sich bei dieser Klassifizierung um eine Dokumentation handelt, bei deren Erstellung die Vorstellungen der Wirtschaft in hohem Maße berücksichtigt worden sind, kann und darf dann davon ausgegangen werden, dass die Klassifizierung bei der Bestimmung der Reichweite eines Gewerbezweiges die Verkehrsauffassung wiedergibt (vgl. BFH 16. März 2000, BStBl. II, 2000, 444; Kammerurteil v. 14. Mai 2007 - 16 Sa 1155/06). Dass es sich bei den Toren und Türen um solche aus Metall handelt, ändert nichts. Metall wird zunehmend als Baustoff im Baugewerbe verwendet (vgl. BAG 18. August 1993 aaO.).

Der Einbau der Türen und Tore erfolgte in allen Kalenderjahren des Klagezeitraums im Betrieb der GbR auch arbeitszeitlich überwiegend. Das ergibt sich aus der eigenen Aufstellung der Beklagten über die geleisteten Arbeitszeiten.

Dabei sind dem eigentlichen Einbau der Türen und Tore auch die von der Beklagten angeführten Arbeitszeiten für Transport, Verladung und Fahrzeit zuzurechnen. Denn § 1 Abs.2 VTV erfasst nicht nur den eigentlichen baugewerblichen Kern der in den tariflichen Bestimmungen genannten Tätigkeiten, sondern darüber hinaus alle Arbeiten, die als Neben- und Hilfstätigkeiten zur sach- und fachgerechten Ausübung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind und daher nach der Verkehrsauffassung üblicherweise von Betrieben des Baugewerbes mit erledigt zu werden pflegen (st. Rspr., vgl z.B, BAG 25. Februar 1987, 28. März 1990, 24. August 1994, 13. März 1996, 11. Juni 1997,20. März 2002 AP Nr. 81, 130, 181, 194, 200 und 253 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dazu gehört auch der Transport der Bauelemente, die anschließend eingebaut werden, zum Bestimmungsort (vgl. BAG 08. Februar 1995 - 10 AZR 289/94).

Auf der Grundlage der Aufstellung der Beklagten betrug die Gesamtarbeitszeit in den Kalenderjahren 2001 bis 2005 in Stunden:

 20017.133
20027.312
20036.837
20046.391
20056.820

Davon entfielen auf den Einbau von Türen und Toren einschließlich Transportarbeiten

 20015.500
20026.097
20035.141
20044.756
20054.534

Bereits danach überwogen bauliche Tätigkeiten in jedem der vorbezeichneten Kalenderjahre arbeitszeitlich. Nimmt man noch hinzu, dass auch die von den Beklagten unter dem Oberbegriff "Stahlbauarbeiten" gefassten Tätigkeiten der Erstellung von Geländern durch deren Einbau sowie die Montage von Stahltreppen eine bauliche Tätigkeit iSv § 1 Abs.2 Abschn. II VTV ist, weil auch derartige Arbeiten der bestimmungsgemäßen Erstellung des Bauwerkes dienen, und die Wartungs- und Reparaturarbeiten deshalb als baulich zu qualifizieren sind, weil es sich insoweit um nichts anderes als Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Türen und Toren und damit an Bauwerksteilen handelt, so entfiel deutlich weit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf bauliche Leistungen. Auf die Frage, in welchem Umfang die Arbeitsleistung des Bekl. zu 2) in die Aufstellungen der Beklagten Eingang gefunden hat, kommt es schon deshalb nicht an.

Soweit die Beklagten auf Verkaufstätigkeiten verweisen, ändert das nichts. Der Verkauf anschließend vom Betrieb selbst eingebauter Toren und Türen ist schon deshalb eine bauliche Leistung weil nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II bauliche Tätigkeiten "mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen" erfolgen können. Das muss so verstanden werden, dass eben auch die Veräußerung anschließend vom Betrieb selbst verarbeiteter Materialien zu den baulichen Leistungen zählt (vgl. Kammerurteile vom 23. Juli 2001 - 16 Sa 2088/00, vom 23. März 1992 - 16 Sa 1289/91 und vom 02. November 1992 - 16 Sa 1890/91).

Nach dem Vortrag der Beklagten sind 90% der verkauften Türen und Tore selbst eingebaut worden. Dass die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Verkaufstätigkeiten durchgeführt haben, haben die Beklagten selbst nicht vorgetragen Bezüglich der beschäftigten Angestellten ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls auch kaufmännisch-verwaltungsmäßige Arbeiten für den Baubereich durchgeführt haben, weil solche Arbeiten auch bei der Durchführung baulicher Tätigkeiten anfallen. Dass der auf reine Handeltätigkeiten entfallen Anteil der Arbeitszeit der Angestellten überwogen hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Selbst wenn dieser Anteil überwogen haben sollte, führte das angesichts des Umstandes, dass die Arbeitszeit der ausschließlich mit baulichen Tätigkeiten befassten gewerblichen Arbeitnehmer mindestens gleich lang war wie die der Angestellten nicht zu einem arbeitszeitlichen überwiegen reiner Handelstätigkeiten im Betrieb der GbR.

Bezüglich des Kalenderjahres 2000 hat die Beklagte zwar nur Angaben für den Dezember gemacht. Auch insoweit gilt jedoch nichts anderes als für die Vorjahre. Die Dezemberzahlen ergeben unter Einrechnung von Transportzeiten, Wartungsarbeiten und Stahlbauarbeiten eine praktisch ausschließliche Durchführung baulicher Tätigkeiten. Dafür, dass dies in den übrigen Monaten des Jahres anders war, spricht nichts, zumal die Beklagten eine Verlagerung des arbeitszeitlichen Schwerpunkts ihrer Arbeiten erst ab 2004 vorgetragen und insoweit vorgebracht haben, diese Verlagerung habe, was nach dem Vorstehenden ohnehin unerheblich ist, auf Wartungsarbeiten stattgefunden.

Die Geltung des VTV für den Betrieb der GbR im Klagezeitraum wird auch nicht durch Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Tarifvertrages in Frage gestellt.

Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Einschränkung der AVE (BAnz Nr.20 v. 29. Januar 2000 und BAnz Nr.218 v. 22. November 2002) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die überhaupt nur in Betracht kommende Ziff. I 1 und 2 voraussetzten, dass der Arbeitgeber zu einem Stichtag Mitglied eines der bezeichneten Verbände war. Das waren weder die Beklagten noch die GbR. Die ab 01. Januar 2005 gültige Einschränkung der AVE (BAnz Nr.71 v. 11. April 2006 S. 2729ff) kommt nicht zum Zuge, weil die insoweit in Betracht kommenden Ziff: I 1,2 und III 6 nur eingreifen können, wenn Mitgliedschaft in einem der genannten Verbände besteht. Verbandmitglied ist die GbR bzw. sind die Beklagten erst seit 01. Januar 2006.

Der danach kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung für den Betrieb der GbR im Klagezeitraum geltende VTV wird auch nicht aus anderen Gründen durch einen Tarifvertrag des Metallhandwerks verdrängt, weil weder ein Fall der Tarifkonkurrenz noch ein Fall der Tarifpluralität gegeben ist.

Eine Tarifkonkurrenz scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagten bzw. die GbR selbst im Klagezeitraum nicht Mitglied eines tarifvertragsschließenden Verbandes waren und eine Tarifkonkurrenz nur dann gegeben ist, wenn beide Parteien eines Arbeitsvertrages gleichzeitig an zwei verschiedene, miteinander konkurrierende Tarifverträge gebunden sind. Allein der Umstand, dass die GbR die Regelungen der Tarifverträge des Metallhandwerks in Niedersachsen mit Arbeitnehmern vereinbart hatte, kann keine Tarifkonkurrenz begründen, weil durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Tarifvertrages keine normative und zwingende Wirkung der Tarifnormen herbeigeführt werden kann (vgl. BAG 22. September 1993, AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Kammerurteil vom 30. Oktober 2000 - 16 Sa 759/00 - LAGE § 4 TVG Bauindustrie Nr. 5).

Es liegt auch kein Fall der Tarifpluralität vor. Von einer solchen kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn der Betrieb vom Geltungsbereich mindestens zweier miteinander kollidierender Tarifverträge erfasst wird und nur der Arbeitgeber an beide Tarifverträge gebunden ist (vgl. BAG 26. Januar 1994, AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). An Letzterem fehlt es im Klagezeitraum. Mangels Mitgliedschaft der GbR bzw. der Beklagten in einem tarifvertragsschließenden Verband waren diese nämlich im Klagezeitraum allein und ausschließlich an die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge gebunden.

Weil die GbR danach im gesamten Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinn unterhalten hat, schulden die Beklagten als deren Gesellschafter dem Kläger zum einen die geforderten Beitragszahlungen für den Zeitraum Dezember 2000 bis November 2002 in Höhe von € 17.420,62 + 3.132,66, zusammen also von € 20.553,28.

Dass der Kläger bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer mangels Auskunftserteilung durch die Beklagten Mindestbeiträge verlangt, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann unter Heranziehung statistischer Angaben über die Monatsverdienste von Arbeitnehmern die Bruttolöhne berechnen und Behauptungen über einen monatlichen Mindestverdienst aufstellen (vgl. BAG 04. Mai 1994 - 10 AZR 475/93 -). Dem insoweit schlüssigen Vortrag sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten, sodass das klägerische Vorbringen als unbestritten gilt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beklagten für den Zeitraum September bis November 2002 daraufhingewiesen haben, es seien drei Arbeitnehmer mit geringeren als vom Kläger angesetzten Monatsvergütungen beschäftigt worden, ändert das schon deshalb nichts, weil der Kläger nur zwei beschäftigte Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat und sich auch unter Berücksichtigung der Beklagtenangaben kein niedrigerer als der vom Kläger errechnete Sozialkassenbeitrag ergibt.

Hinsichtlich der Monate Dezember 2002 bis Dezember 2005 sind die Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet. Der Ausspruch über die Entschädigungssumme beruht auf § 61 Abs. 2 ArbGG. Der Höhe nach entspricht der Entschädigungsbetrag nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers 80% der mutmaßlichen Beiträge. Das ist angemessen und ausreichend.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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