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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 16 Sa 591/08
Rechtsgebiete: TVG, VTV/Bau


Vorschriften:

TVG § 1
VTV/Bau § 1 Abs. 2
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob von einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Anbs.2 VTV/Bau erbracht werden, ist die Arbeitszeit des Betriebsinhabers selbst grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

2. Anderes gilt dann, wenn es sich bei den von den Arbeitnehmern erbrachten Tätigkeiten um solche handelt, die zwar nicht selbst baulich sind, die jedoch die Durchführung der Bauleistungen unterstützen und fördern. Um eine derartige Zusammenhangstätigkeit handelt es sich auch dann, wenn die Tätigkeit der einzigen Arbeitnehmerin des Betriebes darin besteht, die Büroräume zu reinigen. Für diese Arbeitnehmerin schuldet der Arbeitgeber die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2008 - 1 Ca 8/08 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.355,74 EUR (in Worten: Viertausenddreihundertfünfundfünfzig und 74/100 Euro) zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juni 2002 bis Juni 2006.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte unterhält einen Betrieb, von dem Holz- und Bautenschutzarbeiten sowie Abbrucharbeiten durchgeführt werden. Daneben stellt er in einem geringen Umfang Drahtgestelle für Dekorationszwecke her. In der Zeit von Juni 2002 bis August 2007 beschäftigte der Beklagte als einzige Arbeitnehmerin seine Tochter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Demzufolge schulde er für seine von ihm beschäftige Tochter die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen. Diese sei im Betrieb tätig gewesen und habe Material zur Durchführung der baulichen Leistungen besorgt, den Materialtransport zur Baustelle vorgenommen, Handlangerarbeiten an der Baustelle durchgeführt, Restaurationen durchgeführt, die Lagerhaltung vorgenommen, Baustellen eingerichtet und gesäubert sowie die Büroräume gereinigt. Die Höhe der Beitragsforderung ergebe sich aus den vom Arbeitsamt für die Klagemonate ermittelten Bruttolöhnen sowie dem tariflichen Beitragssatz.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ? 4.355,74 zu zahlen;

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die von ihm in seinem Betrieb durchgeführten Arbeiten seien allein von ihm erbracht worden. Bauliche Tätigkeiten habe seine Tochter nie durchgeführt. Diese habe ihm vielmehr mit dem Computer geholfen, Botengänge erledigt, sich im Haushalt nützlich gemacht und Reinigungsarbeiten durchgeführt. Auf Tätigkeiten für den Betrieb seien nur ca. 11% der Arbeit der Tochter entfallen.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Tochter des Beklagten als Zeugin im Wege der Rechtshilfe mit Urteil vom 29. Januar 2008 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 64 bis 69 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 01. September 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und trägt vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die von der Zeugin bekundete Tätigkeit im Betrieb des Beklagten, nämlich die Reinigung der Büroräume, der baulichen Tätigkeit des Beklagten selbst kraft Sachzusammenhangs zuzurechnen sei, woraus eine Pflicht des Beklagten zur Abführung von Sozailkassenbeiträgen für seine Tochter resultiere.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das erstinstanzliche Urteil, trägt vor, bei seiner Tochter habe es sich nie um eine gewerbliche Arbeitnehmerin gehandelt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 01. September 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die geforderte Zahlung verlangen.

Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen der Klägerin ist § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in den für die Kalenderjahre 2002 und 2006 geltenden Fassungen. Danach hat ein baugewerblicher Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbeitrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Summe der Bruttolöhne der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an die Klägerin abzuführen. Diese Zahlungsverpflichtung trifft den Beklagten für den Klagezeitraum.

Ob der Beklagte Mitglied einer der tarifvertragschließenden Verbände des VTV ist oder nicht, spielt keine Rolle. Denn der VTV war in sämtlichen für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, sodass seine Normen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer galten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG).

Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt.

Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf derartige bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 15. November 2006, AP Nr. 289 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG 22. April 1987, 12. Dezember 1988 und 25. Juli 2001, AP Nr. 82, 106 und 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim Betrieb des Beklagten in den Kalenderjahren 2002 bis 2006, und damit auch im Klagezeitraum, um einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinn.

Unerheblich ist, dass von der einzigen beschäftigten Mitarbeiterin des Beklagten selbst, wie aufgrund des Ergebnisses der ertinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststeht und auch von den Parteien im Berufungsrechtszug nicht in Zweifel gezogen wird, lediglich die Büroräume des Beklagten gereinigt wurden, während die eigentlichen betrieblichen Tätigkeiten der Beklagte als Betriebsinhaber selbst erbrachte.

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des BAG zur Beantwortung der Frage, ob vom Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, die Arbeitszeit des Betriebsinhabers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 24. August 1994, AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Das ist auch zutreffend. Diese Sicht rechtfertigt sich daraus, dass durch den VTV Arbeitsverhältnisse geregelt werden sollen und es eine am Normzweck orientierte Auslegung gebietet, das von den Tarifvertragsparteien geforderte Überwiegen baulicher Leistungen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 VTV) an der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer festzumachen (vgl. Kammerurteil vom 18. November 1996 - 16 Sa 1070/96). Dann ist es auch geboten, die vom Arbeitgeber selbst oder - bei juristischen Personen oder Personengesellschaften - von dessen gesetzlichem Vertreter erbrachten Arbeitsleistungen grundsätzlich auszublenden.

Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn es sich bei den von den oder dem Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten um sog. Zusammenhangstätigkeiten handelt, d.h. um Tätigkeiten, die den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes lediglich unterstützen und fördern. In einem solchen Fall sind auch etwaige bauliche Leistungen des Betriebsinhabers selbst mit einzubeziehen, weil der arbeitstechnische Zweck von Hilfs- und Nebentätigkeiten durch die Haupttätigkeit bestimmt wird (vgl. BAG 20. September 1995 - 10 AZR 609/94; Kammerurteile vom 10. April 2006 - 16 Sa 1723/05 u. vom 18. November .1996 - 16 Sa 1070/96).

So ist es hier.

Bei den Reinigungsarbeiten, die von der Tochter des Beklagten in den Büroräumen des Beklagten ausgeführt wurden, handelte es sich Hilfstätigkeiten. Deren Zweck bestand darin, die vom Betriebsinhaber, dem Beklagten, selbst ausgeführten "Haupttätigkeiten" arbeitstechnisch zu unterstützen und zu erleichtern. Büroräumlichkeiten sind Lokalitäten, in denen die kaufmännisch-verwaltungsmäßigen Abwicklung der eigentlichen "produktiven" Tätigkeiten des Betriebes erfolgt. Kaufmännisch-verwaltungs€mäßigen Arbeiten zählen kraft Sachzusammenhangs mit zu den vom Betrieb erbrachten Haupttätigkeiten, werden unterschiedliche Haupttätigkeiten ausgeführt, sind sie im Zweifelsfall entsprechend dem arbeitszeitlichen Anteil der jeweiligen Haupttätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zu verteilen (§ 287 ZPO). Die Sauberhaltung von Büroräumen ist dazu bestimmt sicherzustellen, dass kaufmännisch-.verwaltungsmäßige Arbeiten in einer den üblichen hygienischen Anforderungen genügenden Umgebung durchgeführt werden. Damit gehört auch die Reinigung von Büroräumen kraft Sachzusammenhangs mit zu den vom Betrieb erbrachten Haupttätigkeiten (vgl. BAG 24. August 1994 AP Nr. 181 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Da die von der Tochter des Beklagten ausgeführten Reinigungsarbeiten den vom Beklagten selbst durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind, sind sie insoweit als baugewerbliche Tätigkeiten zu qualifizieren, als dies für entsprechende Tätigkeiten des Beklagten selbst gilt.

Arbeitszeitlich überwiegend wurden von dem Beklagten in den Kalenderjahren des Klagezeitraums bauliche Tätigkeiten durchgeführt. Holz- und Bautenschutzarbeiten sind in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 und in Abschn IV Nr.2 VTV ausdrücklich genannt, Abbrucharbeiten fallen unter § 1 Abs.2 Abschn V Nr 29 VTV. Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass der Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt hätte und so die im Klagezeitraum maßgebliche Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Abbrucharbeiten zum Zuge kommen könnte, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Solches oblag ihm, weil er hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls darlegungspflichtig ist (weitergehend sogar für Beweispflicht BAG 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07; BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 22 zu § 1 AEntG; a.A. die bisherige st. Kammerrspr., vgl. z.B. Kammerurteile v. 06. November 2005 - 16 Sa 727/06 - u. v. 28. November 2005 - 16 Sa 211/04.). Damit sind auch die Reinigungstätigkeiten der Tochter des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend kraft Sachzusammenhangs bauliche Arbeiten, so dass die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer in den Jahren des Klagezeitraums auf bauliche Leistungen entfallen und der Betrieb des Beklagten damit ein baulicher im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsvorschriften des § 1 Abs.2 VTV ist.

Die Tochter des Beklagten erfüllt auch die Merkmale des persönlichen Geltungsbereichs des VTV.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VTV erfasst der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages "gewerbliche Arbeitnehmer".

Die Tochter des Beklagten war im Klagezeitraum gewerbliche Arbeitnehmerin.

Mit diesem in § 1 Abs. 3 Nr. 1 VTV verwendeten Be€griff wollen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erkennbar Angehörige der Gruppe von Arbeitnehmern bezeichnen, die herkömmlicherweise als Arbeiter gekennzeichnet werden, wobei sie insoweit die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als maßgebend ansehen. Das ergibt sich aus der von den Tarifvertragsparteien für den Komplementärbegriff des Angestellten in § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV verwendeten Begriffsbestimmung. Dort sind Angestellte genannt, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Hält man sich das vor Augen, so kann die Verwendung des Begriffs "gewerbliche Arbeitnehmer" nur bedeuten, dass darunter die Arbeitnehmer zu verstehen sind, die eine nach der Rentenversicherung für Arbeiter sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 1 Abs. 3 BRTV/Bau bestätigt dies. Diese Bestimmung hebt ausdrücklich auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung ab und ergänzt den Begriff "gewerbliche Arbeitnehmer" durch den Klammerzusatz "(Arbeiter)".

Die Tochter des Beklagten erfüllte im Klagezeitraum die Merkmale einer "gewerblichen Arbeitnehmerin.". Zwischen ihr und dem Beklagten wurde ein Arbeitsverhältnis begründet. Nach den vertraglichen Abreden schuldete diese die Verpflichtung zur Leistung von Arbeiten im Dienst des Beklagten im Rahmen dessen Arbeitsorganisation. Damit handelt es sich bei dem begründeten Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis. Dass Beweggrund für den Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen sein mag, der Tochter des Beklagten eine Krankenversicherung zu verschaffen, verändert nicht die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses.

Dass schließlich die von der Tochter des Beklagten ausgeführten Tätigkeiten als die eines Arbeiters zu begreifen sind, steht außer Frage. Reinigungskräfte gehören nach der Verkehrsauffassung zu dem Arbeitnehmerkreis der gewerblichen Arbeitnehmer (= Arbeiter). Das belegen die tariflichen Bestimmungen über die Gebäudereinigung. Tarifliche Bestimmungen sind prägend für die Verkehrsanschauung. Der Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) erfasst die in der Rentenversicherung der Arbeiter beschäftigten Arbeitnehmer (§ 1 III RTV) und nennt im Rahmen der Eingruppierung als Tätigkeiten die Innen- und Unterhaltsreinigung (§ 7.3.2 RTV).

Die Tochter des Beklagten ist letztlich auch nicht nach § 1 Abs. 3 letzter Satz VTV vom persönlichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Nach § 1 Abs. 3 letzter Satz VTV werden vom persönlichen Geltungsbereich nicht erfasst die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 BetrVG fallenden Personen. Zu diesem Personenkreis (hierzu Kammerurteil v. 10. April 2006 - 16 Sa 1723/05) zählt die Tochter des Beklagten nicht. Die in § 5 Abs.2 Nr.5 BetrVG aufgeführten Arbeitnehmer (u.a. Verwandte ersten Grades) nimmt § 1 Abs.3 VTV nicht vom persönlichen Geltungsbereich aus.

Dementsprechend schuldet der Beklagte die geforderte Beitragszahlung für seine Tochter. Deren Höhe ist mit ? 4.355,75 zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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