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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 725/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, BBiG, BBTV


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 16
StGB § 17
StGB § 263
BBiG aF § 10
BBiG aF § 18
BBTV § 19
BBTV § 24
1. Vereinbaren Auszubildender und ausbildender Arbeitgeber, dass an den Auszubildenden keine Ausbildungsvergütung gezahlt werden soll, führt das nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses.

2. In einem solchen Fall kann die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) die Erstattungsleistungen für Ausbildungsvergütung, die sie in Unkenntnis fehlender Zahlung von Ausbildungsvergütung an den baugewerblichen Arbeitgeber gezahlt hatte, u.U. auch als Schadensersatz nach § 823 Abs.2 BGB iVm § 263 StGB vom ausbildenden Arbeitgeber zurückverlangen.

3. Nimmt der Auszubildende in einem solchen Fall an der überbetrieblichen Ausbildung teil, besteht kein Anspruch der ULAK auf Rückzahlung von erstatteten Kosten für die überbetriebliche Ausbildung.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2006 - 1 Ca 1473/04 - teilweise - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 19.818,10 (in Worten: Neunzehntausendachthundertachtzehn und 10/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/23, der Beklagte 18/23 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten am 04. Oktober 2005 entstanden sind und die der Beklagte trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Erstattungsleistungen für Ausbildungsvergütungen und Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er erstattet den ausbildenden Arbeitgebern nach Maßgabe des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der jeweils gültigen Fassung (BBTV) einen Teil der Ausbildungskosten. Die Mittel dafür werden durch einen Beitrag von allen Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht.

Der Beklagte ist gelernter Stukkateurmeister und war in der Zeit von 1996 bis 2001 Inhaber eines Betriebes, von dem Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten durchgeführt wurden.

Am 01. August 1986 schloss der Beklagte mit dem am 30. Dezember 1974 geborenen Herrn Xxxxxxx Xxxxxx einen schriftlichen Ausbildungsvertrag zum Beruf des Stukkateurs für die Zeit vom 01. August 1996 bis 01. Juli 1998. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 402 d.A. Bezug genommen. Zwischen dem Beklagten und Herrn Xxxxxx wurde dabei vereinbart, an Herrn Xxxxxx keine Ausbildungsvergütung auszuzahlen, für diesen aber Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen. Nachdem der Beklagte dem Kläger das Ausbildungsverhältnis gemeldet und Ausbildungsnachweiskarten angefordert hatte, überwies der Kläger dem Beklagten in der Zeit von August 1996 bis Januar 1998 monatliche Erstattungsleistungen, die insgesamt einen Betrag von DM 22.123,06 (= € 11.311,34) ausmachten. Ferner erstattete der Kläger auf Antrag des Beklagten für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen inklusive Fahrtkosten für Herrn Xxxxxx insgesamt € 4.141,87, nämlich für Ausbildungen vom 19. August bis 13. September 1996, vom 21. Oktober bis 22. November 1996, vom 27. Januar bis 28. Februar 1997, vom 14. April bis 02. Mai 1997, vom 02. bis 20. Februar 1998 und vom 15. bis 24. Juni 1998. Seine Ausbildung schloss Herr Xxxxxx mit Prüfungszeugnis vom 24. Juni 1998 (Bl. 406 d.A.) erfolgreich ab.

Im August 1996 schloss der Beklagte einen Ausbildungsvertrag mit seiner Tochter, der am 14. August 1972 geborenen Xxxxxxxxx Xxxxxxx, zur Ausbildung als Stukkateurin ab. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde am 31. Juli 1997 aus gesundheitlichen Gründen einvernehmlich beendet. Als Erstattungsleistungen erbrachte der Kläger für den Zeitraum von August 1996 bis April 1997 insgesamt DM 9.920,32 (= € 5.072,18). Monatliche Vergütungszahlungen an die Tochter des Beklagten erfolgten nicht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben wurden geleistet. Für die Teilnahme von Frau Xxxxxxx an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen erstattete der Kläger an Kosten und Fahrtkosten insgesamt DM 1.325,00 (= € 677,46), nämlich für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 22. November 1996 und vom 27. Januar bis 06. Februar 1997.

Am 19. August 1999 schloss der Beklagte mit seiner Tochter einen erneuten Ausbildungsvertrag zur Berufsausbildung als Stukkateurin für die Zeit vom 01. August 1999 bis 31. Januar 2001, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 413 d.A. Bezug genommen wird, ab. Dabei wurde der Tochter des Beklagten die Ausbildungszeit aus der vorherigen Ausbildung in Absprache mit der zuständigen Handwerkskammer angerechnet und die Ausbildungszeit auf 1,5 Jahre verkürzt. Im Februar 2000 erhielt die Tochter des Beklagten an Ausbildungsvergütung DM 1.535,40 brutto. Diesen Betrag zuzüglich 16% Sozialzuschlag erstatte der Kläger. Im März 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von DM 175,40. Der Kläger erstattete einen Betrag von DM 1.535,40 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im April 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Bruttoausbildungsvergütung von DM 126,10. Erstattet wurden vom Kläger DM 1.566,10 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im Mai 2000 erhielt die Tochter des Klägers an Ausbildungsvergütung DM 46,10 brutto. Erstattet wurden vom Kläger DM 1.566,10 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im Juni 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Ausbildungsvergütung von DM 206,10 brutto. Erstattet wurden seitens des Klägers DM 1.566,10 zuzüglich 16% Sozialzuschlag. Im Juli 2000 erhielt die Tochter des Beklagten eine Bruttoausbildungsvergütung von DM 1.566,10. Diesen Betrag zuzüglich 16% Sozialzuschlag erstattete der Kläger. Im Februar 2001 erhielt die Tochter des Beklagten eine Bruttoausbildungsvergütung von DM 1.978,20. Diesen Betrag zuzüglich 16% Sozialzuschlag erstattete der Kläger.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. September 2003 (Bl. 70/71 d.A.) wurde der Beklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 35,00 verurteilt.

Nachdem der Kläger durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 31. Mai 2002 davon Kenntnis erlangt hatte, dass im Zusammenhang mit der Erstattung von Ausbildungsvergütungen auf Seiten des Beklagten Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, verlangt er nunmehr mit seiner dem Beklagten am 28. September 2004 zugestellten Klage Rückzahlung der erstatteten Ausbildungsvergütungen und Ausbildungskosten für die Auszubildenden Xxxxxx und Xxxxxxx.

Der Kläger hat vorgetragen, die für den Auszubildenden Xxxxxx geleisteten Erstattungsbeträge habe der Beklagte betrügerisch erlangt, weil er, entgegen seinen Angaben, keine Ausbildungsvergütung an diesen gezahlt habe und deshalb das gesamte Ausbildungsverhältnis nichtig gewesen sei. Zur Ausbildung sei es nur deshalb gekommen, weil Herr Xxxxxx den Wunsch gehabt habe, Stukkateur zu werden und der Beklagte nur bereit gewesen sei, ihn auszubilden, wenn ihm keine Kosten entständen. Entsprechend könne er die gezahlten Erstattungsbeträge für Ausbildungsvergütungen (€ 11.311,34) sowie die übernommenen Kosten für die überbetriebliche Ausbildung (€ 4.187,38) verlangen. Bezüglich der Auszubildenden Xxxxxxx könne er die Erstattungsbeträge für den ersten Ausbildungsgang verlangen, da in dieser Zeit an die Auszubildende keine Ausbildungsvergütungen gezahlt worden seien. Gleiches gelte für die überbetrieblichen Ausbildungskosten. Insoweit ergäben sich Beträge von € 5.072,18 und € 677,46. Für die Zeit ab Februar 2000 könne er zum einen die Differenz zwischen den erstatteten und den tatsächlich an die Ausbildende geleisteten Zahlungen verlangen, zum anderen für Februar 2000 die Differenz zwischen der nur zu leistenden Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr (DM 989,90) zu der tatsächlich erstatteten (DM 1.535,40). Gleiches gelte für die Monate Juli 2000 und Februar 2001 (offenkundiger Schreibfehler im Schriftsatz des Klägers vom 03. Mai 2005, bl. 320 d.A.). Im Juli 2000 habe die Auszubildende lediglich DM 1.009,70 zu beanspruchen gehabt, während DM 1.566,10 zuzüglich Sozialausgleich gezahlt worden seien, im Februar 2001 habe die Auszubildende lediglich DM 1.566,10 fordern können, während DM 1.978,20 zuzüglich 16% erstattet worden seien. Das ergebe einen weiteren Betrag in Höhe von € 4.022,34 sowie weiteren € 244,41.

Nachdem der Kläger im arbeitsgerichtlichen Termin vom 04. Oktober 2005 gegen den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil auf Zahlung von € 25.515,11 nebst Zinsen erwirkt hatte, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 356 d.A. Bezug genommen wird, hat er, nach fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil beantragt,

das Versäumnisurteil vom 04. Oktober 2005 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er meint, beide Ausbildungsverhältnisse seien wirksam begründet worden. Er habe erhebliche Aufwendungen bezüglich der beiden Ausbildungsverhältnisse vornehmen müssen, die die von dem Kläger gezahlten Erstattungen rechtfertigten. Zudem habe er Lohnsteuer und Sozialabgaben vollständig gezahlt. Keinesfalls habe er in betrügerischer Absicht die Erstattung der Ausbildungsvergütungen erhalten. Im Falle des Herrn Xxxxxx habe der Vater der Freundin von Herrn Xxxxxx, ein Rechtsanwalt, ihm vorgeschlagen so zu verfahren, wie er verfahren habe. Bezüglich seiner Tochter sei es so gewesen, dass diese drogenabhängig gewesen sei und deshalb an sie im ersten Ausbildungsjahr nur Taschengeld ausgezahlt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2006 sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 418 - 425 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 27. November 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter und meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er durch Betrug Leistungen vom Kläger erhalten habe. In jedem Fall habe er nicht mit Vorsatz und deshalb nicht schuldhaft gehandelt. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, sei Herr Xxxxxx über seinen Rechtsanwalt an ihn herangetreten mit der Bitte, ihm, Herrn Xxxxxx unter den hier bekannten Umständen einen Ausbildungsplatz zu gewähren. Herrn Rechtsanwalt Xxxxxxx habe ausdrücklich erklärt, dass dies alles rechtmäßig sei, dies insbesondere auch in Bezug auf die Erstattungen durch den Kläger. Auf diese Zusicherung habe er sich verlassen. Er selbst habe gar kein Interesse gehabt, Herrn Xxxxxx einen Ausbildungsplatz einzuräumen, um so etwa Leistungen des Klägers zu beziehen. Im Übrigen habe Herr Xxxxxx zwischenzeitlich auch die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt. In jedem Fall seien die Zahlungen in Abzug zu bringen, die er geleistet und aufgewendet habe. Hinsichtlich des Ausbildungsverhältnisses mit seiner Tochter sei es so, dass diese die Ausbildungsvergütungen erhalten habe. Aufgrund ihrer Erkrankung verbunden mit Drogenproblemen sei die Ausbildungsvergütung für die Tochter verwendet worden. Auch insoweit liege die Voraussetzung eines nichtigen Ausbildungsverhältnisses nicht vor.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Absprachen mit Herrn Rechtsanwalt Xxxxxxx habe es, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen worden sei, niemals gegeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 27. November 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, weil es nur insoweit inhaltlich richtig ist (§ 343 Satz 1 ZPO). Im Übrigen muss es aufgehoben werden, weil die Klage nicht begründet ist (§ 343 Satz 2 ZPO).

Im Einzelnen gilt:

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von € 19.818,10 fordern.

Soweit der Kläger an den Beklagten für den Auszubildenden Xxxxxx in der Zeit von August 1996 bis Januar 1998 an Erstattungsleistungen € 11.311,34 geleistet hat, schuldet der Beklagte Zahlung dieses Betrages an den Kläger gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Der Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht. Eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Klägers im Sinne von § 263 StGB liegt in den seitens des Klägers an den Beklagten erfolgten Zahlungen von insgesamt DM 22.123,06 (= € 11.311,34). Denn der Kläger hat an den Beklagten in dieser Höhe Ausbildungsvergütungen erstattet, weil er aufgrund der Erklärung des Beklagten davon ausging, dass dieser dem Auszubildenden Ausbildungsvergütung geleistet hatte und er deshalb annehmen musste, zur Auszahlung nach § 20 Abs. 2 BBTV verpflichtet zu sein, obgleich er es nicht war, weil Ausbildungsvergütungserstattungen nur zu erfolgen haben, wenn der Arbeitgeber an den Auszubildenden Ausbildungsvergütung geleistet hat (§ 19 Abs. 1 BBTV).

Die Haftung des Beklagten entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Zwar ist dem Schädiger ein Schaden dann nicht zuzurechnen, wenn er auch bei rechtmäßigen Verhalten entstanden wäre (vgl. BGH 26. Oktober 1999, NJW 2000, 661, 663). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger, hätte ihm der Beklagte mitgeteilt, dass Auszahlungen von Arbeitsvergütungen an Herrn Xxxxxx nicht erfolgen sollten, Ausbildungserstattungsleistungen erbracht hätte.

Auch der subjektive Tatbestand des § 263 StGB ist gegeben. Der Tätervorsatz muss sich insoweit auf alle objektiven Merkmale des § 263 StGB beziehen. So war es hier. Der Beklagte handelte vorsätzlich, weil er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger Zahlungen an ihn erbrachte, zu denen er tarifvertraglich nicht verpflichtet war und deshalb der Kläger eine Vermögenseinbuße erlitt.

Soweit der Beklagte dem entgegenhält, er habe auf die Erklärung von Rechtsanwalt Xxxxxxx vertraut, wonach alles rechtmäßig sei, ändert das nichts.

Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) scheidet insoweit aus. Der Beklagte wusste, dass er durch die Vorlage der Ausbildungsnachweiskarten bei dem Kläger den fehlerhaften Eindruck hervorrief, Ausbildungsvergütung an Herrn Xxxxxx geleistet zu haben, diesen also täuschte und damit zur Zahlung der Ausbildungserstattungen, auf die er keinen Anspruch hatte, veranlasste.

Ein schuldausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) lag ebenfalls nicht vor. Denn insoweit befand sich der Beklagte jedenfalls in einem unbeachtlichen fahrlässigen, weil vermeidbaren Verbotsirrtum. Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, sodass bei einem Verbotsirrtum die Haftung entfällt (vgl. BGHZ 69/128, 124). Handelt es sich allerdings um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur erheblich ist, wenn er vermeidbar war (§ 17 StGB), so gilt das auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH 10. Juli 1984, NJW 1985, 134). Bei fahrlässigem Verbotsirrtum wird danach die Sanktion der Vorsatztat nicht ausgeschlossen.

Unvermeidbar war der Verbotsirrtum des Beklagten jedenfalls nicht. Der Irrtum ist nämlich nur dann unüberwindlich, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie mit seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat. Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet. Dabei sind an den Täter höhere Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. BGH 10. Juli 1984, a.a.O.).

Hätte der Beklagte diese Sorgfalt angewandt, dann hätte er erkennen können und müssen, dass die Zahlung von Ausbildungserstattungen zweckgebunden erfolgt, nämlich nur dann zu leisten ist, wenn an einen Auszubildenden auch Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Das zeigte ein schlichter Blick in die tarifvertraglichen Regelungen. Von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum könnte daher nur dann die Rede sein, wenn sich eine etwa gegenteilige Auffassung des Beklagten auf fachkundige Meinungsäußerungen eines anderen stützen könnte. Eine solche fachkundige Meinungsäußerung von Rechtsanwalt Xxxxxxx hat der Beklagte jedoch selbst nicht vorgetragen. Sein Vortrag erschöpft sich nämlich darin, Rechtsanwalt Xxxxxxx habe erklärt, das Verfahren sei rechtsmäßig. Gerade bei dem vom Beklagten selbst hervorgehobenen Eigeninteresse von Rechtsanwalt Xxxxxxx an einer Ausbildung von Herrn Xxxxxx durfte sich der Beklagte hiermit nicht begnügen. Vielmehr hätte er sich ggf. beim Kläger selbst informieren müssen. Wenn er dies, wie geschehen, unterließ, so handelte er zumindest fahrlässig.

Der Beklagte hat schließlich auch in der Absicht gehandelt, sich durch Zahlungen des Klägers zu bereichern. Bereicherungsabsicht ist gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils ankommt, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Hier erstrebte der Beklagte eine Erstattung von Ausbildungsvergütung durch den Kläger, auf die er mangels Zahlung von Ausbildungsvergütungen an Herrn Xxxxxx keinen Anspruch hatte.

Der dem Kläger entstandene Schaden besteht in der Zahlung der Erstattungsleistungen für Herrn Xxxxxx in Höhe von € 11.311,34.

Soweit der Beklagte vorgebracht hat, er habe an den Auszubildenden teilweise Zahlungen geleistet, ändert das nichts. Denn diese Zahlungen erfolgten nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht zum Zwecke der Erfüllung eines Anspruchs von Herrn Xxxxxx auf Arbeitsvergütung, sondern deshalb, weil sich nach den Berechnungen des Beklagten durch die Zahlungen des Klägers Überschüsse ergaben. Diese Zahlungen ändern am Vermögensschaden des Klägers schon deshalb nichts, weil dessen Schaden in der Erstattung der nicht zu erstattenden Ausbildungsvergütung besteht. Ausbildungsvergütung hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen aber nicht an Herrn Xxxxxx bezahlt.

Soweit der Beklagte ferner darauf verweist, er habe für den Auszubildenden Xxxxxx Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeträge abgeführt, ändert auch das nichts an einem Vermögensschaden des Klägers in Höhe des vorgenannten Betrages.

Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsvergütung seitens des Beklagten bestand nur, soweit er Ausbildungsvergütung an Herrn Xxxxxx gezahlt hatte. Das ist nicht geschehen. Damit erfolgte die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen zur Abführung von Teilen der Arbeitsvergütung an Finanzamt und Sozialversicherungsträger, sondern diente lediglich dazu, gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern den Anschein eines steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu erwecken. Dann kann auch nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe mit der Abführung von Steuer und Sozialversicherungsbeträgen (teilweise) Ausbildungsvergütung an Herrn Xxxxxx geleistet. Der erkennbare Zweck der Ausbildungserstattung bekräftigt das. Diese dient dazu, den ausbildenden Arbeitgeber von den Kosten der an den Auszubildenden zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu entlasten, nicht aber dazu, dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende, auch wenn er keine Ausbildungsvergütung erhält, als Sozialversicherungspflichtiger und Steuerpflichtiger erscheint.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verfallen. Zwar sieht § 31 BBTV eine 4-jährige Verfallfrist ab Fälligkeit vor. Auch ist diese Bestimmung, entgegen dem Kläger, gegenüber den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) spezieller, weil sie ausdrücklich Ansprüche des Klägers und des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Berufsausbildung betrifft. Ebenso ist es richtig, dass die Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung von der Verfallfrist, die mit Änderungstarifvertrag vom 10. Dezember 2002 in § 31 Abs. 1 BBTV eingeführt worden ist, hier nicht einschlägig sein kann, weil dieser Änderungstarifvertrag erst ab 01. Januar 2003 gilt und in diesem Zeitpunkt die 4-Jahresfrist abgelaufen war. Das schadet jedoch nicht. Ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wird nach gefestigter Rechtsprechung erst fällig, wenn der Schaden entstanden ist und der Gläubiger von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG 26. Mai 1981, AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Kenntnis erlangte der Kläger hier erst durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2002, die ihm unbestritten frühestens am 20. Juni 2002 zugegangen ist. Die damit zu Laufen beginnende 4-Jahresfrist hat er durch die Klagezustellung im September 2005 gewahrt.

Darüber hinaus kann der Kläger von dem Beklagten € 5.072,18 als Schadenersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verlangen, nämlich den Betrag, den er an die Auszubildende Xxxxxxx für die Zeit von August 1996 bis April 1997 als Ausbildungsvergütung erstattete. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Der Beklagte hat eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Klägers dadurch bewirkt, dass er die Zahlung von Ausbildungsvergütung für diese Zeit an seine Tochter vorspiegelte, obgleich Auszahlungen an diese nicht erfolgten. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Die vom Beklagten behauptete Drogenabhängigkeit seiner Tochter berechtigte den Beklagten nicht, dieser gegenüber geschuldete Ausbildungsvergütung nicht an diese zu zahlen.

Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe, vom Kläger bestritten, einmal DM 1.260,47 und DM 2.062,12 an seine Tochter geleistet, gilt das für Herrn Xxxxxx Ausgeführte entsprechend. Es ist nicht erkennbar, dass diese Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung eines Anspruchs von Frau Xxxxxxx auf Ausbildungsvergütung erfolgten. Bezüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben gilt ebenfalls nichts anderes als bei Herrn Xxxxxx. Diese Zahlungen erfolgten nicht als (teilweise) Erfüllung eines Ausbildungsvergütungsanspruchs der Auszubildenden, sondern lediglich deshalb, um Finanzamt und Sozialversicherungsträger ein Ausbildungsverhältnis, in dem Vergütungen gezahlt wurden, vorzuspiegeln.

Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht verfallen, weil insoweit ebenfalls maßgeblich ist, dass der Kläger erst durch die Anklageschrift von den Unregelmäßigkeiten durch den Beklagten Kenntnis erlangte.

Des Weiteren kann der Kläger von dem Beklagten Zahlung von € 3.434,58 fordern. Denn in dieser Höhe hat er Ausbildungserstattungen für die Auszubildende Xxxxxxx in den Monaten März bis Juni 2000 rechtsgrundlos erlangt und schuldet deshalb Herausgabe des Wertes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB).

Unstreitig hat der Kläger für diese Monate dem Beklagten an Ausbildungsvergütung DM für März 2000 1.566,10 monatlich zuzüglich 16% Arbeitsgeberaufwendungen erstattet und für die Monate April bis juni 2000 monatlich DM 1.816,68 erstattet, obgleich an die Auszubildende lediglich DM 175,40 für März,DM126,10 für April, DM 46,10 für Mai und DM 206,10 für Juni gezahlt worden sind. Da der Beklagte nur Erstattung der gezahlten Ausbildungsvergütung fordern konnte (§ 19 Abs. 1 BBTV), hat er demzufolge die Differenzbeträge rechtsgrundlos erlangt.

Die 4-jährige Verfallfrist des § 31 BBTV hat der Kläger durch die am 28. September 2004 erfolgte Zustellung der Klageschrift eingehalten, weil die Verfallfrist erst mit Ablauf des Jahres 2000 zu Laufen begann (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BBTV).

Den dem Kläger danach zustehenden Betrag in Höhe von € 19.818,10 hat der Beklagte gem. §§ 291, 288 BGB zu verzinsen. Der Tag der Klagezustellung wird insoweit nicht eingerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB, vgl. BAG 30. Oktober 2001, AP Nr. 145 zu § 112 BetrVG 1972; BAG 01. Oktober 2002, NZA 2003, 568, 570).

Im Übrigen ist die Klage nicht begründet und die Berufung erfolgreich.

Die Zahlung erstatteter Kosten für die überbetriebliche Ausbildung von Herrn Xxxxxx (€ 4.187,38) und von Frau Xxxxxxx (€ 677,46) kann der Kläger mangels Rechtsgrundlage nicht vom Beklagte fordern.

Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil der Kläger insoweit nicht rechtsgrundlos Leistungen erbracht hat, sondern Zahlungen an den Beklagten leistete, zu denen er tarifvertraglich verpflichtet war.

Nach § 24 BBTV erstattet der Kläger dem ausbildenden Arbeitgeber überbetriebliche Ausbildungskosten, und zwar Gebühren pro Ausbildungstagewert und Fahrtkosten. Diese Voraussetzungen waren bezüglich beider Auszubildenden für die in Rede stehenden überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gegeben.

Entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger deshalb die überbetrieblichen Ausbildungskosten rechtsgrundlos erbrachte, weil zwischen dem Beklagten und den beiden Auszubildenden kein wirksames Ausbildungsverhältnis begründet worden war.

Nach § 18 BBiG a.F. (jetzt § 25 BBiG vom 23. März 2005) ist eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des zweiten Teils des BBiG abweicht, nichtig. Nach § 10 BBiG a.F. (jetzt § 17 BBiG vom 23. März 2005) haben Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Diese Bestimmung statuiert für den Ausbildenden eine Pflicht zur Vergütungszahlung und gibt dem Auszubildenden einen gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch, auf den der Auszubildende auch nicht wirksam verzichten kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 07. März 1997, EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 65). Ein Verstoß des Ausbildungsverhältnisses gegen § 18 BBiG a.F. führt nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses insgesamt. Insoweit gilt für Ausbildungsverhältnisses nichts anderes wie für Arbeitsverhältnisse (vgl. MünchArbR/Buchner, 2. Aufl. 2000, § 46 Rz 71). § 10 BBiG a.F. bezweckt den Schutz des Auszubildenden, ein Verstoß gegen diese Bestimmung berührt entgegen § 139 BGB nicht die Wirksamkeit des übrigen Inhalts des Ausbildungsverhältnisses. Vielmehr gilt der Ausbildungsvertrag ohne die nichtige Bestimmung, an deren Stelle tritt § 10 BBiG a.F. Würde man demgegenüber annehmen, eine sittenwidrige Vergütungsvereinbarung würde zur Nichtigkeit des Ausbildungsverhältnisses führen, würde der Schutzzweck des § 10 BBiG a.F. konterkariert. Denn ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde dann dazu führen, dass der Auszubildende wegen Nichtigkeit des gesamten Ausbildungsverhältnisses keine Ausbildung verlangen könnte und für die Vergangenheit auf zweifelhafte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung angewiesen wäre.

Bestanden danach zwischen dem Beklagten und Herrn Xxxxxx sowie zwischen dem Beklagten und seiner Tochter wirksame Ausbildungsverhältnisse, so schuldete der Kläger dem Beklagten die Erstattung für überbetriebliche Ausbildungskosten, die Leistungen an den Beklagten erfolgten mit rechtlichem Grund. Denn beide Auszubildendenahmen, wie auch der Kläger nicht in Frage gestellt hat, zu den fraglichen Zeiträumen an überbetrieblicher Ausbildung teil.

Ein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt von vornherein nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung des Beklagten. Beide Auszubildende wurden zu den fraglichen Zeiten überbetrieblich ausgebildet, ihnen entstanden zu erstattende Kosten.

Ebenso wenig kann der Kläger von dem Beklagten für die Monate Februar 2000, Juli 2000 und Februar 2001 die geforderten Differenzbeträge verlangen. Denn auch hierfür fehlt eine Rechtsgrundlage.

Ein Anspruch nach § 812 BGB ist nicht gegeben. Nach § 19 Abs. 1 BBTV erstattet der Kläger dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlte Ausbildungsvergütung, die einem Mehrfachen der tariflichvertraglich bestimmten Ausbildungsvergütung für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr entspricht. In den vorgenannten Monaten zahlte der Kläger die tarifvertragliche Ausbildungsvergütung, die die Auszubildende Xxxxxxx auch erhielt. Denn die Tochter des Beklagten befand sich, entgegen der Ansicht des Klägers, in der Zeit vom 01. August 1999 bis 31. Juli 2000 im 2. und in der Zeit ab 01. August 2000 im 3. Ausbildungsjahr.

Richtig ist, dass dann, wenn die Ausbildungszeit von der zuständigen Stelle verkürzt wird, diese Verkürzung die Vorverlegung des Ausbildungsbeginns bewirkt und damit grundsätzlich auch kein Anspruch des Auszubildenden auf eine für eine spätere Ausbildungsphase vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung begründet wird (vgl. BAG 08. Dezember 1982, AP Nr. 12 zu § 29 BBiG). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die zuständige Stelle, wie hier im Falle von Frau Xxxxxxx, die Ausbildungszeit verkürzt, weil zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreichen wird (§§ 29 Abs. 2 BBiG a.F.). Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben jedoch in § 4 BBTV, wie rechtlich möglich (vgl. LAG Düsseldorf 18. Juni 1991, EzB § 10 Abs. 1 BBiG Nr. 61), anderes vereinbart. Nach § 4 Abs. 2 i.Vm. Abs. 1 BBTV ist der Auszubildende dann, wenn dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet werden, eine Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung einer Ausbildungszeit ergibt. Hier wurde Frau Xxxxxxx die Ausbildungszeit von August 1996 bis Juli 1997 angerechnet, sodass sich mit Beginn der erneuten Ausbildung ab 01. August 1999 im 2. und ab 01. August 2000 im 3. Ausbildungsjahr befunden hat. Dementsprechend zahlte der Kläger an den Beklagten die Ausbildungserstattungen, die tarifvertraglich vorgesehen waren.

Da beide Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Davon auszunehmen waren die Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten am 04. Oktober 2005 entstanden sind und die allein der Beklagte trägt (§ 344 ZPO).

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision war nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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