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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 727/06
Rechtsgebiete: AEntG, TVG, VTV/Bau


Vorschriften:

AEntG § 1
TVG § 5
VTV/Bau § 1 Abs. 2
1. Die Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (BAnz Nr.20 v. 29. Januar 2000) sind dann erfüllt, wenn von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tätigkeiten, die in der Einschränkungsklausel genannt sind, arbeitszeitlich überwiegend pro Kalenderjahr in Deutschland durchgeführt werden.

2. Arbeiten zur Instandsetzung von Beton (Betonsanierungsarbeiten) gehören zu den Betonschutzarbeiten iSd Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge vom 17. Januar 2000 . Der Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden dienen derartige Arbeiten dann, wenn es sich um Arbeiten handelt, durch die Schäden beseitigt werden sollen, die die Standfestigkeit, die Verformungsfestigkeit oder die Tragfähigkeit von Bauwerken oder Bauwerksteilen aus Beton in Frage stellen.

3. Trägt ein von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes auf Zahlung von Urklaubskassenbeiträgen in Anspruch genommener Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass arbeitszeitlich überwiegend in Deutschland Tätigkeiten ausgeführt worden sind, die unter die Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge fallen, ist es Sache der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse die Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten durchgeführt worden sind, die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden (Abweichung von BAG 25. Januar 2005 EzA §1 AEntG Nr.8).


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Februar 2006 - 8 Ca 3558/03 - abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. April 2005 wird in vollem Umfang aufgehoben und die Klage in Gänze abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten am 12. April 2005 entstanden sind und die der Beklagte trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihm in Deutschland im Zeitraum von Januar bis September 1999 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau] iVm den Vorschriften des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach den tarifvertraglichen Vorschriften, die für allgemeinverbindlich erklärt sind, haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen.

Der Beklagte war in den Jahren 1999 und 2000 Inhaber eines Unternehmens mit Sitz in Xxxxxx (Polen). In Xxxxx unterhielt der Beklagte ein Geschäftslokal. Mit aus Polen nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmern führte er in den Jahren 1999 und 2000 in der Bundesrepublik Deutschland Arbeiten aus. Im Jahre 1999 wurden vom Beklagten aufgrund eines Werkvertrages mit der Firma Paul Xxxxxxxx GmbH & Co KG (künftig: Firma Xxxxxxxx) in Xxxxxxxxxx an vier Baustellen, nämlich am Sport- und Solebad Xxxxxxxx, in der xxx-Xxxxxxxx-Straße 2-12 in Xxxxx, in der Xxxxstraße in Xxxxxxxxxx und in der Xxxx-Xxxxxx-Straße in Xxxxxxxxx Tätigkeiten durchgeführt.

Auf der Baustelle in Xxxxxxxx wurden vom Beklagten in der Zeit vom 08.Januar bis 31. Januar und in der Zeit vom 10. Februar bis 28. Februar Wärmedämmverbundsystemarbeiten (WDVS-Arbeiten), Innenputzarbeiten sowie Maler- und Lackiererarbeiten mit einem Arbeitszeitaufwand von 6 Mann-Monaten (MM) erbracht.

Auf der Baustelle in Xxxxx fielen in der Zeit von April bis September im Rahmen der vom Beklagten durchgeführten Arbeiten an Arbeitszeit 36 MM an. Grundlage für die Arbeiten war ein Werkvertrag des Beklagten mit der Fa. Xxxxxxxx vom 21. Januar 1999, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 109 bis 117 d.A. Bezug genommen wird. Vertragsgegenstand war danach die Durchführung von "allgemeinen Betoninstandsetzungsarbeiten.

Auf der Baustelle in Wasserberg erbrachte der Beklagte in der Zeit von Juni bis September 1999 Arbeiten mit einem Arbeitszeitaufwand von 5 MM. Zugrunde lag ein Werkvertrag mit der Fa. Xxxxxxxx vom 16. April 1999, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 211 bis 219 d.A. Bezug genommen wird und der ebenfalls die Durchführung von " allgemeinen Betonsanierungsarbeiten" beinhaltet.

Auf der Baustelle in Xxxxxxxxx fielen in der Zeit von August bis September 1999 Arbeitsleistungen des Beklagten im Umfang von 7 MM an. Grundlage war ein Werkvertrag mit der Fa. Xxxxxxxx vom 28. Mai 1999, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 241 bis 249 d.A. Bezug genommen wird und der ebenfalls als Vertragsgegenstand die Durchführung von "allgemeinen Betonsanierungsarbeiten" enthält.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe in den Jahren 1999 und 2000 einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterhalten und sei deshalb verpflichtet, für seine in diesem Zeitraum in die Bundesrepublik Deutschland entsandten Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. Im Jahre 1999 seien in Deutschland ausschließlich, jedenfalls aber arbeitszeitlich weit überwiegend, Putz- und Betonsanierungsarbeiten ausgeführt worden. Auf der Baustelle in Xxxxx seien Putz- und Betonsanierungsarbeiten mit einem Arbeitszeitanteil von 16 MM sowie Fugarbeiten und Anstricharbeiten mit einem Arbeitszeitanteil von 20 MM durchgeführt worden. Auf der Baustelle in Wasserberg seien ausschließlich Betonsanierungsarbeiten durchgeführt worden, auf der Baustelle in Xxxxxxxxx WDVS-Arbeiten, Dämmarbeiten, Fugarbeiten, Betonsanierungsarbeiten, Anstrich/Korrosionsschutzarbeiten. Für die Arbeiten in Xxxxx folge dies aus dem entsprechenden Leistungsverzeichnis über die Arbeiten (Bl. 129 bis 150 d.A). und aus dem Zusicherungsbescheid des Landesarbeitsamtes NRW (Bl.172 d.A.) über die Zusicherung von Arbeitserlaubnissen, der als Tätigkeit "Betoninstandsetzungsarbeiten" enthalte. Hinsichtlich der Baustelle in Wasserberg ergebe sich dies ebenfalls aus dem Leistungsverzeichnis (Bl. 220 bis 232 d.A.) sowie dem entsprechenden Bescheid des Landearbeitsamtes (Bl.233 d.A.) und dem Abnahmeprotokoll vom 3. September 1999 (Bl. 237 d.A.). Hinsichtlich der Baustelle in Xxxxxxxxx folge dies ebenfalls aus dem Leistungsverzeichnis (Bl. 250 bis 260 d.A.) und aus dem Zusicherungsbescheid des Landesarbeitsamtes (Bl. 261 d.A.). WDVS-Arbeiten seien im Kalenderjahr 1999 vom Beklagten nicht arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden. Das zeige bereits der Umstand, dass lediglich das Leistungsverzeichnis für die Baustelle in Xxxxxxxxx derartige Arbeiten ausweise, die übrigen Leistungsverzeichnisse dagegen nicht. 1999 habe der Beklagte, auch unter Einschluss der in Polen durchgeführten Arbeiten arbeitszeitlich überwiegend Trockenbauarbeiten durchgeführt. Dementsprechend schulde der Beklagte für 1999 Urlaubskassenzahlungen in Höhe von € 24.764,59. Mangels Erteilung von Auskünften durch den Beklagten errechne er diesen Betrag aus den Meldungen der Beklagten gegenüber den Landesarbeitsämtern bzw. aus den Prüfberichten der Dienststellen der Zoll- und Arbeitsverwaltung, denen die jeweilige Entsendedauer der in die Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zu entnehmen sei, ferner aus der tarifvertraglichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, dem tarifvertraglichen Mindestlohn sowie dem tariflichen Beitragssatz für Urlaubskassenbeiträge. Des Weiteren verlange er für das Jahr 2000 auf der gleichen Berechnungsgrundlage Urlaubskassenbeiträge in Höhe von € 11.969,39.

Nachdem der Kläger gegen den ordnungsgemäß geladenen aber nicht erschienenen Beklagten im arbeitsgerichtlichen Termin vom 17. April 2005 ein klagezusprechendes Versäumnisurteil auf Zahlung von € 36.733,98 erwirkt hatte, hat er, nach fristgerechtem Einspruch des Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil, die Klageforderung für 1999 auf € 20.127,58 ermäßigt, bezüglich der Klageforderung für 2000 die Hauptsache in Höhe von € 737,51 für erledigt erklärt und beantragt,

das Versäumnisurteil vom 17. April 2005 in Höhe von € 31.358,49 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, er schulde dem Kläger nichts, weil er in den Jahren 1999 und 2000 arbeitszeitlich überwiegend auf Baustellen in Deutschland WDVS-Arbeiten ausgeführt habe. Solche Tätigkeiten seien auch in Polen arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt worden. 1999 seien an den Baustellen in Xxxxx und Xxxxxxxxx ausschließlich WDVS-Arbeiten ausgeführt worden, an der Baustelle in Wasserberg Betonsanierungsarbeiten und Malerarbeiten an der Fassade. Für Xxxxx ergebe sich dies aus einem Leistungsverzeichnis (Bl. 424 bis 440 d.A.) sowie aus einer schriftlichen Bestätigung des ehemaligen Bauleiters der Fa. Xxxxxxxx (Bl. 566 d.A.) und einer Bestätigung der Firma XXX (Bl. 409 d.A.). Gleiches gelte für die Baustelle in Xxxxxxxxx. Auch hier weise das Leistungsverzeichnis WDVS-Arbeiten aus (Bl. 446 bis 470 d.A.). Die beiden Leistungsverzeichnisse seien nach Baubesichtigung erstellt worden, die vom Kläger zu den Akten gereichten Leistungsverzeichnisse seien ihm nicht bekannt. Die Anträge gegenüber dem Landesarbeitsamt seien von der Fa. Xxxxxxxx ausgefüllt worden. Insgesamt seien 1999 nach alledem 43 MM auf WDVS-Arbeiten und 11 MM auf andere bauliche Tätigkeiten entfallen. Im Jahre 2000 seien ebenfalls arbeitszeitlich überwiegend WDVS-Arbeiten durchgeführt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 07. Februar 2006 sein Versäumnisurteil in Höhe von 20.157,58 (Beitragsforderung für 1999) aufrechterhalten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 681 bis 698 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Juli 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er 1999 arbeitszeitlich überwiegend Betonsanierungs- und Putzarbeiten durchgeführt habe. Insoweit habe das Arbeitsgericht bereits übersehen, dass nicht er, sondern der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen der Erstreckung der Bautarifverträge auf ihn sei. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge nehme aber für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland die Durchführung von Wärmedämmverbundarbeiten ausdrücklich aus. Zudem seien auch tatsächlich überwiegend WDVS-Arbeiten von ihm ausgeführt worden, was er hinsichtlich der Baustelle in Xxxxx ausdrücklich unter Zeugenbeweis stelle. In keinem Falle habe er Arbeiten verrichtet, die Eingriffe in die Statik erforderlich machten, sondern lediglich Arbeiten an der Oberfläche durchgeführt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, es könne von dem Beklagten nicht ernsthaft behauptet werden, die von ihm, dem Kläger, in Bezug genommenen Leistungsverzeichnisse stammten nicht von ihm. Immerhin enthielten sie den Firmenstempel des Beklagten und eine Unterschrift. Anhand der vorgelegten Unterlagen könne kein Zweifel daran bestehen, dass vom Beklagten 1999 arbeitszeitlich überwiegend Betonsanierungsarbeiten in Deutschland durchgeführt worden seien, wobei es sich um klassische Betonsanierungsarbeiten gehandelt habe, nämlich um solche zur Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, nämlich die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2006 (Bl. 741 bis 756 d.A.), den Schriftsatz des Beklagten vom 18. September 2006 (Bl. 772/773 d.A.) und 11. Oktober 2006 (Bl.781 bis 783) , die Berufungserwiderung vom 05. September 2006 (Bl. 765 bis 771 d.A.) und den Schriftsatz des Klägers vom 26. Oktober 2006 (Bl. 787/788 d.A.) sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 06. November 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519,520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Das arbeitsgerichtliche Versäumnisurteil ist in vollem Umfang aufzuheben, weil es inhaltlich unrichtig ist (§ 343 S.2 ZPO) und die Klage abzuweisen. Für das im Berufungsrechtszug allein angefallene Begehren des Klägers auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für das Kalenderjahr 1999 fehlt eine Rechtsgrundlage.

Als allein mögliche Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG in der für das Kalenderjahr 1999 maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 1998 in Verbindung mit § 8 Ziffer 15 BRTV/Bau und den einschlägigen Bestimmungen des VTV in den für den Klagezeitraum gültigen Fassungen nicht in Betracht.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes wie dem Kläger, dem nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten. Diese gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund AVE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer erfasst freilich nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb ihrerseits von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - EzA § 1 AEntG Nr.8; Kammerurteil v. 18. August 2003 - 16 Sa 1888/02 - EzAÜG § 1 AEntG Nr.16). Das ist hier für die Zeit ab 01. April 1999 wegen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Bautarifverträge nicht der Fall. Für die Zeit vor diesem Datum scheidet eine Erstreckung der tariflichen Normen des Baugewerbes auf den Beklagten aus, weil die tariflichen Normen nicht von allen inländischen Arbeitgebern mit identischer Tätigkeit einzuhalten waren.

Im Einzelnen gilt:

Zeitraum ab 01. April 1999:

Die betriebliche Tätigkeit der Beklagten unterfällt nicht dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich von BRTV/Bau und VTV, weil es sich bei den von ihm in Deutschland durchgeführten Tätigkeiten um solche handelte, auf die sich die AVE der Bautarifverträge nicht erstreckt.

Maßgeblich ist hier die der Bekanntmachung der AVE vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29.Januar 2000). Sie enthält unter IV folgende Einschränkung:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Abschnitt II oder III aufgeführte Tätigkeiten ausüben.

Unter III enthält die AVE u.a. folgende Regelung:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland,

...

2.die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:

a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen,

b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden.

Diese Einschränkungen kommen bezüglich des Beklagten zum Zuge.

Bezüglich der vorgenannten Einschränkungen gilt:

Diese Einschränkungen finden seit 01. April 1999 Anwendung (vgl. BAG 25. Juli 2001 AP Nr.242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Kammerurteil v. 17. Mai 2004 - 16/10 2019/99 - EzAÜG § 1 AEntG Nr.25; a.A. BAG 25. Januar 2005- 9 AZR 44/04 - aaO.: ab 01. Juni 1999). Das ergibt sich daraus, dass diese Einschränkungen für die AVE des BRTV/Bau ab 01. April 1999 maßgeblich sind (BAnz Nr.20 v. 29. Januar 2000). Die materielle Grundlage für die Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen findet sich nämlich in § 8 Ziff.15 BRTV/Bau. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Einschränkungen der AVE den VTV erst ab 01. Juni 1999 erfassen. Denn der VTV regelt lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV/Bau vorgesehene gemeinsame Einrichtung

Die Einschränkungen lassen sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur so verstehen, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland u.a. dann nicht von der AVE erfasst werden, wenn sie die in Abschnitt III 2 genannten Arbeiten durchführen. Darauf, ob diese Betriebe Verbandsmitglied geworden sind, kommt es nicht an, weil Abschnitt IV der Einschränkung der AVE nur auf die in Abschnitt II genannten Tätigkeiten abstellt. Erkennbarer Sachgrund dieser Regelung ist, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nicht oder nur unter Schwierigkeiten Mitglied in einem Verband iSv II 2 der Einschränkung werden können.

Hinreichendes Merkmal für die Erfüllung der Voraussetzungen der Einschränkungsklausel ist, dass der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführt, die unter die Einschränkungsklausel fallen. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus ihrem Wortlaut, wohl aber aus einem an der gesetzlichen Regelung des § 1 AEntG und den gesetzlich normierten Wirkungen einer AVE orientierten Verständnis der Einschränkungsklausel.

Eine AVE bewirkt, dass die Rechtsnormen des entsprechenden Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfassen (§ 5 Abs.4 TVG). Den Geltungsbereich eines Tarifvertrages erweitern kann die AVE dagegen nicht. Da sowohl der BRTV/Bau wie der VTV räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten und betrieblich für Betriebe - einschließlich selbständiger Betriebsabteilungen - des Baugewerbes, werden von den Tarifverträgen nur Arbeitgeber erfasst, die in Deutschland einen Betrieb unterhalten und nur Arbeitnehmer, die einem in Deutschland gelegenen Betrieb zuzuordnen sind (vgl. Kammerurteile vom 30. November 1992 - 16 Sa 870/92 u. vom 24. Januar 2000 - 16 Sa 914/99). Die AVE erweitert den Kreis der Adressaten des Tarifvertrages lediglich dadurch, dass sie die Rechtsnormen der Tarifverträge auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt, aber gleichzeitig die Erstreckung insoweit beschränkt, als sie bestimmte von der AVE sonst (also ohne Einschränkung) erfasste Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Erstreckungswirkung wiederum ausnimmt. Für Arbeitgeber, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten, vermag damit allein die AVE der Bautarifverträge die Geltung der Bautarifverträge für entsendende Arbeitgeber und entsandte Arbeitnehmer nicht zu begründen, weil derartige Arbeitgeber nicht vom räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst werden. Rechtsgrund für die Geltung der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge ist für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und die von diesen entsandten Arbeitnehmer vielmehr allein die gesetzliche Bestimmung des § 1 AEntG und die mit ihr vorgenommene Erstreckung der Geltung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen auf solche Arbeitsvertragsparteien.

Dieser rechtliche Hintergrund ebnet den Weg für ein Verständnis des Inhalts von Einschränkungen der AVE im Hinblick auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und die von diesen beschäftigten, nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer. Denn sowenig wie § 1 AEntG die Rechtsverhältnisse von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland und ihre im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer regeln kann und will, so wenig kann und darf angenommen werden, dass derartiges durch die AVE der bautariflichen Bestimmungen geschehen soll. Denn derartige Regelungen wären sinn- und inhaltsleer. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der dort beispielsweise überwiegend Wärmedämmverbundarbeiten durch seine Arbeitnehmer durchführt, wird nämlich nicht wegen der Einschränkung der AVE der deutschen Bautarifverträge von diesen nicht erfasst. Vielmehr gelten diese Tarifverträge, auch wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, deshalb nicht für ihn in Bezug auf die Tätigkeit im Ausland, weil die Geltung der Tarifverträge sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und es gesetzliche Regelungen einer Erstreckung dieser Normen in das Ausland hinein nicht gibt. Regelungsgegenstand der AVE-Einschränkung für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland kann daher nur der Bereich der Tätigkeit dieser Arbeitgeber sein, der von der Erstreckungswirkung des § 1 AEntG erfasst wird. Das ist allein die Erbringung baulicher Leistungen durch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland durch entsandte Arbeitnehmer in Deutschland.

Jedes andere Ergebnis wäre zudem widersinnig. Würde man Abschnitt IV der Einschränkungsklausel so verstehen, dass es auf die Gesamttätigkeit des Betriebes (also einschließlich von Arbeiten im Ausland) ankäme, würde ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nämlich dann von der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge erfasst, wenn er z.B. in Deutschland nur Wärmedämmverbundarbeiten ausführte, unter Einrechnung der Tätigkeiten im Ausland jedoch überwiegend andere, von der AVE-Einschränkung nicht betroffene bauliche Tätigkeiten erbrächte. Damit wäre für die über § 1 AEntG vermittelte Geltung der Bautarifverträge eine Tätigkeit, nämlich die im Ausland, maßgeblich, die ihrerseits von den deutschen Bautarifverträgen gar nicht betroffen ist, während die Tätigkeit, die in Deutschland ausgeführt wird, würde sie von einem Inländer durchgeführt, von der AVE der Bautarifverträge nicht erfasst wäre. Dafür, dass ein solches Ergebnis, das jedenfalls europarechtswidrig wäre, gewollt ist, spricht nichts (ebenso bereits: Kammerurteil v 09. August 2004 - 16/10 Sa 705/03).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Der eigene Vortrag des Klägers hinsichtlich der vom Beklagten 1999 in Deutschland durchgeführten Arbeiten lässt bereits nicht den Schluss zu, dass die vom Beklagten 1999 in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Tätigkeiten solche waren, die sich nach der vorbezeichneten AVE der Bautarifverträge auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckten.

Unentschieden kann daher bleiben, ob der Beklagte in Deutschland eine selbständige Betriebsabteilung unterhalten hat und deshalb die Art der Tätigkeiten des Beklagten in Polen von vornherein außer Betracht zu bleiben hat. Ebenfalls unentschieden kann bleiben, ob Betriebe von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, die arbeitszeitlich überwiegend im Ausland Tätigkeiten iSd Einschränkungsklausel ausführen - so der Vortrag des Beklagten, wonach in Polen WDVS-Arbeiten durchgeführt worden sind - , in Deutschland jedoch Tätigkeiten erbringen, die von der AVE erfasst werden ohne dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen, unter die Einschränkungsklausel der AVE fallen. Damit erübrigt sich auch die Frage, welche Tätigkeiten vom Beklagten in Polen im Jahre 1999 durchgeführt worden sind und ob diese Tätigkeiten, bei Fehlen einer selbständigen Betriebsabteilung in Deutschland, arbeitszeitlich überwogen.

Nach dem klägerischen Vorbringen sollen arbeitszeitlich überwiegend im Kalenderjahr 1999 von den Arbeitnehmern des Beklagten in Deutschland Betonsanierungs- und Putzarbeiten durchgeführt worden sein, wobei der Vortrag des Klägers zumindest nicht ausschließt, dass Betonsanierungsarbeiten arbeitszeitlich überwiegend angefallen sind. Gerade letzteres hat der Kläger denn auch in der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen. Dieser Vortrag erlaubt nicht die Annahme, dass die Tätigkeiten des Beklagten 1999 von den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des BRTV/Bau und des VTV erfasst wurden.

Betonsanierungsarbeiten gehören zwar zu den Betonarbeiten iSv § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.5 VTV. Bei derartigen Arbeiten handelt es sich aber auch um Betonschutzarbeiten iSv II 2b der AVE-Einschränkung.

Betonschutzarbeiten sind Teiltätigkeiten des Bautenschutzes, weil insoweit die Oberfläche von Beton, gegen äußere Einflüsse geschützt werden soll (vgl. Kammerurteile vom 12. Juli 1993 - 16 Sa 1745/92 und vom 30. November 1992 - 16 Sa 761/92; vgl. auch BAG 22. Januar 1997, AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Betonschutz kann sowohl darin bestehen, Schäden am Beton von vornherein zu vermeiden wie auch eingetretene Schäden zu beseitigen und den Beton für die Zukunft zu schützen.

Vorbeugender Betonschutz soll verhindern, dass die Betonoberfläche durch äußere Einwirkungen (Witterungseinflüsse, Temperaturschwankungen, Wasser, Salze, in der Luft vorhandenes Kohlendioxyd oder Schwefeldioxyd) angegriffen wird und dadurch Schäden erleidet. Er erfolgt in der Regel durch die Vornahme von Beschichtungen.

Betonsanierungsarbeiten sind nichts anderes als Arbeiten zu Instandsetzung von Beton. Auch das sind Betonschutzarbeiten iSv II 2b der AVE-Einschränkung. Sind bereits Betonschäden vorhanden, deren Hauptursache regelmäßig die Korrosion des Betonstahls ist, weil Rost zur Volumensvergrößerung und damit zur Absprengung der Betonüberdeckung führt, besteht der Betonschutz in der Betoninstandsetzung durch Entfernung der losen Teile, die Freilegung der rostenden Stahlteile, deren Entrostung, der Vornahme einer Korrosionsschutzbeschichtung, dem Auffüllen der Ausbruchstellen und der anschließenden Aufbringung einer Schlussbeschichtung (vgl. Kammerurteil v. 30. November 1992 - 16 Sa 761/92). Dass auch dies Betonschutzarbeiten im Sinne der Einschränkungsklausel der AVE sind, belegt der mit "soweit" eingeleitete Nebensatz von II 2 b) der Bestimmung Denn dieser gewinnt nur dann einen greifbaren Sinn, wenn er so verstanden wird, dass zu den Betonschutzarbeiten alle Instandsetzungsarbeiten an Beton zu rechnen sind, jedoch bestimmte Instandsetzungsarbeiten, nämlich die zur Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden, ausgenommen sein sollen.

Angesichts dieses rechtlichen Befundes rechtfertigt der eigene Vortrag des Klägers nicht die Annahme, dass die vom Beklagten 1999 in Deutschland durchgeführten Arbeiten vom für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst wurden.

Weil Betonsanierungsarbeiten Betonschutzarbeiten sind, wird ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der arbeitszeitlich überwiegend in einem Kalenderjahr solche Tätigkeiten durchgeführt, nur dann von der AVE erfasst, wenn diese Arbeiten der Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden dienen. Wie dies zu verstehen ist, ergibt sich mangels näherer Begriffserläuterung in der AVE-Einschränkung aus dem insoweit erkennbar zugrunde gelegten Sprachgebrauch der Bautechnik. Statisch bedeutsam sind danach Schäden, wenn diese die Stabilität des gesamten Bauwerkes im Hinblick auf Standsicherheit und Verformungsfestigkeit oder die Tragfestigkeit von Bauwerksteilen aus Beton in Frage stellen. Denn "statisch" bedeutet, die Statik betreffen (vgl. Brockhaus/Wahrig Band 5 1982 S.901), Statik meint in Bezug auf technische Bauwerke die Lehre von den Kräften, die auf ein Bauwerk einwirken und dessen Stabilität gefährden können bzw. deren Gleichgewicht dem Bauwerk Stabilität geben (vgl. Brockhaus/Wahrig aaO. S. 902).

Dass in diesen Sinne Betonsanierungsarbeiten vom Beklagten durchgeführt worden sind, hat der Kläger bereits nicht dargelegt. Dazu war er gehalten. Insoweit kann dahinstehen, ob der Kläger oder der von diesem in Anspruch genommene Beklagte hinsichtlich der Erfüllung der Merkmale der Einschränkung der AVE nach II 2 b) darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig ist. Jedenfalls bezüglich der "Einschränkung der Einschränkung" in II 2 b) ist dies der Kläger, weil insofern ein (Rück-) Ausnahmetatbestand gegeben ist. Für die Erfüllung der Merkmale einer Ausnahmeregelung ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen der darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft.

Der diesbezügliche nach einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis der Berufungskammer im Berufungsrechtszug des Klägers gehaltene Vortrag ist unzureichend. Soweit der Kläger von "klassischen" Betonsanierungsarbeiten spricht, besagt das schon deshalb nichts, weil auch Sanierungsarbeiten an Beton, die nicht der Beseitigung statisch bedeutsamer Schäden dienen, herkömmlicherweise und damit "klassisch" den Betonsanierungsarbeiten zugerechnet zu werden pflegen. Der Verweis des Klägers auf das Leistungsverzeichnis für die Baustelle Xxxxx mit den Positionen "Betonflächen instand setzen" und "Betonflächen spachteln" ist unergiebig, weil sich daraus auch nicht ansatzweise erhellt, dass Arbeiten durchgeführt wurden, die die Standfestigkeit des Gebäudes oder die Tragfähigkeit einzelner Betonteile betrafen.

Weil danach der eigene Sachvortrag des Klägers nicht den Schluss darauf zulässt, dass die vom Beklagten im Jahre 1999 ab April 1999 in Deutschland durchgeführten Arbeiten solche waren, die von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erfasst wurden, schuldet der Beklagte insoweit auch keine Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen.

Selbst wenn man dies anders sehen und davon ausgehen will, dass der klägerische Vortrag schlüssig ist, weil die behaupteten Betonsanierungsarbeiten nicht zu den Betonschutzarbeiten iSv II 2 b) der AVE-Einschränkung zu rechnen sind, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn angesichts der Behauptung des Beklagten, es seien im Kalenderjahr 1999 arbeitszeitlich überwiegend WDVS-Arbeiten ausgeführt worden, oblag es dem Kläger seinen davon abweichenden Vortrag zu beweisen. Das ist ihm nicht gelungen.

Der Kläger ist für seine von dem Beklagten hinreichend bestrittene Behauptung, 1999 hätten andere bauliche Tätigkeiten als die Ausführung von Wärmedämmverbundarbeiten in Deutschland arbeitszeitlich überwogen, darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig. Das folgt aus den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses, die auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten, hat derjenige, der ein Recht geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen dazulegen und im Streitfall zu beweisen.

Anspruchsbegründende Voraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist, dass im Kalenderjahr 1999 die für allgemeinverbindlich erklärten Normen des BRTV/Bau und des VTV für die Beklagte galten. Denn nur soweit für allgemeinverbindlich erklärte Bautarifverträge einer Gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wie dem Kläger, Ansprüche auf Beitragszahlung einräumen, ist ein entsendender ausländischer Arbeitgeber zur Beitragszahlung nach § 1 Abs. 3 S. 2 AEntG verpflichtet.

Voraussetzung dafür, dass für allgemeinverbindlich erklärte Normen für einen nichttarifgebundenen Arbeitgeber gelten, ist u.a., dass dieser vom Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen erfasst wird. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Deutschland arbeitszeitlich überwiegend pro Kalenderjahr Wärmedämmverbundarbeiten ausführen, werden, wie die Einschränkung der AVE unter IV iVm II 2 a) zeigt, nicht von der AVE erfasst. Damit fehlt es bei derartigen Arbeitgebern an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für eine über § 1 AEntG vermittelte Geltung des Tarifvertrages, nämlich an einer von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfassten Tätigkeit des Arbeitgebers mit Sitz im Ausland.

Bei dieser AVE-Einschränkung handelt es sich auch nicht um eine Ausnahmebestimmung, für deren Vorliegen derjenige darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig ist, der sich darauf beruft. Die diese Ansicht vertretenden Rechtsprechung des 9. Senats des BAG (vgl. BAG 25. Januar 2005, EzA § 1 AEntG Nr. 8)) überzeugt nicht.

Bereits begrifflich nimmt die AVE-Einschränkung durch die Einschränkungsklausel nicht Arbeitgeber von ihrem Geltungsbefehl aus. Vielmehr beschränkt die Klausel den Kreis der Adressaten des Geltungsbefehls. Dieser Sicht entspricht die Wirkung einer AVE. Diese erstreckt die Normwirkung auf Nichttarifgebundene (§ 5 Abs.4 TVG). Einschränkungen der AVE hinsichtlich des Geltungsbereichs des Tarifvertrages bewirken damit der Sache nach nichts anderes als dass die in der Einschränkungsklausel bezeichneten Arbeitgeber von der Normwirkung von vornherein nicht erfasst werden sollen. Dann kann auch keine Rede davon sein, nach dem Willen des Normgebers der AVE sei die Erstreckung des Tarifvertrages auf alle von dessen Geltungsbereich erfassten die Regel, die Einschränkung die Ausnahme. Ein weiteres kommt hinzu. Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifnormen sind gegenüber den Außenseitern durch die staatliche Mitwirkung im Rahmen der Allgemeinverbindlicherklärung noch ausreichend demokratisch legitimiert (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 AP Nr.15 zu § 5 TVG). Beschränkt die AVE die Erstreckung der Tarifnormen auf Außenseiter durch Einschränkungen des Geltungsbereichs, ist nur im Umfang der Normerstreckung eine demokratische Legitimation der Erstreckungswirkung vorhanden. Das muss sich auf die Frage auswirken, wer in einem Rechtsstreit den Nachteil zu tragen hat, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Tarifvertrag kraft AVE gilt. Gelten kann er nämlich nur in dem Umfang für Außenseiter, in dem die Außenseiterwirkung hinreichend demokratisch legitimiert ist. Das darzulegen und im Streitfall zu beweisen ist Sache desjenigen, der sich auf die Außenseitererstreckung beruft. Das ist hier der Kläger.

Genau dies entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer zu der (früheren) Einschränkungsklausel der AVE für Abbrucharbeiten (vgl. zB. Kammerurteil v. 11. Juli 1994 - 16 Sa 1826/93), sondern auch der Rechtsprechung. des 4. und 10. Senats des BAG (vgl. BAG 25. Oktober 1989 und 28. März 1990 AP Nr. 125 und 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 2. Februar 1994 - 10 AZR 343/93 und 344/93).

Entgegen dem Arbeitsgericht ist der Vortrag des Beklagten, es seien auf den Baustelle in Xxxxx und Xxxxxxxxx WDVS-Arbeiten durchgeführt worden, erheblich. Denn mit diesem Vortrag bestreitet der Beklagte nicht nur in allgemeiner Form die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zu den durchgeführten Tätigkeiten. Vielmehr stellt er damit abweichende Behauptungen auf und trägt einen Sachverhalt vor, der geeignet ist, den Klageanspruch zu Fall zu bringen, weil die arbeitszeitliche Durchführung von WDVS-Arbeiten dazu führte, dass sich die Bautarifverträge nicht auf den Beklagten im Kalenderjahr 1999 erstreckten.

Den danach erforderlichen, ihm obliegenden Beweis dafür, dass 1999 arbeitszeitlich überwiegend vom Beklagten bauliche, von der AVE erfasste Tätigkeiten in Deutschland durchgeführt worden sind, hat der Kläger nicht geführt. Denn unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass der Beklagte 1999 arbeitszeitlich überwiegend in Deutschland Tätigkeiten ausgeführt hat, die von der AVE der Bautarifverträge erfasst werden.

Die von dem Kläger zu den Akten gereichten Leistungsverzeichnisse belegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass der klägerische Vortrag zu den Tätigkeiten der Beklagten (arbeitszeitlich überwiegende Durchführung anderer baulicher Arbeiten als Wärmedämmverbundarbeiten) zutrifft. Insoweit mag zwar zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Leistungsverzeichnisse, ein Indiz dafür ist, dass solche Arbeiten auch ausgeführt worden sind. Der Indizwert ist jedoch, soweit man allein auf die Leistungsverzeichnisse abhebt, schwach. Denn Leistungsverzeichnisse werden vor Durchführung der Arbeiten erstellt, dienen kalkulatorischen Zwecken und geben über die tatsächlich durchgeführten Arbeiten, jedenfalls unmittelbar, keinen Aufschluss. Zudem hat der Beklagte für das Bauvorhaben in Xxxxx ein abweichendes Leistungsverzeichnis vorgelegt, das WDVS-Arbeiten ausweist. Die Bescheide des LAA NRW sind allein wenig ergiebig. Denn diese sind vor Durchführung der Arbeiten erstellt worden. Dass die Werkverträge des Beklagten mit der Fa. Xxxxxxxx nicht ausdrücklich WDVS-Arbeiten nennen, sondern dort von "allgemeinen Betoninstandsetzungsarbeiten" die Rede ist, ist zwar ebenfalls ein Indiz dafür, dass die im Werkvertrag genanten Tätigkeiten durchgeführt worden sind. Dies reicht jedoch weder allein noch in Verbindung mit den übrigen vom Kläger vorgetragenen Umständen hin, um die Berufungskammer von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages zu überzeugen. Bezüglich der Werkverträge ist zu berücksichtigen, dass auf der Baustelle in Xxxxxxxxx nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auch WDVS-Arbeiten durchgeführt wurden, die als Vertragsgegenstand im Werkvertrag nicht genannt sind. Das relativiert die Bedeutung des Inhalts sämtlicher Werkverträge. Berücksichtigt werden muss auch, dass der Beklagte eine schriftliche Bescheinigung des ehemaligen Bauleiters der Fa. Xxxxxxxx vorgelegt hat, wonach vom Betrieb des Beklagten 1999 in Xxxxx WDVS-Arbeiten durchgeführt worden sind, sowie eine Bescheinigung des Architekten (Bl. 660 d.A.), die gleiches besagt. Jedenfalls indiziellen Wert haben diese Bescheinigungen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Sachvortrags der Parteien bleibt es daher nach Auffassung der Berufungskammer jedenfalls möglich, dass nicht der Sachvortrag des Klägers, sondern der des Beklagten zutrifft. Damit konnte die Berufungskammer auch nicht den erforderlichen, Zweifel. zwar nicht ausschließenden, solche aber zum Schweigen bringenden Grad von Gewissheit dahingehend erlangen, dass die klägerischen Behauptungen über die überwiegende Tätigkeit des Beklagten in Deutschland im Jahre 1999 zutreffend sind. Das muss zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen, der weitere Beweismittel, etwa Zeugen, nicht benannt hat.

Zeit vom 01. Januar 1998 bis 31. März 1999:

Für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 1999 scheidet eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger deshalb aus, weil die Erstreckungswirkung der für allgemeinverbindliche erklärten Bautarifverträge nach S.1 des § 1 Abs.1 AEntG u.a. nur dann eintritt, wenn "auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen".

Mit dieser Bestimmung soll erkennbar sichergestellt werden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im In- und Ausland im Hinblick auf die Geltung der durch § 1 Abs.1 AEntG erstreckten Tarifnormen von vornherein ausscheidet. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sollen nur solchen Rechtsnormen unterworfen sein, die auch für Arbeitgeber mit Sitz im Inland gelten. An diesem vom Gesetz vorausgesetzten Gleichlauf fehlte es für Arbeitgeber, die WDVS-Arbeiten oder Betonschutzarbeiten im vorgenannten Zeitraum durchführten.

In der Zeit vom 01. Januar bis 31. März 1999 waren nämlich nicht alle inländischen Arbeitgeber, die solche Arbeiten, ausführten, zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger verpflichtet. Vielmehr war die AVE insoweit für inländische Arbeitgeber in gleicher Weise eingeschränkt wie nach der Einschränkung vom 17. Januar 2000 (BAnz Nr.36 v. 21. Februar 1996). Danach waren inländische Arbeitgeber, die WDVS-Arbeiten oder Betonschutzarbeiten durchführten, im Zeitraum von Januar bis März 1999 nicht in gleichem Maße wie Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in Deutschland derartige Arbeiten durchführten, zu Gewährung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen und damit auch zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen an den Kläger verpflichtet. Vielmehr war die Zahlungsverpflichtung inländischer Arbeitgeber davon abhängig, ob sie Mitglied eines der genannten Verbände waren. Diese Voraussetzungen der Einschränkung der AVE konnte ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland praktisch nicht erfüllen. Damit fehlte es an den die Erstreckungswirkung der tariflichen Normen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland voraussetzenden gleichartigen Geltungsvoraussetzungen dieser Tarifnormen für inländische Arbeitgeber

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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