Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 795/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
BGB § 613a
ZPO § 325
ZPO § 539 II
ArbGG § 55 I Nr. 4
1. Gibt das Arbeitsgericht einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen, die der Arbeitnehmer gegen zwei nach seiner Behauptung als Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft agierende Personen gerichtet hatte, teilweise, nämlich bezüglich der erstausgesprochenen Kündigung(en) statt, steht, soweit diese Entscheidung rechtskräftig wird, auch rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der für unwirksam erklärten Kündigungen zwischen dem Arbeitnehmer und der aus beiden Beklagten gebildeten BGB-Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Wendet sich nur der Arbeitnehmer im Wege der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die späteren Kündigungen, nimmt er nach Berufungseinlegung die Berufung gegen einen der »Mitgesellschafter« zurück und behauptet nunmehr, das Arbeitsverhältnis habe nur zu dem Verbleibenden bestanden, ist die Berufung zurückzuweisen, soweit der Arbeitnehmer keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das Arbeitsverhältnis nach Zugang der letzten, rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigung von der BGB-Gesellschaft auf den verbleibenden Beklagten übergegangen ist.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2005 - 8 Ca 427/04 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 01. Februar 1994 als Leiterin des Hotels Xxxxxxxx in Xxxxxxxxx zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt € 3.200,00 beschäftigt. Die beiden Beklagten sind Eheleute und waren Miteigentümer des Grundstücks, auf dem sich das Hotel befindet. Erstinstanzlich war zwischen den Parteien im Streit, ob beide Beklagte das Hotel in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben oder nur die Beklagte zu 1. Hotelinhaberin war.

Mit Schreiben vom 18. August 2004 (Bl. 7/8 d.A.), der Klägerin am 20. August 2004 zugegangen, kündigte die Beklagte zu 1. durch ihre spätere Prozessbevollmächtigte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristlos. Nachdem die Klägerin gegen diese Kündigung mit einer am 24. August 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klageschrift Klage erhoben hatte, kündigte die Beklagte zu 1. durch ihre Prozessbevollmächtigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 02. September 2004 (Bl. 14 d.A.) fristlos. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit einer am 07. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2004 (Bl. 29 d.A.) sprach die Beklagte zu 1. eine weitere fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, gegen die sich die Klägerin mit einem am 08. November 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz klageweise wendete. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 26. November 2004 (Bl. 65 d.A.) eine weitere vorsorgliche Kündigung namens der Beklagten zu 1. ausgesprochen hatte, wandte sich die Klägerin mit einem am 20. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auch gegen diese Kündigung und erweiterte gleichzeitig ihre Klage auf den Beklagten zu 2. mit der Begründung, dieser sei Mitgesellschafter einer GbR, die das Hotel betreibe.

Die Klägerin hat vorgetragen, sämtliche Kündigungen seien mangels Kündigungsgründen unwirksam, aufgrund der Zahl der Beschäftigten genieße sie Kündigungsschutz nach den Vorschriften des KSchG. Außerdem schuldeten die Beklagten ihr Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01. Juli bis 20. August 2004 in Höhe von insgesamt € 5.333,33 brutto nebst Zinsen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18. August 2004, vom 02. September 2004, vom 19. Oktober 2004 und vom 26. November 2004 nicht aufgelöst wurde;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner € 5.333,33 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 01. September 2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, allein die Beklagte zu 1. sei Betreiberin des Hotels und damit Arbeitgeberin der Klägerin gewesen. Bereits die erste Kündigung vom 18. August 2004, jedenfalls aber die weiteren Kündigungen seien wirksam. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten zu den Kündigungen wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Beklagten vom 19. Oktober 2004 (Bl. 31 - 47 d.A.), vom 16. November 2004 (Bl. 54 d.A.), vom 26. November 2004 (Bl. 91 d.A.) und vom 08. Februar 2005 (Bl. 104 - 112 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18. August 2004 zum 20. August 2004 und auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02. September 2004 zum 03. September 2004, sondern erst durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Oktober 2004 zum 22. Oktober 2004 aufgelöst wurde, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 5.333,33 nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 137 - 146 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 09. Januar 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Eine auch von den Beklagten, die das Hausgrundstück, auf dem sich das Hotel befindet, nebst gesamten Inventars und Mobiliars mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2005 veräußert haben, eingelegte Berufung haben diese später zurückgenommen.

Die Klägerin trägt unter Rücknahme ihrer zunächst auch gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Berufung vor, sie schließe sich der Auffassung der Beklagten an, dass nur die Beklagte zu 1. ihre Arbeitgeberin gewesen sei. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 19. Oktober 2004 wirksam sei, unwirksam sei auch die weitere Kündigung vom 26. November 2004. Hinsichtlich der insoweit von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten zu den Kündigungsgründen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26. Juli 2005 (Bl. 207 - 215 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2005 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19. Oktober 2004 mit dem 22. Oktober 2004 noch durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26. November 2004 aufgelöst wurde und über den 31. Dezember 2004, 31. Januar 2005, 28. Februar 2005 sowie 31. März 2005 hinaus fortbestanden hat.

Zum Berufungstermin vom 20. Februar 2006 ist für die Beklagte zu 1. trotz der am 23. Januar 2006 erfolgten Ladung niemand erschienen.

Die Klägerin beantragt,

entsprechend ihrem Berufungsbegehren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1. zu erlassen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschriften über die Berufungsverhandlung am 09. Januar und 20. Februar 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte und unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige Berufung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das von der Klägerin begehrte Versäumnisurteil kann nicht ergehen, weil das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils zu rechtfertigen, und daher die Berufung zurückzuweisen ist (§ 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Diese Entscheidung hatte nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, der über § 64 Abs. 7 ArbGG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, durch den Vorsitzenden allein zu ergehen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG entscheidet der Vorsitzende u.a. allein "bei Säumnis einer Partei". Bereits der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung erweist, dass bei Säumnis einer Partei durch den Vorsitzenden allein nicht nur ein Versäumnisurteil ergehen, sondern auch die Klage wegen Unzulässigkeit oder Unschlüssigkeit abgewiesen werden kann (§ 331 Abs. 2 ZPO). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Durch die Beschleunigungsnovelle vom 21. Mai 1979 wurde nämlich § 55 ArbGG praktisch völlig neu gefasst und erkennbar, zum Zwecke der Beschleunigung, die Alleinentscheidungskompetenz des Vorsitzenden nur noch von der "Säumnis" einer Partei und nicht mehr davon abhängig gemacht, ob ein Versäumnisurteil erlassen werden konnte (vgl. Kammerurteil vom 04. Mai 1992 - 16 Sa 1839/91). Entsprechendes gilt dann nach § 64 Abs. 7 ArbGG für den Fall, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten der Berufungsantrag des Berufungsklägers nicht positiv beschieden werden kann (vgl. Kammerurteil vom 17. Februar 2003 - 16 Sa 1350/02).

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Berufungsverhandlung ehrenamtliche Richter anwesend waren. Auch in diesem Fall hat die Entscheidungsfindung nämlich nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut allein durch den Vorsitzenden zu erfolgen, die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist unzulässig, weil durch § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG derjenige, der allein zur Entscheidung befugt ist, eindeutig bestimmt wird (vgl. LAG Köln 14. Dezember 2000 - 6 Sa 1183/00; LAG Berlin 14. Juli 1997, NZA 1998, 167).

Die Klage ist nicht begründet. Das folgt aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug.

Die zweitinstanzlich allein angefallenen Kündigungsschutzanträge der Klägerin bezüglich der Kündigungen vom 19. Oktober 2004 und vom 26. November 2004 sind unbegründet, weil nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs dieser beiden Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist auch darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAG 28. Oktober 1993, AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979). Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ist nämlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (vgl BAG 27. September 2001 AP Nr.41 zu § 9 KSchG 1969; BAG 20. September 2000, AP Nr. 8 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).

Dass zwischen der Klägerin und der im Berufungsrechtszug nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 2. allein noch Beteiligten Beklagten zu 1. im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen vom 19. Oktober 2004 und 26. November 2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht. Eines derartigen Vortrags bedurfte es hier.

Nach dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug ausdrücklich in Bezug genommenen angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts steht nach Rücknahme der ursprünglich von der Beklagtenseite eingelegten Berufung rechtskräftig fest, dass zwischen der Klägerin und beiden Beklagten, als Mitgesellschafter einer GbR, im Zeitpunkt des Zugangs der vorangegangenen Kündigungen vom 18. August 2004 und vom 02. September 2004 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese beiden Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass zumindest im Zeitpunkt des Zugangs beider Kündigungen ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat (vgl. BAG 25. März 2004, AP Nr. 5 zu § 54 BMT-G II; BAG 27. September 2001, AP Nr. 41 zu § 9 KSchG 1969; BAG 12. Januar 1977, AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969).

Dieses Arbeitsverhältnis bestand ausweislich des arbeitsgerichtlichen Urteils im Zeitpunkt des Zugangs der vorbezeichneten Kündigungen zwischen der Klägerin und beiden Beklagten als Mitgesellschafter einer GbR.

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Beurteilung der Frage, ob dann, wenn der klagende Arbeitnehmer nach seiner Behauptung in einem Arbeitsverhältnis zu einer GbR steht, die Kündigungsschutzklage ausschließlich unmittelbar gegen die GbR zu richten ist (so: Dilcher, NZA 2003, 401, 404; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 Rz 94), weil der BGH (vgl. BGH 29. Januar 2001, EzA § 50 ZPO Nr. 4), dem sich das BAG (vgl. BAG 01. Dezember 2004, NZA 2005, 318) angeschlossen hat, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechts- und parteifähig ansieht, oder ob es ausreicht, dass sämtliche Gesellschafter - dann aber auch alle (vgl. LAG Berlin 15. August 1997, LAGE § 4 KSchG Nr. 37) - verklagt werden (in dieser Richtung wohl Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl. 2005, Rz 1788). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall streitentscheidend nicht an. Denn bezüglich der Kündigungen vom 18. August 2004 und 02. September 2004 ist das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis "der Parteien", also das zwischen der Klägerin und beiden Beklagten, nicht aufgelöst worden ist, in Rechtskraft erwachsen.

Das ändert freilich nichts daran, dass der Sache nach rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es sich bei den vorbezeichneten Kündigungen um Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der aus beiden Beklagten bestehenden GbR handelte und damit auch rechtskräftig feststeht, dass zum Zeitpunkt des Zugangs beider Kündigungen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der von beiden Beklagten gebildeten GbR bestanden hat. Das belegen die zur Auslegung des Urteilstenors ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründe des Arbeitsgerichts. Denn in diesen hat das Arbeitsgericht ausdrücklich ausgeführt, dass beide Beklagten das Hotel in Form einer GbR betrieben haben.

An die insoweit vom Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung ist die Klägerin im Berufungsrechtszug im Verhältnis zu der jetzt allein noch beteiligten Beklagten zu 1. nach § 325 Abs. 1 ZPO gebunden. Daran ändert die Rücknahme der Berufung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2. nichts. Denn beide Beklagten waren Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen ist der Umstand, dass ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Urteil ergangen ist, Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsrechtszug.

Ist danach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen vom 18. August 2004 und 02. September 2004 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der aus beiden erstinstanzlich Beklagten gebildeten GbR bestanden hatte, bedurfte es eines Vortrags der Klägerin, aus dem sich entnehmen ließe, dass im Zeitpunkt des Zugangs der im Berufungsrechtszug streitbefangenen Kündigungen ein Arbeitsverhältnis der Klägerin (nur) zur Beklagten zu 1. existierte.

Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Denn sie hat weder vorgebracht, dass der Hotelbetrieb rechtsgeschäftlich auf die Beklagte zu 1. übertragen wurde, sodass damit ihr Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1. Übergegangen wäre, noch vorgebracht, dass der Beklagte zu 2. aus der GbR ausgeschieden sei, sodass die Rechtsträgerschaft hinsichtlich des Hotels auf die Beklagte zu 1. in entsprechender Anwendung von §§ 142 HGB, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen wäre.

Damit fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1. im Zeitpunkt des Zugangs der im Berufungsrechtszug angefochtenen Kündigungen, so dass die Berufung der Klägerin mangels Schlüssigkeit ihres Vorbringens zurückzuweisen ist.

Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man, entgegen dem Vorgesagten, davon ausgeht, der Klägerin sei es im Berufungsverfahren nicht verwehrt, sich hinsichtlich der jetzt noch streitbefangenen Kündigungen allein auf ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. zu berufen. Denn in diesem Fall kann ihre im Berufungsrechtszug angefallene Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die im Streit befindlichen Kündigungen nach § 7 KSchG, der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für außerordentliche Kündigungen und nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für Kündigungen außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG anzuwenden ist, als von Anfang an wirksam gilt.

Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klageweise geltend machen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die 3-Wochenfrist hat die Klägerin versäumt, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin unbeschadet des erstinstanzlichen Urteils vorbringen kann, dass ein Arbeitverhältnis nur zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestanden und dieses durch die streitbefangenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Denn Kündigungen eines zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug und damit außerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen.

Die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin richteten sich, wie ihre erstinstanzliche Antragstellung in Verbindung mit ihrem erstinstanzlichen Klagevorbringen zeigen, ausdrücklich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der aus beiden Beklagten gebildeten GbR. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin durch Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 2. und Aufgabe ihres Vortrages, es habe zwischen beiden Beklagten eine GbR bestanden, keinen gewillkürten Parteiwechsel vorgenommen hat, weil die Beklagte zu 1. bereits Partei des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Wohl aber hat die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug die Beklagte zu 1. als Arbeitgeberin und damit als (alleinige) Partei des Arbeitsverhältnisses klageweise in Anspruch genommen. Damit hat sie die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt. Zu richten ist die Kündigungsschutzklage nämlich gegen den Arbeitgeber, also denjenigen, der Gläubiger der Arbeitsleistung und Schuldner der Arbeitsvergütung ist (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz 1785). Erstinstanzlich war das nach dem Vortrag der Klägerin die aus den beiden Beklagten gebildete GbR. Erstmals zweitinstanzlich will die Klägerin nunmehr allein die Beklagte zu 1. als Arbeitgeberin in Anspruch nehmen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Soweit die Klägerin die Berufung gegen den Beklagten zu 2. zurückgenommen hat und im Berufungsverfahren unterlegen ist, treffen sie die Kosten (§§ 515 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagten die von ihnen eingelegte Berufung zurückgenommen haben, sind sie kostenpflichtig (§ 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück