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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 18/11 Sa 298/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 154 Abs. 2
BGB § 164
Darlegungslast bei erteilter Vollmacht für den Umfang. Vereinbarung, den außergerichtlichen Aufhebungsvertrag gerichtlich protokollieren zu lassen. Vorliegender Einzelfall dahin, dass die Protokollierung nicht konstitutiv wirkt.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Januar 2006 - Az.: 7 Ca 1115/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer Versetzung und eines Zahlungsanspruchs um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Beklagte ist bundesweit als Service-Provider für Netzbetreiber tätig und beschäftigt ca. 180 Arbeitnehmer. Die Klägerin wurde von der Beklagten seit dem 01. September 2000 als Gebietsverkaufsleiterin beschäftigt. Sie übte ihre Tätigkeit von einem Home-Office in A aus und erhielt hierfür gemäß einer Home-Office-Regelung vom 14. Juni 2000 eine monatliche Pauschalvergütung von EUR 204,52 brutto. Auf Grund der beschlossenen Verringerung von 8 auf 6 Vertriebsgebiete wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 09. Mai 2005 ab dem 01. Juni 2005 in das neu geschaffene Vertriebsgebiet D6 versetzt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 30. Mai 2005. Die Versetzung wurde gemäß Schreiben der Beklagten vom 09. Juni 2005 auf den 01. Juli 2005 verschoben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 14. Juni 2005. Am 14. Juni 2005 wurde zwischen dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt B, und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Parteien telefonisch ein Aufhebungsvertrag abgestimmt, der sodann von dem Beklagtenvertreter schriftlich fixiert und an Rechtsanwalt B per Telefax am 15. Juni 2005 übermittelt wurde. Wegen des Inhalts des per Telefax übermittelten Aufhebungsvertrages wird auf Bl. 100, 101 d.A. Bezug genommen. Unter dem 16./15. Juni 2005 unterzeichneten Rechtsanwalt B für die Klägerin und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese das Original des Aufhebungsvertrages, wegen dessen Inhalt auf Bl. 83, 84 d.A. verwiesen wird. Am 30. Juni 2005 übergab die Klägerin der Beklagten an deren Sitz in C den ihr überlassenen Dienstwagen sowie die übrigen Arbeitsmittel (vgl. Übergabeprotokoll Bl. 186, 187 d.A.) und wurde ab dem 01. Juli 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Am 15. Juli 2005 fand vor dem Arbeitsgericht eine Güteverhandlung (vgl. Bl. 32 d.A.) statt, an dem die Klägerin, Rechtsanwalt B und der Prozessbevollmächtigte der Beklagtenteilnahmen. Die Klägerin hatte sich eine Kopie des Aufhebungsvertrages zum Termin mitgenommen. Rechtsanwalt B bat um Protokollierung des Aufhebungsvertrages mit der Änderung des Kündigungsdatums auf den 03. Juni 2005. Das wurde von der Beklagten abgelehnt, so dass es zu keiner Protokollierung kam. Die in dem Aufhebungsvertrag unter Ziffer 2 aufgeführte Abfindung von EUR 11.250,00 zahlte die Beklagte an die Klägerin mit der Gehaltsabrechnung vom 23. August 2005 (Bl. 188 d.A.). Mit Schreiben vom 26. August 2005 (Bl. 75 d.A.) übersandte die Beklagte der Klägerin deren Arbeitspapiere. Mit Schriftsätzen ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 05. September und 07. Oktober 2005 bestritt die Klägerin die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages und erklärte dessen Anfechtung. Wegen der entsprechenden Begründung wird auf Bl. 67, 68 und Bl. 95 - 97 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch den Aufhebungsvertrag nicht aufgelöst worden.

Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts und der Behauptungen der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.

Mit seinem am 04. Januar 2006 verkündeten, der Klägerin am 18. Januar 2006 zugestellten Urteil (Az.: 7 Ca 1115/05), hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 124 - 130 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15. Januar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Aufhebungsvertrag sei nicht zustande gekommen, weil es eine betriebsbedingte Kündigung nicht gegeben habe und nach Ziffer 7 des Vertrages die Protokollierung im Gütetermin Voraussetzung gewesen sei. Auch sei der Vertrag nicht von ihr im Original unterschrieben worden, so dass es an der erforderlichen Schriftform fehle. Sie habe auch keine Kenntnis von einer Unterzeichnung durch Rechtsanwalt B gehabt. Dieser habe mit seiner Unterschrift vom 16. Juni 2005 seine Vertretungsmacht überschritten, weil sie den Text so habe nicht vereinbaren wollen. Soweit Rechtsanwalt B bei der Unterzeichnung ein Irrtum unterlaufen sei, rechtfertige das die Anfechtung. Der Aufhebungsvertrag sei im Übrigen unwirksam, da die Beklagte damit die Regelungen des Kündigungsschutzes habe umgehen wollen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Januar 2006 - Az.: 7 Ca 1115/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gebietsverkaufsleiterin für den PLZ-Bereich 10-14, 16-19, 23, 38 und 39 in A zu beschäftigen und ihr weiterhin rückwirkend ab dem 01. Juli 2005 die vertraglich vereinbarte Home-Office-Pauschale in Höhe von EUR 204,52 monatlich zu gewähren;

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 09. Mai 2005 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass Rechtsanwalt B seine Vertretungsmacht überschritten habe. Auch habe sie - die Beklagte - auf Grund der Rückgabe des Dienstwagens und des Verlaufs der Güteverhandlung vom 15. Juli 2005 davon ausgehen können, dass der Rechtsanwalt unbeschränkt bevollmächtigt gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte und nach § 64 Abs. 2 Ziffer 2 b) und c) ArbGG zulässige Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Versetzung ist unzulässig. Einer Feststellungsklage fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann, aus der auch vollstreckt werden kann (BGH Urteil vom 15.05.2003 - Az.: I ZR 277/00 - MDR 2003, 1304-1305). Das gebietet die Prozessökonomie, denn hierdurch wird eine Doppelbefassung der Gerichte vermieden. Die Klägerin hat neben dem Feststellungsantrag einen Leistungsantrag gestellt, der ihre bisherige Beschäftigung im alten Vertriebsgebiet durchsetzen soll und der deshalb im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wirksamkeit ihrer Versetzung in ein anderes Vertriebsgebiet steht. Der Feststellungsantrag ist damit nicht erforderlich, um die Rechtsbeziehung der Parteien zu klären.

Der Leistungsantrag im Hinblick auf die Home-Office-Pauschale ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO bestimmt genug, weil die angegebene Bezifferung für den rückwirkenden Zeitraum es ermöglicht, den beanspruchten Geldbetrag zu errechnen. Soweit die begehrte Pauschale für einen über den Antrag in der ersten Instanz hinausgehenden Betrag sowie für die Zukunft geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag gemäß §§ 259, 264 Ziffer 2 ZPO oder gemäß §§ 263, 533 ZPO zulässig ist, da dessen Einbeziehung in das Berufungsverfahren sachdienlich ist und hinsichtlich des Anspruchsgrundes "Pauschalvereinbarung" auf dieselben Tatsachen gestützt wird, die der Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind. Die Zulässigkeitsschranke des § 533 Nr. 2 ZPO dient der Verhinderung der Einführung neuen Tatsachenstoffs in das Berufungsverfahren und unterstreicht damit die Funktion des Berufungsgerichts als Kontrollinstanz zur Fehlerfeststellung und Fehlerbeseitigung. Diese Funktion wird nicht dadurch beeinträchtigt, wenn eine in der zweiten Instanz geänderte oder erweiterte Klage zugelassen wird, die schon bei Zugrundelegung der für die Beurteilung der Berufung maßgeblichen Tatsachen unbegründet ist. Vielmehr gebietet hier die Prozessökonomie die Zulassung der Klageänderung/-erweiterung auch dann, wenn diese zusätzlich auf ein neues Vorbringen gestützt wird (OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.09.2003 - Az.: 1 U 29/03 - OLG Naumburg OLGR 2004, 62).

Soweit zulässig, sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nämlich unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht und die vertragliche Regelung über die Home-Office-Pauschale zum 30. Juni 2005 aufgehoben wurde. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien wirksam ist und das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2005 beendet hat. Die erstinstanzlich vorgenommene Auslegung des Inhalts des Aufhebungsvertrages, die zum Ergebnis kommt, dass die Parteien hiermit ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden wollten, ist nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen arbeitsgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Der Aufhebungsvertrag ist im Rahmen einer Stellvertretung durch die unterzeichneten Rechtsanwälte zustande gekommen (§ 164 Abs. 1 BGB). Das ergibt sich aus der jeweiligen Erklärung in der Unterschriftszeile, wonach die Unterschrift jeweils für die Partei abgegeben wurde. Die Klägerin bestreitet auch nicht das Vorliegen einer dem Rechtsanwalt B erteilten Vollmacht (§ 167 BGB). Sie behauptet lediglich, Rechtsanwalt B habe mit seiner Unterschrift vom 16. Juni 2005 seine Vertretungsmacht überschritten, weil sie den Text so habe nicht vereinbaren wollen. Dieser habe ihre auf der Telefaxkopie des Aufhebungsvertrages (Bl. 100 d.A.) aufgeführten konkreten Änderungswünsche nicht berücksichtigt. Zwar ist richtig, dass bei einer Überschreitung der Vollmacht das Rechtsgeschäft nicht mehr von der Stellvertretung gedeckt ist und die Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen abhängt (§ 177 BGB). Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass sie gegenüber ihrem damaligen Prozessvertreter bei der Vollmachtserteilung Einschränkungen der Vollmacht entsprechend der auf der Telefaxkopie geschriebenen Änderungswünsche erklärt hat. Da der Entwurf des Aufhebungsvertrages von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigt und von dem damaligen Prozessvertreter der Klägerin auf der Telefaxkopie sofort am 15. Juni 2005 (Bl. 100, 101 d.A.) sowie auf dem Original am 16. Juni 2005 (Bl. 78, 79 d.A.) unterzeichnet worden ist, müssen die handschriftlichen Änderungen "dringenden" und "03.06." danach eingetragen worden sein, so dass offen bleibt, welche Einschränkungen die Klägerin hinsichtlich der Vollmachtserteilung erklärt haben will. Maßgeblich ist aber allein der Inhalt der Vollmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; unmaßgeblich sind dagegen nach dem Vertragsschluss entstandene Änderungswünsche. Für ein Handeln des Rechtsanwalts B entsprechend der von der Klägerin erteilten Vollmacht spricht dabei, dass sich die Klägerin bis zum Gütetermin am 15. Juli 2005 zumindest nach dem äußeren Erklärungswert entsprechend den Vereinbarungen des Aufhebungsvertrages verhalten hat. Sie gab den Dienstwagen sowie die übrigen Arbeitsmittel am 30. Juni 2005 zurück, so wie es in Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages vereinbart wurde, ohne auf Vorbehalte oder Einschränkungen hinzuweisen. Trotz der grundsätzlich bestehenden Beweislast der Beklagten für das Vorliegen einer den Aufhebungsvertrag tragenden Vollmacht hätte die Klägerin deshalb zunächst im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast im Einzelnen darlegen müssen, mit welchen genauen Einschränkungen sie die Vollmacht erklärt hat. Da sie hierzu keine Angaben gemacht hat, muss von einem vollmachtsgemäßen Handeln des Rechtsanwalts B ausgegangen werden.

Der Aufhebungsvertrag ist auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Originals der Vertragsurkunde durch die Stellvertreter am 15./16. Juni 2005 zustande gekommen. Das Schriftformerfordernis für den Aufhebungsvertrag ist gemäß §§ 623, 126 BGB durch die eigenhändige Unterzeichnung durch die Stellvertreter als Aussteller der Urkunde unter Angabe der Stellvertretung eingehalten (vgl. OLG Hamm Urteil vom 26.10.2005 - Az.: 30 U 121/05 - MietRB 2006, 122-123).

Der Aufhebungsvertrag ist auch unabhängig von der unter Ziffer 7 des Aufhebungsvertrages vereinbarten Verpflichtung der Beklagten zur Protokollierung im Gütetermin wirksam geworden. Zwar ist gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB bei Vereinbarung einer Vertragsbeurkundung im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. Im Zweifelsfall ist damit von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen. Das gilt insbesondere für einen im Rahmen eines Prozessverfahrens vereinbarten außergerichtlichen Vergleich, da die Parteien mit der Vereinbarung der gerichtlichen Protokollierung auch den Zweck verfolgen, einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und den Rechtsstreit zu beenden. Dies schließt allerdings nicht den Nachweis aus, dass die Beurkundung lediglich deklaratorisch sein sollte (BAG Urteil vom 16.01.1997 - Az.: 2 AZR 35/96 - AP Nr. 14 zu § 779 BGB). Aus dem übrigen Inhalt des Aufhebungsvertrages ergibt sich, dass die Protokollierung der Vereinbarung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sein sollte. In Ziffer 3 wurde die sofortige Freistellung der Klägerin vereinbart, in Ziffer 4 die Rückgabe des Dienstwagens und der Arbeitsmittel am 30. Juni 2005 sowie die Aufhebung der Home-Office-Regelung zum 30. Juni 2005 in Ziffer 5. Hierbei handelt es sich um unmittelbare Rechtsfolgen aus der Aufhebungsvereinbarung, die vereinbarungsgemäß alle vor der Protokollierung im Gütetermin eintreten sollten und auch eingetreten sind. Die Annahme einer Vertragsbindung erst mit der am 15. Juli 2005 vorgesehenen Protokollierung ist mit dem in den genannten Ziffern bekundeten unmittelbaren Rechtsbindungswillen aber nicht in Einklang zu bringen, so dass die Beurkundung nicht als der maßgebliche Wirksamkeitszeitpunkt angesehen werden kann. Die Protokollierung hat vielmehr nur für Nebenzwecke - etwa zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit - Bedeutung. Auch die Schaffung eines Vollstreckungstitels oder die Herbeiführung der Beendigung des Rechtsstreits tritt hinter dem unmittelbaren Rechtsbindungswillen, wie er in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat, zurück.

Die von der Klägerin mit Schreiben vom 07. Oktober 2005 erklärte Anfechtung gemäß § 119 BGB des Aufhebungsvertrages ist unbegründet. Die Klägerin beruft sich auf einen Irrtum ihres Vertreters ohne den Irrtum selbst zu bezeichnen oder darzulegen. Auch bleibt unklar, weshalb durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages der Kündigungsschutz umgangen worden sein sollte. Soweit sich die Klägerin auf eine Kündigungsandrohung vom 30. März 2005 (Bl. 25 d.A.) bezieht, nimmt sie offensichtlich eine mögliche Anfechtbarkeit gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Anspruch, ohne die hierfür erforderliche Grundvoraussetzung darzulegen, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages mit einer Kündigung bedroht worden zu sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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