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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 18 Sa 1618/07
Rechtsgebiete: ERA


Vorschriften:

ERA
"Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten die durch eine langjährige Berufserfahrung erworben werden" im Sinne der Entgeltgruppe 7 erfordern die Darlegung, dass auf der Grundlage einer mindestens 3-fähigen fachspezifischen Berufsausbildung in anschließend mindestens 4-jähriger Berufspraxis zusätzliche Qualifikationen erworben wurden, welche nach Inhalt; Umfang und Vertiefung einem Wissens- und Kenntniszuwachs ausmachen, wie er auch durch eine 2-jährige zusätzliche Fachausbildung erworben werden könnte.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 10. September 2007 - 1 Ca 90/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die die richtige Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die hessische Metallindustrie.

Die Beklagte betreibt an ihren Standorten in A und B in 3 Werken eine Eisengießerei. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Kundengießerei, d.h. die Beklagte fertigt Gussteile ausschließlich im Auftrag nach präzisen und detaillierten Vorgaben und Zeichnungen ihrer Kunden. Die Beklagte ist insbesondere als Zulieferer der Fahrzeugindustrie tätig, für welche sie Zylinderblöcke, Zylinderköpfe, Schwungräder, Bremstrommeln, Bremsscheiben und Nockenwellen herstellt. Bei der Beklagten, die ca. 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gebildet.

Der wie die Beklagte tarifgebundene Kläger steht seit 02. Oktober 1985 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30. September 1985 in einem Arbeitsverhältnis zu dieser (vgl. Kopie des Arbeitsvertrages als Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 13. August 2008, Bl. 233 d.A.). Er ist gelernter Land- und Baumaschinenmechaniker und hat sich zum Industriemeister weiter qualifiziert. Seit deutlich mehr als 5 Jahren arbeitet der Kläger in der so genannten Musterinspektion.

In der Musterinspektion werden Gussteile auf ihre Maßhaltigkeit überprüft, bevor sie für eine Serienproduktion freigegeben werden. Die Beklagte setzt in ihrer Musterinspektion insgesamt 14 Arbeitnehmer ein, die bei ihr als Messtechniker bezeichnet werden.

Der Kläger und seine Kollegen führen Messungen durch, deren Ergebnisse in produkt- oder kundenspezifische Berichtsformulare eingegeben werden müssen, welche in der EDV der Beklagten hinterlegt sind. Die vollständige Überprüfung eines Gussteils kann abhängig von dessen Größe und Komplexität mehrere Tage bis zu mehreren Wochen dauern. Der jeweilige Kunde der Beklagten entscheidet auf Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bemusterung über die Freigabe für die Serienproduktion durch die Beklagte.

Nach der Art der einzusetzenden Messvorrichtungen unterscheidet die Beklagte in ihrer Musterinspektion zwischen der konventionellen Musterinspektion (MI) und der maschinellen Musterinspektion (MMI). Die in der maschinellen Musterinspektion tätigen Arbeitnehmer, zu denen auch der Kläger zählt, arbeiten grundsätzlich nicht alle an allen vorhandenen Maschinen, sondern werden schwerpunktmäßig an den Messgeräten eingesetzt, an denen sie besonders eingearbeitet und qualifiziert wurden. Es handelt sich u.a. um eine "Numerex Portalmaschine 2828 -18 manuell", eine "Zeiss C700 Portalmaschine", eine "MORA-Duplex-RS-Doppelständermaschine" und eine "WENZEL Präsizions GmbH-Portalmaschine H86 CNC". Daneben kommt ein fotooptisches Messsystem des Herstellers "GOM" zum Einsatz (vgl. Anlage B 5 c, s. Anlagenband zur Akte).

Die Vergabe der Messaufträge an die Messtechniker erfolgt durch den stellvertretenden Abteilungsleiter C, wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist. Ebenso ist unstreitig geworden, dass der Kläger schwerpunktmäßig an der "Numerex Portalmaschine 2828 - 18 manuell" sowie noch an der "Zeiss C700 Portalmaschine" arbeitet.

Neben der Abteilung Musterinspektion existieren bei der Beklagten die Abteilungen PEW (Produkt-Entwicklung-Werkzeuge), auch bezeichnet als Abteilung Modellbau, die Abteilung ZZV (= Zentrale Zeichnungs-Verwaltung) Registratur, in der die Zeichnungen/Pläne mit den Merkmalen der herzustellenden Gussteile archiviert sind und die Abteilung QS (Qualitätssicherung).

Die Beklagte hat das am 06. Juli 2004 vereinbarte und am 01. Oktober 2004 in Kraft getretene Entgeltrahmenabkommen der hessischen Metallindustrie (ERA) in Ihrem Unternehmen zum 01. Juli 2006 eingeführt. Gemäß § 6 ERA schloss sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Zusatzstufen für die Entgeltgruppen (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 13. August 2008, Bl. 230 -232 d.A.).

Der Kläger war mit seiner Tätigkeit bis zur Einführung des ERA in der Lohngruppe 8 des Lohnrahmentarifvertrages (LRTV) eingruppiert. Anlässlich der nach § 3 des Einführungstarifvertrags zum Entgeltrahmenabkommen (folgend: ERA-ETV) vorzunehmenden Erstbewertung der Tätigkeit des Klägers ordnete die Beklagte diesen der Entgeltgruppe E 6 Z zu. Danach erzielt der Kläger unter Berücksichtigung von Entgeltbesitzstandsleistungen einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.761,88 ?. Die Beklagte orientierte sich bei der Ersteingruppierung an dem Niveaubeispiel 05.04.06.10 "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung". Dieses Beispiel des Anhangs C zum ERA nennt die Entgeltgruppe E 6. Die Anerkennung der Zusatzstufe begründet die Beklagte mit der Arbeitsaufgabe des Einlesens von 3D-CAD-Daten.

Sowohl der Kläger als auch der Betriebsrat legten gegen die Ersteingruppierung Widerspruch ein. Der Fall des Klägers wurde der gemäß § 3 Abs. 4 ff. ERA-ETV gebildeten betrieblichen Eingruppierungskommission zur Überprüfung vorgelegt. Die Eingruppierungskommission entschied zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt, dass die Arbeitsaufgabe zutreffend beschrieben und die von der Beklagten vorgesehene Entgeltgruppe E 6 Z zutreffend sei. Das nicht zur Akte gereichte Protokoll der Sitzung der paritätischen Eingruppierungskommission enthält keine Begründung.

Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 08. November 2006 verlangte der Kläger eine Eingruppierung seiner Tätigkeit ab 01. Juli 2006 in die Entgeltgruppe E 7 (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 f. d.A.). Die Beklagte lehnt dies mit Schreiben vom 28. November 2006 ab.

Der Kläger hat mit seiner am 28. Februar 2007 bei dem Arbeitsgericht Marburg eingereichten Klage geltend gemacht, seine Tätigkeit sei in die Entgeltgruppe E 7 einzugruppieren. Das von der Beklagten genutzte Niveaubeispiel 05.04.06.10 könne nicht herangezogen werden, da sich die darin beschriebene Tätigkeit nicht an den Anforderungen eines Kundengussbetriebes orientiere, sondern die Messtechnik im Massenbetrieb einer Handelsgießerei erfasse.

Der Kläger hat behauptet, die Anforderungen seiner Tätigkeit seien in der von ihm erstellten "Beschreibung Messtechniker" festgelegt (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 f. d.A.). Es handele sich um besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung nur teilweise festgelegt sei. Er überprüfe mittels der Messgeräte an von 70 bis zum Einzelfall 400 Messpunkten die Qualität eines Werkstücks. Hierfür müsse er die vorgegebenen Zeichnungen sowie gegebenenfalls erste Abgüsse/Modelle vergleichen und feststellen, ob diese den Anforderungen des Kundenauftrags genügten. Da bei der Herstellung der einzelnen Teile keine Toleranzen existierten, würden an die Genauigkeit der Modelle und damit die Kontrolle der Maßhaltigkeit höchste Anforderungen gestellt. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er weitestgehend selbständig und eigenverantwortlich, er plane den Messvorgang und lege die Messpunkte fest. In Ausnahmefällen arbeite er gemeinsam mit einem weiteren Kollegen der Messtechnik.

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Kundenaufträge, der verwendeten Materialien und der gebotenen hohen Präzision könnte seine Aufgabe nicht von einem Berufsanfänger mit abgeschlossener Ausbildung erledigt werden. Die Beklagte setzte vielmehr regelmäßig Arbeitnehmer ein, die über eine Berufserfahrung von mehr als 5 Jahren sowie spezielle Kenntnisse in Bezug auf die bei der Beklagten vorhandene Produktpalette verfügten und die an den Messgeräten durch Kollegen über mehrere Jahre eingearbeitet wurden. Ohne eine solche lange Berufserfahrung seien die Arbeitsaufgaben nicht zu bewältigen

Der Kläger hat ferner behauptet, die von ihm ausgeübte Tätigkeit erfordere eine hohe Flexibilität. Dies ergebe sich daraus, dass er keine routinemäßigen Vorgänge durchzuführen habe. Vielmehr müsse er individuell und ohne genaue Festlegung der Auftragserledigung ein möglichst genaues Messergebnis erreichen. Im Falle nicht umsetzbarer, fehlerhafter oder gar fehlender Vorgaben der Kunden unterbreite er in Zusammenwirken mit den Kollegen vom Modellbau Vorschläge, wie Mängel abgestellt werden könnten. Er arbeite gemeinsam mit diesen auch in direktem Kontakt mit den Kunden und bespreche erforderliche Änderungen an den vorgelegten Entwürfen. Es sei nicht zuletzt die abteilungsübergreifende Zusammenarbeit der bei der Beklagten beschäftigten Fachleute, die für die hohe Flexibilität in der Auftragsabwicklung einerseits und die ausgezeichnete Qualität der Produkte andererseits verantwortlich seien.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Vergütungsgruppe E 7 des Entgeltrahmenabkommens der hessischen Metallindustrie einzugruppieren und die Vergütungsdifferenzen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.563,60 ? brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 157,24 ? brutto seit 01. August 2006, 01. September 2006, 01. Oktober 2006, 01. November 2006, 01. Dezember 2006 sowie 01. Januar 2007, 01. Februar 2007 und 01. März 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, gemäß § 3 Abs. 6 ERA-ETV sei die Entscheidungsbefugnis über die Richtigkeit der Eingruppierung der paritätischen Eingruppierungskommission abschließend übertragen worden. Dies ergebe sich aus der Verwendung des Adjektivs "verbindlich" in der tariflichen Regelung. Jedenfalls führe die Bestätigung der vorgenommenen Eingruppierung durch die paritätische Kommission dazu, dass der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe nachweisen müsse.

Die Beklagte hat behauptet, für einen Arbeitnehmer mit der beruflichen Vorbildung des Klägers als Facharbeiter in einem Metallberuf sei eine maximale Einarbeitungszeit von zwei bis drei Jahren in der Messtechnik ausreichend. Aufgabe des Klägers sei nicht, die Qualität und Funktionsfähigkeit eines Werkstücks umfassend zu prüfen, sondern lediglich dessen Maßhaltigkeit. Der Kläger habe die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der vorgegebenen Zeichnungen und Toleranztabellen zu erfüllen. Die vom Kläger behauptete Zusammenarbeit mit den Abteilungen Verkauf und Modellbau sei weder zutreffend noch eingruppierungsrelevant. An Ergebnisbesprechungen nehme der Kläger zwar teil, habe jedoch keine Entscheidungsbefugnis. Der Kläger habe außerhalb dieser Besprechungen keinen Kundenkontakt. Eine gegebenenfalls erforderliche Ergänzung oder Korrektur der Kundenpläne werde von der Abteilung PEW vorgenommen.

Das Arbeitsgericht Marburg hat durch Urteil vom 10. September 2007 die Klage abgewiesen. Die vom Kläger geschuldete und ausgeübte Tätigkeit erforderte lediglich eine zusätzliche Berufserfahrung, wie sie durch eine "mehrjährige Berufstätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe E 6 in weniger als 5 Jahren erworben werden könne. Die Voraussetzungen einer "langjährigen Berufserfahrung" im Sinne der Entgeltgruppe E 7 würden nur erfüllt, wenn die für die geschuldete Tätigkeit notwendigen Kenntnisse - zusätzlich zu einer bereits bestehenden beruflichen Qualifikation - in mindestens 5 Jahren weiterer Berufstätigkeit angeeignet werden müssten. Bei der Bestimmung dieses Zeitrahmens habe sich die Kammer daran orientiert, dass die Entgeltgruppe E 7 neben der 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung eine Fachausbildung mit einem Rahmen von 2 Jahren vorgebe, so dass allein auf Grund von Berufserfahrung erworbene Kenntnisse ohne gezielte Fachausbildung diesen 2-Jahreszeitraum deutlich übersteigen müssten. Ein Zeitraum von 5 Jahren erscheine dabei angemessen.

Darüber hinaus habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm zu erledigenden Aufgaben besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten im Sinne der Entgeltgruppe E 7 seien. Die Verwendung elektronischer Präzisionsmessgeräte gehöre zum Berufsbild eines Messtechnikers. Ebenso habe der Kläger nicht erläutern können, warum die von ihm hervorgehe gehobene selbstständige Festlegung der Messpunkte, die Vielfalt der Gussteile, die mit der Arbeitsaufgabe einhergehende Dokumentation und die unterschiedlichen Materialien der Werkstücke zu einer Heraushebung der Tätigkeit gegenüber der Entgeltgruppe E 6 führe.

Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen (Bl. 73 bis 91 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 27. September 2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am 25. Oktober 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Begründung der Berufung erfolgte mit einem Schriftsatz, welcher nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27. Dezember 2007 am 24. Dezember 2007 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe Dauer, Schwierigkeit und Intensität der Einarbeitung in die Tätigkeit eines Messtechnikers in einer Kundengießerei verkannt. Die Fertigkeiten, die bei einem Arbeitnehmer mit abgeschlossener Facharbeiterausbildung und Berufspraxis in einem Metallberuf vorhanden seien, reichten in keinem Fall für eine Arbeit in der Musterinspektion der Beklagten aus.

Die Beklagte setze in der Musterinspektion Arbeitnehmer ein - dies ist unstreitig geblieben -, welche aus Fachabteilungen stammten, die mit dieser eng zusammenarbeiteten, so dass bereits Kenntnisse der Produktpalette und des Produktionsprozesses vorausgesetzt werden könnten. Bei der dann beginnenden systematischen Einarbeitung in die Messungen der Gussteile starteten diese Arbeitnehmer gleichsam bei "Null". Die mehrjährige Einarbeitung sei mit einer 2-jährigen Fachausbildung gleichzusetzen, es handele sich nicht um eine bloßes Vertiefen herkömmlicher Kenntnisse über die Durchführung von Messungen. Die Einarbeitung beziehe sich sowohl auf den Umgang mit manuellen Messgeräten (insbesondere Zirkel, Schieber, Tiefenmaß, Anreißplatte) als auch die maschinellen Messgeräte, wobei - letzteres ist unstreitig - an den unterschiedlichen Geräten jeweils einzeln geschult werde, in dem der Arbeitnehmer von einem Kollegen mit guten Kenntnissen der konkreten Maschine eingearbeitet werde.

Neben der notwendigen Einarbeitung in die Nutzung der Messvorrichtungen sei die Vielfalt der zu vermessenen Gussteile zu berücksichtigen. Ein Messtechniker messe immer neue Teile aus, d.h. jeder Messvorgang weiche von früheren Messungen ab. Nur jahrelange Erfahrung befähige einen Messtechniker, bei jedem neuen Teil die effektivste Vorgehensweise zu wählen. Auch die notwendige Dokumentation stelle hohe Anforderungen, die nur durch eine lange Einarbeitung erreicht werden könnten. Ein Arbeitnehmer müsse eine Vielzahl verschiedener Prüfberichte, die teilweise fremdsprachig seien, EDV-gestützt bearbeiten. Dafür seien neben generellen EDV- und Systemkenntnissen auch Wissen über die Programme, die einzelnen Formulare und das jeweilige Einloggen erforderlich.

Ein umfassend eingearbeiteter Messtechniker lege bei anspruchsvollen Aufgaben die Messpunkte individuell selbst fest, ebenso die Zahl und Lage der Horizontal- und Vertikalschnitte und setzte dabei die Messgeräte optimal ein. Er sei außerdem in der Lage, Vorgaben von Kunden, die von deutschen Industrienormen abwichen, zu berücksichtigen und gemeinsam mit der Modellplanung und der Qualitätssicherung Toleranzvorgaben in die Berichte einzuarbeiten. Außerdem erstelle er eigene Messprogramme.

Der Kläger behauptet dazu, die in der Musterinspektion anfallenden Arbeiten würden von dem stellvertretenden Abteilungsleiter C differenziert vergeben. Einfache Arbeiten gingen an Arbeitnehmer, die etwa ein Jahr eingearbeitet wurden und unter Anleitung von erfahrenen Kollegen eingesetzt würden. Daneben bestehe eine Gruppe von Arbeitnehmern, welche die Zusatzausbildung und Einarbeitungsphase abgeschlossen hätten. Diese seien mehrjährig beschäftigt und könnten durchschnittliche Aufgaben erledigen. Neben dieser Gruppe erhielten diejenigen Messtechniker Aufgaben mit hohem Schwierigkeitsgrad, welche über eine Qualifikation und einen Erfahrungsgrad verfügten, wie er durchschnittlich erst nach 5 Jahren Tätigkeit erreicht werde. Zu dieser Gruppe gehöre er. Das von der Beklagten genannte Beispiel der Vermessung einer belüfteten Bremsscheibe gehöre zu den einfachen Aufgaben, welche nach ein bis zwei Jahren Einarbeitungszeit erledigt werden könnten. Im Jahr 2007 habe er überwiegend Bosch-Teile gemessen, dies seien komplizierte Hydraulikgehäuse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 10. September 2007 - 1 Ca 90/07 - abzuändern und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn ab dem 01. Juli 2006 in die Entgeltgruppe E 7 einzugruppieren und die Vergütungsdifferenzen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen;

hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse für den Hauptantrag verneine,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 10. September 2007 - 1 Ca 90/07 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.602,96 ? brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,37 ? brutto seit 01. August 2006, 01. September 2006, 01. Oktober 2006, 01. November 2006 und 01. Dezember 2006 sowie seit 01. Januar 2007, 01. Februar 2007 und 01. März 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, für eine grundlegende Einarbeitung eines Facharbeiters aus einem Metallberuf in der Musterinspektion genügten 12 Monate, wobei 6 Monate auf die konventionelle Musterinspektion und 6 Monate auf die maschinelle Musterinspektion entfielen. Zur Erledigung aller anfallenden Aufgaben sei eine mehrjährige Berufserfahrung gebotenen, aber auch ausreichend. Dies zeige sich beispielsweise am Einsatz der Arbeitnehmer D, E, F und G in der Musterinspektion, welche jeweils 12 Monate eingearbeitet worden seien. Die zu überprüfenden Teile bei der so genannten Erstbemusterung würden von der Abteilung QS übergeben und seien bereits unter Serienbedingungen hergestellt. Die Überprüfung erstrecke sich auf alle vom Kunden vorgegebenen Merkmale, wie im Maß- und Toleranzangaben, Oberflächenbeschaffenheit, Form- und Lagetoleranzen sowie Kantenbrüche. Geprüft würden alle Produkte, wobei ein hoher Anteil auf einfache Teile wie Bremsscheiben entfalle. Grundlage für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe der Messtechniker sei in erster Linie das Laborhandbuch und die daraus resultierende Arbeitsanweisung der Beklagten zur Erstellung von Erstbemusterung entsprechend der Qualitätssicherungsarbeitsanweisung (QSA) "09.01.01. MI" (s. Anlage B 1, Aktenband Anlagen). Diese Qualitätssicherungsanweisung basiere auf Regelungen, welche mit dem Verband der Deutschen Automobilindustrie (VDA) zur Regelung der Zusammenarbeit von Kunden und Lieferanten in der Automobilindustrie vereinbart worden seien.

Ein Messtechniker benötige keine besonderen EDV-Kenntnisse. Er trage im Rahmen seiner Arbeitsaufgabe lediglich die vom Kunden verbindlich vorgegebenen Maßangaben, die Nummerierung der Messpunkte, die Toleranzangaben des Kunden sowie schließlich die vom Messgerät ermittelten Werte in die Prüfberichte ein. Etwaige Abweichungen stelle das System automatisch fest und markiere sie. Die Prüfberichte könnten in deutscher Sprache bearbeitet werden, eine entsprechende Sprachauswahl sei im PC hinterlegt. Der Kläger schreibe auch keine EDV-Programme, sondern gebe bei der Arbeit an der nicht computergesteuerten "Numerex Portalmaschine" eine Prüfungsreihenfolge ein, welche vom Gerät beliebig oft wiederholt werden könne.

Die Beklagte behauptet, der Kunde bestimme die Maßangaben. Ein Messtechniker habe regelmäßig keine eigenen Messpunkte zu erarbeiten. Sägeschnitte und Markierungen würden durch die Abteilung QS festgelegt. Die Beklagte verweist dazu exemplarisch auf den Prüfauftrag zur Bemusterung einer Bremsscheibe, vorgelegt als Anlagen B 6 a) und b) sowie B 9 a) und b) (s. Aktenband Anlagen).

Unvollständige Kundenangaben würden vor der Erteilung eines Prüfauftrags durch die Abteilung PEW nach Rücksprache mit dem Kunden ergänzt.

Die vom Kläger behauptete Differenzierung und Aufgabenverteilung nach einfachen, mittleren und schwierigen Bemusterungen sei unzutreffend und orientiere sich offensichtlich an der Geometrie der Gussteile, nicht an den erforderlichen Messungen. In der Abteilung würden typischerweise Arbeiten auch nach Qualifikation und Erfahrung vergeben, nicht jedoch nach der vom Kläger behaupteten generellen Aufteilung. In der Musterinspektion seien die Entgeltgruppen E4 bis E 6 Z vertreten. Zudem schildere der Kläger seine eigene Arbeitsaufgabe unzutreffend. Der Kläger prüfe zu ca. 80% Rundteile, dies seien Bremsscheiben und Schwungräder, was er selbst als einfache Aufgaben bezeichnet habe, im Übrigen überwiegend Hydraulikgehäuse. Zur weiteren Darlegung der dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Zeitraum Juni 2007 bis Januar 2008 verweist die Beklagte auf die Anlage B 16 zur Berufungserwiderung (s. Aktenband Anlagen)

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. August 2008 (Bl. 227 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch ohne Erfolg

I.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat einen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechenden Eingruppierungsfeststellungsantrag gestellt, verbunden mit einem weiteren Feststellungsantrag zur Pflicht der Beklagten, Vergütungsrückstände zu verzinsen.

Die so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da sie geeignet ist, alle über die bloße Vergütung hinausgehenden Rechtsfolgen zu erfassen und zu klären, welche sich aus der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe ergibt (BAG Urteil vom 08. März 2006 - 10 AZR 186/05 - ZTR 2006, 585). Die gilt auch im Bereich der Privatwirtschaft (BAG Urteil vom 12. Juli 2003 - 8 AZR 288/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 2), zumal die Beklagte ausweislich des Protokolls der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Marburg vom 19. März 2007 erklärt hat, sie werde sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen (vgl. Protokollniederschrift Bl. 18 d.A.).

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hatte nicht dargelegt, dass ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 7 gemäß § 5 Abs. 4 ERA für die von ihm als Messtechniker ausgeübte Tätigkeit zusteht.

1.

Mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) im Betrieb der Beklagten hatte nach § 3 ERA-ETV eine Ersteingruppierung zu erfolgen.

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach der Entgeltgruppe E7 statt der Entgeltgruppe E 6 Z zu bewerten ist. Eine Regelüberführung einer bisherigen alten Lohngruppe in eine neue Entgeltgruppe ist durch den Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen (ERA-ETV) nicht vorgesehen. Der Kläger kann sich daher nicht auf eine frühere, "richtige" Eingruppierung berufen. Es bleibt bei der generellen Regel, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Eingruppierungsmerkmale trägt (vgl. LAG Hamm Urteil vom 10. Januar 2008 11 Sa 754/07 - veröffentlicht in juris).

a)

Zur Vorgehensweise und Methode der Arbeitsbewertung ist in § 3 ERA-ETV und § 3 ERA auszugsweise folgendes geregelt:

"§ 3 ERA-ETV Ersteingruppierung

(1) Grundlage für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Die danach vorzunehmende Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt nach den Merkmalen der Entgeltgruppe und nach den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens.

(2) Zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung aller Beschäftigten so früh wie möglich, spätestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb, schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt ist jedem Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen.

(3) (...)

Der Beschäftigte kann beim Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.

(4) Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung, sind diese Fälle ebenso wie die Widerspruchsfälle der Arbeitnehmer nach Ziffer 3 unverzüglich einer betrieblichen Eingruppierungskommission vorzulegen.

(5) Die betriebliche Eingruppierungskommission ist nur aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb zuständig. Sie setzt sich aus 4 betriebsangehörigen Mitgliedern zusammen, von denen die eine Hälfte vom Arbeitgeber, die andere Hälfte vom Betriebsrat benannt wird.

(6) Nach Vorlage der streitigen Fälle vor der betrieblichen Eingruppierungskommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von 3 Wochen verbindlich zu entscheiden.

(7) Über jeden Eingruppierungsvorgang, der der betrieblichen Eingruppierungskommission vorgelegt wird, ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der tariflichen Eingruppierungssystematik nachvollziehbar beinhaltet.

(...)

(10) Nach erfolgter Eingruppierung, spätestens 3 Wochen vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb, teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten schriftlich die verbindliche, jedoch zumindest eine vorläufige Eingruppierung und die Zusammensetzung seines Entgelts mit.

§ 3 ERA Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung

I. Eingruppierungsgrundsätze

(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.

(2) Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.

...

II. Methoden der Arbeitsbewertung

(1) Die im § 5 ausgewiesenen Entgeltgruppen sind die Grundlage für eine summarische Arbeitbewertung.

(...)"

b)

Die formellen Voraussetzungen einer Ersteingruppierung sind erfüllt worden. Die Beklagte hat die durch den Kläger in der Musterinspektion als Messtechniker zu erledigende Arbeitsaufgaben bewertet und das Ergebnis mitgeteilt. Auf den Widerspruch des Klägers und des Betriebsrats hat eine betriebliche Eingruppierungskommission entschieden.

Durch die Entscheidung der Eingruppierungskommission gemäß § 3 Abs. 6 ERA-ETV wird die gerichtliche Überprüfung der vorgenommenen Ersteingruppierung nicht beschränkt.

Mit § 3 Abs. 3 bis Abs. 9 ERA-ETV haben die Tarifpartner bestimmt, dass bei einer streitigen Ersteingruppierung zunächst betriebsnahe Feststellungen getroffen und eine Einigung durch die Betriebspartner, ggf. unter Hinzuziehung der Tarifvertragsparteien angestrebt werden soll. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass in Tarifverträgen betriebliche Einrichtungen wie paritätische Kommissionen oder andere Stellen geschaffen werden können, die die Aufgabe eines Schiedsgutachters haben. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen verstoßen nicht gegen das im Arbeitsrecht mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG Urteil vom 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - ZTR 2005, 425; BAG Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 3).

aa)

Für die Parteien ist die Schlichtungsentscheidung der nach § 3 Abs. 5 ERA-ETV paritätisch besetzten betrieblichen Eingruppierungskommission allerdings unbeachtlich, weil sie ohne Begründung ergangen ist.

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist nur in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar (BAG Urteil vom 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - ZTR 2005, 425; BAG Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - AP BetrVG 1972 § 87 Vorschlagswesen Nr. 3; BAG Urteil vom 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146). Eine Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt. Die Unbeachtlichkeit kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln ergeben. Im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht auch nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle - hier die tarifliche Schlichtungsstelle - getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Entscheidung stützt. Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unbillig ist.

bb)

Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der betrieblichen Eingruppierungskommission nicht gerecht, da sie nicht begründet wurde. Es hätte aber Feststellung bedurft, warum bei ganzheitlicher Betrachtung die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E 7 nicht als erfüllt angesehen werden.

Demnach ist in vollem Umfange durch die Gerichte für Arbeitssachen überprüfbar, ob der Kläger die Voraussetzungen der von ihm begehrten Eingruppierung erfüllt.

2.

Für die ganzheitliche Bewertung ist nach § 5 ETV maßgeblich:

"§ 5 Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele

(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziffer 4 beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.

(2) Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabengebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.

(3) Eine von dem Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe.

(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:

(...)

E 5 Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

E 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.

E 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden."

(...)

(6) Den unter Ziff. (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe.

(...)"

3.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er für seine Arbeitsaufgaben als Messtechniker "zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten (benötigt), die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden".

Es kann dahinstehen, ob das weitere Tarifmerkmal der Entgeltgruppe E 7, die "besonders schwierigen und hochwertigen Facharbeiten" erfüllt wird.

a)

Eine eindeutige Vorgabe eines Mindestzeitraums für eine "langjährige Berufsausübung" ist dem ERA nicht zu entnehmen.

Es ist unstreitig, dass eine fachspezifische Berufsausbildung "Messtechniker" nicht existiert. Die Beklagte beschäftigt in der Musterinspektion Facharbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Metallberuf, die durch diese Ausbildung zumindest einfache Messtechniken erlernt haben. Die notwendige Qualifikation für die Tätigkeit in der Musterinspektion wird durch Einarbeitung und Schulung an den Messvorrichtungen erworben, wobei deren zeitlicher Umfang und im Ergebnis auch die Breite und Tiefe der zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zwischen den Parteien streitig sind.

Die Kammer hat Zweifel, ob der Auslegung des Arbeitsgerichts uneingeschränkt zu folgen ist, eine "langjährige Berufsausübung" im Sinne der Entgeltgruppe E 7 erfordere eine Berufsausübung von mindestens 5 Jahren. Notwendig erscheint vielmehr eine Berufsausübung über einen längeren Zeitraum, durch die ein Zuwachs an Wissen und Können entsteht, der einer 2-jährigen zusätzlichen Fachausbildung gleichzusetzen ist.

aa)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - NZA 2008, 950; BAG Urteil vom 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - NZA-RR 2001, 664).

bb)

Die Entgeltgruppen des § 3 Abs. 4 ERA sind aufeinander aufgebaut. Von der Entgeltgruppe E 5 wird - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - eine Arbeitsaufgabe erfasst, zu deren Erledigung regelmäßig Kenntnisse notwendig sind, welche durch eine 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden. Dies erweiternd setzt die Entgeltgruppe E 6 das Vorhandensein von Kenntnissen und Fertigkeiten voraus, für die kumulativ im Regelfall eine 3-jährige Ausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung notwendig sind. Dem Wortlaut nach setzt eine "mehrjährige" Berufserfahrung zumindest eine über 2-jährige Berufspraxis voraus. "Mehrere" sind mehr als ein oder zwei, "mehrjährig" bedeutet mehrere Jahre andauernd oder anhaltend (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.). Der in der Entgeltgruppe E 7 verwandte Begriff der "langjährigen" Berufserfahrung bedeutet eine Steigerung gegen über "mehrjährig". Als Mindestzeitraum dürfte daher nach vorläufiger Auslegung eine in mehr als 3 Jahren erworbene Berufserfahrung zu fordern sein. Dieses am Wortlaut und dem Verhältnis der Entgeltgruppen zueinander orientierte Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in der Entgeltgruppe E 7 die "zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch langjährige Berufserfahrung" als Alternative zu einem Qualifikationsstand nach einer 2-jährigen Fachausbildung benannt werden, wobei auch diese zu der 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildung hinzutritt. Eine Fachausbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch sie systematisch und verschult Wissen vermittelt wird und ein Ausbildungsziel mit bestimmen Anforderungen an die zu erwerbende Qualifikation feststeht. Der Zuwachs an Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgt wegen der Beschränkung auf die Ausbildung schneller als bei einem möglichen zusätzlichen Erwerb von Wissen und Fertigkeiten anlässlich der Arbeitsausübung durch Anleitung, Beispiel und eigene Erfahrung. Dies erlaubt die Folgerung, dass ein Kenntniserwerb durch "langjährige Berufserfahrung" im Regelfall - insoweit das bisherige Auslegungsergebnis übersteigend - mindestens die doppelte Zeit in Anspruch nimmt, die für eine spezifische Fachausbildung anzusetzen sind.

Da der von der Entgeltgruppe E 7 geforderte Qualifikationsstand durch "langjährige Berufserfahrung" systematisch einer 2-jährigen Fachausbildung gleichgesetzt wird, ist weiter der Schluss zu ziehen, dass die durch die Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erheblich sein müssen. Sie müssen durch einen höheren Qualifikationsgrad gekennzeichnet sein als die Kenntnisse oder der Erfahrungsvorsprung aufgrund einer (nur) jahrelangen Berufspraxis. Allein die Festigung von nach "mehrjähriger Berufserfahrung" vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten in einer zeitlich daran anschließenden Berufspraxis genügen deshalb nur dann den Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 7, wenn die weiteren Berufsjahre auch zum Erwerb noch weiteren, zusätzlichen Wissens und weiterer praktischer Qualifikationen führen.

b)

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger nicht dargelegt, dass seine Tätigkeit in der Musterinspektion einen Qualifikationsgrad erfordert, der durch eine langjährige Berufserfahrung erworben wird, welche einer 2-jährigen zusätzlichen Fachausbildung gleichzusetzen ist.

Die Erörterungen der Arbeitszuweisung durch den stellvertretenden Abteilungsleiter anlässlich der Verhandlung vor der Kammer am 13. August 2008 hat ergeben, dass die Verteilung der Aufträge zumindest auch dadurch bestimmt wird, welche Messvorrichtung zum Einsatz kommen muss. In der maschinellen Musterinspektion spielt also die Leistungsfähigkeit und Eignung der jeweiligen Messvorrichtungen für die Vermessung eines bestimmen Gussteils eine wesentliche Rolle bei der Zuweisung einer Arbeitsaufgabe, nicht allein die Qualifikation des Messtechnikers.

Weiter ist von den Parteien bestätigt worden, dass die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Einarbeitung und ihrer tatsächlichen Arbeitseinsätze nicht alle maschinellen Messvorrichtungen gleichermaßen bedienen können, sondern sich eine Spezialisierung ergeben hat. Ob dies auch in Zukunft so sein wird oder alle Arbeitnehmer zur Arbeit an allen Messvorrichtungen qualifiziert werden, spielt für die derzeitige tarifliche Bewertung keine Rolle.

Folgt man der Behauptung des Klägers, er gehöre zur Gruppe der Arbeitnehmer, welcher die schwierigsten Arbeitsaufgaben zugewiesen würden, so ist er für solche schwierigen Arbeitsaufgaben doch nur an den Maschinen einsetzbar, die er ausreichend beherrscht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Einarbeitung und Spezialisierung für bestimmte Messvorrichtungen auch Aufgaben zu erledigen hat, denen er selbst nur einen einfachen bis mittleren Schwierigkeitsgrad zuerkennt, weil diese Prüfteile an einer von ihm beherrschten Messvorrichtung ausgemessen werden müssen.

Wegen der nach § 3 ETV Abs. I Unterabs. 1 Satz 2 ETV gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, kommt es nicht darauf an, mit welchen genauen zeitlichen Anteilen er - nach seiner Einteilung - leichte, mittlere und schwere Aufgaben zu erfüllen hat. Zu fordern ist jedoch, dass es sich bei der vorgegebenen Betrachtungsweise insgesamt um eine Tätigkeit handelt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die eine "langjährige Berufserfahrung" im Sinne der Entgeltgruppe E 7 voraussetzen. Dies ist zu verneinen.

aa)

Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass seine Tätigkeit in der maschinellen Musterinspektion durch anspruchsvolle Prüfungen geprägt wird, ist nach seinem Vortrag nicht davon auszugehen, dass er dafür eine höhere Qualifikation benötigt, als Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch eine mehrjährigen, d.h. mindestens 3 Jahre andauernde, Berufserfahrung erworben werden.

Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten nicht mehr entgegengetreten, dass eine "Grundausbildung" von 12 Monaten ausreichend ist, um einfache Arbeitsaufgaben in der Musterinspektion erledigen zu können. Die Darlegungen der Beklagten zur 6-monatigen Einarbeitung in der konventionellen Musterinspektion und weiteren 6 Monaten in der maschinellen Musterinspektion waren erst der Anlass für die Darlegung des Klägers, bei der Arbeitseinteilung werde zwischen leichten, mittleren und schweren Prüfaufgaben unterschieden.

Der Kläger hat jedoch keine konkreten und damit überprüfbaren Angaben dazu gemacht, welche Einarbeitungsdauer bei den einzelnen maschinellen Messvorrichtungen anzusetzen ist, für deren Gebrauch die Messtechniker qualifiziert werden. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Spezialisierung auf einzelne der angeführten Messgeräte 4 Jahre oder länger andauert. Ebenso kann nicht überprüft werden, ob die genaue und detaillierte Einarbeitung in die Funktionsweise und Möglichkeiten einzelner Maschinen einer Fachausbildung nach Inhalt und Tiefe gleichzusetzen ist. Der Kläger ist kein umfassend an allen Messgeräten vollständig und mit Detailwissen ausgebildeter Messtechniker, sondern Spezialist für bestimmte Messverfahren, was sich aus seiner gründlichen Einarbeitung an bestimmten Messvorrichtungen ergibt.

Ob eine umfassende geräteweise oder gerätetypweise durch Mitarbeit erfolgende Ausbildung an allen Messvorrichtungen zu Kenntnissen und Fertigkeiten führen können, welche durchaus dem Wissensstand einer 2-jährigen Fachausbildung gleichzusetzen sind, kann dahinstehen. Weder der Kläger noch die übrigen seiner seit vielen Jahren in der Musterinspektion beschäftigten Kollegen sind solche" Allrounder". Ihre sicherlich erhebliche Qualifikation ist begrenzt. Sie beschränkt sich auf bestimmte maschinelle Messvorrichtungen.

bb)

Es kann auch unterstellt werden, dass der stellvertretende Abteilungsleiter C entsprechend der Behauptung des Klägers bei der Verteilung der Arbeitsaufgaben nach einfachen mittleren und schwierigen Messaufgaben differenziert. Der unterschiedliche Kenntnisstand der Messtechniker spiegelt sich offensichtlich auch in der nach der Behauptung der Beklagten vorgenommenen Entgeltdifferenzierung innerhalb der Musterinspektion wider. Der Behauptung des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die Zuweisung schwieriger oder schwierigster Aufgaben nur wegen eines Routinevorsprungs durch Berufserfahrung ("alter Hase") oder deshalb erfolgt, weil bei den ausgewählten Messtechnikern zusätzliche Kenntnisse vorhanden sind, weitere Messtechniken beherrscht werden oder Wissen über bestimmte Produktgruppen oder -arten erforderlich ist.

Wegen der Gleichsetzung der durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entgeltgruppen E 7 mit denen einer 2-jährigen Fachausbildung muss zwischen Berufspraxis und tatsächlichem Erwerb von Wissen und Arbeitsweisen unterschieden werden. Da die fundierte Ausbildung des Klägers und seiner Kollegen auf einzelne maschinelle Messvorrichtungen beschränkt ist, entspricht nach Ansicht der Kammer die Festigung des gerätebezogenen Wissens durch Berufspraxis nicht dem Qualifikationsstand, wie er durch eine Fachausbildung erworben wird.

Die Behauptung des Klägers, sein Kollege D sei nach 3-jähriger Einarbeitung, insbesondere bei schwierigen Messaufgaben, noch auf die Hilfe erfahrener Kollegen angewiesen, die übrigen Kollegen seien mindestens 4 bis 5 in die Aufgaben eingearbeitet worden, widerlegt das vorstehende Ergebnis nicht. Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht erkennbar, welche Qualifikationen beispielsweise dem Kollegen D noch fehlen und welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Kollegen F, E und G erwerben mussten, für die die genannte Zeitspanne anzusetzen war. Deshalb ist auch seine Behauptung, es müsse eine Einarbeitung von 4 bis 5 Jahren erfolgen, keiner Beweisaufnahme zugänglich.

c)

Die Notwendigkeit des Qualifikationsstands nach einer langjährigen Berufserfahrung, der dem einer zusätzlichen Fachausbildung gleichzusetzen ist, ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich der Tätigkeit des Klägers mit dem Niveaubeispiel 05.04.06.10 "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung".

Durch § 5 Abs. 6 ERA ist bestimmt, dass die tariflichen Niveaubeispiele nicht die Qualität von Richtbeispielen haben, sondern als Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung zu einer Entgeltgruppe dienen sollen. In der Vorbemerkung der Anlage C des ERA (Tarifliche Niveaubeispiele) ist ausdrücklich klargestellt, dass es sich um repräsentative Tätigkeiten handelt, wobei diese nicht immer die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten treffen können.

aa)

Inhalt des Niveaubeispiels 05.04.06.10 "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung", bewertet mit der Entgeltgruppe E 6, ist:

"Arbeitsaufgabe:

Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung

Arbeitsbeschreibung:

Vorbereiten des Prüfablaufes

Zeichnungs- und Werkstoffunterlagen beschaffen und sichten; Prüfplan beschaffen oder ggf. erstellen.

Prüfablauf, auch bei Sonderteilen, planen und dokumentieren. Prüfmittel festlegen. Sonderprüfmittel (z.B. spezielle Messschrauben, Lehren, Spektralanalyseeinrichtung) auswählen und Beschaffung einleiten.

Ermitteln und Festlegen von Rahmenbedingungen zur Programmierung der Mess- und Prüfeinrichtungen und zur Messung unterschiedlicher, komplexer Werkstücke mit räumlich schwierigen Geometrien, Form- und Lagetoleranzen, sowie verschiedener Werkstoffe. Geometriedaten (Abmessungen, Umrisse, Bohrbilder, etc.) für komplexe Werkstücke anhand von Zeichnungen erstellen. Errechnung von fehlenden Maßen und notwendiger Prüfparameter.

Messprogramm (z.B. für 3D-Messmaschine) erstellen, damit Messfolge und -werkzeuge (z.B. Messtaster) festlegen.

Messablauf am Bildschirm simulieren, Fehler korrigieren, Programme archivieren.

Prüfen von Teilen, Baugruppen und Systemen

Prüfungen ( z.B. Funktion, Maßkontrollen, Oberflächenbeschaffenheit, Formgenauigkeit, chemischphysikalische Zusammensetzung) durchführen. Prüfen des Zusammenwirkens einzelner Komponenten und Baugruppen zur Funktionsgewährleistung. Nachjustieren an einzelnen Komponenten durchführen.

Ergebnisse dokumentieren und auswerten. Abweichungen erkennen. Fehlerhafte Baugruppen und Geräte austauschen, kennzeichnen und mit Fehlerbeschreibung weiterleiten. Bei Wiederholfehlern Fachabteilungen hinzuziehen. Konstruktive Änderungen vorschlagen, Prüfabläufe optimieren. Prüfbericht erstellen.

Ausbildung und Erfahrung:

Das Planen, Durchführen und Auswerten von Prüfaufgaben erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Regel durch eine 3 1/2-jährige Berufsausbildung erworben werden.

Das Planen und Vorbereiten des Prüfablaufes, das Festlegen von Rahmenbedingungen zur Programmierung der Mess- und Prüfeinrichtungen und zur Messung komplexer Werkstücke, das Auswerten der Ergebnisse, das Vorschlagen konstruktiver Änderungen sowie das Optimieren der Prüfpläne und -abläufe erfordern eine mehrjährige Erfahrung."

bb)

Dieses Niveaubeispiel ist als Bewertungshilfe nicht geeignet, eine höhere Eingruppierung zu rechtfertigen. Die darin beschrieben Tätigkeiten unterscheiden sich zu stark von den vom Kläger zu erfüllenden Aufgaben.

Aus der Beschreibung der Tätigkeit folgt, dass sie über eine Überprüfung von Gussteilen auf Maßhaltigkeit mit vorgegeben Daten hinausgeht. Als angeführte zusätzliche Tätigkeiten, die in der Musterinspektion der Beklagten nicht anfallen, sind z.B. zu nennen: Erstellen eines Prüfplans; Erstellen von Geometriedaten; Errechnen von fehlenden Maßen und notwendiger Prüfparameter; Fehlerhafte Baugruppen und Geräte austauschen, kennzeichnen und mit Fehlerbeschreibung weiterleiten; konstruktive Änderungen vorschlagen.

Unterstellt man die Behauptung des Klägers als zutreffend, dass das Niveaubeispiel die in einer Handelsgießerei, nicht in einer Kundengießerei anfallenden Aufgaben und Anforderungen beschreibt, so ändert dies nichts an der Feststellung, dass die durch das Niveauspiel erfasste Arbeitsaufgabe umfassender ist, als die dem Kläger zugewiesene(n) Aufgabe(n). Der Kläger nimmt keine Teilaufgabe der Qualitätssicherung wahr und arbeitet nicht an der Produktverbesserung, sondern überprüft und dokumentiert die Maßhaltigkeit erstmals bemusterter Gussteile. Die Solldaten liegen vor, auch eine Überprüfung von Baugruppen und Systemen findet nicht statt.

Dabei sind die vom Kläger und seinen Kollegen der Musterinspektion durchzuführenden Messungen nach Einschätzung des Gerichts nach dem Vortrag beider Parteien nur als anspruchsvoll zu bezeichnen. Es lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass höhere Anforderungen an die durchzuführenden Messungen im Vergleich zu den vom Niveaubeispiel 05.04.06.10 erfassten, nicht nur die dort angeführten zusätzlichen Arbeiten ausgleichen, sondern in der Wertigkeit insgesamt übertreffen.

d)

Der für die Entgeltgruppe E 7 notwendige Grad zusätzlicher Fertigkeiten und Kenntnisse ergibt sich auch nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass der Kläger in der Erstbemusterung Prototypen auszumessen hat, also Messvorgänge sich nicht wiederholen. Seine Arbeitsaufgabe ist dadurch anspruchsvoll. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Anwendung und Anpassung der Messtechniken auf immer wieder andere, gleichwohl doch ähnliche Teile, eine höhere Qualifikation erfordert, als bereits durch "mehrjährige Berufserfahrung" der Entgeltgruppe E 6 erfasst.

Gleiches gilt für die notwendige Nutzung der EDV. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er besondere Software-Kenntnisse benötigt. Erwartet werden die Kenntnis von Standardsoftware und die Fähigkeit, die nur elektronisch hinterlegten Formulare auszufüllen. Der Kläger und seine Kollegen müssen nicht programmieren. Dem Vorhalt der Beklagten, die "Numerex Portalmaschine 2828 -18 manuell" werde nicht computergesteuert und sei folgend nicht zu programmieren, ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Ebenso müssen die Messtechniker nicht dokumentieren. Ihre Aufgabe erstreckt sich darauf, die Messpunkte in den Plänen in strenger Reihenfolge entsprechend ihrer Abarbeitung zu nummerieren und die Messergebnisse in die in der EDV hinterlegten unterschiedlichen Formulare einzugeben. Wenn diese nicht in Deutsch sind, können sie entweder durch ein Programm übersetzt werden oder die Messtechniker greifen für einzelne Begriffe auf eine durch die Mitarbeiter der Abteilung gefertigte Vokabelliste zurück. Fremdsprachenkenntnisse sind nicht erforderlich.

Soweit der Kläger und einige andere Kollegen in der Musterinspektion bei der Nutzung des fotooptischen Messsystems des Herstellers "GOM" dreidimensionale CAD-Dateien einlesen müssen, stützt die Beklagte darauf nach ihrem Vortrag die Gewährung der Zusatzstufe nach der Betriebsvereinbarung vom Februar 2006 über die Einführung von Zusatzstufen (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 13. August 2008, Bl. 230 - 232 d.A.). Die Arbeiten an dieser Maschine seien als "besonders schwierige und hochwertige Facharbeit" im Sinne der Entgeltgruppe E7 zu qualifizieren.

Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die Arbeit an dieser Messvorrichtung darüber hinaus nur nach "langjähriger Berufserfahrung" beherrscht werden könne und außerdem seiner Tätigkeit das Gepräge gibt.

e)

Ob der Kläger bei schwierigen Messaufgaben Messpunkte selbst festlegt, diese ebenso wie bei den Gussteilen evtl. durchzuführende Schnitte also nicht in allen von der Abteilung PEW bereit gestellten und in der Abteilung ZZV archivierten Plänen bereits eingetragen sind, braucht nicht geklärt zu werden.

Trifft diese Behauptung des Klägers zu, kann das Merkmal der Entgeltgruppe E 7 erfüllt sein, dass der Kläger Arbeiten ausführt, "... deren Erledigung (nur) teilweise festgelegt sind." Hierauf kommt es jedoch nicht an, das schon das Merkmal der "... zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden" nicht bejaht werden kann.

Die Kammer hat schließlich unterstellt, dass auch die Behauptung des Klägers zutrifft, dass - allerdings nicht ständig - abteilungsübergreifend zusammengearbeitet wird, also Kollegen der Abteilungen QS oder PEW das Knowhow des Klägers und seiner erfahrenen Kollegen nutzen, z.B. bei der Ergänzung kundenseitig unvollständiger oder gar korrekturbedürftiger Pläne. In solchen Fällen ist die Abteilung Musterinspektion jedoch auch nach der Darlegung des Klägers nicht "federführend". Es handelt sich um Aufgaben der Abteilung PEW ("Modellbau") oder der Abteilung QS. Bei der nach § 3 Abs. I Unterabs. 1 und 2 ERA gebotenen gesamthaften Bewertung müssen solche Tätigkeiten daher außer Betracht bleiben.

III.

Der weitere Feststellungsantrag des Klägers, der auf die Verzinsung seiner Entgeltrückstände durch die Beklagte gerichtet ist, ist unbegründet, de er die Voraussetzungen der Eingruppierung seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 7 nicht dargelegt hat.

Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an, da er nur unter der innerprozessualen Bedingung gestellt wurde, dass die Kammer ein Rechtsschutzinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO für die Eingruppierungsfeststellungsklage verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG wegen der Auslegung des Tarifmerkmals "langjährige Beschäftigung" geboten.

Ende der Entscheidung

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