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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 19 Sa 686/06
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, HGB


Vorschriften:

BGB § 611
GmbHG § 35
HGB § 131
Die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit durch eine abberufene Geschäftsführerin einer GmbH begründet nicht notwendig ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH.

Aus einer Gesamtgläubigerschaft mehrerer Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers folgt nicht notwendig eine Gesamtschuld der Arbeitgeber in Bezug auf die Vergütung. Die Konstruktion eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitgebergruppe (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe) ist rechtlich i.d.R. nicht erforderlich.

Auch bei Tätigkeit in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen wird Vergütung nur vom Vertragsarbeitgeber geschuldet.


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2006, Az. 8 Ca 206/05, wird hinsichtlich des Zahlungsantrags teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 45.268,25 EUR (in Worten: Fünfundvierzigtausendzweihundertachtundsechzig und 25/100 Euro) netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 765,97 EUR (in Worten: Siebenhundertfünfundsechzig und 97/100 Euro) ab dem 01. Februar 2002,

aus jeweils monatlich weiteren 765,97 EUR (in Worten: Siebenhundertfünfundsechzig und 97/100 Euro) bis zum 01. September 2005,

aus jeweils monatlich weiteren 1.175,97 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertfünfundsiebzig und 97/100 Euro) seit dem 01. Oktober 2005 und 01. November 2005,

aus weiteren 1.513,97 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertdreizehn und 97/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2005,

aus weiteren 1.545,40 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertfünfundvierzig und 40/100 Euro) seit dem 01. Januar 2006,

aus jeweils monatlich weiteren 1.538,61 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundertachtund€dreißig und 61/100 Euro) seit dem 01. Februar 2006 bis einschließlich 01. Mai 2006 zu zahlen.

Die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 2) zu 60 %.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Beklagten zu 1) voll, die Beklagte zu 2) die der Klägerin zu Hälfte, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.

Die Revision wird für die Klägerin und die Beklagte zu 2) zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Reisebüro, die Beklagte zu 2) ein Versicherungsbüro. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist A; dieser war zumindest bis 10.1.2006 auch persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2). Die Klägerin ist dessen Ehefrau. Beide Ehepartner leben seit Oktober 2000 getrennt; die Parteien betreiben seit September 2005 die Scheidung. An der Beklagten zu 1) hält die Klägerin 20% der Geschäftsanteile, ihr Ehemann 80%. Die Klägerin war von 1975 bis zu ihrer Abberufung zum 28.2.2001 Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Die Klägerin ist zu 46% Kommanditistin der Beklagten zu 2). Die Betriebstätte beider Beklagten befand sich bis 31.8.2005 in der B in C; Eigentümerin des Betriebsgeländes und des darauf befindlichen Hauses ist die Klägerin, die von beiden Beklagten jeweils 750 DM als Miete erhielt. Zum Inhalt der am 30.6.1995 abgeschlossenen Mietverträge wird auf Bl. 20 bis 27 d.A. verwiesen. Zum 1.9.2005 verlegte ihr Ehemann die Betriebsstätten in die D in C. Dieser hat als Komplementär der Beklagten zu 2) die Gesellschaft fristlos zum 10.1.2006 und ordentlich zum 31.12.2006 gekündigt.

Die Klägerin - gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin und Versicherungsfachfrau - und die Beklagte zu 2) schlossen zum 31.8.1976 einen Ehegatten-Arbeitsvertrag mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1024,49 DM, einer Weihnachtsgratifikation von 100 DM und einer über die Alte Leipziger finanzierten betrieblichen Altersversorgung (Bl. 18 und 19 d.A.). Zum 1.1.1982 hob die Beklagte zu 2) das Gehalt der Klägerin von 1127,49 DM auf 1226,49 DM an (Bl. 52 d.A.). Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin am 20.10.1990 "in Ergänzung Ihres Angestelltenvertrages vom 31.8.1982" eine Versorgungszusage. (Bl. 50 und 51 d.A.).

Die Klägerin setzte ihre Tätigkeit für die Beklagten über die Trennung beider Eheleute hinaus fort. Sie erhielt ab Dezember 2000 vom Konto der Beklagten zu 2) zunächst monatlich 2300 DM. Aus welchem Grund diese Zahlungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Ab Mai oder Juli 2001 erhielt die Klägerin an Vergütung 800 DM beziehungsweise 410 € monatlich. Herr A zahlte außerdem monatlich 1190,64 € an Lebensversicherungsbeiträgen, Unfallversicherung, Krankenversicherung und Einkommensteuer u.ä. (vgl. die Aufstellung Bl. 8 d.A.) für die Klägerin. Gewinnanteile hat die Klägerin von den Beklagten nicht erhalten.

Mit Schreiben vom 30.9.2005 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin "mit beiden Firmen" zum 31.12.2005 und erteilten der Klägerin für die Räumlichkeiten D Hausverbot (Bl. 40 und 41 d.A.). Beide Firmen beschäftigen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. In dem insoweit rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteil hat das Arbeitsgericht Darmstadt festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) durch die Kündigung vom 30.9.2005 nicht zum 31.12.2005 beendet wurde, sondern bis 30.4.2006 fortbestanden hat. Die von der Klägerin angestrengte Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) hat das Arbeitsgericht abgewiesen, da ein Arbeitsverhältnis zu dieser erst seit 1.3.2001 bestanden habe und die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB eingehalten sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich gesamtschuldnerisch von beiden Beklagten an Vergütung für Januar 2002 bis April 2005 90.000 € brutto abzüglich gezahlter 16.400 € netto auf Basis der Gehaltsgruppe 4 des Gehaltstarifvertrags des Versicherungsvermittlergewerbes mit einer monatlichen Vergütung von 2.250 € bei 4,5 Arbeitstagen pro Woche verlangt, hilfsweise 47.038,80 € netto auf Basis der bislang gezahlten Nettovergütung von 2300 DM. Sie hat behauptet, in Vollzeit für beide Beklagte als Arbeitnehmerin tätig gewesen zu sein; eine genaue Zuordnung ihre Arbeitsleistung hinsichtlich der beiden Beklagten sei ihr nicht möglich.

Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe mit keiner der beiden Beklagten ein Anstellungsverhältnis; als Gegenleistung für die Mitarbeit der Klägerin habe sie einen monatlichen Barbetrag in Höhe von 2300 DM erhalten, der aber seit 1.11.2000 als Barunterhalt während des Getrenntlebens der Parteien gezahlt worden sei. Im Jahr 2001 habe die Klägerin den Unterhaltsbetrag von 2300 DM als Mietzahlung verlangt, weshalb beide Firmen an die Klägerin jeweils 750 DM gezahlt hätten und sie den Rest von 800 DM als Unterhaltszahlung bekommen habe.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vortrags der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 bis 76 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 22.2.2006 die Vergütungsansprüche der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, für welchen der beiden Beklagten sie in welchem Umfang gearbeitet habe. Eine Rechtsgrundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 76 bis 78 d.A. verwiesen. Gegen dieses der Klägerin am 16.3.2006 zugestellten Urteil hat diese mit einem am Osterdienstag, den 18.4.2006 per Fax beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.6.2006 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verweist darauf, dass das Arbeitsgericht festgestellt habe, dass ein Arbeitsverhältnis sowohl mit der Beklagten zu 1) als auch mit der Beklagten zu 2) bestanden habe. Nach der Trennung der Eheleute habe der geschäftsführende Komplementär der Beklagten zu 2) ihr eine Vergütung für die Fortsetzung der Tätigkeit von 2300 DM monatlich angeboten (Bl. 106 d.A.). Diese Vergütung habe sie danach auch erhalten (Bl. 107 bis 110 d.A.). Sie habe ihre Arbeitskraft für beide Beklagten zur Verfügung gestellt. Beide Firmen seien in denselben Geschäftsräumen untergebracht gewesen. Arbeitsleistungen für die Beklagte zu 1) habe sie in Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) erbracht. Auch die anderen Arbeitnehmer hätten für beide Firmen gearbeitet. Die bei der Beklagten zu 2) angestellte Frau E habe die Buchhaltung für beide Firmen gemacht; sie sei bei der G als Expedientin gemeldet. Die bei der Beklagten zu 1) angestellte Frau F habe für das Versicherungsbüro auch Versicherungsdoppelkarten ausgestellt und Versicherungspolicen. PC, Mobiliar, Telefone und Faxgeräte würden von beiden Gesellschaften genutzt. Sie selbst sei bei der LVM als Versicherungsfachfrau gemeldet und bei der G als Büroleiterin des Reisebüros. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 14.6.2006 (Bl. 99 bis 125 d.A.), 18.7.2006 (Bl. 134 bis 149 d.A.) 19.1.2007 (Bl. 207 bis 211 d.A.) und 30.1.2007 (Bl. 218 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22.2.2006, Az. 8 Ca 206/05, insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde und die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 45.268,25 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 765,97 € ab dem 1.2.2002,

aus jeweils weiteren 765,97 € bis zum 1.9.2005,

aus jeweils weiteren 1175,97 € seit dem 1.10.2005 bis zum 1.11.2005,

aus jeweils weiteren 1513,97 € seit dem 1.12.2005,

aus jeweils weiteren 1545,40 € seit dem 1.1.2006,

aus jeweils weiteren 1538,61 € seit dem 1.2.2006 bis einschließlich 1.5.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der Beklagten zu 1) erst mit der Abberufung als Geschäftsführerin am 28.2.2001 hätte entstehen können. Aufgrund des mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe die Klägerin einen Anspruch auf ein Jahresgehalt von 1226,49 DM, mit dem die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bezahlt werde. Die Klägerin könne nicht gleichzeitig Arbeitseinkommen, Gewinnbeteiligung und Zahlung der Beiträge gemäß Ziffern 1 bis 7 der Klageerwiderung vom 22.6.2005 (Bl. 8 d.A.) verlangen. Das Angebot an die Klägerin, einen monatlichen Arbeitslohn von 2300 DM zu zahlen, sei so zu verstehen gewesen, dass sie gleichzeitig auf die Zahlung der Beiträge gemäß Ziffern 1 bis 7 verzichte. In den tatsächlich erfolgten Zahlungen sei lediglich von Raten die Rede. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auch die Schriftsätze vom 29.6.2006 (Bl. 127 bis 130 d.A.), 1.11.2006 (Bl. 150 bis 190 d.A.) und 16.2.2007 (Bl. 222 bis 224 d.A.) verwiesen.

Nach einem Hinweis des Gerichts auf die mögliche rechtliche Einordnung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien im Termin vom 18.12.2006 ist auf gemeinsamen Antrag der Parteien das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortgesetzt worden; als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 19.2.2007 bestimmt.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie von der Beklagten zu 2) die Zahlung von 45.268,25 € netto nebst Zinsen verlangt. Dagegen ist sie nicht begründet, soweit sie gesamtschuldnerisch diese Zahlung auch von der Beklagten zu 1) verlangt.

I.

Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1) eine Vergütung verlangt. Zwischen diesen Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis, das Vergütungsansprüche der Klägerin begründen könnte.

1.

Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 22.2.2006 davon ausgegangen ist, dass zwischen Klägerin und der Beklagten zu 1) seit dem 1.3.2001 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. An diese Feststellung ist das Berufungsgericht nicht gem. § 322 ZPO gebunden. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, weil die Kündigungsfrist des § 622 BGB gewahrt ist. Die materielle Rechtskraft ist jedoch auf die Entscheidung über den Streitgegenstand beschränkt; dagegen erwachsen die vom Gericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen nicht in Rechtskraft (Musielak, ZPO, 4.Aufl., § 322 Rn. 17). Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts steht lediglich fest, dass zwischen diesen Parteien über den 31.12.2005 hinaus kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Begründung dafür, zwischen den Parteien habe erst seit 1.3.2001 ein Arbeitsverhältnis bestanden, nimmt dagegen nicht an der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung teil. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage oder einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Termin hinaus fortbesteht. Wird diese Frage bejaht, wird damit notwendig auch ausgesprochen, dass vor diesem Termin ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Wird dagegen die Klage abgewiesen, so steht lediglich fest, dass über den Termin hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Ob ein Arbeitsverhältnis zu einer früheren Zeit bestanden hat, ist damit nicht entschieden (BAG 15.1.1991 - 1 AZR 94/90, EzA Nr. 1 zu § 303 AktG - in Abgrenzung zu BAG 12.1.1977 - 5 AZR 593/75, EzA Nr. 11 zu § 4 KSchG n. F.).

2.

Aus den von der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgegebenen Willenserklärungen ergibt sich nicht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.

a) Das Bestehen eines Arbeitsvertrages ergibt sich nicht aus der am 20.10.1990 von der Beklagten zu 1) der Klägerin erteilten Versorgungszusage. Zwar soll diese Versorgungszusage in Ergänzung eines Angestelltenvertrages vom 31.8.1982 gewährt sein. Von den Parteien ist dieser Angestelltenvertrag vom 31.8.1982 nicht vorgelegt worden. In dieser Zeit war jedoch die Klägerin unstreitig Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers einer GmbH ist ein Dienstvertrag, kein Arbeitsvertrag (BAG 6.5.1999 - 5 AZB 22/98, NZA 1999, 839; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl. § 35 Rn. 172 m.w.N.). Insofern kann es sich mit der Formulierung "Angestelltenvertrag" nur um eine sprachliche Ungenauigkeit handeln - gemeint ist wohl Anstellungsvertrag.

Auch aus der Erteilung der Versorgungszusage selbst ergibt sich kein Rückschluss auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, da Ruhegeldzusagen typischer Bestandteil eines Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers sind und diese bei Fremdgeschäftsführern und Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung auch in den Schutzbereich des BetrAVG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) fallen. Insofern ergeben sich auch aus dem bescheinigten Insolvenzschutz für die Versorgungszusage der Klägerin (Bl. 49 d.A.) keine Rückschlüsse auf ein Arbeitsverhältnis.

b) Das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.9.2005, mit dem dieser "das Arbeitsverhältnis mit beiden Firmen, sei es durch Arbeitsvertrag oder mündliche Vereinbarung eingegangen, zum 31.12.2005" für beendet erklärt hat (Bl. 40 d.A.), spricht vom Wortlaut her zunächst einmal dafür, dass auch die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ausgegangen ist. Wie sich aus der Einleitung dieses Absatzes ergibt, stellt diese Erklärung jedoch eine Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 30.8.2005 (Bl. 61 d.A.) dar, in der sie als eine Lösungsalternative angibt: "ich werde nicht mehr in den Firmen arbeiten und du zahlst Unterhalt." Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beklagtenvertreters vom Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass die bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Klägerin beendet werden sollen und die Klägerin nicht mehr für beide Firmen arbeiten soll.

c) Daraus, dass die Klägerin bis zum 28.2.2001 Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) war und danach ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 1) fortgesetzt hat, kann nicht - wie es offenbar das Arbeitsgericht gemacht hat - geschlossen werden, dass ab 1.3.2001 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses eines Geschäftsführers zu einer GmbH ist zwischen dem Organisationsakt der Bestellung, für den gem. § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafter zuständig sind, und dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das zwischen Geschäftsführer und GmbH geschlossen wird, zu unterscheiden. Ein Anstellungsvertrag, der beispielsweise die Vergütung des Geschäftsführers regelt, kann, aber muss nicht neben die organschaftliche Bestellung zum Geschäftsführer treten. Das Ende der Organstellung des Geschäftsführers hat nicht automatisch auch die Beendigung des Anstellungsvertrages zur Folge (BGH 23.1.2003 - IX ZR 39/02, NZA 2003, 439; BAG 21.2.1994 - 2 AZB 28/93, NZA 1994, 905; BAG 6.5.1999 - 5 AZB 22/98, NZA 1999, 839; BGH 10.1.2000 - II ZR 251/98, NZA 2000, 376). Der Verlust der Organstellung führt grundsätzlich nicht zum Übergang des zunächst begründeten freien Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis (BAG 21.2.1994 - 2 AZB 28/93, NZA 1994, 905). Dies kann nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor der Bestellung zum Geschäftsführer bestanden hat und vereinbarungsgemäß während der Zeit als Geschäftsführer geruht hat.

Die Klägerin war jedoch hier Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) seit deren Gründung, so dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis von vornherein ausscheidet. Dass die Parteien nach der Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ein möglicherweise bestehendes Anstellungsverhältnis der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt hätten oder zu diesem Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis begonnen hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Klägerin nur Tatsachen vorgetragen, die für ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) sprechen und für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Betrieb beider Beklagten.

3.

Ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) ergibt sich auch nicht daraus, dass beide Beklagten als Arbeitgebergruppe mit der Klägerin ein einheitliches Arbeitsverhältnis begründet hätten. Nach einem Urteil des BAG vom 27.3.1981 (7 AZR 523/78, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe) können in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mehrere Arbeitgeber hinsichtlich der Beschäftigungspflicht Gesamtschuldner sein, dann obliegt ihnen auch die Vergütungspflicht als Gesamtschuldner. Erforderlich für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist danach ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Der Zusammenhang der arbeitsrechtlichen Beziehungen kann sich aus dem Inhalt der Vereinbarungen der Parteien selbst oder aus der Art und Weise ihrer einvernehmlichen tatsächlichen Durchführung ergeben. Den rechtlichen Zusammenhang will das BAG im Wege der Vertragsauslegung ermitteln. Sollen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden, ist ein rechtlicher Zusammenhang anzunehmen. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte es deshalb ein einheitliches Arbeitsverhältnis bejaht, weil einerseits aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit beiden Arbeitgeber nicht erkennbar wurde, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger für die einzelnen Beklagten tätig zu werden hatte; bei Beendigung nur einer Rechtsbeziehung hätte jeder Anhaltspunkt gefehlt, in welchem Umfang der Kläger zur Arbeitsleistung verpflichtet geblieben wäre. Andererseits wäre der Wert der Arbeitsleistung für eine der beiden Arbeitgeber vermindert worden, wenn der Kläger nicht auch für den anderen Arbeitgeber tätig geworden wäre. Außerdem habe der Kläger erkennbar kein Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung gehabt, sondern nur an einer Vollzeitbeschäftigung.

Trotz deutlicher Kritik in der rechtswissenschaftlichen Literatur (Schwerdtner, ZIP 1982, 900; Schulin, SAE 1983, 294; Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe) hat das BAG an der rechtlichen Konstruktion eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses festgehalten (BAG 5.3.1987 - 2 AZR 623/85, EzA Nr. 38 zu § 15 KSchG n.F.; BAG 16.2.2006 - 8 AZR 211/05, EzA Nr. 47 zu § 613a BGB 2002), ohne allerdings in diesen Entscheidungen das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses noch einmal zu bejahen. Welche rechtsdogmatischen Grundlagen das BAG für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses sieht, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen. Angesichts der Möglichkeit, mehrere, miteinander verknüpfte Arbeitsverhältnisse abzuschließen - als Doppelarbeitsverhältnis mit teilweise ruhenden Pflichten, als Rahmenarbeitsverhältnis oder Hauptarbeitsverhältnis mit einem begleitenden Spezial- oder Nebenarbeitsverhältnis oder als Konzernleihe (vgl. Wiedemann, a.a.O.; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, S. 70 ff.) erscheint ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitgebergruppe rechtlich nicht erforderlich. In extremen Ausnahmefällen mag es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sein, praktisch ist es jedoch kaum denkbar (Windbichler, a.a.O., S. 71).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar auch nach Beendigung der Geschäftsführerstellung in der Beklagten zu 1) für beide Beklagten gearbeitet, ohne dass die Klägerin oder die Beklagten noch feststellen können oder bei Beginn der Tätigkeit festgelegt hätten, in welchem Umfang die Klägerin für die eine Beklagte oder die andere Beklagte tätig wird. Insofern liegt es nahe, von einer Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) der Beklagten in Bezug auf die Arbeitsleistung der Klägerin auszugehen - allerdings ist die Freiheit der Klägerin als Schuldner der Arbeitsleistung, gegenüber welchem Gläubiger sie ihre Leistung erbringt, durch das Direktionsrecht beider Arbeitgeber eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Beklagten nur einheitlich beendet werden konnte (das Arbeitsgericht hat dies verneint, indem es unterschiedliche Kündigungsfristen angenommen hat) und dass bei einem Wegfall der Arbeitspflicht gegenüber einem der beiden Beklagten der Umfang der Arbeitspflicht gegenüber dem anderen Beklagten nicht mehr feststellbar gewesen wäre, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Sie ließe sich jedenfalls vergangenheitsbezogen mit Durchschnittswerten ermitteln. Dies wäre jedoch auch in dem Sachverhalt, der dem Urteil des BAG vom 27.3.1981 zu Grunde lag, möglich gewesen.

Zumindest im vorliegenden Fall kann jedoch aus der Rechtskonstruktion eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beklagten in Bezug auf die Vergütung der Klägerin geschlossen werden. Aus einer Gesamtgläubigerschaft mehrerer Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers folgt nur eine gesamtschuldnerische Beschäftigungspflicht, nicht jedoch notwendig eine Gesamtschuld der Arbeitgeber in Bezug auf die Vergütung (so aber BAG 27.3.1981, a.a.O). Hier hat die Beklagte zu 2) - und nur diese - mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung und eine Vereinbarung über den näheren Inhalt des Arbeitsverhältnisses getroffen. Die Beklagte zu 2) bestreitet zweitinstanzlich nicht mehr, dass die von der Klägerin vorgelegte "Vereinbarung mit der Kommanditistin Siegried Lehnst" (Bl. 106 d.A.) die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien wiedergibt. Eine Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) ergibt sich auch daraus, was die Klägerin als Kommanditistin bezeichnet wird und dass die Entlohnung mit dem Gewinn der KG verrechnet werden soll. Festgelegt worden ist hier vor allen Dingen die Vergütung (2300 DM netto monatlich), der Umfang des Urlaubsanspruchs sowie dass der Dienstagnachmittag frei sein soll. Damit sind die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf Lohn und Arbeitszeit ausschließlich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) festgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Vergütungsansprüche der Klägerin auch die Beklagte zu 1) haften soll, ergeben sich aus dieser Vereinbarung nicht. Dementsprechend haftet auch nur die Beklagte zu 2) für die Lohnansprüche der Klägerin, und zwar unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin Arbeitsleistungen auch für die Beklagte zu 1) erbringen musste.

4.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) für die Vergütungsansprüche der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass beide Beklagten einen gemeinsamen Betrieb unterhalten haben.

Ein Betrieb kann auch von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 25.5.2005 - 7 ABR 38/04, EzA Nr. 3 zu § 1 BetrVG 2001; BAG 11.2.2004 - 7 ABR 27/03, EzA Nr. 2 zu § 1 BetrVG 2001; BAG 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00, EzA Nr. 11 zu § 1 BetrVG 1972). Zu den äußeren Umständen, die auf das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs schließen lassen, gehören z. B. die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse. Hat der Arbeitnehmer schlüssig derartige Umstände vorgetragen, so hat der Arbeitgeber hierauf gemäß § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erklären, welche rechtserheblichen Umstände (z. B. vertragliche Vereinbarungen) gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - EzA Nr. 9 zu § 23 KSchG).

Solche Umstände hat die Klägerin vorgetragen: die Beklagten sind in den gleichen Räumlichkeiten untergebracht; sie werden von demselben Geschäftsführer geleitet; die Arbeitsmittel, insbesondere PC, Mobiliar, Telefon und Faxgeräte werden von beiden Gesellschaften gemeinsam genutzt; unbestritten erledigt Frau E die Buchhaltung für beide Firmen; sie ist als Angestellte der Beklagten zu 2) gleichzeitig bei der G als Expedientin gemeldet und damit in einer Funktion, die dem Reisebürobetrieb der Beklagten zu 1) zuzuordnen ist. Frau F stellt als Angestellte der Beklagten zu 1) auch Versicherungsdoppelkarten im Versicherungsbüro der Beklagten zu 2) aus. Die Entgegnung der Beklagten, beide Firmen seien strikt auseinander gehalten worden, stellt hierzu keine substantiierte Einlassung dar.

Die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen hat jedoch bislang in der Rechtsprechung des BAG nicht dazu geführt, die arbeitsvertraglichen Beziehungen eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber auf alle Arbeitgeber, die den gemeinsamen Betrieb führen, auszudehnen. Modifikationen ergeben sich lediglich im Hinblick auf die Bildung von Betriebsräten (§ 1 BetrVG) und u.U. beim Kündigungsschutz. Auch bei Arbeit in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen erfüllt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber, selbst wenn diese wirtschaftlich im Einzelnen möglicherweise (auch) dem anderen den Betrieb ebenfalls führenden Unternehmen zu gute kommen. Das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) führt jedenfalls nicht zu einer gesamtschuldnerische Haftung der Unternehmen für die Vergütungsansprüche der Klägerin. Das BAG hat bislang nicht erwogen, bereits bei Vorliegen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ein einheitliches Arbeitsverhältnis anzunehmen (vgl. BAG 27.3.1981, a.a.O).

II.

Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 2) eine Vergütung in Höhe von 45.268,25 € netto nebst Zinsen verlangt.

1.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestand in der Zeit zwischen dem 31.8.1976 bis 30.4. 2006 ein Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil erster Instanz, sondern auch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31.8.1976, dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 31.12.1981 und der nicht unterschriebenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) vom Dezember 2000. Dass die Parteien mit dieser Niederschrift ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen regeln wollten, ist seit der Berufungserwiderung der Beklagten vom 29.6.2006 nicht mehr streitig.

2.

Die Haftung der Beklagten zu 2) wird nicht dadurch berührt, dass der einzige Komplementär der Beklagten zu 2) die Gesellschaft zum 31.12.2006 gekündigt hat, darüber hinaus fristlos am 10.1.2006. Grundsätzlich kann ein Komplementär die Gesellschaft ebenso kündigen wie ein OHG-Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Ziffer 3, 132 HGB). Mit dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst (§§ 131, 161 Abs. 2 HGB). Das Ausscheiden des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer KG führt jedoch weder zur sofortigen Beendigung der Kommanditgesellschaft noch zum Erlöschen der Firma. Sie besteht als Liquidationsgesellschaft mit allen Rechten und Pflichten fort (BayObLG 10.3.2000 - 3 Z BR 385/99, BB 2000, 1211; Koller, HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 8). Die jetzt notwendige Liquidation (§ 145 HGB) berührt weder die Haftung der KG noch die unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs noch die beschränkte persönliche Haftung des Kommanditisten (§ 156 HGB). Die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten entfällt nur dann, wenn er die KG werbend fortführt, obwohl sie gemäß § 131 Abs. 2 HGB aufgelöst ist (Koller, HGB, 5. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 19).

Mit der Auflösung der Gesellschaft ist die KG auch nicht ohne gesetzliche Vertretung, wie die Beklagten meinen. Gemäß § 146 Abs. 1 HGB erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Aus wichtigem Grund kann auch das Gericht Liquidatoren ernennen (§ 146 Abs. 2 HGB). Da nach dem Vortrag der Beklagten ein Liquidator nicht bestellt ist, wird gegenwärtig die Beklagte zu 2) durch ihre Gesellschafter als geborene Liquidatoren vertreten (Koller, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 4). Bei einer KG sind dies alle Gesellschafter einschließlich der nicht voll haftenden Gesellschafter also der Komplementär und die Kommanditisten (BGH 24.9.1982 - V ZR 188/79, DB 1982, 2563). In diesem Fall wird die Beklagte zu 2) somit durch ihren Komplementär A und ihre Kommanditistin Siegrid Lehnst vertreten. Beide Gesellschafter der KG haben ihr Amt kraft Gesetzes erlangt (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 146 Rn. 3); sie üben dieses Amt aus, bis durch Beschluss andere Liquidatoren an deren Stelle treten oder sie durch das Gericht gemäß § 147 HGB abberufen werden.

Da gesetzliche Vertreter für die KG durch die beiden Liquidatoren existieren, besteht auch kein Anlass für eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 241 ZPO.

Da die Beklagte zu 2) als Liquidationsgesellschaft fortbesteht, ist aufgrund des von den Parteien mitgeteilten Sachverhalts die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter durch prozessleitende Verfügung (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 692/02, EzA Nr. 65 zu § 4 KSchG n.F.) zu berichtigen und in dieser Form auch im Urteil gemäß § 313 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO aufzuführen.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) für die Zeit von Januar 2002 bis einschließlich April 2006 in Höhe von monatlich 2300 DM (= 1175,97 €) netto gem § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, ab dem 1.10.2005 aufgrund des erteilten Hausverbots und des damit eingetretenen Annahmeverzugs der Beklagten zu 2) gemäß § 615 BGB. Hinzukommen die von der Klägerin dieser Zeit von November 2005 bis April 2006 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2157,81 €. Hiervon abzuziehen sind die von der Beklagten zu 2) an die Klägerin in den Monaten Januar 2002 bis einschließlich August 2005 gezahlten Vergütungen von monatlich 410 € netto.

a) Der Betrag von 2300 DM kann von der Beklagten zu 2) als monatliche Zahlung verlangt werden. Dies ist ausdrücklich so in der "Vereinbarung mit der Kommanditistin H" (Bl. 106 d.A.) festgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dies als jährliche Zahlung gemeint war, wie die Beklagte zu 2) meint, ergeben sich aus dieser Vereinbarung nicht. Im Gegenteil - in der letzten Spalte der Vereinbarung wird noch einmal ausdrücklich die Zahlungsweise ("1/12") ebenso wie bei der Krankenversicherung vermerkt, während z. B. für die jährlich zu zahlende Unfallversicherung "1/1" vermerkt wird.

Die Erklärungsversuche des Beklagten zu 2), die 2300 DM sei die betriebliche Altersversorgung der Klägerin ist weder rechnerisch nachvollziehbar noch mit dem Anstellungsvertrag, der zusätzlich zum Lohn eine betriebliche Altersversorgung vorsieht (Bl. 19 d.A.), vereinbar. Der nächste Erklärungsversuch, es handele sich um die im Schriftsatz vom 22.6.2005 aufgeführten Abgaben ist ebenfalls weder rechnerisch (1190,64 € sind nicht 1175,97 €) noch inhaltlich an Hand der Vereinbarung vom Dezember 2000 nachzuvollziehen, da sich hier ganz andere Beträge ergeben (Abgaben von monatlich 2089,25 DM). Die Auffassung, dass die Beklagte zu 2) alternativ nur Nettolohn oder nur Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten der Klägerin schulde, ist mit dem geltenden Steuer- und Sozialversicherungsrecht nicht vereinbar.

Im Übrigen ergibt sich, wie die Klägerin nachgewiesen hat, auch aus der Zahlungspraxis der Beklagten zu 2) Ende 2000/Anfang 2001, dass die Beklagte zu 2) die Vereinbarung genauso verstanden hat wie die Klägerin. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.7.2006 belegen deutlich monatliche Zahlungen der Beklagten zu 2) in Höhe von 2300 DM ab Dezember 2000. Am 11.12.2000 werden ihr unter Abzug einer Rechnung der Firma I 1094,01 DM überwiesen (Bl. 141 d.A.), wobei nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin ohne diesen Abzug der Betrag 1.150,00 DM ausgemacht hätte. Am 27.12.2000 werden der Klägerin unter Einschluss einer Zahlung für den Sohn in Höhe von 72,35 DM 1222,35 DM überwiesen (Bl. 142 d.A.), so dass die Klägerin für den Monat Dezember 2000 in zwei Raten 2300 DM netto erhalten hat. Am 11.1.2001 erhielt die Klägerin 1150 DM (Bl. 107 d.A.); am 25.1.2001 erhielt die Klägerin 866,95 DM (Bl. 108 d.A.) - dies sind unter Berücksichtigung der vorgenommenen Abzüge von 319,50 DM und 36 DM für private Ausgaben der Klägerin und unter Einschluss einer Zahlung für den Sohn in Höhe von 72,35 DM 1222,35 DM, so dass ebenfalls im Januar 2001 die Klägerin ihr Gehalt in Höhe von 2300 DM netto in zwei Raten erhalten hat. Für den Monat Februar 2001 hat die Klägerin am 14.2.2001 1150 DM erhalten (Bl. 109 d.A.) und am 26.2.2001 1072,35 DM (Bl. 110 d.A.), welches unter Berücksichtigung der Kassenentnahme von 150 DM durch die Klägerin und der Zahlung für den Sohn von 72,35 DM ebenfalls wieder einen Teilbetrag von 1150 DM ergibt. Im März 2001 erhielt die Klägerin am 26.3. 2001 unter Berücksichtigung von Verrechnungen einen Abschlag von 800 DM, am 28.3.2001 einen Betrag von 1500 DM, insgesamt also 2300 DM (Bl. 143 und 144 d.A.). Dieses Verfahren ist nach der Behauptung der Klägerin in den Monaten April, Mai und Juni 2001 fortgesetzt worden.

b) Dass die Zahlungen von monatlich 2300 DM Unterhaltszahlungen des Komplementärs der Beklagten zu 2) gewesen sein sollen, widerspricht dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2) und den vorgelegten Unterlagen. Bereits die Beklagten selbst sprechen von einer "Gegenleistung für die Mitarbeit der Klägerin", also keiner Unterhaltszahlung, sondern einer Vergütung für Arbeitsleistung. In der Vereinbarung vom Dezember 2000 werden neben der vereinbarten monatlichen Zahlung von 2300 DM netto eine Einkommensteuer von "z.Zt. 2630,50 DM" pro Quartal und ein Krankenversicherungsbeitrag von z.Zt. 643,91 DM monatlich aufgeführt. Auf Unterhaltszahlungen fallen jedoch keine Einkommensteuer oder Krankenversicherungsbeiträge an.

c) Für die Abänderung der Vergütungsvereinbarung im Jahre 2001 haben die Beklagten keinerlei Beweis angeboten. Die Behauptung, es seien im Jahr 2001 auf Verlangen der Klägerin statt der 2300 DM an beide Beklagte jeweils 750 DM an Miete gezahlt worden, ist darüber hinaus ersichtlich mit den vorgelegten Mietverträgen, die schon vom 30.6.1995 datieren, nicht vereinbar.

d) Dass nach der vorgelegten Vereinbarung vom Dezember 2000 die Vergütung mit den Gewinnen der KG verrechnet werden soll, ist für das Bestehen des hier eingeklagten Vergütungsanspruchs unschädlich, da die Klägerin in der fraglichen Zeit keinerlei Gewinn von der Beklagten zu 2) erhalten hat.

e) Für die insgesamt 44 Monate vom Januar 2002 bis einschließlich August 2005 hat die Klägerin einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 765,97 € x 44 = 33.702,68 € netto. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 2) auf den Vergütungsanspruch der Klägerin von 1175,97 € (= 2.300 DM) netto in dieser Zeit jeweils 410 € monatlich gezahlt hat. Aufgrund der Klageeinreichung im Juni 2005 sind die Vergütungsansprüche auch noch nicht verjährt (§§ 195, 199 BGB). Umstände, die für eine Verwirkung (§ 242 BGB) sprechen, sind nicht ersichtlich.

Da die Beklagte zu 2) die Vergütungszahlungen von 410 € ab September 2005 eingestellt hat, hat die Beklagte zu 2) für die Zeit von September 2005 bis einschließlich April 2006 der Klägerin eine Vergütung von monatlich 1175,97 €, für acht Monate insgesamt also 9.407,76 € netto zu zahlen.

Hinzukommen die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Krankenversicherungsbeiträge gemäß der Vereinbarung vom Dezember 2000, die die Klägerin statt der Beklagten zu 2) von November 2005 bis einschließlich April 2006 geleistet hat. Insoweit steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ein Aufwendungserstattungsanspruch zu. Die Klägerin hat die von ihr gezahlten Krankenversicherungsbeiträge unbestritten wie folgt beziffert:

November 2005 337,82 €

Dezember 2005 369,43 €

Januar 2006 362,64 €

Februar 2006 362,64 €

März 2006 362,64 €

April 2006 362,64 €

Gesamt 2.157,81 €.

Insgesamt ergibt dies einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) in Höhe 45.268,25 € netto, wie von dieser im Berufungsrechtszug zuletzt geltend gemacht.

4.

Die Beklagte zu 2) hat die jeweils monatlich fälligen Vergütungsansprüche der Klägerin ab dem 1. des jeweiligen auf den Vergütungsmonat folgenden Monats mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (§§ 286, 288, 614 S.2 BGB). Dabei hat das Gericht den Klageantrag der Klägerin zur Verdeutlichung sprachlich klargestellt.

C.

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) tragen gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens, wobei für die erste Instanz und die zweite Instanz aufgrund der unterschiedlichen Streitwerte und den unterschiedlichen Ausmaßen des Unterliegens unterschiedliche Kostenquoten festgesetzt werden mussten. Aufgrund des Unterliegens eines Streitgenossen (der Beklagten zu 2) und des Obsiegens des anderen Streitgenossen (der Beklagten zu 1) ist in einer Kombination von §§ 91, 92, 100 ZPO über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden (sog. Baumbach'sche Formel, vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 100 Rn. 15).

Da die Kammer in ihrer Entscheidung möglicherweise vom Urteil des BAG vom 27.3.1981 (AP Nr.1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe) abweicht und die Frage der Haftung für Vergütungsansprüche in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen vom BAG bislang nicht entschieden ist, wird die Revision für die unterlegenen Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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