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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 1632/06
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 612 Abs. 1
TzBfG § 4 Abs. 2
Die befristet eingestellte Lehrkraft hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung einer Vergütung im Umfang einer ganzjährig (d.h. auch während der Sommerferien) beschäftigten Lehrkraft.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2006 - 4 Ca 69/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grundlage des vereinbarten Monatsgehaltes eine Vergütung für das ganze Jahr oder nur für die Vertragsdauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

Die Klägerin arbeitete seit dem Jahre 2002 wiederholt mit befristeten Arbeitsverträgen als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten Land. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Juli 2004 war für die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 befristet zum Zwecke der Vertretung der in Elternzeit befindlichen Lehrkraft A abgeschlossen worden (Bl. 8 f. d.A.). Für diese Zeit erhielt die Klägerin die vertragsgemäße Vergütung nach BAT III. Die Klägerin verlangte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2005, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Bl. 12-14 d.A. Bezug genommen wird, den Differenzbetrag zwischen der Jahresvergütung einer Lehrkraft nach BAT III zu dem tatsächlich ihr im Zeitraum 25. August 2004 bis 22. Juli 2005 gezahlten Entgelts.

Die Klägerin hat mit ihrer dem beklagten Land am 22. Februar 2002 zugestellten Klage Zahlung dieses Differenzbetrags, wegen dessen Berechung auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen wird, von dem beklagten Land verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr unter Berücksichtigung des unstreitigen Monatsgehaltes Bezahlung für ein ganzes Jahr zustehe. Sie habe die gleiche Arbeit geleistet wie nicht befristet beschäftigte Kollegen. Solche Lehrkräfte bezögen auch in der Zeit, in der das Vertragsverhältnis der Parteien beendet gewesen sei, ihr Gehalt, obwohl dies aufgrund der Sommerferien unterrichtsfreie Zeit sei. Deshalb liege in Bezug auf ihre Person eine unzulässige Benachteiligung vor.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie Vergütung in Höhe von € 3005,90 brutto abzüglich € 1.385,28 erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, festzustellen, dass sie für die im Schuljahr 2004/2005 erbrachte Arbeitsleistung den Anspruch auf Vergütung in Höhe des Tarifentgeltes für ein Jahr aus der Vergütungsgruppe BAT III erworben hat.

Das beklagte Land hat beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es hat gemeint, dass eine Bezahlung für die Zeit zu leisten gewesen sei, während der zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Befristet beschäftigte Lehrkräfte seien nicht mit unbefristet beschäftigten Lehrkräften zu vergleichen. Das beklagte Land hat behauptet, befristet beschäftigte Lehrkräfte seien nicht verpflichtet bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Monat Vertretungsunterricht ohne zusätzliche Vergütung zu leisten und sie würden auch nicht mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Auch seien - was unstreitig ist befristet beschäftigte Lehrkräfte nicht zur Fortbildung verpflichtet. Im Übrigen seien ausschließlich die unbefristet beschäftigten Lehrkräfte mit Beginn des neuen Schuljahrs, das mit dem Beginn der Sommerferien zusammenfalle, verpflichtet, Planungen für dieses Schuljahr vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin könne die geltend gemachte Bezahlung nicht verlangen und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag habe aus den gleichen Gründen keinen Erfolg. Nach § 611 BGB bestehe nur für die Zeit eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entlohnung, nicht aber für Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe, wie hier während der unterrichtsfreien Sommerferienzeit. Auch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz lasse sich der Anspruch der Klägerin nicht stützen. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses sei die Klägerin grundsätzlich den gleichen Bedingungen ausgesetzt gewesen, wie die unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Unterschiede ließen sich nur für die Zeit finden, in denen zwar die unbefristeten Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt waren, jedoch nur in höchst eingeschränktem Maße zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien, die befristeten Arbeitnehmer jedoch gerade nicht beschäftigt waren. Zwar sei insoweit eine Ungleichbehandlung festzustellen als die wöchentliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Sommerferien für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte kürzer sei als für die befristeten. Allerdings liege generell eine höchst unterschiedliche Arbeitsbelastung vor, denn diese wechsele je nach dem Engagement der Lehrkraft. Deshalb könne für Lehrkräfte insgesamt keine reale wirkliche Arbeitszeit festgelegt werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung, dass die Unterrichtszeit sowohl für befristet beschäftigte Arbeitnehmer als auch für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer gleichermaßen bestimmt worden sei. Jedoch könnten im Gegensatz zu befristet beschäftigten - dauerbeschäftigte Lehrkräfte dazu verpflichtet werden, während der Sommerferien bestimmte Vorbereitungstätigkeiten auszuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 68-70 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 17. Januar 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr Klagebegehren teilweise unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Ansicht, das beklagte Land schulde ihr den Differenzbetrag zu einem vollen Jahresgehalt unter Berücksichtigung des bezogenen Arbeitslosengeldes. Sie wolle nicht die Zeit, während der kein Vertragsverhältnis zu dem beklagten Land bestanden hat, bezahlt bekommen. Sie sei vielmehr ohne einen dies rechtfertigenden Grund ungleich behandelt worden, indem sie innerhalb der Unterrichtszeiten des Schuljahrs 2004/2005 im gleichen Umfang wie die dauerbeschäftigten Lehrkräfte gearbeitet habe. Dies folge daraus, dass Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst eine zu erbringende Gesamtjahresarbeitsleistung hätten, die sich unterschiedlich auf die Unterrichtswochen und die unterrichtsfreie Zeit verteile. Dauerbeschäftigte Lehrkräfte würden gleichmäßig über das gesamte Jahr bezahlt, obwohl sie während der unterrichtsfreien Zeit nicht herangezogen würden. Die Klägerin meint, weil sie während der Unterrichtswochen die gleiche Leistung wie die dauerbeschäftigten Lehrkräfte erbracht habe, müsse sie für diese in den Unterrichtswochen erbrachten Leistungen in gleicher Weise bezahlt werden, wie die dauerbeschäftigten Lehrkräfte. Ihr Anspruch folge aus dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG, im Übrigen auch aus § 612 Abs. 1 BGB, denn die Parteien hätten nicht vereinbart, dass sie vergütungsfrei mehr als die durchschnittliche tarifliche oder gesetzliche Arbeitzeit leiste, was bei Lehrkräften während der Unterrichtswochen gegeben sei. Im übrigen bestehe auch für nur befristet beschäftigten Lehrkräfte die Verpflichtung, sich während der Sommerferien in gleicher Weise wie die dauerbeschäftigten Lehrkräfte auf den Unterricht vorzubereiten, was auch, wie sie behauptet, geschehen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2006 - 4 Ca 69/06 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie Vergütung in Höhe von € 3.005,90 brutto abzüglich € 1.385,28 erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2006 zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass sie für die im Schuljahr 2004/2005 erbrachte Arbeitsleistung den Anspruch auf Vergütung in Höhe des Tarifentgelts aus der Vergütungsgruppe BAT III für ein Jahr erworben hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2007 (Bl. 104 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juni 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das beklagte Land schuldet der Klägerin aus keinem rechtlichen Grund den Differenzbetrag aus € 3.005,90 brutto abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.385,28.

Auf § 611 BGB kann der geltend gemachte Anspruch nicht gestützt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin während der Dauer des befristeten Arbeitsvertrags monatlich - unabhängig davon, an wie viel Tagen Unterrichtsleistungen erbracht worden sind bzw. Schulferien waren - die arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung, die der tariflichen Vergütung entspricht, die auch dauerbeschäftigte Lehrkräfte bezogen haben, erhalten hat.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte, die über die tarifliche Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringen, einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung haben. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, an welchen Tagen sie mit welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, die über die Unterrichtstätigkeit, die sich aus der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte des Hessischen Kultusministeriums ergibt, und die maßgeblichen tariflichen bzw. gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben hinausgehen.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht kann nach Auffassung des Berufungsgerichts der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundssatz bzw. auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG gestützt werden.

Nach dieser letztgenannten Vorschrift darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei den, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Regelung dient der Umsetzung von § 4 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die in die Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 aufgenommen worden ist. Danach müssen ungleiche Beschäftigungsbedingungen befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber denen vergleichbarer Dauerbeschäftigten aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein. Dieses spezielle Verbot der schlechteren Behandlung befristet beschäftigter gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist zugleich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG vom 11. Dezember 2003 - 6 ARZ 64/03, AP Nr. 7 zu § 4 TzBfG).

Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Diese Regelung erfasst die Fälle, in denen die Vergütung nach Zeiteinheiten (z.B. Monaten) bemessen gezahlt wird (vgl. KR-Bader, 7. Aufl., § 4 TzBfG Rn 19).

Unter Beachtung dieser Vorschriften ist eine Benachteiligung der Klägerin nicht zu erkennen. Sie hat - wie sie selbst auch einräumt - in der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im gleichen Umfang Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe BAT III erhalten wie die dauerbeschäftigten Lehrkräfte des beklagten Landes

Der Umstand, dass sie bezogen auf die Tätigkeit einer dauerbeschäftigten Lehrkraft im Umfang eines Jahres eine geringere Vergütung erhalten hat als die dauerbeschäftigten Lehrkräfte, beruht einzig darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Schuljahr 2004/2005 nicht den Zeitraum des gesamten Schuljahres, sondern nur den vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 erfasst hat. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht ausgehend von dem Umstand, dass vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrer ihre Bezüge das ganze Jahr durchgehend, d. h. also für 52 Wochen erhalten, es als eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der teilzeitbeschäftigten Lehrer mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer angesehen hat, wenn sie ihre Vergütung nur für 42 Wochen im Jahr erhalten (vgl. BAG vom 12. Dezember 1990 - 5 ARZ 618/89, veröffentlicht in Juris) und er deshalb die Vergütung für das ganze Jahr durchgängig verlangen kann, unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der kalendermäßig befristet beschäftigten Lehrkraft wie der Klägerin. Aufgrund dieser zeitlichen Begrenzung hat die Klägerin letztlich keine Vergütungsansprüche für Zeiten, in denen keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestanden hat. Damit hat sie faktisch zwar die gleichen Arbeitsleistungen wie die dauerbeschäftigten Lehrkräfte erbracht, wenn davon auszugehen ist, dass von der rechtlichen Möglichkeit der Heranziehung von Lehrkräften zu Arbeitsleistungen innerhalb der Sommerferien von dem beklagten Land zumindest bei mit der Klägerin vergleichbarem Lehrpersonal kein Gebrauch gemacht worden ist. Allerdings besteht die Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes gegenüber den dauerbeschäftigten Lehrkräften während der Schulferienzeiten - sofern damit keine bestehenden Urlaubsansprüche erfüllt werden - nach § 615 BGB. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin für sich aber gerade nicht reklamieren, da das Arbeitsverhältnis der Parteien befristet nur in der Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 bestanden hat.

Die Klägerin hat die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Befristung gemäß § 17 S. 1 TzBfG nicht gerichtlich in die Wege geleitet, so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Befristung nicht mehr in Frage gestellt werden kann, denn mit dem Ablauf der Klagefrist werden alle Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung fingiert (vgl. BAG vom 11. Dezember 2003 - 6 AZR 638/02, veröffentlicht in Juris; BAG vom 9. Februar 2000 - 7 AZR 730/98, AP Nr. 22 zu § 1 BeschFG 1985).

Die Klägerin kann den Zahlungsanspruch aus den vorgenannten Gründen auch nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dieser kommt als Anspruchsgrundlage zwar dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Er verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage (BAG vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95, AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O).

Eine solche ungerechtfertige Schlechterstellung wäre aber nur dann gegeben, wenn das beklagte Land die Vergütung von Lehrkräften nach der Dauer eines Schuljahres bemessen würde und damit der Klägerin ein zu geringes monatliches Gehalt gezahlt hätte, weil es die Jahresvergütung auf einen kürzeren Zeitraum hätte umgelegt müssen. Weil aber generell bei Lehrkräften kein Jahresgehalt, sondern ein monatlich zu zahlender Gehaltsbetrag geschuldet wird und dies auch der Tarifüblichkeit entspricht, und die nach Monaten bemessene Vergütung aller in Vollzeit beschäftigen Lehrkräfte gleich hoch ist, unabhängig davon, ob sie fest oder befristet angestellt sind, ist insoweit eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Die Klägerin hat ebenso wie andere Lehrkräfte, die zum Beispiel wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Sonderurlaub in ein ruhendes Arbeitsverhältnis übergehen oder wegen Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keinen Vergütungsanspruch für die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder nicht vollzogen worden ist.

Zwar ist ihr zuzustimmen, dass die von dem beklagten Land gewählte Praxis, die Zeit der Sommerferien im Fall der Beschäftigung von befristet eingestellten Lehrkräften aus der Vertragszeit auszusparen, dazu führt, dass dieser Personenkreis bezogen auf die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen im Zeitraum eines Schuljahres eine geringere Vergütung erhält. Dies ist jedoch eine notwendige Folge der Rechtsprechung zur Befristungskontrolle. Denn der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers selbst darüber bestimmen, ob und für welche Dauer er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (vgl. BAG vom 17. April 2002 - 7 AZR 665/00, AP Nr. 239 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.H.).

Aus den oben stehenden Gründen ist die Klage auch in Bezug auf den Hilfsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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