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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 20 Ta 217/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KV


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 127 Abs. 4
GKG § 22
GKG § 1
KV Nr. 1812
1. Im Rahmen der Entscheidung über eine PKH - Beschwerde hat auch bei Zurückweisung der Beschwerde keine Kostenentscheidung zu ergehen, weil sich die Kostenfolge hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 1 S. 2 GKG und die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, § 127 Abs. 4 ZPO.

2. Die Ermäßigung der Gebühr nach KV 1812 S. 2 kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits teilweise abgeholfen hat, das Beschwerdegericht die Beschwerde aber im Übrigen vollständig zurückweist.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4. April 2008 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 2. April 2008 - 20 Ta 217/008 - wird, soweit ihr nicht durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. April 2008 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr nach KV 1812 wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 04. März 2008 Zahlungsklage auf die Erstattung von Spesen und Restlohn betreffend die Monate Januar und Februar 2008. Nach § 9 des Arbeitsvertrags wird die Vergütung spätestens am 17. des Folgemonats fällig. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung, eine arbeitgeberseitige Kündigung wurde nicht behauptet.

Der Kläger beantragte mit der Klageschrift die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Februar 2008 zur Akte. Hiernach erzielte er ein Bruttogehalt in Höhe von 2.200,00 Euro, wobei er in der Klageschrift mitteilte, dieses Gehalt sei für den Monat Februar 2008 Gegenstand der Klage, also gerade noch nicht gezahlt. Der Kläger gab an, keinerlei Bank- oder Girokonten und kein Kraftfahrzeug zu besitzen und machte zur Frage des Bestehens sonstiger Vermögenswerte keine Angaben.

Wegen der übrigen Angaben wird auf die Erklärung vom 29. Februar 2008 sowie auf die dieser angefügten Belege Bezug genommen.

Im Rahmen des Gütetermins vom 26. März 2008 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie sich u.a. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 15. März 2008, die Zahlung von Spesen und die vollständige Begleichung der Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Februar 2008, nämlich 2.200,00 Euro brutto einigten.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02. April 2008 die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers rückwirkend zum 04. März 2008 gewährt, jedoch monatliche Raten in Höhe von 225,00 Euro festgesetzt. Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 04. April 2008 hat das Arbeitsgericht Offenbach mit Beschluss vom 21. April 2004 insoweit teilweise abgeholfen, als es die Höhe der monatlichen Raten auf 155,00 Euro herabgesetzt hat.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte, frist- und formgerecht nach § 569 Abs. 1, 2 ZPO eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 02. April 2008 ist, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. April 2008 abgeholfen worden ist, nicht begründet. Wegen des auch im Beschwerdeverfahren bestehenden Verbots der reformatio in peius bleibt die vom Arbeitsgericht Offenbach festgelegte Ratenhöhe bestehen.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob im Falle der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz für die Frage des einzusetzenden Einkommens- und Vermögens i.S.d. § 115 ZPO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Musielak-Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 119 Rz 14; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 119 Rz 44) oder - bei verspäteter Entscheidung über den PKH -Antrag - auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, 4.2.2005 - 1 O 386/04 - juris). Ebenso kann offenbleiben, ob im Rahmen der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss mit Ratenzahlungsbestimmung neue Tatsachen betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann vorgetragen werden können, wenn die Instanz zum Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bereits beendet war, eine Frist i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 ZPO aber durch das Arbeitsgericht zuvor nicht gesetzt worden ist. Wenn man für die Frage der zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz den Zeitpunkt der Bewilligungsreife für maßgeblich hält und annimmt, dass hier trotz fehlender Angaben des Klägers über das Bestehen sonstiger Vermögenswerte und der zweifelhaften Angaben hinsichtlich der Frage der Existenz von Konten überhaupt ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorlag, ist das Arbeitsgericht zu Recht von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 2200 Euro brutto ausgegangen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des PKH - Antrags einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 29. Februar 2008 bei Gericht am 04. März 2008 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bestanden und seine monatliche Vergütung betrug 2.200,00 Euro brutto. Zwar war das Februargehalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, es war aber ausweislich § 9 des Arbeitsvertrags auch noch gar nicht fällig.

Aber auch wenn man zugunsten des Klägers dessen Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für maßgeblich hält und seine Forderungen aus dem zuvor im Gütertermin abgeschlossenen unwiderruflichen Vergleich, in dem sich die Beklagte u.a. zur Zahlung der Vergütung für den Monat Februar 2008 verpflichtet hat, insofern gleichwohl nicht berücksichtigt (vgl. hierzu Musielak-Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rz 51), hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dann könnte der Entscheidung über eine Zahlungsbestimmung zwar kein Einkommen i.H.v. 2.200,00 Euro brutto zu Grunde gelegt werden, weil das Arbeitsverhältnis am 02. April 2008 bereits beendet war. Es lag jedoch dann zum Zeitpunkt der Entscheidung auch kein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vor, weil der Kläger keinerlei Angaben zu seinen - geänderten - aktuellen Vermögensverhältnissen gemacht hat. Zwar wird man dem Kläger im Ergebnis trotz Beendigung der Instanz zugestehen, den entsprechenden Tatsachenvortrag in der Beschwerdeinstanz nachzuholen, weil das Arbeitsgericht hierfür keine Frist i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt hatte. Ein solcher Vortrag ist aber nicht erfolgt. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beschwerdegerichts auch in der gesetzten und auf Antrag verlängerten Begründungsfrist nicht dargelegt, welche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestanden haben. Eine ergänzende Beschwerdebegründung ist in der verlängerten Begründungsfrist nicht eingegangen.

Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben einander gem. § 127 Abs. 4 ZPO keine Kosten zu erstatten. Die Kostentragungspflicht nach §§ 22 Abs. 1, 1 S. 2 GKG, KV 1812 ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht durch gerichtliche Kostenentscheidung auszusprechen. Allerdings ist die nach KV 1812 S. 2 angefallene Gerichtsgebühr durch gerichtliche Entscheidung auf die Hälfte zu ermäßigen. Im Hinblick auf die teilweise Abhilfe durch den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. April 2008 liegt nur eine teilweise Zurückweisung der Beschwerde vor. Zwar wird die Beschwerde, soweit sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist, vollständig zurückgewiesen. Entscheidend für die Frage der Gebührenermäßigung nach KV 1812 S. 2 ist jedoch nach dem Zweck der Vorschrift nicht, in welcher Instanz der Beschwerde ein teilweiser Erfolg zuteil wurde, sondern dass sie teilweise erfolgreich war. Vor dem Hintergrund der Herabsetzung der Ratenhöhe von 225,00 Euro auf 155,00 Euro ist die bloße Ermäßigung der Gebühr ermessensgerecht.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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