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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 1138/05
Rechtsgebiete: BAT SR 2 c


Vorschriften:

BAT SR 2 c Nr. 3 Abs. 2
Auslegung Protokollnotiz Nr. 5 zu SR 2 c Nr. 3 Absatz 2.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 23. Februar 2005 - 3 Ca 464/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Einsatzzuschlags für die Teilnahme am Rettungsdienst in Notarztwagen.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, in dem der Kläger als Arzt beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c lautet:

"Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von € 15,11 ab 01. April 2003, in Höhe von € 15,26 ab 01. Januar 2004 und in Höhe von € 15,41 ab 01. Mai 2004. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a bzw. II.

Protokollnotiz zu Absatz 2:

(...)

5. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten."

Der Kläger wurde im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern eingesetzt. Für die bodengebundenen Einsätze hat die Beklagte zugunsten des Klägers eine Gruppen-Unfallversicherung bei der X-Versicherung abgeschlossen, für luftgebundene Einsätze im Rettungshubschrauber besteht eine Gruppen-Unfallversicherung bei der Y GmbH.

Mit Schreiben vom 25. März 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für die bodengebundenen Einsätze selbst eine Unfallversicherung abschließen wolle und begehrte insoweit ab 01. April 2003 die Zahlung der Einsatzpauschale für alle bodengebundenen Notarzteinsätze. Hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze erklärte der Kläger einen derartigen Verzicht nicht. Unter dem 23. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des Einsatzzuschlags nur erfolgen könne, wenn er auf sämtliche sonstigen Leistungen im Sinn der Protokollnotiz Nr. 5 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 verzichte. Hierzu erklärte sich der Kläger nicht bereit.

Mit seiner am 13. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung des Einsatzzuschlags für die von ihm in dem Zeitraum April 2003 bis August 2004 geleisteten Notarztwageneinsätze begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für von ihm im Notarztwagen geleistete Rettungsdienste der Einsatzzuschlag zu, da er insoweit auf sonstige Leistungen der Beklagten verzichtet habe. Da die Beklagte für Einsätze im Notarztwagen einerseits und im Hubschrauber andererseits unterschiedliche Versicherungen abgeschlossen habe, sei der Kläger berechtigt, bezogen auf die jeweilige Einsatzart auf sämtliche sonstigen Leistungen des Arbeitgebers zu verzichten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.771,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. September 2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifnorm sei dahin auszulegen, dass der Kläger nur dann den Einsatzzuschlag beanspruchen könne, wenn er einheitlich auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichte. Dies schließe eine Differenzierung nach Einsätzen in Notarztwagen einerseits und in Hubschraubern andererseits aus.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Das Arbeitsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Einsatzarten hier im Hinblick auf die unterschiedlichen von der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen praktikabel sei. Allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien in SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 eine nach Einsatzarten differenzierende Formulierung gewählt haben und eine derartige Differenzierung in Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten des Arztes in der Protokollnotiz Nr. 5 nicht fortgeschrieben sei, lasse nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien schließen, der Arzt könne nur einheitlich auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten. Es sei durchaus denkbar, dass die Beklagte einzelne am Rettungsdienst teilnehmende Ärzte nur zur Teilnahme in einem Einsatzmittel verpflichten könne (z.B. wegen eines ärztlichen Attestes in Bezug auf Fluguntauglichkeit). Ferner stehe es der Beklagten frei, beispielsweise nur die bodengebundenen Einsätze zu versichern und die luftgebundenen nicht. In diesem Fall kämen dem in beiden Einsatzmitteln Rettungsdienst leistenden Arzt hinsichtlich einer abgrenzbaren Einsatzart keine sonstigen Leistungen für die Teilnahme am Rettungsdienst zu, sodass er insoweit die Zahlung des Einsatzzuschlags verlangen könne. Jedenfalls sei ein einheitlicher Verzicht des Klägers auf sämtliche sonstigen Leistungen nur dann zu verlangen, wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Versicherung für boden- und luftgebundene Einsätze abgeschlossen hätte. Da die Beklagte für die unterschiedlichen Einsatzarten jeweils getrennte Versicherungen abgeschlossen habe, müsse es dem Kläger zugestanden werden, für nach Einsatzarten trennbare Einsätze auf die sonstigen Leistungen zu verzichten, mit der Folge, dass ihm insoweit der Einsatzzuschlag zustehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 23. Februar 2005 - 3 Ca 464/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.771,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. September 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als zutreffend. Bereits der Wortlaut der Protokollerklärung spreche klar dafür, dass nur einheitlich auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichtet werden könne. Den Tarifvertragsparteien sei es in der genannten Regelung um die Vermeidung einer Dopplung von Ansprüchen gegangen. Dies sei nur gewährleistet, wenn auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichtet werde, um den Einsatzzuschlag zu erlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich die sonstigen Leistungen stets auf den gesamten Einsatz am Rettungsdienst beziehen müssten. Voraussetzung für den Entfall der Verpflichtung zur Zahlung des Einsatzzuschlags sei vielmehr allein, dass eine sonstige Leistung gewährt wird. Diese könne sich auch (lediglich) auf einen Teilbereich des möglichen Spektrums von Rettungsdiensten beziehen. Die Protokollnotiz Nr. 5 ermögliche es dem Arzt nicht, sich einzelne Leistungen zusammenzustellen. Wäre dies von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt gewesen, hätten sie, um eine Doppelung von Ansprüchen zu vermeiden, eine anteilige Auszahlung des Einsatzzuschlags bei Verzicht auf einzelne Leistungen vorsehen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, könne der Einsatzzuschlag nur im Fall eines vollständigen Verzichts auf sämtliche sonstigen Leistungen gezahlt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf den geltend gemachten Einsatzzuschlag zusteht.

1.

Zwar steht dem Arzt nach SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 für jeden Einsatz im Rettungsdienst ein Einsatzzuschlag zu. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 5 ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen (z.B. eine private Unfallversicherung) zustehen. Dies ist in Bezug auf die geleisteten Rettungsdienste des Klägers der Fall. Die Beklagte hat für ihn eine private Unfallversicherung abgeschlossen, und zwar hinsichtlich der Einsätze in Notarztwagen bei der X-Versicherung und hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze bei der Y GmbH. Ein (wirksamer) Verzicht des Klägers auf die sonstigen Leistungen liegt nicht vor.

2.

Die Auslegung der Protokollnotiz Nr. 5 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 ergibt, dass der Arzt auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten muss, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen möchte.

a) Die Protokollnotizen sind materielle Bestandteile der Tarifverträge und haben gleichfalls Tarifwirkung; ihnen kommt Tarifnormcharakter zu (BAG 28. September 1989 - 6 AZR 166/88 - AP BAT §§ 22, 23 - Zulagen Nr. 4). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185; 19. August 2004 - 8 AZR 375/03 - EzA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 7, zu II. 2. b) cc) (1) d.Gr.).

b) Der Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 5 Satz 2 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 spricht dafür, dass der Arzt den Einsatzzuschlag nur dann beanspruchen kann, wenn er insgesamt auf die sonstigen Leistungen verzichtet. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Plural ("die sonstigen Leistungen"). Hätten die Tarifvertragsparteien kein Wahlrecht, sondern ein Auswahlrecht zwischen sonstigen Leistungen und dem Einsatzzuschlag normieren wollen, hätten sie dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie formuliert hätten: "Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen ganz oder teilweise verzichten." oder "Soweit der Arzt auf die sonstigen Leistungen verzichtet, steht ihm der Einsatzzuschlag zu.". Zu berücksichtigen ist auch, dass sich das Verb "verzichten" auf "die sonstigen Leistungen" bezieht, diese also eine Einheit darstellen. Auch dieser grammatikalische Zusammenhang spricht dafür, dass der Verzicht nur bezogen auf sämtliche sonstigen Leistungen ausgeübt werden kann. Hierfür spricht auch die Verwendung des bestimmten Artikels "die". Hierdurch wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien etwas anderes gemeint haben als wenn sie formuliert hätten: "Der Arzt kann auf sonstige Leistungen verzichten."

c) Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass hinsichtlich des Verzichts auf die sonstigen Leistungen nicht nach Einsatzarten differenziert werden darf. SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 verwendet als Oberbegriff den Rettungsdienst. Dieser gliedert sich in den Rettungsdienst in Notarztwagen und in Hubschraubern. Die Verpflichtung des Arztes zur Teilnahme am Rettungsdienst ist jedoch eine einheitliche. Wer zur Teilnahme am Rettungsdienst verpflichtet ist, hat diesen in beiden Einsatzmitteln (Notarztwagen und Hubschraubern) zu leisten. Dies wird bestätigt durch die Regelung in Protokollnotiz Nr. 3, wonach beispielsweise bei Fluguntauglichkeit der Arzt grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden darf, also nicht lediglich sein Einsatz im Hubschrauber unterbleiben muss. Indem die Protokollnotiz Nr. 5 ebenfalls auf die "Teilnahme am Rettungsdienst" abstellt wird deutlich, dass eine Differenzierung nach Einsatzarten (Notarztwagen oder Hubschrauber) auch insoweit nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht. Sowohl der Einsatzzuschlag als auch die alternativ vom Arbeitgeber angebotenen sonstigen Leistungen werden für die Teilnahme am Rettungsdienst insgesamt bezahlt; eine Differenzierung danach, in welchem Einsatzmittel der Dienst geleistet wird, findet nicht statt. Dies spricht dafür, dass der Arzt auch hinsichtlich eines Verzichts auf die sonstigen Leistungen nicht bezogen auf die Art des Einsatzmittels differenzieren darf.

d) Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 5 Satz 2 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 beinhaltet zum einen ein Doppelungsverbot, zum anderen ein Wahlrecht. Dem Arzt sollen für die Teilnahme am Rettungsdienst entweder der Einsatzzuschlag oder die sonstigen Leistungen zustehen. Zwischen diesen Alternativen kann er frei wählen. Dies beinhaltet jedoch kein Auswahlrecht dergestalt, dass er sich bezogen auf einzelne Einsatzmittel für die sonstigen Leistungen und in Bezug auf andere Einsatzmittel für den Einsatzzuschlag entscheidet. Wie die beispielhafte Aufzählung im Klammersatz von Satz 1 Nr. 5 der Protokollnotiz deutlich macht, ist der Arbeitgeber weitgehend frei in seiner Entscheidung, welche sonstigen Leistungen er anbietet. Auch in der Bestimmung der Höhe dieser Leistungen ist er frei; sie muss nicht dem Einsatzzuschlag entsprechen (vgl. hierzu: Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juli 2005, SR 2 c Erläuterung 6 zu Nr. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Januar 2006, SR 2 c Nr. 3 Rn 18). Wie die Verwendung des Plurals (sonstige Leistungen) zeigt, kann der Arbeitgeber auch mehrere Leistungen anbieten. Diese stellen jedoch für den Arzt ein einheitliches Alternativangebot des Arbeitgebers gegenüber dem Einsatzzuschlag dar. Das dem Arbeitgeber nach Satz 1 der Protokollnotiz Nr. 5 zustehende Recht, sonstige Leistungen statt des Einsatzzuschlags anzubieten würde beeinträchtigt, wenn der Arzt nicht (nur) zwischen Einsatzzuschlag und sonstigen Leistungen insgesamt wählen könnte, sondern sich ein eigenes Programm hieraus zusammenstellen könnte. Zudem würde es einen Eingriff in das synallagmatische Austauschverhältnis darstellen, wenn der Arzt aus zwei Alternativvorschlägen in Bezug auf die Vergütungshöhe sich einen dritten zusammenstellen könnte, der für den Arbeitgeber verbindlich wäre.

Die Befürchtung des Klägers, er wäre gezwungen von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen, sofern der Arbeitgeber nur für eine der beiden Einsatzarten eine Versicherung abschließe, da er ansonsten für seinen Rettungsdienst in der anderen Einsatzarzt kein Entgelt erhalte, trifft nicht zu. Besteht für den Dienst in einer Einsatzart keine Versicherung und wird auch keine sonstige Leistung für diese Einsatzart angeboten, steht dem Arzt der Einsatzzuschlag zu, weil wegen der Teilnahme an diesen Rettungsdiensten keine sonstige Leistung gewährt wird.

e) Die hier gewählte Tarifauslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Indem der Arbeitgeber berechtigt ist, hinsichtlich der Gewährung sonstiger Leistungen für die Teilnahme am Rettungsdienst einseitige Vorgaben zu machen, die vom Arzt nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden können, wird der Abschluss von kostengünstigen Gruppenversicherungen ermöglicht. Dies würde zumindest erheblich erschwert wenn nicht unmöglich gemacht, wenn jeder Rettungsdienst leistende Arzt sich aus den vom Arbeitgeber angebotenen sonstigen Leistungen diejenigen, an denen er interessiert ist, heraussucht und ansonsten den Einsatzzuschlag beansprucht. Darauf, dass es hier möglich wäre, hinsichtlich des Wahlrechts bezüglich der angebotenen Versicherungen für bodengebundene Einsätze einerseits und luftgebundene Einsätze andererseits zu differenzieren, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Tarifauslegung ist nicht, ob sie in einem konkreten Betrieb bezogen auf eine bestimmte Situation zu praktisch brauchbaren Ergebnissen führt, sondern ob dies generell der Fall ist. Dies ist es jedenfalls in den Fällen nicht, in denen der Arbeitgeber eine einheitliche Unfallversicherung für die im Rettungsdienst tätigen Ärzte abgeschlossen hat. Die Frage, ob der Arbeitgeber für die Einsätze im Rettungsdienst eine einheitliche Versicherung oder verschiedene Verträge bezogen auf boden- bzw. luftgebundene Einsätze abschließt, ist für die Auslegung der Tarifnorm ohne Bedeutung. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer und wird sich entscheidend an den finanziellen Bedingungen der angebotenen Verträge orientieren. Für die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arzt ist es unmaßgeblich, ob ein einheitlicher Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme am Rettungsdienst besteht oder zwei Verträge für verschiedene Einsatzarten abgeschlossen wurden.

3.

Kann danach der Arzt die vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Rettungsdienst angebotenen sonstigen Leistungen nur einheitlich annehmen oder ablehnen, liegt ein wirksamer Verzicht des Klägers nicht vor. Dieser bezog sich lediglich auf die Unfallversicherung für bodengebundene Einsätze nicht jedoch hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze.

C.

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da der Rechtsstreit entscheidend von der Auslegung einer Tarifnorm abhängt, die für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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