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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 951/05
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2
BGB § 12
BGB § 862
BGB § 1004
Der Arbeitnehmer hat aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf, eine aufgrund besonderer Befähigung und Qualifikation erworbene Berufsbezeichnung im Betrieb zu führen. Dies gilt auch dann, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit mit dieser Berufsbezeichnung nicht übereinstimmt.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 22. März 2005 - 3 Ca 83/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu untersagen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger das Führen seiner Berufsbezeichnung zu untersagen.

Die Beklagte betreibt eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Kläger ist Diplom-Psychologe und seit 01. September 1990 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06. September 1990 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 18. Mai 2005, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 12 - 15 d.A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Angestellter "in der Tätigkeit eines Diplom-Psychologen" beschäftigt.

Mit Wirkung vom 01. Januar 1999 trat das Psychotherapeutengesetz in Kraft. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde dem Kläger am 01. Januar 1999 die Approbation als "Psychologischer Psychotherapeut" erteilt; insoweit wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen. Unter dem 31. August 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Bescheinigung für die Eintragung in das Psychotherapeutenregister:

"Herr Diplom-Psychologe A ist seit dem 01.09.1990 halbtags und seit dem 01.08.1991 mit voller Stelle an unserer Klinik beschäftigt.

Er war in dem gesamten Zeitraum auf einer allgemeinpsychiatrischen Station tätig, wo ein breites Spektrum von Störungsbildern, wie schwere Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Suchterkrankungen, suizidalen Kreisen und Anorexien behandelt werden. Die Verweildauern sind entsprechend variabel, wobei viele Patienten auch über mehrere Monate behandelt werden.

Herr A hat von Anfang an unter fachärztlicher Anleitung und Supervision selbständig psychiatrisch-psychotherapeutisch gearbeitet, wobei die somatische Diagnostik und Therapie in ärztlicher Zuständigkeit verblieb. Entsprechend seiner Aus- und Weiterbildungen wandte er an psychotherapeutischen Verfahren vor allem tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapie an; in sehr begrenztem Umfang auch analytische Paar-, Familien- und Sozialtherapie.

Bei restriktiver Auslegung des Psychotherapiebegriffs (längerfristige Behandlungen, standardisierte Sitzungsdauer, etc.) führte Herr A im langjährigen Mittel arbeitstäglich etwa zwei Stunden Psychotherapie durch. Hinzu kam jedoch eine Vielzahl kürzerer Gespräche und Behandlungen, Kriseninterventionen sowie Fallbesprechungen und Supervisionen, die von einem externen Psychoanalytiker durchgeführt werden.

Herr A hat somit im Laufe seiner zehnjährigen Tätigkeit in unserer Klinik deutlich mehr als die erforderlichen 4000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit erbracht.

Nach wie vor übt der Kläger jedenfalls zu einem Teil seiner Arbeitszeit Teiltätigkeiten der Psychotherapie aus. Er wird im Rahmen eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesamtbehandlungsplans auf Anweisung des ärztlichen Direktors hin psychotherapeutisch tätig. Der Gesamtprozess wird jedoch nicht durch den Kläger gesteuert, sondern durch den ärztlich verantworteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesamtbehandlungsplan.

Im April 2003 wies der ärztliche Direktor der Beklagten den Kläger an, künftig jede Verwendung seiner Berufsbezeichnung zu unterlassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Er hat die Auffassung vertreten, die erteilte Approbation beinhalte nicht nur die Erlaubnis zur Ausübung von Psychotherapie, sondern auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu führen. Der Kläger hat behauptet, er übe tatsächlich die Tätigkeit eines "Psychologischen Psychotherapeuten" aus, weil er im multiprofessionellen Team mitwirke, psychisch erkrankte Menschen zu behandeln und zu heilen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die beklagte gGmbH nicht berechtigt ist, dem Kläger die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu untersagen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, dem Kläger das Führen der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" innerhalb seiner Diensttätigkeit zu untersagen, weil er arbeitsvertraglich als Diplom-Psychologe eingestellt sei und diese Tätigkeit tatsächlich auch ausübe. Entscheidend für die Tätigkeit eines "Psychologischen Psychotherapeuten" sei die Verantwortung für das Gesamtkonzept, die dem Kläger - unstreitig - nicht obliege.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung. Der Kläger ist der Ansicht, das Verbot die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu führen, verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Berufsbezeichnung sei Ausdruck der von ihm erworbenen Befähigung. Eine Einschränkung des Rechts eine Berufsbezeichnung zu führen sei nur möglich, wenn der Arbeitgeber ein überwiegend schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer die erworbene Berufsbezeichnung nicht führt. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung verletze den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Das Arbeitsgericht ziehe zu Unrecht ein "mögliches Höhergruppierungsverlangen" des Klägers heran. Darum gehe es dem Kläger nicht. Im Übrigen könne die bloße Befürchtung der Beklagten, das Führen der Berufsbezeichnung könne - nach erfolgten Änderungen des Tarifvertrages - Auswirkungen auf die Vergütung haben, ein Verbot des Führens der rechtmäßig erlangten Berufsbezeichnung des Klägers nicht rechtfertigen. Soweit das Arbeitsgericht meine, die Beklagte greife nicht in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da ihm außerbetrieblich das Führen der Berufsbezeichnung freigestellt sei, verkenne es, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers schon darin liege, dass ihm für seine Berufsausübung das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit es aufgrund des Zeichnens des Klägers als "Psychologischer Psychotherapeut" zu Schwierigkeiten mit Kostenträgern kommen könne. Auch hierbei handele es sich um eine bloße Vermutung der Beklagten. In der Vergangenheit seien derartige Schwierigkeiten nicht aufgetreten. Der Kläger leite aus dem Führen seiner Berufsbezeichnung auch keine Weisungsrechte gegenüber anderen Mitarbeitern ab.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 22. März 2005 - 3 Ca 83/04 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die Führung der Berufungsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu untersagen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Dieses habe auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berücksichtigt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" nicht um einen akademischen Grad handele. Eine Berufsbezeichnung könne nur derjenige Tragen, der den bezeichneten Beruf auch tatsächlich ausübe. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Die Beklagte sei daher im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO berechtigt, dem Kläger das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger in Zukunft ein Höhergruppierungsverlangen geltend mache. Im Übrigen habe die Beklagte ein Interesse daran, dass die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nur solche Berufsbezeichnungen verwendeten, die ihrer Tätigkeit bei der Beklagten entsprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 529 ZPO). Die Berufung ist nicht nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil nach der Berufungsschrift ein Urteil des Sozialgerichts Wetzlar vom 22. März 2005 (3 Ca 83/04) angegriffen wird. Jedenfalls aus dem in Fotokopie beigefügten Urteilsdeckblatt ergibt sich eindeutig das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. Zöller-Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 519 Randnr. 33 m. w. N.).

B.

Die Berufung ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Sie muss sich jedoch nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, sondern kann auch einzelne Beziehungen und Folgen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben. Festgestellt werden können daher auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte, Ansprüche und Pflichten (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., § 46 Rn 53).

Darum geht es hier. Im Streit ist zwar nicht das Arbeitsverhältnis der Parteien insgesamt, aber die sich hieraus ergebende Berechtigung der Beklagten, dem Kläger das Führen seiner Berufsbezeichnung zu untersagen.

Der Kläger hat auch ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung. Eine Unterlassungsklage würde sein Rechtsschutzziel nicht voll abdecken, da er sich nicht gegen künftige Maßnahmen der Beklagten wendet, sondern die Berechtigung der Beklagten zu der im April 2003 erfolgten Anordnung, die Verwendung seiner Berufsbezeichnung zu unterlassen, geklärt haben will. Dies ist nur im Rahmen einer Feststellungsklage möglich. Aus der begehrten Feststellung ergeben sich auch Folgen für die Gegenwart oder Zukunft, da die Beklagte an ihrer Anordnung festhält.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Das Arbeitsgericht hat gemeint, die Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" sei durch das arbeitsvertragliche Weisungsrecht der Beklagten gedeckt. Zwar dürfe dieses nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Insoweit seien kollidierende Grundrechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Wechselwirkung zu sehen. Danach stehe es grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, zu regeln, welche erworbenen und/oder ggf. ausgeübten Berufsbezeichnungen von den Arbeitnehmern im Innen- und Außenverhältnis geführt werden. Insbesondere im Außenverhältnis spiegele sich durch die Berufsbezeichnung unter Umständen wider, welche Person mit welcher Qualifikation für ihren Arbeitgeber tätig werde. Dieser könne ein berechtigtes Interesse daran haben, derartige Berufsbezeichnungen zur Kenntnis zu bringen oder dies nicht zu tun. Zwar habe der Kläger ein Recht darauf, ihm zustehende Berufsbezeichnungen zu führen. Das Interesse der Beklagten, das Führen von Berufsbezeichnungen nur insoweit zu dulden, wie sie arbeitsvertragliche Basis geworden sind, sei jedoch höher zu bewerten. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers werde hierdurch nicht unangemessen eingeschränkt, weil es ihm unbenommen bleibe, die Bezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" außerhalb der Tätigkeit für die Beklagte zu führen. Darauf, ob der Kläger bei der Beklagten tatsächlich Tätigkeiten eines "Psychologischen Psychotherapeuten" ausübe, komme es nicht an. Die Beklagte beschränke das dem Kläger zustehende Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nicht unangemessen, sondern bestimme im Rahmen des ihr zustehenden Weisungsrechts lediglich die Selbstdarstellung des Klägers nach außen. Dem folgt die Berufungskammer nicht.

2.

Der verfassungsrechtlich geprägte, allgemeine Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers erstreckt sich auf die Achtung seines Ansehens und seiner sozialen Geltung (BAG 08. Februar 1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 111, zu I. 1. d.Gr.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf von dem Arbeitnehmer erworbene akademische Grade, sondern auch für eine aufgrund besonderer Befähigung und Qualifikation erworbene Berufsbezeichnung. Gerade hierdurch wird das Ansehen einer Person im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachhaltig beeinflusst.

3.

Aufgrund der ihm am 01. Januar 1999 erteilten Approbation ist der Kläger berechtigt, die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu führen. Diese Befugnis wird vom allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Klägers umfasst.

4.

Grundsätzlich kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt sein. Hierfür bedarf es in besonderem Maß einer Güter- und Interessenabwägung. Dem Persönlichkeitsrecht des einen können gleichwertige oder schutzwürdige Interessen und Pflichten anderer entgegenstehen (BAG 08. Februar 1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 111, zu II. 1. d.Gr.).

5.

Zugunsten der Beklagten liegen solche schutzwürdigen Interessen nicht vor.

a) Die Beklagte meint, eine Berufsbezeichnung dürfe nur derjenige tragen, der den bezeichneten Beruf auch tatsächlich ausübt. Ausweislich des Arbeitsvertrages übe der Kläger die Tätigkeit eines Diplom-Psychologen aus. Deshalb sei er nicht berechtigt, bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" zu führen.

aa) Eine Berufsbezeichnung zeigt der Allgemeinheit an, dass die betreffende Person eine bestimmte (berufliche) Qualifikation besitzt, aufgrund derer sie diesen Beruf auszuüben berechtigt ist. Damit ist nichts darüber ausgesagt, welche Tätigkeit sie gerade ausübt. Dies bestimmt sich vielmehr nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Auch wenn ein Arbeitnehmer eine seiner beruflichen Qualifikation nicht entsprechende Tätigkeit ausübt, verliert er hierdurch nicht die Berechtigung, die erworbene Berufsbezeichnung zu führen. Denn das Vertrauen der Allgemeinheit in die durch das Führen der Berufsbezeichnung angezeigte Qualifikation ist objektiv gerechtfertigt.

bb) Unabhängig hiervon ergibt sich aus der Bescheinigung der Beklagten vom 31. August 2000, dass der Kläger während seiner Beschäftigung als Diplom-Psychologe in erheblichem Umfang psychiatrisch-psychotherapeutisch tätig geworden ist. Auch heute noch übt er im Rahmen eines ärztlich verantworteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesamtbehandlungsplans mit einem Teil seiner Arbeitszeit bei bestimmten Patienten in unterschiedlichem Ausmaß auf Anweisung des ärztlichen Direktors psychotherapeutische Tätigkeiten aus, wobei ihm allerdings die Verantwortung für den Gesamtprozess nicht obliegt. Insoweit mag er mit einem freiberuflich tätigen "Psychologischen Psychotherapeuten" nicht vergleichbar sein, der die Gesamtverantwortung für den Behandlungsverlauf seiner Patienten trägt. Der Kläger übt jedoch zu einem Teil seiner Arbeitszeit Teiltätigkeiten eines "Psychologischen Psychotherapeuten" aus. Insoweit entspricht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der von ihm geführten Berufsbezeichnung.

b) Die Sorge der Beklagten, aufgrund der Verwendung der Berufsbezeichnung seitens des Klägers könnte bei Patienten der Eindruck entstehen, die Verantwortung für die Behandlung liege bei diesem und nicht beim Arzt, ist unbegründet. Dies lässt sich durch eine entsprechende Erklärung gegenüber den Patienten ohne größeren Aufwand darstellen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern.

c) Die Befürchtung der Beklagten, der Kläger werde in Zukunft ein Höhergruppierungsverlangen geltend machen, rechtfertigt es nicht, dem Kläger das Führen seiner Berufsbezeichnung zu untersagen. Nach derzeitiger Rechtslage bestimmt sich die tarifliche Eingruppierung danach, welche Tätigkeit arbeitszeitlich gesehen überwiegend tatsächlich ausgeübt wird (vgl. zur Höhergruppierung eines klinischen Psychologen: Hess. LAG 19. März 2004 - 3 Sa 1836/02 - ZTR 2005, 148). Sollte sich dies in Zukunft dahingehend ändern, dass "Psychologische Psychotherapeuten" unabhängig hiervon allein aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in bestimmter Weise vergütet werden, wäre ein solcher Inhalt des Tarifvertrages von den Parteien, soweit sie tarifgebunden sind, hinzunehmen. Durch das Untersagen des Führens der Berufsbezeichnung könnte die Beklagte jedenfalls nicht verhindern, dass dem entsprechend qualifizierten Mitarbeiter Anspruch auf die tarifliche Vergütung zusteht.

d) Für die Bedenken der Beklagten in Bezug auf die Abrechnung gegenüber Kostenträgern besteht keine Grundlage. Insoweit kommt es auf die tatsächlich vorgenommene Behandlung an und nicht darauf, ob der diese vornehmende "Psychologische Psychotherapeut" seine Berufsbezeichnung führt oder nicht.

C.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG; insbesondere liegt dem Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.

Ende der Entscheidung

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