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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 4/18 TaBV 49/05
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 261
BetrVG § 99
BetrVG § 100
Verfahrensgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist bei Einstellungen und Versetzungen nicht die Zulässigkeit der personellen Maßnahme zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Betriebsrats oder zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zeitpunkt der Umsetzung der personellen Maßnahme, sondern die Zulässigkeit im Zeitpunkt der letzten Anhörung. Aus diesem Grund bedarf es nicht der Einleitung einer erneuten Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens die Versetzung individualrechtlich durch eine Änderungskündung ermöglichen will. Ein gleichwohl eingeleitetes weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren führt nicht zur Erledigung des ersten. Es ist vielmehr wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2005 - 12 BV 150/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu 1) die Passage "zum 1. April 2004" entfällt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung personeller Maßnahmen.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine große Luftverkehrsgesellschaft. Sie betreibt mehrere Bodenbetriebe in Deutschland, u.a. in A und in B. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat repräsentiert das in B beschäftigte, etwa 7.000 Mitarbeiter umfassende Bodenpersonal. Die Arbeitgeberin beschloss im Jahr 2002, aus Rationalisierungsgründen das Rechnungswesen von zehn Standorten, u.a. das in B, in A zu zentralisieren. Um den Jahreswechsel 2002/2003 unterrichtete sie den im Unternehmen für das Bodenpersonal gebildeten Gesamtbetriebsrat und die Einzelbetriebsräte der betroffenen Betriebe. Der Betriebsrat erhielt u.a. die in den Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 04. Juli 2005 (Bl. 363 - 365 d.A.) ersichtlichen Schreiben vom 18. Februar und 14. April 2003, auf die Bezug genommen wird. In Letzterem ist von einem Transfer von 22,51 BJ (= Beschäftigungsjahren), d.h. 22 Vollzeitmitarbeitern, nach A die Rede. In einem sog. Eckpunktepapier vom 29. September 2003, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 04. Juli 2005 (Bl. 366 d.A.) Bezug genommen wird, kündigte der Betriebsrat an, Versetzungen auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer zuzustimmen, falls bestimmte Forderungen erfüllt würden. Dazu gehörte u.a., dass keine Mitarbeiter gegen ihren Willen versetzt werden, die mindestens fünfzig Jahre alt sind und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen.

Gemäß einer Abrede mit dem Gesamtbetriebsrat schrieb die Arbeitgeberin im August 2003 die potentiell betroffenen Arbeitnehmer an und bat um Überprüfung und um Mitteilung von deren für die Versetzung relevanten Sozialkriterien. Die Stellungnahmen der Arbeitnehmer wurden dem Betriebsrat am 02. März 2004 zugeleitet. Die wesentlichen Antworten sind in den in den Anlagen A 2 b und A 2 c zur Antragsschrift im Anlageband I ersichtlichen Unterrichtungsschreiben gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie in den in der Anlage 3 zur Antragsschrift im Anlagenband I ersichtlichen Widerspruchsschreiben des Betriebsrats sowie in deren Anlagen wiedergegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen. Am 16. Januar 2004 schlossen die Beteiligten einen Interessenausgleich (nachfolgend: IA), der u.a. folgende Regelungen enthält:

"... wird in Ausgestaltung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001 im Rahmen des Projekts Redesign Rechnungswesen und Informationsprozesse bezüglich der Teilmaßnahme Verlagerung von FRA RE nach CGN folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Interessenausgleich gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung FRA RE.

§ 2 Verlagerung der Abteilung FRA RE

Im Rahmen des o.g. Projekts werden die Aufgaben und Arbeitsplätze der Abteilung FRA RE zum 01.04.2004 von B nach A verlagert. Dies hat Auswirkungen für diejenigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt in der Abteilung FRA RE beschäftigt sind.

...

§ 5 Bordverkaufsabrechnung

Der Bereich der Bordverkaufsabrechnung (7 BJ) verbleibt unter der bisherigen Gruppenleiterin in FRA. Die Auswahl der übrigen Mitarbeiter für die in FRA verbleibenden Arbeitsplätze erfolgt nach den Gesichtspunkten der Sozialauswahl.

§ 6 Umzugsregelung und Unterstützung von Pendlern

(1) Mitarbeitern, die ihren Lebensmittelpunkt aufgrund ihrer Versetzung nicht umziehen und täglich pendeln, gewährt die Lufthansa für einen Zeitraum von 5 Jahren ein ICE-Job-Ticket.

(2) Mitarbeitern, die eine Zweitwohnung in A anmieten, ihren Lebensmittelpunkt jedoch nicht verlagern (Wochendpendler), haben statt der Leistungen gemäß Absatz 1 alternativ die Möglichkeit, für einen Zeitraum von 3 Jahren gegen Nachweis einer Zweitwohnung einen Mietkostenzuschuss in Höhe von € 200 monatlich zu erhalten. Daneben gewährt die Lufthansa diesen Mitarbeitern für 3 Jahre ein ICE-Job-Ticket.

(3) Damit entfallen die Ansprüche aus § 13 des Sozialplans von 1992.

(4) Mitarbeiter, die aufgrund der RE-Verlagerung nach A ihren Lebensmittelpunkt sofort oder innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach ihrer Versetzung verlagern und umziehen, erhalten die Umzugsleistungen gemäß den entsprechenden Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001. Soweit zuvor Leistungen gemäß Absatz 1 und 2 in Anspruch genommen worden sind, werden diese auf die erstattungsfähigen Umzugskosten angerechnet.

§ 7 Schlussvorschriften

Die Betriebsvereinbarungen Stellenausschreibung und Auswahlrichtlinien bleiben von dieser Vereinbarung unberührt."

Wegen des vollständigen Inhalts des IA wird auf die im Anlagenband I ersichtliche Anlage 1 zur Antragsschrift Bezug genommen. Im Interessenausgleichsteil der von den Beteiligten im IA in Bezug genommenen "Konzernbetriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan für das Bodenpersonal Deutschland" vom 20. November 1992 (im Folgenden: KBV), bei der es sich tatsächlich um eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung handelt, sind u.a. folgende Regelungen vorgesehen:

"§ 2 Ziele/Maßnahmen

Die Betriebspartner sind sich einig, dass der Interessenausgleich das Ziel hat, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und der angestrebte Personalabbau vorrangig durch folgende Maßnahmen zu bewirken ist:

... (wird ausgeführt)

§ 3 Neubesetzung freier Arbeitsplätze

Die durch eine der o.g. Maßnahmen freiwerdenden Stellen werden in Bereichen, die vom Personalabbau betroffen sind, nur dann neu besetzt, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen unerlässlich ist.

§ 4 Vermittlung freier Arbeitsplätze

Gemäß § 3 zu besetzende, freie Arbeitsplätze werden auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen "Stellenausschreibung" und "Auswahlrichtlinien" ausgeschrieben, sofern sie nicht durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter besetzt werden können, deren Arbeitsplatz entfallen ist. Vorrangig sollen Arbeitsplätze am gleichen Ort, im selben Betrieb, einem anderen Unternehmensbetrieb oder bei anderen Konzerngesellschaften, nachrangig überörtlich im Unternehmens- und Konzernbereich angeboten und vermittelt werden.

Die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die örtlich zu vermitteln wären, erfolgt unter Beachtung ihrer sozialen Schutzwürdigkeit; dabei sind die vom BAG entwickelten Grundsätze zur sozialen Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen entsprechend anzuwenden. Alles Weitere regelt die Betriebsvereinbarung Soziale Auswahlrichtlinien ..."

Im Sozialplanteil der KBV wurde u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 3 Arbeitsplatzangebot

(1) Lufthansa bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit in Qualität und/oder Quantität ganz oder teilweise entfällt, die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz an. Vorrangig werden Arbeitsplätze am gleichen Ort im selben Betrieb, im selben Unternehmen oder im Konzern, nachrangig überörtlich im Unternehmens- und Konzernbereich angeboten.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsplätze entfallen, werden geeignete und zumutbare freie Arbeitsplätze angeboten. Das Angebot enthält die gemäß § 3 Betriebsvereinbarung "Stellenausschreibung" erforderlichen Angaben, sowie den Hinweis auf evtl. erforderliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen.

(3) Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird sodann eine Entscheidungsfrist zur Annahme des Angebots gegenüber dem zuständigen Personaldienst von 14 Tagen bzw. bei überörtlicher Versetzung von 4 Wochen eingeräumt. ...

§ 4 Zumutbare Arbeitsplätze

(1) Lufthansa wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nur Arbeitsplätze anbieten, die in funktioneller, regionaler, zeitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar sind.

(2) Die funktionelle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, bisherige Tätigkeit) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechen oder die erforderliche Qualifikation durch eine sachgerechte und zumutbare Umschulungsmaßnahme erworben werden kann.

(3) Bei Beurteilung der regionalen Zumutbarkeit sind insbesondere die Dauer der bisherigen Beschäftigung am selben Ort, die familiären Bindungen sowie das Mobilitätserfordernis des bisherigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Bis zu einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren wird ein anderer Arbeitsplatz in Deutschland in der Regel als regional zumutbar angesehen.

(4) Bei Beurteilung der zeitlichen Zumutbarkeit sind Dauer und Lage der Arbeitszeit des angebotenen Arbeitsplatzes mit der des bisherigen Arbeitsplatzes zu vergleichen. ...

(5) Bei Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit werden insbesondere soziale Härten berücksichtigt. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die Versetzung

- die aktuelle und in Zukunft erforderliche Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Ehegatten, Eltern oder Lebenspartner sowie pflegebedürftiger unterhaltsberechtigter Kinder unmöglich macht;

- aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung eine besondere Belastung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter beinhaltet.

...

(6) Lehnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen zumutbaren Arbeitsplatz ab, so entfallen alle Ansprüche aus diesem Sozialplan.

...

§ 6 Abfindung

(1) Anspruch auf eine Abfindung nach diesem Sozialplan haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

..."

Wegen des vollständigen Inhalts der KBV wird auf die im Anlagenband I ersichtliche Anlage A 8 Bezug genommen. In der angesprochenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Betriebsvereinbarung soziale Auswahlrichtlinien für Bodenmitarbeiter" vom 20. November 2002 (BVSA) ist eine Sozialauswahl auf der Grundlage eines Punkteschemas vorgesehen. Weiter heißt es in § 2 BVSA:

"(2) Im Rahmen einer abschließenden Prüfung erfolgt eine Begutachtung unter sozialen Gesichtspunkten. Zur Vermeidung unbilliger Härten werden hierbei soziale Kriterien, die nicht in § 3 erfasst sind, in einer angemessenen Gewichtung zusätzlich berücksichtigt.

(3)

Bei insgesamt gleich zu bewertender Schutzwürdigkeit genießen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der längsten Betriebszugehörigkeit den höchsten Schutz."

Wegen des vollständigen Inhalts der BVSA wird auf die Anlage A 8 zur Antragsschrift im Anlageband I Bezug genommen.

In der Zeit seit Februar 2003 stimmte der Betriebsrat einer größeren Anzahl von Einstellungen zu. Insoweit wird beispielhaft auf die in der Anlage 13 zum Schriftsatz vom 24. November 2004 (Bl. 188 - 195 d.A.) vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, zum 01. April 2004 die im Antrag zu 1) genannten Mitarbeiter nach A und die im Antrag zu 2) aufgeführten Mitarbeiter gemäß § 5 IA in die in B verbleibende Abteilung Bordverkaufsabrechnung zu versetzen. Dem Schreiben lag eine auf der Grundlage der BVSA erstellte Punktetabelle bei. Nach der Tabelle sollten Arbeitnehmer mit bis zu 75 Sozialpunkten nach A versetzt werden. Im Anhörungsschreiben führte die Arbeitgeberin aus, dass sich bei Berücksichtigung der in den Antworten der angeschriebenen Arbeitnehmer angegebenen sozialen Härten keine vom Ergebnis des Punkteschemas abweichende Reihenfolge ergebe. Die Gruppenleiterin C verbleibe als Leiterin des Bereichs Bordverkauf in B. Frau D (89 Sozialpunkte), Frau E (58 Sozialpunkte) und Frau F (55 Sozialpunkte) führten ihre derzeitigen Aufgaben - Kassenführung Basis (D und E) und Anlagenbuchhaltung (F) - ebenfalls in B weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anhörungsschreibens und der Punktetabelle einschließlich der Sozialdaten der dort aufgeführten Arbeitnehmer wird auf die im Anlageband I ersichtliche Anlage A 2 a zur Antragsschrift Bezug genommen.

In Ergänzung des Schreibens vom 20. Februar 2004 leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat hinsichtlich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer individuelle Unterrichtungsschreiben zu. Wegen deren Inhalts wird auf die im Anlageband I enthaltenen Anlagen A 2 b (betreffend die Arbeitnehmer gemäß dem Antrag zu 1) und A 2 c (betreffend die Arbeitnehmer gemäß dem Antrag zu 2) verwiesen. Nach der Anhörung sollten in der Abteilung Bordverkaufsabrechnung u.a. Frau G, die mit 101 Punkten die meisten Sozialpunkte erreichte und die zum 01. August 2004 in Altersrente gehen sollte, sowie der mit 92 Punkten die zweitmeisten Sozialpunkte aufweisende Arbeitnehmer H versetzt werden, der lang andauernd arbeitsunfähig und dessen Rückkehr nicht absehbar war. Die Unterlagen gingen dem Betriebsrat am 26. Februar 2004 zu.

Der Betriebsrat widersprach den Versetzungen mit Schreiben vom 04. März 2004. Hinsichtlich der Arbeitnehmer gemäß dem Antrag zu 1) verwies er auf § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 BetrVG. Er rügte, dass die Besetzung der freien Arbeitsplätze seit Februar 2003 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Interessenausgleichteils der KBV und gegen § 4 Abs. 3, 5 des Sozialplanteils der KBV sowie gegen § 2 Abs. 2 BVSA verstoße. Die von der geplanten Versetzung nach A betroffenen Arbeitnehmer hätten danach vorrangig in B auf den freien Stellen weiterbeschäftigt werden müssen. Eine ausreichende und angemessene Anwendung von § 2 Abs. 2 BVSA unter Punktegewichtung individueller Härten sei bisher nicht klar erkennbar. Frau D, Frau E und Frau F hätten in die Auswahl mit einbezogen werden müssen. Die Arbeitsplätze der in die Abteilung Bordverkaufsabrechnung versetzten Arbeitnehmer G und H hätten anderen Arbeitnehmern übertragen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründungen wird auf die Anlage A 3 zur Antragsschrift im Anlageband I Bezug genommen. In den die Arbeitnehmer gemäß dem Antrag zu 2) betreffenden, in der Anlage A 4 zur Antragsschrift im Anlageband I ersichtlichen Widersprüchen rügte der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrVG die Sozialauswahl im Hinblick auf die zur Versetzung nach A vorgesehenen Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin erläuterte mit zwei Schreiben vom 11. März 2004 die soziale Auswahl und unterrichtete den Betriebsrat über die vorläufige Durchführung der Maßnahmen. Dem widersprach der Betriebsrat mit zwei Schreiben vom 12. März 2004. Wegen des Wortlauts dieses Schriftverkehrs wird auf die Anlagen A 5 und A 6 zur Antragsschrift im Anlageband I Bezug genommen. Am 15. März 2004 reichte die Arbeitgeberin die vorliegenden Zustimmungsersetzungsanträge und den vorliegenden Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beim Arbeitsgericht ein.

Der Betriebsrat des Aer Betriebes stimmte der Einstellung der im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer zu. Die im Antrag der Arbeitgeberin genannten Arbeitnehmer I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R und S wehrten sich bisher erfolgreich mit einstweiligen Verfügungen und Hauptsacheklagen gegen die individualrechtliche Vollziehung der Versetzungen nach A. Sie werden bis heute von der Arbeitgeberin in B mit Tätigkeiten außerhalb des Rechnungswesens beschäftigt. Gegenüber diesen Arbeitnehmern sprach die Arbeitgeberin vorsorglich Änderungskündigungen zum Zweck der Versetzung nach A zum 31. Dezember 2004 bzw. zum 31. März 2005 aus. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat erneut die Zustimmung zur Versetzung dieser Arbeitnehmer nach A. Die den Gegenstand des erneuten Beteiligungsverfahrens bildenden Maßnahmen sind gegenüber den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Maßnahmen nur insoweit nicht identisch, als als Zeitpunkt der Versetzung anstelle des 01. April 2004 der 01. Januar bzw. der 01. April 2005 angegeben wurde. Der Betriebsrat verweigerte erneut seine Zustimmung. Ein Antrag auf deren Ersetzung ist Gegenstand des bei der Kammer anhängigen Parallelverfahrens - 4/18 TaBV 60/05 -.

Die Arbeitsplätze von Frau D und Frau E wurden zum 01. Juni 2005 fremdvergeben. Frau D wurde die Stelle der in den Ruhestand gewechselten Frau G in der Abteilung Bordverkaufsabrechnung übertragen. Frau E wird anderweitig weiterbeschäftigt.

Die Arbeitgeberin hat behauptet, die Zentralisierung des Rechnungswesens führe zu erheblichen Kosten sparenden Synergieeffekten. Dazu gehörten insbesondere die Einführung und Vereinfachung von Automatisierungsprozessen und die Standardisierung von Prozessen und Verfahrensabläufen, das Applikationsdesign, die Absenkung von EDV-Infrastrukturkosten sowie EDV-Einführungskosten bis hin zu reduzierten Schulungskosten, die Vereinfachung der Mitarbeiterführung und des Kommunikationsaufwands sowie Mietersparnisse. Das Einsparpotential liege bei € 4,4 Mio. pro Jahr. Die Versetzungen verletzten die Bestimmungen der KBV nicht und benachteiligten die betroffenen Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer seien für die seit Februar 2003 neu besetzten Stellen nicht geeignet gewesen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die S. 2 - 4 des Schriftsatzes vom 21. Dezember 2004 (Bl. 237 - 239 d.A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. die bislang nicht erfolgte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung von T, U, V, I, J, W, K, L, M, N, O, P, W, X, R, Y, Z, S auf die Position "Sachbearbeiter Rechnungswesen" sowie AA auf die Position "Koordinatorin Passageverkauf", AB auf die Position "Koordinator EDV-Abläufe" in die Hauptverwaltung A zum 01.04.2004 zu ersetzen;

2. die bislang nicht erfolgte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung von AC auf die Position "Teamleiter Rechnungswesen Bordverkauf" sowie AD, H, AE, G, AF, AG, AH auf die Position "Sachbearbeiter Rechnungswesen Bordverkauf" bei FRA RE/A in Bzu ersetzen;

3. festzustellen, dass die Versetzung der im Antrag zu 1. und 2. genannten Mitarbeiter auf die jeweiligen Positionen als vorläufige Maßnahme dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags an seinen Widerspruchsbegründungen festgehalten und gerügt, die Versetzungen nach A seien vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin nicht umfasst. Tägliche Wegezeiten von zwei bis drei Stunden seien den überwiegend mehr als 15 Jahre beschäftigten Arbeitnehmern nicht zuzumuten. Die familiären Bindungen habe die Arbeitgeberin nicht ausreichend berücksichtigt. Die im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer hätten auf den seit Februar 2003 besetzten Stellen in B weiter beschäftigt werden können. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die S. 2 - 17 des Schriftsatzes vom 25. November 2004 (Bl. 213 - 228 d.A.) und auf die Anlagen zu diesem Schriftsatz im Anlageband II Bezug genommen. Der Betriebsrat hat weiter den wirtschaftlichen Sinn und die Erforderlichkeit der Zentralisierung des Rechnungswesens bestritten und der Arbeitgeberin vorgeworfen, die von ihr geltend gemachte Dringlichkeit der Maßnahmen durch Schaffung vollendeter Tatsachen selbst herbeigeführt zu haben.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der weiteren Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 289 - 296 d.A.) und auf die mit diesem in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt und zur Begründung im Wesentlichen angenommen, die Widersprüche des Betriebsrats seien unbegründet. Zwar seien die Arbeitsplätze im Betrieb B im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Interessenausgleichteils der KBV weggefallen. Auf die Besetzung der freien Stellen in B seit Februar 2003 könne der Widerspruch aber wegen der Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Maßnahmen nicht gestützt werden. Aus § 4 des Sozialplanteils der KBV könne nicht geschlossen werden, dass die Versetzung von mehr als 15 Jahre in B beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr möglich sei. Akzeptierten diese ein gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialplanteils der KBV unzumutbares Versetzungsangebot nicht, erhielten sie nach § 4 Abs. 6 die Leistungen aus dem Sozialplan. Die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Versetzungen sei für das kollektivrechtliche Verfahren nach § 99 BetrVG ohne Bedeutung. Eine nach der BVSA fehlerhafte Sozialauswahl habe der Betriebsrat nicht plausibel dargelegt. Er habe keine Personen genannt, die anstelle der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Arbeitnehmer nach A zu versetzen seien. Deshalb seien die Widersprüche insoweit unbeachtlich. Die Nachteile durch die Versetzung griffen gegenüber der nur einer Missbrauchskontrolle unterliegenden unternehmerischen Maßnahme nicht durch. Auch die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahmen sei nicht offensichtlich zu verneinen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 296 - 303 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den am 22. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 09. März 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 20. April 2005 begründet. Zur Begründung hält er unter argumentativer Vertiefung an den von ihm vorgebrachten Widerspruchsgründen fest. Er ist der Ansicht, seine Zustimmung zu den Stellenbesetzungen seit Februar 2003 stehe den Widersprüchen nicht entgegen, da er bis kurz vor Abschluss des IA davon ausgegangen sei, dass die Arbeitgeberin sich ernsthaft um die Vermeidung von Versetzungen gegen den Willen der Arbeitnehmer bemühen werde.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 20. April 2005 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2005 - 12 BV 150/04 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin behauptet zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags, sie habe dem Betriebsrat durchgehend zu verstehen gegeben, dass die Mitarbeiter erforderlichenfalls auch ohne ihr Einverständnis versetzt würden. Sie habe die Arbeitnehmer bereits seit Herbst 2002 bei der Suche nach anderweitigen Aufgaben in Bunterstützt. Der Betriebsrat selbst sei nicht in der Lage, geeignete freie Positionen zu benennen. Die Maßnahme führe zu erheblichen Kosteneinsparungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 4 und 5 zum Schriftsatz vom 04. Juli 2005 (Bl. 367, 368 d.A.) Bezug genommen. Frau F sei als Sachbearbeiterin mit einer erheblich unterschiedlichen Tätigkeit mit den von der Versetzung nach A betroffenen Arbeitnehmer nicht vergleichbar.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 04. Juli 2005 Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Die Anträge sind auch hinsichtlich der zwölf Arbeitnehmer nicht erledigt, bezüglich der die Arbeitgeberin das den Gegenstand des Verfahrens Hess. LAG - 4 TaBV 60/05 - bildende erneute Zustimmungs- und Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat.

Allerdings erledigt sich ein Zustimmungsersetzungsverfahren, wenn der Arbeitgeber die dessen Gegenstand bildende personelle Maßnahme nicht mehr weiterverfolgt. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Zustimmungsersetzung besteht - nur - solange, wie der Arbeitgeber an seiner Absicht zur Durchführung der Maßnahme und der Betriebsrat an seiner Zustimmungsverweigerung festhält (vgl. für eine Einstellung BAG 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 2, zu B II 1). Daher erledigt sich der Antrag regelmäßig, wenn der Arbeitgeber anstelle der den Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens bildenden Maßnahme eine neue durchführen will. In diesem Fall muss er für diese ein weiteres Zustimmungs- und ggf. ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG durchführen. Ein Anspruch auf rückwirkende Überprüfung des Widerspruchs des Betriebsrats zu der erledigten Maßnahme besteht regelmäßig nicht. Eine solche rückwirkende Prüfung könnte allenfalls individualrechtlich im Verhältnis zum Arbeitnehmer Bedeutung haben. Dies ist für das Zustimmungsersetzungsverfahren, an dem der Arbeitnehmer nicht beteiligt ist, ohne Bedeutung. Eine Sachentscheidung würde lediglich einer Seite im Sinne eines Rechtsgutachtens bestätigen, Recht gehabt zu haben (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5, zu II 3; GK-BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 99 Rz 175; ErfK-Kania 5. Aufl. § 99 BetrVG Rz 41).

Dies ist hinsichtlich der zwölf Arbeitnehmer jedoch deshalb anders, weil die Arbeitgeberin mit ihrem zweiten Zustimmungsersetzungsverfahren in Wahrheit gar keine anderen personellen Maßnahmen verfolgt, sondern dieselben, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Der zweite Zustimmungsersetzungsantrag führt daher zu einer doppelten Rechtshängigkeit desselben betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs und ist aus diesem Grund nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig (vgl. Hess. LAG 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 60/05 -). § 261 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren (BAG 16. Juli 1996 - 3 ABR 13/95 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 53, zu 2 a, b, bb; 13. März 2001 - 1 ABR 8/00 - n.v., zu B).

Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass Streitgegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zu einer Einstellung oder einer Versetzung die Frage ist, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig zulässig ist. Nach dieser Rechtsprechung ist Verfahrensgegenstand nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung zulässig gewesen ist. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 48; - 1 ABR 65/03 - n.v.; - 1 ABR 66/03 - n.v.; jeweils zu B I 1). Folgt man dieser Ansicht, werden auch Änderungen der für die Zustimmungsverweigerung relevanten Tatsachen jedenfalls bis zum Schluss der letzten Anhörung in den Tatsacheninstanzen vom Streitgegenstand umfasst. Der Streitgegenstand ist dann nicht durch den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Arbeitgeber die Maßnahme umsetzen wollte. Kommt es auf die gegenwärtige und zukünftige Zulässigkeit der Maßnahme an, ist der vom Arbeitgeber ursprünglich geplante Umsetzungstermin für den Streitgegenstand ohne Relevanz. Er ist allenfalls im Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG relevant, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme vorläufig durchführt.

Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt allerdings nicht zwingend aus dem Wortlaut von § 99 Abs. 1 BetrVG. Mit diesem ließe sich gleichermaßen das vom Arbeitsgericht und von den Beteiligten offensichtlich übereinstimmend zugrunde gelegte Verständnis vereinbaren, wonach die jeweilige personelle Maßnahme und damit der Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch durch den Zeitpunkt der vom Arbeitgeber beabsichtigten Umsetzung gekennzeichnet wird. Immerhin dient § 99 Abs. 4 BetrVG der Prüfung, ob die vom Betriebsrat ursprünglich zu diesem Zeitpunkt verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist.

Gleichwohl erscheint der Ansatz des Bundesarbeitsgerichts vorzugswürdig, da er dem Zweck des Verfahrens eher gerecht wird. Ist etwa ein Zustimmungsverweigerungsgrund durch später eingetretene Änderungen der Sach- und/oder der Rechtslage entfallen, wäre es ein nicht erforderlicher Formalismus, den Zustimmungsersetzungsantrag auf der Grundlage einer rückwirkenden Prüfung zurückzuweisen und den Arbeitgeber auf die Einleitung eines erneuten Zustimmungs- und ggf. Zustimmungsersetzungsverfahrens in Hinblick auf die neue Sach- und/oder Rechtslage zu verweisen. Das Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt ist auch deshalb folgerichtig, weil die Zeit bis zu diesem ohnehin vom Verfahren nach § 100 BetrVG umfasst wird. Der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag bedarf daher keiner Regelung im Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.

Auch der Umstand, dass im Fall der Erforderlichkeit und der Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Änderungskündigungen zwischenzeitlich die individualrechtliche Rechtslage umgestaltet worden sein könnte, ist für den Streitgegenstand nicht relevant. Ist für dessen Bestimmung die Sachlage im letzten Anhörungstermin maßgeblich, wäre diese Veränderung ohnehin bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, wenn sie kollektivrechtlich relevant wäre. Dies ist allerdings noch nicht einmal der Fall. Eine ggf. fehlende individualrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme berechtigt den Betriebsrat nicht zum Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, da sich beide Prüfungen angesichts der Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustimmung des Betriebsrats für die individualrechtliche Umsetzung anderenfalls gegenseitig blockieren würden (BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - NZA 1994/187, zu B II 2; vgl. auch BAG 02. April 1996 - 1 ABR 743/95 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34, zu I 1). Kommt es daher im Zustimmungsersetzungsverfahren auf die Änderungskündigungen nicht an, sind sie auch nicht für die Bestimmung des Streitgegenstandes relevant.

Da im Verfahren - 4/18 TaBV 60/05 - daher dieselben personellen Maßnahmen Streitgegenstand sind, ist das vorliegende Verfahren nicht zum Teil durch eine neue personelle Maßnahme erledigt. Vielmehr liegt eine doppelte Rechtshängigkeit vor, die zur Unzulässigkeit des Folgeverfahrens führt.

II.

Die Widersprüche gegen die Versetzung der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer nach A sind nicht begründet.

1. Entgegen der Rüge des Betriebsrats wurde dieser auch über die Sozialauswahl im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausreichend unterrichtet. Diese Norm verlangt vom Arbeitgeber u.a. Angaben über die Person des betroffenen Arbeitnehmers. Die insoweit erforderlichen Informationen erhielt der Betriebsrat in der dem Anhörungsschreiben beiliegenden Punktetabelle. Über die von den befragten Arbeitnehmern angegebenen individuellen sozialen Härten wurde er ebenfalls nach seinen eigenen Angaben durch Vorlage der Schreiben unterrichtet, deren Inhalt er in den Widerspruchsbegründungen berücksichtigt hat. Der Betriebsrat verfügte damit über alle relevanten Daten. Zu einer Begründung ihrer Auswahlentscheidung verpflichtete § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Arbeitgeberin nicht. Anhand der vorliegenden Informationen war dem Betriebsrat eine eigene Beurteilung möglich.

2. Die Maßnahmen verstoßen nicht gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinn von § 95 BetrVG oder gegen andere Rechtsnormen. Die Widersprüche können daher nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG gestützt werden.

a) Der Betriebsrat rügt zu Unrecht eine Verletzung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 des Interessenausgleichteils der KBV. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats unterfallen die im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer bereits nicht dieser Regelung, da ihr Arbeitsplatz nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 entfallen ist. Es trifft zwar zu, dass für die Frage, ob eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG und damit ein anderer Arbeitsbereich vorliegt, eine Veränderung des Arbeitsorts auch bei gleich bleibender Tätigkeit relevant sein kann (BAG 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21, zu B II 1 - 3). Die Regelung von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist jedoch nicht in diesem Sinn zu verstehen. Ginge man mit dem Betriebsrat davon aus, dass die Arbeitsplätze der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 entfallen sind, wären die Positionen in A nach der örtlichen Verlagerung der Rechnungswesenfunktionen neue Arbeitsplätze. Die bisher in B beschäftigten Arbeitnehmer hätten dann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf diesen Positionen. Diese müssten vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 mit anderen Arbeitnehmern, auch aus anderen Betrieben, um ihre alten Positionen konkurrieren und hätten sogar gegenüber örtlichen Arbeitnehmern aus A, deren Positionen ggf. dort entfallen sind, eine nachrangige Stellung.

Es besteht kein Anhaltspunkt, dass mit der KBV eine derartige Regelung intendiert war. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass betriebliche Einheiten in ihrer personellen Zusammensetzung aufgelöst würden, obwohl sie rein räumlich verlegt werden sollen. Dies erscheint angesichts des Zwecks der KBV, Arbeitsplätze möglichst zu erhalten, nicht nur planwidrig. Eine solche Regelung wäre auch rechtlich hochproblematisch, da sie trotz Fortbestehens der Arbeitsaufgabe eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber den von der Verlegung betroffenen, dann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Arbeitnehmer anderer Betriebe verdrängten Arbeitnehmern rechtfertigen könnte. Eine derartige Regelung wäre mit dem auch für die Betriebspartner nicht dispositiven, eine lediglich auf den Betrieb beschränkte Sozialauswahl vorsehenden gesetzlichen Kündigungsschutz von § 1 KSchG (zur Nichtdisposivität vgl. KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rz 31; APS-Dörner 2. Aufl. § 1 KSchG Rz 6; HaKo-KSchG-Fiebig 2. Aufl. § 1 Rz 6) nicht vereinbar und deshalb nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Da damit kein Arbeitsplatz im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 entfallen ist, fehlt die Voraussetzung für dessen Anwendung.

Darüber hinaus macht der Betriebsrat zu Unrecht das Vorliegen freier Arbeitsplätze geltend. Zum Zeitpunkt des Widerspruchs waren in B unstreitig keine freien Arbeitsplätze vorhanden. Dass in den Monaten vorher Arbeitsplätze neu besetzt wurden, die möglicherweise auch für die im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer geeignet gewesen sein könnten, ist für die Beurteilung der Versetzungen nicht relevant. Die KBV stellt lediglich auf freie Arbeitsplätze und nicht auf Stellen ab, die in der Vergangenheit frei waren. Sie gibt keine Veranlassung, in der Vergangenheit durchgeführte personelle Maßnahmen rückgängig zu machen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Betriebsrat behaupteten Verstöße gegen die KBV ggf. seinerzeit Widersprüche gegenüber der Besetzung der freien Stellen hätten rechtfertigen können. Nachdem die Stellen mit Billigung des Betriebsrats anderweitig besetzt wurden, verstoßen die verfahrensgegenständlichen Versetzungen wegen des Nichtvorliegens freier Stellen nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1.

In diesem Zusammenhang ist mangels rechtlichen Anknüpfungspunkts unerheblich, ob der Betriebsrat seinerzeit damit rechnete oder rechnen musste, dass Arbeitnehmer gegen ihren Willen nach A versetzt werden könnten oder nicht. Zudem musste er jedoch angesichts der Korrespondenz mit der Arbeitgeberin mit solchen Maßnahmen rechnen. Bereits in den Schreiben vom 19. Februar und 14. April 2003 war von der Versetzung der Mitarbeiter nach A die Rede. Dass dies ggf. auch gegen den Willen der Arbeitnehmer erforderlich werden konnte, war seinerzeit keineswegs auszuschließen. Der Umstand, dass sozialverträgliche Lösungen angestrebt werden sollten, konnte auch aus der seinerzeitigen Perspektive keine Garantie dafür sein, dass einvernehmliche Regelungen in allen Fällen zustande kommen würden.

b) Dass die Maßnahmen nicht gegen § 4 des Sozialplanteils der KBV verstoßen, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen. Aus dieser Regelung lässt sich kein Verbot des Angebots im Sinne dieser Regelung unzumutbarer Arbeitsplätze ableiten. Zweck der Regelung ist vielmehr die Festlegung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialplanleistungen. Dafür spricht bereits die systematische Stellung der Norm im Sozialplanteil. Hätte die Regelung die Auswahl der den betroffenen Arbeitnehmern anzubietenden Arbeitsplätze beschränken sollen, hätte sie in § 4 des Interessenausgleichteils gehört und auf die Regelungen von § 4 Abs. 1, Abs. 2 dieses Teils bezogen werden müssen, um diese entsprechend einzuschränken. Weiter verdeutlicht die Regelung von § 4 Abs. 6 des Sozialplanteils, dass Ansprüche auf Sozialplanleistungen im Fall der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes nicht bestehen. Daraus ist im Umkehrschluss zu schließen, dass im Fall des Angebots eines nicht zumutbaren Arbeitsplatzes die Sozialplanansprüche bestehen bleiben. Dann können die Arbeitnehmer insbesondere wählen, ob sie das nach dem Maßstab von § 4 des Sozialplanteils unzumutbare Angebot gleichwohl im Interesse der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annehmen oder ob sie mit der Abfindung gemäß § 6 des Sozialplanteils ausscheiden wollen.

Zudem würde auch hier die Auslegung des Betriebsrats zu einem mit § 1 KSchG unvereinbaren Ergebnis führen. Die aus dem kündigungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Pflicht, bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zu nutzen, beschränkt sich nicht auf im Sinne von § 4 des Sozialplanteils der KBV zumutbare Arbeitsplätze sondern erfasst alle geeigneten gleich- oder geringerwertigen freien Stellen im Unternehmen (vgl. nur BAG 07. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113, zu B III 5 a). Die vom Betriebsrat angenommene Beschränkung der Zulässigkeit von Versetzungen durch § 4 des Sozialplanteils der KBV würde die sich aus § 1 KSchG ergebenden Weiterbeschäftigungspflichten einschränken und diese Norm daher verletzen. Eine Bestimmung mit der vom Betriebsrat angenommenen Bedeutung wäre aus diesem Grund gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, 134 BGB nichtig.

c) Weiter stützt der Betriebsrat die Widersprüche vergeblich auf die BVSA. Zwar sind die Widersprüche auch insoweit beachtlich, da sie auf den Verweigerungsgrund von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützt sind. Eine Begründung, die sich einem Verweigerungsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lässt, ist ausreichend. Die Begründung braucht nicht schlüssig zu sein (vgl. nur BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 5, zu B I 2). § 99 BetrVG lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Betriebsrat zur Begründung eines Widerspruchs wegen eines Auswahlfehlers den Arbeitnehmer benennt oder individualisierbar macht, der seiner Ansicht nach hätte ausgewählt werden müssen (vgl. zu § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG aber BAG 09. Juli 2003 - 5 AZR 305/02 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 14, zu I 2 b). Zudem hat der Betriebsrat konkret eine unzureichende abschließende Prüfung der individuellen Härten im Sinne von § 2 Abs. 2 BVSA gerügt. Der Widerspruch ist daher bereits aus diesem Grund beachtlich. Die vom Betriebsrat angeführten Rügen greifen jedoch in der Sache nicht durch.

aa) Die im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer waren Frau G und Herrn H bei der Besetzung der Abteilung Bordverkaufsabrechnung nicht vorzuziehen, da Frau G und Herr H unstreitig die meisten Sozialpunkte aufweisen und damit unter allen Arbeitnehmern am schützenswertesten waren. Dass das Ausscheiden von Frau G aus dem Arbeitsverhältnis absehbar war und die Rückkehr von Herrn H ernsthaft in Zweifel stand, ändert daran nichts. Frau G war noch bis 31. Juli 2004 zu beschäftigen und musste daher nach dem Maßstab der BVSA berücksichtigt werden. Hinsichtlich Herrn H rügt der Betriebsrat tatsächlich nicht eine falsche Sozialauswahl, sondern die Nichtbesetzung der durch seinen Ausfall vakanten Stelle. Die BVSA begründet jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, Vertretungen für krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies unterliegt vielmehr der unternehmerischen Disposition der Arbeitgeberin. Auch nach § 3 des Interessenausgleichteils der KBV sind sogar dauerhaft frei gewordene Stellen nur dann wieder neu zu besetzen, wenn dies betrieblich unerlässlich ist.

bb) Frau D verfügte mit 89 Punkten über die viertmeisten Sozialpunkte der verglichenen Arbeitnehmer. Aus welchem Grund ihre Weiterbeschäftigung in B gleichwohl gegen die BVSA verstoßen soll, hat der Betriebsrat mit keinem Wort begründet.

cc) Ein eventueller Verstoß gegen die BVSA im Verhältnis zu Frau E rechtfertigt die Widersprüche jedenfalls inzwischen nicht mehr. Wie unter B I dargelegt, ist für die Prüfung des Vorliegens von Widerspruchsgründen nicht der Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, sondern der des Schlusses der Anhörung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt wurde Frau E nicht mehr auf dem vom Betriebsrat angesprochenen Arbeitsplatz beschäftigt, nachdem ihre bisherige Aufgabe zum 01. Juni 2005 fremdvergeben wurde. Ein eventuell vorher bestehender Widerspruchsgrund ist daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt entfallen.

dd) Dass Frau F in die Sozialauswahl hätte einbezogen werden müssen, hat der Betriebsrat nicht begründet. Er ist der Behauptung der Arbeitgeberin nicht entgegengetreten, dass sie als Sachbearbeiterin Anlagenbuchhaltung eine andere Tätigkeit ausübt als die im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer und deshalb mit diesen nicht vergleichbar ist.

ee) Entgegen der Widerspruchsbegründungen des Betriebsrats war die Arbeitgeberin zudem nicht verpflichtet, die individuelle Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 BVSA näher zu begründen und die einzelnen Härten der betroffenen Arbeitnehmer mit Punkten zu bewerten. Derartige Verpflichtungen sieht die BVSA nicht vor. Individuelle Härten sind im Übrigen einer schematischen Einordnung in ein Punktesystem nicht zugänglich. § 2 Abs. 2 BVSA soll zur Ergänzung und ggf. zur im Einzelfall erforderlichen Korrektur der Punktebewertung eine wertende Abwägung gerade ohne schematische Betrachtung ermöglichen. Die von der Arbeitgeberin als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte konnte der Betriebsrat den Begründungen der Versetzungen sowie den ihm vorliegenden Angaben der Arbeitnehmer über ihre individuellen Härten entnehmen.

Der Betriebsrat hat auch nach dem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss keinen einzigen Arbeitnehmer benannt, der aufgrund günstigerer persönlicher Umstände anstelle der im Antrag zu 1) aufgeführten Arbeitnehmer nach A hätte versetzt werden müssen. Die sich aus dem Anhörungs- und Widerspruchsschreiben ergebenden persönlichen Umstände lassen auch keinen Arbeitnehmer erkennen, demgegenüber die Härtefallregelung unzutreffend angewendet wurde. Zwar ist die Versetzung für einige der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer tatsächlich mit gravierenden Folgen für ihr Privatleben verbunden. Die in B verbleibenden Arbeitnehmer mit den höchsten Sozialpunktzahlen würden indessen durch eine Versetzung zumindest nicht weniger hart betroffen. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Vortrag des Betriebsrats zu Recht so gewürdigt, dass es diesem tatsächlich nicht um die Korrektur konkreter Auswahlentscheidungen geht, sondern um die Verhinderung von Versetzungen nach A insgesamt. Dieses Ziel wird vom Normzweck der BVSA jedoch nicht umfasst.

d) Dass die individualrechtliche Zulässigkeit der Versetzungen für die Beurteilung der Widersprüche nicht von Bedeutung ist, wurde bereits unter B I ausgeführt. Zudem hat der Betriebsrat diesen Grund in den Widerspruchsschreiben nicht erwähnt. Daher ist er mit dieser Begründung präkludiert (vgl. BAG 03. Juli 1984 - 1 ABR 74/82 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 20, zu B 2 c; 28. April 1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88/310, zu B II).

3. Die Versetzungen benachteiligen die betroffenen Arbeitnehmer nicht entgegen § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Die Versetzungen und die sich durch diese für die Arbeitnehmer ergebenden Nachteile sind vielmehr durch betriebliche Gründe gerechtfertigt.

Die unternehmerische Maßnahme als solche ist im Verfahren nach § 99 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit und auf ihre wirtschaftliche Notwendigkeit hin zu überprüfen. Die Betriebsorganisation wird vielmehr vom Arbeitgeber vorgegeben (vgl. BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - NZA 1994/187, zu B II 3 b; 30. August 1995 - 1 ABR 11/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 5, zu II A II 3 b bb). Das Ob und das Wie von Betriebsänderungen unterliegt allein der Beteiligung nach §§ 111, 112 BetrVG. Die entsprechenden Rügen des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren gehen daher ins Leere. Für einen funktionswidrigen Missbrauch der Unternehmerfreiheit durch die Arbeitgeberin fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Versetzungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendig sind, stellt der Betriebsrat nicht in Abrede. Seine Argumentation, dass eine dezentrale Führung des Rechnungswesens weiter möglich sei, zieht dies nicht in Zweifel. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, dass die Zentralisierung ganz unterbleibt. Damit versucht der Betriebsrat auf im Verfahren von § 99 BetrVG untaugliche Weise, Einfluss auf das unternehmerische Konzept zu nehmen. Sind die Versetzungen zur Realisierung der Maßnahme aber erforderlich, können sie nicht wegen individueller Härten für einzelne Arbeitnehmer unterbleiben. Diese werden vielmehr durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Das Unterbleiben der Versetzungen würde zudem die Gefahr auslösen, dass aufgrund eines Personalüberhangs in B betriebsbedingte Kündigungen erforderlich werden könnten. Demgegenüber ist die Verhinderung eines Personalüberhangs durch die Durchführung der Versetzungen ein milderes Mittel.

III.

Hinsichtlich der in die Abteilung Bordverkaufsabrechnung in B versetzten Arbeitnehmer hat der Betriebsrat lediglich dieselben Gründe angeführt, mit denen er hinsichtlich der im Antrag zu 1) genannten Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die BVSA begründen wollte. Auch hier greifen diese aus den unter B II 2 c genannten Gründen nicht durch.

IV.

Da es aus den unter B I dargelegten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats zur Vollziehung der Maßnahmen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, also zum 01. April 2004, ankommt, weil Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zulässigkeit der Maßnahmen im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins ist, ist zur Klarstellung im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Passage "zum 01. April 2004" zu streichen.

V.

Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht antragsgemäß festgestellt, dass die Versetzungen im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich zu prüfen, ob die vorläufige Durchführung der betreffenden personellen Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60/66, zu B I). Dies ist hier nicht der Fall. Bereits die unter B II 3 begründete Notwendigkeit der Durchführung der Versetzungen zur Umsetzung der ihren Anlass bildenden Betriebsänderung rechtfertigt diese Schlussfolgerung. Das Verfahren nach § 100 BetrVG soll gerade Verzögerungen wegen der Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens vermeiden helfen und dem Arbeitgeber die vorläufige Durchführung der Maßnahme ermöglichen. Daher trifft der Einwand des Betriebsrats, die Arbeitgeberin könne die Dringlichkeit nicht durch Schaffung vollendeter Tatsachen herbeiführen, nicht zu.

Es kommt auch nicht auf die in der Literatur streitige Frage an, ob die aus sachlichen Gründen dringende Erforderlichkeit der Maßnahme zu verneinen ist, wenn der Arbeitgeber sich vor der Antragstellung auf vorwerfbare Weise zögerlich verhalten und erst damit eine an sich nicht gegebene Eilbedürftigkeit ausgelöst hat (bejahend etwa Fitting BetrVG 22. Aufl. § 100 Rz 4; Kittner in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Aufl. § 100 Rz 3; verneinend etwa GK-BetrVG-Kraft/Raab a.a.O. § 100 Rz 11; Richardi-Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 100 Rz 8). Die Arbeitgeberin hat sich nicht zögerlich verhalten, sondern nach dem Abschluss des IA die Versetzungen alsbald eingeleitet.

VI.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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