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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 243/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141
1. Zur Sachaufklärung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei auch dann nicht geeignet, wenn er zwar über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, aber nicht Willens oder berechtigt ist, diese Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen.

2. Ein Vertreter einer persönlich geladenen Partei ist nicht im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Vergleichsschluss legitimiert, wenn die Partei die von ihr erteilte Prozessvollmacht durch die Weisung einschränkt, im Termin keinen Vergleich zu schließen.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Februar 2006 - 3 Ca 535/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten des Ausgangsverfahrens, den Beschwerdeführer, auf die Zahlung von Ausbildungsvergütung in Höhe von 735,20 € in Anspruch. Das Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien im Gütetermin vom 16. Dezember 2005 an. Der Beschwerdeführer rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs und erschien zu dem Termin ohne Ankündigung nicht. Sein Prozessbevollmächtigter gab zu Protokoll, er solle "nur heute mitteilen ..., dass der Beklagte einen Kammertermin wünscht". Auch wenn das Gericht der Auffassung sei, dass die Klägerin arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei, werde in der Güteverhandlung nicht weiter vorgetragen. Das Arbeitsgericht setzte wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 06. Februar 2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € mit der Begründung fest, der Beschwerdeführer habe sich der Sachaufklärung entzogen.

Gegen den am 10. Februar 2006 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 sofortige Beschwerde ein. Er rügt, er sei durch seinen zu "Vergleichsverhandlungen, sofern Vergleichsverhandlungen gewünscht werden" legitimierten Prozessbevollmächtigten ausreichend vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich keinen Vergleich gewünscht. Er habe sich auch nicht der Sachverhaltsaufklärung entzogen, sondern dadurch zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen, dass er eine doppelte Erörterung des Sachverhalts in Güte- und im Kammertermin verhindert habe. Den Gütetermin habe er wegen anderweitiger unaufschiebbarer Termine nicht wahr- genommen. Wegen des weiteren Vortrags des Beschwerdeführers wird auf die Schriftsätze vom 18. Januar, 17. Februar und 21. März 2006 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat gegen den Beschwerdeführer zu Recht wegen seines Nichterscheinens im Termin 16. Dezember 2005 gemäß §§ 380 Abs. 1, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO, 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

1. Eine den Anforderungen § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO genügende Entschuldigung hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Dazu genügt die pauschale Behauptung entgegenstehender unaufschiebbarer Termine nicht. Zudem hätte § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Entschuldigung vor dem Termin geboten.

2. Der Beschwerdeführer war auch nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO hinreichend vertreten. Dazu wäre gemäß dieser Bestimmung Voraussetzung gewesen, dass dieser zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss ermächtigt gewesen wäre. Beides war nicht der Fall.

a) Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der an den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Vorgängen nicht selbst beteiligt war, kommt nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt über den Kenntnisstand über die die Grundlage des Rechtsstreits bildenden Lebensvorgänge und die betrieblichen Verhältnisse verfügt, die die vertretene Partei selber hat. Die Regelung soll gewährleisten, dass die Sachaufklärung und die verfahrensökonomische Erledigung des Rechtsstreits durch das Ausbleiben der persönlich geladenen Partei nicht beeinträchtigt wird (etwa Hess. LAG 22. August 2005 - 4 Ta 384/05 -; 01. November 2005 - 4 Ta 475/05 -, zu II 4 a; jeweils z.V.v. und m.w.N.). Dieser Zweck gebietet es, dass die Partei einen Vertreter in den Termin entsendet, der nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sondern auch legitimiert und willens ist, Kenntnisse in die mündliche Verhandlung einzubringen (vgl. Zöller-Greger ZPO 25. Aufl. § 141 Rn. 17; a.A. Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269,1274). Das Tatbestandsmerkmal "zur Sachaufklärung in der Lage" bezieht sich nicht nur auf die Kenntnisse, über die der Vertreter tatsächlich verfügt. Zur Förderung der Sachaufklärung im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO ist der Vertreter nur geeignet, wenn er seine Kenntnisse auch offenbaren darf und will. Andernfalls läuft der Normzweck der Förderung der Sachaufklärung leer. Zudem könnten tatsächlich nicht hinreichend unterrichtete Vertreter ihre fehlende Sachkenntnis durch eine entsprechende, unwiderlegliche Schutzbehauptung verbergen. Dann könnte die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen regelmäßig auf einfachste Weise unterlaufen werden.

Zutreffend ist allerdings, dass eine Partei im Zivilprozess die Einlassung zur Sache verweigern kann, ohne sich der Gefahr einer Verhängung von Ordnungsmitteln auszusetzen (so zutreffend Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/ 1269, 1274). Die Partei muss dann lediglich prozessuale Nachteile hinsichtlich einer sie ggf. treffenden Darlegungs- und Beweislast und ggf. wegen einer Präklusion späteren Vortrags in Kauf nehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine entsprechende Absicht der Partei deren Verpflichtung zur Erfüllung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen obsolet macht (a.A. Tschöpe/Fledder- mann NZA 2000/1269, 1274). § 141 Abs. 2 S. 2 ZPO sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Eine Partei, die vor einem Verhandlungstermin den Entschluss fasst, in diesem an der Sachaufklärung nicht mitzuwirken, hat daher einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zu dem fraglichen Termin nachzukommen, um dadurch Gelegenheit zu erhalten, unter dem Eindruck der Hinweise des Gerichts und der Erklärungen des Gegners ihren Standpunkt zu überprüfen. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO privilegiert nur Parteien, die willens sind, zur Sachaufklärung und zur Abgabe prozessual gebotener Erklärungen berechtigte Vertreter zu entsenden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Blockadehaltung seines Prozessbevollmächtigten im Gütetermin habe durch Vermeidung wiederholter Erklärungen im Güte- und im Kammertermin der Verfahrensökonomie dienen sollen, verkennt die Rechtslage grundlegend (wenn er schon nicht allein der Brüskierung der um eine Verfahrensförderung bemühten Vorsitzenden gedient haben sollte). § 141 Abs. 3 ZPO bezweckt eine Verfahrensförderung in dem Termin, zu dem das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wurde (vgl. Hess. LAG 16. Februar 2006 - 4 Ta 20/06 - z.V.v., zu II 2; 20. April 2006 - 4 Ta 117/06 - n.v.). Ein weiterer Termin soll möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, soll der Prozess jedenfalls durch eine in dem früheren Termin mögliche Sachverhaltsaufklärung gefördert werden. Diesen Zweck hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen leerlaufen lassen.

b) Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers war auch nicht hinreichend zum Vergleichsschluss bevollmächtigt. Dies erfordert nach überwiegender Ansicht die Legitimation zum unwiderruflichen, zumindest aber zum widerruflichen Vergleichsschluss (vgl. Hess. LAG 01. November 2005 a.a.O., zu II 4 b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dazu genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt nicht. Erklärt die anwaltlich vertretene Partei gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten, sie wünsche keinen Vergleich, weist sie ihn gleichzeitig an, einen solchen nicht - auch nicht unter Widerrufsvorbehalt - zu schließen. Sie entzieht ihm damit die Vollmacht zum Vergleichsschluss im Sinne von § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO (OLG Bremen 30. Dezember 1987 - 4 U 90/87 - MDR 1988/417; Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 141 Rn. 45; Berscheid in Schwab/Weth ArbGG § 51 Rn. 21). Zwar ist keine Partei zum Vergleichsschluss verpflichtet. § 141 Abs. 3 ZPO zwingt sie aber dazu, zumindest einen Vertreter in einen Termin zu entsenden, der über das Verfahren wie sie selber disponieren kann. Ist die Partei zu einer umfassenden Bevollmächtigung eines Vertreters nicht bereit, kommt eine Vertretung nicht in Betracht. Dann obliegt es der Partei, persönlich im Termin zu erscheinen, um Gelegenheit zu erhalten, die Argumente des Gegners und des Gerichts zur Kenntnis zunehmen und diese sodann in ihre Willensbildung über das weitere prozessuale Vorgehen einfließen zu lassen (a.A. Tschöpe/Fleddermann NZA 2000/1269, 1274). Es soll verhindert werden, dass die Erfolgsaussichten der mündlichen Verhandlung dadurch beeinträchtigt werden, dass sich Parteien auf vorgefasste Auffassungen und starre Forderungen versteifen und sich einer argumentativen Erörterung dieser unter Einbeziehung der Meinungen des Gericht und des Gegners zu entziehen.

Die Möglichkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens dient damit zwar nicht der Vergleichserzwingung, wohl aber der Förderung des Eintritts von Rechtsfrieden durch eine rasche vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits aufgrund einer argumentativen Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung (vgl. LAG Brandenburg 23. Mai 2000 - 3 Sa 83/00 - LAGE ArbGG 1979 § 51 Nr. 7, zu 2.4.1; OLG Bremen 30. Dezember 1987 a.a.O.; HWK-Ziemann § 51 ArbGG Rn. 1; Helml in Hauck/Helml ArbGG 3. Aufl. § 51 Rn. 1). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Partei entweder bereit ist, die Standpunkte von Gericht und Gegner persönlich in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen oder wenn sie einen Vertreter entsendet, der wie sie selber über die Abgabe prozessleitender Erklärungen entscheiden kann (Hess. LAG 01. November 2005 a.a.O., zu II 4). Daher ist ein Vertreter nicht hinreichend bevollmächtigt, wenn er wie vorliegend in einem Termin jegliche Vergleichsgespräche ablehnt oder aufgrund entsprechender Weisungen der von ihm vertretenen Partei ablehnen muss (vgl. Helml a.a.O. § 51 Rn. 15; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 141 Rn. 50).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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