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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 111/07
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 100
BetrVG § 101
BGB § 133
Der Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme nach § 101 Satz 1 BetrVG entfällt, wenn der Arbeitgeber eine denselben Arbeitnehmer betreffende neue personelle Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäß durchführt. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer danach auf demselben Arbeitsplatz weiter beschäftigt wird. Einer zeitweiligen tatsächlichen Unterbrechung der Beschäftigung auf diesem Arbeitsplatz bedarf es nicht.

Unterrichtungen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind nach den allgemeinen Regeln von § 133 BGB auszulegen. Ausschlaggebend ist nicht der buchstäbliche Sinn der Erklärung, sondern der für den Betriebsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennbare wirkliche Wille des Arbeitgebers.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Mai 2007 - 9/6 BV 17/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Sie beschäftigt in ihrem von A aus geleiteten Betrieb regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden. Im Jahr 2005 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über ihre Absicht, die Arbeitnehmerin B zum "Shiftleader PUD" zu befördern und von der Vergütungsgruppe TG 4 in die Vergütungsgruppe TG 5 höherzugruppieren. Da der Betriebsrat der Maßnahme widersprach, leitete die Arbeitgeberin das Verfahren Arbeitsgericht Darmstadt - 9 BV 6/05 - ein, in dem sie Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stellte. Parallel dazu führte sie die Maßnahme vorläufig durch. Das Arbeitsgericht erkannte mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 nach dem Antrag gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und wies den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zurück. Die Arbeitgeberin legte gegen den Beschluss kein Rechtsmittel ein. Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. September 2006 - 4 TaBV 17/06 - den Beschluss des Arbeitsgerichts zum Teil ab und wies die Anträge der Arbeitgeberin insgesamt zurück, da der Betriebsrat der Versetzung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG aufgrund einer fehlenden innerbetrieblichen Ausschreibung widersprochen habe. Die Entscheidung wurde am 24. Dezember 2006 rechtskräftig.

Da die Arbeitgeberin Frau B durchgehend weiter als Shiftleader PUD beschäftigt hatte, leitete der Betriebsrat im Oktober 2006 das vorliegende Verfahren gemäß § 100 Satz 1 BetrVG ein. Die Arbeitgeberin schrieb die mit Frau B besetzte Shiftleaderstelle in der Zeit vom 24. Oktober bis zum 07. November 2006 innerbetrieblich aus. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 unter Befügung der Stellenausschreibung über ihre Absicht, Frau B von der bisherigen Position "Shiftleader PUD" auf die neue Position "Shiftleader PUD" bei unveränderter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 5 zu versetzen. In der Begründung verwies sie "auf das bisherige Zustimmungsersetzungsverfahren in Sachen B". Der Betriebsrat widersprach der Maßnahme mit Schreiben vom 06. Dezember 2006. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 ihre Absicht mit, die Maßnahme zum 15. Dezember 2006 vorläufig durchzuführen. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 die dringende Erforderlichkeit der Durchführung bestritten hatte, leitete die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht ein erneutes Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein. In diesem Verfahren hat die erkennende Kammer mit einer bisher nicht rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung vom 27. November 2007 - 4 TaBV 134/07 - dem Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stattgegeben und den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG zurückgewiesen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 54 - 56 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beschäftigung von Frau B auf der Shiftleaderstelle sei aufgrund des zweiten Beteiligungsverfahrens rechtmäßig. In diesem liege die Erklärung der Arbeitgeberin, an der ersten Maßnahme nicht mehr festzuhalten. Eine tatsächliche Rückkehr von Frau B auf ihren alten Arbeitsplatz sei nicht erforderlich. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 57 - 59 d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 24. Mai 2007 zugestellten Beschluss am 05. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 24. August 2007 am 23. August 2007 begründet. Er ist der Auffassung, die Arbeitgeberin habe Frau B seit Februar 2006 auf rechtswidrige Weise beschäftigt. Das Schreiben vom 05. Dezember 2006 enthalte keine Anhörung zu einer Versetzung. Die erste Versetzung sei bisher nicht aufgehoben worden. Zu einer Aufhebung sei ein nach außen erkennbarer Akt der Arbeitgeberin erforderlich.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 23. August 2007 Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Mai 2007 - 9/6 BV 17/06 - abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin B auf die Position Shiftleader PUD im Service-Center Frankfurt aufzuheben.

Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 18. September 2007 ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Versetzung von Frau B auf die Position eines Shiftleaders PUD.

1. Gemäß § 101 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Aufhebung einer personellen Maßnahme verlangen, wenn der Arbeitgeber sie ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder wenn er sie vorläufig durchführt und entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BetrVG aufrechterhält. Hier ist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG durch das Arbeitsgericht im ersten Zustimmungsersetzungsverfahren ein Aufhebungsanspruch des Betriebsrats nach § 101 Satz 1 BetrVG entstanden. Von diesem Zeitraum an war die Arbeitgeberin zur weiteren Durchführung der vorläufigen Maßnahme nicht mehr durch § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG legitimiert. Die Maßnahme wurde daher seitdem im Sinne von § 101 Satz 1 BetrVG entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aufrechterhalten. Dieser Zeitpunkt trat mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung einer Anschlussbeschwerde im Verfahren - 4 TaBV 17/06 - im Mai 2006 ein (vgl. zum Eintritt der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO im Fall der Nichteinlegung eines an sich gegebenen Anschlussrechtsmittels BGH 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - LM ZPO 1976 § 264 Nr. 12, zu II 1; 01. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - LM HGB § 89 b Nr. 101, zu II 4 b; Musielak-Lackmann ZPO 5. Aufl. § 705 Rn 7). Damit war der Antrag des Betriebsrats bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens zulässig und begründet.

2. Der Antrag ist gleichwohl zurückzuweisen, weil er inzwischen erledigt ist und der Betriebsrat eine Erledigungserklärung nicht abgegeben hat. Die Arbeitgeberin führt inzwischen die Maßnahme, die den Anspruch gemäß § 101 Satz 1 BetrVG begründete, nicht mehr durch. Die Beschäftigung von Frau B als Shiftleader PUD beruht inzwischen auf einer neuen Maßnahme nach §§ 99, 100 BetrVG, die diese Beschäftigung seit 15. Dezember 2006 erneut mitbestimmungsrechtlich legitimiert.

a) Die Arbeitgeberin hat mit den Schreiben vom 05. und 13. Dezember 2006 hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie an der personellen Maßnahme, die den Gegenstand des Vorverfahrens Hess. LAG - 4 TaBV 17/06 - bildete, vor dem Eintritt der Rechtskraft des Kammerbeschlusses vom 12. September 2006 nicht mehr festhalten wollte und nach der Nachholung der bisher unterbliebenen Ausschreibung der Stelle gemäß § 93 BetrVG eine neue, wenn auch abgesehen von der vorausgegangenen Ausschreibung inhaltsgleiche Versetzung durchführen wollte. Der Betriebsrat weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich dieses Anliegen aus den Schreiben vom 05. und 13. Dezember 2006 bei wörtlicher Betrachtung nicht eindeutig ergibt. Die nach dem Einleitungssatz vorgesehene "Versetzung" von der Position "Shiftleader PUD" auf die Position "Shiftleader PUD" würde gerade zu keiner Veränderung des Arbeitsbereichs von Frau B und damit nicht zu einer Versetzung im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG führen.

Diese Erklärungen sind jedoch unter Berücksichtigung der Begründung der Arbeitgeberin und des Gesamtzusammenhangs auszulegen. Erklärungen des Arbeitgebers gemäß §§ 99 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (vgl. entsprechend zum Widerspruch des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101/298, zu B IV 1 b). Daher sind sie nach § 133 BGB auszulegen (vgl. LAG Düsseldorf 01. Februar 2002 - 10 Sa 1628/01 - LAGE BGB § 620 Personalrat Nr. 6, zu I 2). Nach dieser Vorschrift ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es ist zwar vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zu berücksichtigen sind jedoch die für den Erklärungsempfänger nach dessen Horizont erkennbaren Gesamtumstände (vgl. etwa BAG 14. Juli 2005 - 8 AZR 392/02 - AP BGB § 611 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Nr. 4, zu II 2 a; 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - AP TzBfG § 8 Nr. 17, zu B II 3 d aa).

Nach diesem Maßstab musste für den Betriebsrat klar sein, dass die Arbeitgeberin eine neue personelle Maßnahme durchführen wollte. Die Arbeitgeberin verwies im Anhörungsschreiben auf die Stellenausschreibung vom 24. Oktober 2006, auf die erneute Bewerbung von Frau B und darauf, dass - nunmehr - "allen formalen Ansprüchen entsprochen" worden sei. Dem Hinweis im Eingangssatz auf die "bisherige Position Shiftleader PUD" konnte daher nur die Bedeutung einer Bezeichnung der von Frau B auf der Grundlage der vorläufigen Durchführung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bzw. zuletzt ohne betriebsverfassungsrechtliche Grundlage faktisch ausgeübten Tätigkeit beigemessen werden. Dieser Zustand sollte durch das erneute Beteiligungsverfahren beendet werden. Dies setzte eine Beteiligung gemäß §§ 99, 100 BetrVG voraus. Dass der Betriebsrat dies auch so verstanden hatte, belegt der Inhalt seiner Stellungnahmen vom 06. und 19. Dezember 2006, in denen er Maßnahmen nach §§ 99, 100 BetrVG widersprach, ohne irgendwelche Zweifel am Anliegen der Arbeitgeberin zum Ausdruck zu bringen.

b) Dem erneuten Verfahren gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG stand die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) der Zurückweisung des ersten Antrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die bei Verfahrenseinleitung noch andauernde Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) des ersten Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht entgegen. Die erkennende Kammer hat angenommen, dass zwei aufeinanderfolgende Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG denselben Streitgegenstand haben, wenn die mit ihnen verfolgten personellen Maßnahmen inhaltlich identisch sind und wenn zwischen beiden keine betriebsverfassungsrechtlich relevante Änderung der Sachlage eingetreten ist (Hess. LAG 11. Oktober 2005 - 4/18 TaBV 49/05 - AuR 2006/173 L, zu B I). Das Bundesarbeitsgericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, es sei einem Arbeitgeber unbenommen, auch nach der rechtskräftigen Zurückweisung eines Zustimmungsersetzungsantrags eine auf das gleiche Ziel gerichtete personelle Maßnahme durch Einleitung eines weiteren Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG und ggf. durch erneute Anträge gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu verfolgen. Wegen des erneuten Beteiligungsverfahrens handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, so dass dem erneute Beteiligungsverfahren nicht die §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 322 Abs. 1 ZPO entgegenstehen könnten. Gleichwohl sei eine mehrfache Antragstattgabe ausgeschlossen (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3, zu B I 1, 2).

Hier kann dahinstehen, welche dieser Auffassungen vorzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre die Arbeitgeberin bei der Einleitung des erneuten Verfahrens gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG völlig frei gewesen. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer wäre dies im Ergebnis nicht anders gewesen, da mit der erstmaligen Ausschreibung der Stelle eine zu einem neuen Streitgegenstand führende betriebsverfassungsrechtlich relevante Änderung der Sachlage nach dem Schluss der Anhörung im Vorverfahren eingetreten wäre.

c) Schließlich war entgegen der Ansicht des Betriebsrats keine nach außen erkennbare tatsächliche Aufhebung der faktisch vollzogenen ersten Versetzung erforderlich. Nach der ältern Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber allerdings gehindert, in einem Verfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG die Unwirksamkeit des Widerspruchs des Betriebsrats gegen die personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 2, 3 BetrVG geltend zu machen. Er soll nicht die nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 99, 100 BetrVG bei ihm liegende Initiativlast auf den Betriebsrat abwälzen und abwarten können, ob der Betriebsrat ein Verfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG einleitet (BAG 18. Juli 1975 - 1 ABR 43/75 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 1; 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 3, zu II 6; 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 21, zu II 4). Ein Aufhebungsverfahren gemäß § 101 Satz 1 BetrVG erledigt sich jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die personelle Maßnahme beendet wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn sie vorher betriebsverfassungsrechtswidrig durchgeführt wurde. Von diesem Zeitpunkt an entfällt der Aufhebungsanspruch nach § 101 Satz 1 BetrVG (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65/105, zu B II 3).

Dahinstehen kann, ob eine nachträgliche Beteiligung des Betriebsrats zu einer zunächst ohne Beteiligung durchgeführten Maßnahme zur Heilung von deren ursprünglicher Rechtswidrigkeit und damit ebenfalls zum Wegfall des Aufhebungsanspruchs nach § 101 Satz 1 BetrVG führen kann (dies verneinend etwa LAG Bremen 20. Juli 2005 - 2 TaBV 4/05 - EzA-SD 11/06 Nr. 16, zu II 2 a aa, bb). Mit dem von der Arbeitgeberin am 05. Dezember 2006 eingeleiteten zweiten Beteiligungsverfahren geht es nicht um die nachträgliche Heilung einer bereits faktisch vollzogenen Versetzung, sondern um die Umsetzung einer neuen personellen Maßnahme gegenüber der Maßnahme, die den Gegenstand des Vorverfahrens bildete. Sie unterscheidet sich von der ersten auf betriebsverfassungsrechtlich relevante Weise dadurch, dass sie gemäß der vom Betriebsrat im ersten Beteiligungsverfahren erhobenen Rüge auf der Grundlage einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung durchgeführt wurde. Hier versucht die Arbeitgeberin nicht, ihre Initiativlast funktionswidrig auf den Betriebsrat abzuwälzen. Sie zieht nur die betriebsverfassungsrechtlich gebotene Konsequenz aus dem Scheitern ihres ersten Zustimmungsersetzungsantrags wegen der unterbliebenen Ausschreibung der Stelle. Die §§ 99 ff. BetrVG enthalten keine Rechtsgrundlage, trotz der formell ordnungsgemäßen Durchführung einer erneuten Versetzung vom Arbeitgeber die Aufhebung der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers auf dem neuen Arbeitsplatz für einen bestimmten, wie auch immer zu bemessenden Zeitraum zu verlangen. Dabei würde es sich um nicht mehr als einen Zwang zur Abgabe einer Demutsgeste oder zur Manifestierung eines Unrechtsbewusstseins des Arbeitgebers hinsichtlich seines Verhaltens in der Vergangenheit handeln. Das Verfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG ist jedoch zukunftsbezogen. Die Norm hat keine vergangenheitsorientierte Sanktionswirkung (BAG 26. April 1990 a. a. O., zu B II 3). Ein eventuelles Sanktionsinteresse kann der Betriebsrat auf der Grundlage der §§ 23 Abs. 3, 121 BetrVG verfolgen.

3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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