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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 4 TaBV 97/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 76
BetrVG § 87
ArbGG § 98
1. Solange eine Betriebsvereinbarung ungekündigt fortbesteht, ist eine von einer Betriebspartei angestrebte Einigungsstelle für die Neuregelung der mit der Betriebsvereinbarung geregelten Gegenstände offensichtlich unzuständig, sofern nicht ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Betriebsvereinbarung in Betracht kommt.

2. Der Einwand einer Betriebspartei gegen einen Kandidaten für den Vorsitz einer Einigungsstelle, ihr fehle wegen eines früheren Einigungsstellenvorsitzes des Kandidaten hinreichendes Vertrauen an dessen Neutralität, ist im Bestellungsverfahren regelmäßig beachtlich, sofern die Grenze zum Rechtsmissbrauch nicht überschritten wird.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. April 2008 - 7 BV 206/08 - zum Teil abgeändert:

Die Richterin Dr. A, Arbeitsgericht Frankfurt am Main, wird zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Verhandlung und Entscheidung über eine Regelung der Gründe für die Ablehnung von Arbeitszeit- und Pausenplänen durch den Betriebsrat" bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei pro Seite festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt Drogeriemärkte. Der auf der Grundlage eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG gebildete Betriebsrat repräsentiert die in den Läden des Verkaufsbezirks B beschäftigten Arbeitnehmer. Zum 21. Juni 2007 kam aufgrund des Spruchs einer unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht C stehenden Einigungsstelle zwischen den Beteiligten die Betriebsvereinbarung "zur Regelung der Arbeitszeit, Pausen und Freizeit sowie Mehrarbeit" (nachfolgend BV) zustande. Diese enthält unter § 9 u.a. folgende Bestimmungen:

"9.1 Der Arbeitszeit- und Pausenplan (AZP) wird wöchentlich für vier Wochen im voraus ... durch die Verkaufsstellenverwaltung ... erstellt. Der Bezirksleiter kontrolliert den AZP, genehmigt diesen ... und leitet einen Durchschlag an den Betriebsrat weiter. Das unterschriebene Original ist in der VKSt zu belassen. Die AZP müssen drei Wochen vor Gültigkeit dem Betriebsrat vorliegen. Der Betriebsrat kann einem AZP innerhalb von acht Tagen nach Zugang mit sachlicher Begründung widersprechen, ansonsten gelten die AZP als genehmigt. Dies gilt auch für angekündigte Mehrarbeit ...

9.2 Änderungen von bereits genehmigten AZP bedürfen ebenso der Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann der Änderung des AZP innerhalb von acht Tagen nach Zugang des Änderungsantrags mit sachlicher Begründung widersprechen, ansonsten gilt die Änderung des AZP als genehmigt."

Gemäß § 13.2 BV trat die BV zum 01. Juli 2007 in Kraft und konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Sie sollte bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nachwirken. Wegen des vollständigen Inhalts der BV wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 31. März 2008 Bezug genommen. Da es in der Folgezeit Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über Widersprüche des Betriebsrats gegen AZP gab, strebt der Arbeitgeber die Aufstellung eines Katalogs konkreter Widerspruchsgründe an. Dieses Ziel hatte er bereits in der Einigungsstelle zu erreichen versucht. Da der Betriebsrat zu Verhandlungen nicht bereit war, leitete der Arbeitgeber das vorliegende Einigungsstellenbestellungsverfahren ein.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da das Mitbestimmungsrecht durch die ungekündigte BV bereits ausgeübt worden sei.

Gegen den am 08. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 21. April 2008 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Parallel dazu kündigte er die BV mit Schreiben vom 15. Mai 2008 ordentlich.

Der Arbeitgeber ist weiter der Ansicht, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die BV enthalte keine abschließende Regelung der Widerspruchsgründe. Ob mit der angestrebten Regelung auf unzulässige Weise in die Substanz des Mitbestimmungsrechts eingegriffen werde, sei nicht im vorliegenden Verfahren, sondern ggf. von der Einigungsstelle zu prüfen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf die Schriftsätze vom 21. April und 16. Mai 2008 Bezug genommen.

Der Arbeitgeber beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. April 2008 - 7 BV 206/08 - abzuändern und den Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt D zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsbereich "Ablehnung/Gründe für die Ablehnung von Arbeitszeit- und Pausenplänen" zu bestellen,

hilfsweise den Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt D zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Bestimmung und Konkretisierung der Widerspruchsgründe des Betriebsrats gemäß § 9.1 und § 9.2 der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit, Pausen und Freizeit sowie Mehrarbeit vom 21. Juni 2007" zu bestellen,

höchst hilfsweise den Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt D zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Regelung der Arbeitszeit, Pausen und Freizeit sowie Mehrarbeit" zu bestellen,

2. die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festzusetzen,

den Hilfsantrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.

Der Betriebsrat hält an seiner Ansicht fest, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine Konkretisierung der Widerspruchsgründe habe. Bereits der Spruch vom 21. Juni 2007 sei über die gesetzliche Vorgabe hinausgegangen. Gegenüber dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz der Einigungsstelle bestünden aufgrund von Erfahrungen des Betriebsrats des Verkaufsbezirks E in einer ebenfalls die Arbeitszeit betreffenden Einigungsstelle Bedenken, dass er der Position des Arbeitgebers zuneigen könnte.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 14. Mai 2008 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

1. Die Einigungsstelle ist gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu bestellen, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle vorbehalten. Für deren Bestellung ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in letzterem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen. Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 - 4 TaBV 70/07 - NZA-RR 2007/637, zu II 2 a).

Nach diesem Maßstab ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sollen Fragen der Arbeitszeit und deren vorübergehender Verlängerung oder Verkürzung sein (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG), also Gegenstände der zwingenden Mitbestimmung.

Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings angenommen, dass während des ungekündigten Bestands der BV kein Raum für die vom Arbeitgeber angestrebte Einigungsstelle bestand. Die Regelungen von § 9.1 und § 9.2 BV enthielten bereits eine die Materie abschließend regelnde Regelung und keineswegs eine ausfüllungsfähige Lücke. Nach diesen Regelungen stand es im Ermessen des Betriebsrats, aus welchen Gründen er einem AZP widersprechen wollte. Solange eine Betriebsvereinbarung ungekündigt fortbesteht, sperrt sie aufgrund ihrer schuldrechtlich wirkenden Bindung der Betriebsparteien die durch sie geregelte Materie mit der Konsequenz, dass eine Einigungsstelle für eine Neuregelung derselben Materie offensichtlich unzuständig ist (LAG Düsseldorf 09. September 1977 - 8 TaBV 27/77 - EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 16; Hess. LAG 14. Juni 2005 - 4 TaBV 54/05 - Juris). Etwas anderes gilt allerdings im Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Betriebsvereinbarung. Dann entscheidet die Einigungsstelle zwingend über eine Anpassung der Betriebsvereinbarung. Die Betriebspartei, die sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, hat gegenüber der anderen einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über eine Anpassung der Betriebsvereinbarung und kann diesen ggf. durch die Anrufung einer Einigungsstelle durchsetzen (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - BAGE 77/313, zu B II 3 c aa; 23. September 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86/312, zu B I 2). In diesem Fall ist die Einigungsstelle erforderlichenfalls im Verfahren nach § 98 ArbGG zu bestellen (LAG Köln 06. September 2005 - 4 TaBV 41/05 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 44 a, zu A I 1; eine Zuständigkeit der Einigungsstelle sogar im Fall neuer tatsächlicher Entwicklungen generell annehmend LAG Köln 23. Januar 2007 - 9 TaBV 66/06 - AuR 2007/226 L, zu II 2 b bb bbb). Nicht in Betracht kommt die Bestellung einer Einigungsstelle jedenfalls, wenn es dem Antragsteller nur darum geht, eigene Regelungsvorstellungen doch noch durchzusetzen, die im vorangegangenen Mitbestimmungsverfahren keine Akzeptanz gefunden haben (LAG Köln 23. Januar 2007 a. a. O.).

Hier wurde die Regelungssperre durch die Kündigung der BV beseitigt. Nunmehr sind die Beteiligten frei, für die Zeit vom Ablauf der Kündigungsfrist an eine Neuregelung anzustreben. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, entscheidet gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber mit der Festlegung von Widerspruchsgründen nur eine partielle Neuregelung anstrebt und im Übrigen die Bestimmungen der BV nachwirken lassen will (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Es gibt keinen Rechtssatz, der ein solches Vorgehen verbietet. Dem Betriebsrat steht es frei, ggf. seinerseits weitere die BV ablösende Neuregelungen anzustreben.

Ernsthaft zweifelhaft ist allerdings, ob die Beschränkung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG auf ein nur aus bestimmten Gründen ausübbares Widerspruchsrecht ein von der Einigungsstelle regelbares Ziel ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können dem Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung zwar gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eingeräumt werden. Auf die Substanz eines ihm im Interesse der von ihm repräsentierten Belegschaft eingeräumten Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat dagegen nicht verzichten (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 26. April 2005 - 1 AZR 16/04 - BAGE 114/286, zu I 2 a, m.w.N.). Umso weniger kann eine solche Regelung gegen den Willen des Betriebsrats durchgesetzt werden.

Die Beschränkung des umfassenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG auf ein der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten nach § 99 BetrVG ähnelndes begrenztes Widerspruchsrecht könnte zu einer unzulässigen Verletzung der Substanz dieses Mitbestimmungsrechts führen, da es eine erhebliche Einschränkung der Reichweite der Mitbestimmung bewirkt. Gleichwohl kann der Bestellungsantrag des Arbeitgebers nicht zurückgewiesen werden, weil eine solche Folge mit einem Widerspruchsverfahren unter Umständen nicht zwingend verbunden und jedenfalls nicht im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich ist. So wäre durch eine weite Fassung von Widerspruchstatbeständen eine Substanzverletzung möglicherweise vermeidbar. Zudem haben das LAG Berlin-Brandenburg (31. Juli 2007 - 7 TaBV 1206/07 - n.v., zu 2.2.2) und das LAG Baden-Württemberg (28. November 2007 - 20 TaBV 1/07 - n.v., zu B I 3 b) entsprechende Regelungen als mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vereinbar betrachtet, das LAG Baden-Württemberg sogar eine Beschränkung des Widerspruchsrechts auf Verstöße von Dienstplänen gegen Rechtsnormen. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte dies allerdings allenfalls vereinbar sein, wenn der Arbeitgeber bei der Erstellung der Dienstpläne durch detaillierte Vorgaben aufgrund einer Betriebsvereinbarung gebunden wäre (vgl. BAG 03. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - BAGE 106/204, zu II 2). Ob die Vorgaben der der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg zugrunde liegenden, mit der BV vergleichbaren Betriebsvereinbarung dieser Vorgabe genügen, ist zumindest zweifelhaft. Angesichts der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg kann jedoch bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage keine offensichtliche Unzulässigkeit einer derartigen Regelung angenommen werden.

2. Die nach dem Antrag des Arbeitgebers zu bestellende Zahl der Beisitzer ist nicht zu beanstanden und wird vom Betriebsrat auch nicht gerügt.

3. Bei der Auswahl des Vorsitzenden ist weder den Vorstellungen des Arbeitgebers noch denen des Betriebsrats zu folgen.

Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind die Arbeitsgerichte bei der Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den Antrag der antragstellenden Betriebspartei gebunden. Da die Bestellungsentscheidung die Einlegung beider Betriebsparteien nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersetzt, haben die Arbeitsgerichte nach pflichtgemäßem Ermessen den Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Wünsche beider Betriebsparteien auszuwählen. Dabei sind sachbezogene Einwände einer Seite gegen einen Kandidaten zu beachten, auch wenn diese nicht verifizierbar sind (vgl. mit eingehender Begründung Hess. LAG 03. April 2007 - 4 TaBV 30/07 - z.V.v., zu II 2 a; ebenso Hess. LAG 18. Dezember 2007 - 4 TaBV 268/07 - n.v., zu II 2). Die sachliche Richtigkeit derartiger Einwände wäre in dem summarischen Verfahren nach § 98 BetrVG ohnehin einer Überprüfung nicht zugänglich.

Hier wendet der Betriebsrat gegen den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Kandidaten ein, ihm fehle aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender einer die Regelung der Arbeitszeit in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers betreffenden Einigungsstelle hinreichendes Vertrauen an der Neutralität des Vorsitzenden. Dies ist, solange andere geeignete Kandidaten zur Verfügung stehen, ein regelmäßig zu akzeptierender Einwand. Auch wenn derartige Vorbehalte tatsächlich einer Grundlage entbehren sollten, belasten sie das Einigungsstellenverfahren von vornherein, falls der abgelehnte Vorsitzende gleichwohl bestellt würde. Sie erschweren dessen Tätigkeit und verschlechtern die Aussichten auf eine einvernehmliche Regelung und damit auf einen erfolgreichen Abschluss des Einigungsstellenverfahrens. Dessen Zweck, Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien beizulegen (§ 76 Abs. 1 BetrVG), legt es daher nahe, derartige Vorbehalte im Rahmen des Möglichen zu akzeptieren, solange sie die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschreiten, wofür hier kein Anhaltspunkt besteht.

Gegen den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Kandidaten werden vom Arbeitgeber ähnliche Einwände erhoben. Auch diese sind bei der Bestellungsentscheidung zu respektieren. Da die Beteiligten sich nicht auf einen anderen Kandidaten einigen konnten, wählt die Kammer die mit dem Tenor bestellte Vorsitzende aus. Sie erscheint für die Wahrnehmung der Aufgabe als ausgesprochen gut geeignet, verfügt über Einigungsstellenerfahrung und erklärte kurzfristig ihre Bereitschaft zur Übernahme des Vorsitzes.

Ende der Entscheidung

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