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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 1052/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 242
Eine vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG wegen einer Parkinson-Erkrankung ausgesprochene Kündigung ist ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände weder sittenwidrig, noch verstößt sie gegen Grundsätze von Treu und Glauben.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. April 2005 - 4 Ca 4233/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer während der Wartezeit im Sinn von § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochenen, fristgemäßen Kündigung der Beklagten geltend.

Der am 06.04.1963 geborene Kläger war bei der Beklagten bereits in der Zeit vom 01.05.1994 bis zum 28.02.2003 als Zahntechniker im Bereich Kunststoff tätig. Das damalige Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer Kündigung des Klägers. Nachdem die Beklagte dem Kläger auf seine schriftliche Bewerbung vom 31.01.2004 (Bl. 61 d.A.) am 04.02.2004 (Bl. 38 d.A.) zunächst abgeschrieben hatte, trat sie bald darauf an ihn heran und bot ihm - in Kenntnis seiner ungekündigten anderweitigen Beschäftigung - zum 01.04.2004 eine Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung an. Am 05.03.2004 schlossen die Parteien einen entsprechenden Arbeitsvertrag zum 01.04.2004 (Bl. 3 - 6 d.A.). Am Morgen des 19.04.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, es sei bei ihm die Parkinsonsche Krankheit diagnostiziert worden. Am Abend desselben Tages übergab die Beklagte dem Kläger die schriftliche fristgemäße Kündigung zum 05.05.2004.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei mit seiner Arbeitsleistung durchaus zufrieden gewesen und habe die Kündigung lediglich wegen seiner Erkrankung ausgesprochen. Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, den Kündigungsentschluss wegen der unzureichenden Arbeitsleistung des Klägers bereits vor Information über die Erkrankung des Klägers gefasst zu haben. Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 107 - 110 d.A.).

Mit diesem am 05.04.2005 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 4 Ca 4233/04 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung finde, da es bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate bestanden habe. Die vorangegangene Beschäftigungszeit des Klägers könne nicht berücksichtigt werden, da seit ihrem Ende bis zum Beginn des in Frage stehenden Arbeitsverhältnisses eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr bestanden habe. Auch sei die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zwischen den Parteien nicht abbedungen worden. Selbst wenn die Beklagte - entgegen dem schriftlichen und ein Schriftformerfordernis enthaltenden Vertrags - auf die "Probezeit" verzichtet haben sollte, so sei damit noch nicht die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit abbedungen worden. Die Kündigung der Beklagten sei weder gem. § 138 BGB noch gem. § 242 BGB unwirksam. Auch wenn die Beklagte dem Kläger entsprechend seiner Behauptung wegen seiner Erkrankung gekündigt hätte, so begründe dies nicht die Sittenwidrigkeit der Kündigung. Krankheit stelle nämlich einen Umstand dar, der in den Schutzbereich des § 1 KSchG falle und auf den deshalb nicht die Sittenwidrigkeit einer Kündigung gestützt werden könne. Selbst wenn die Kündigung als krankheitsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinn des § 1 KSchG gewesen wäre, so wäre sie deshalb noch nicht sittenwidrig. Ebenso wenig verstoße sie gegen Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Sinn von § 242 BGB. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf die S. 5 - 9 des angefochtenen Urteils (Bl. 110 - 114 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 23.05.2005 zugestellte Urteil hat er am 22.06.2005 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.08.2005 am 19.08.2005 begründet. Er meint, das Arbeitsgericht habe "die Entscheidung des BAG vom 21.02.2001" fehlerhaft interpretiert. Danach sei nämlich die Sittenwidrigkeit einer Kündigung keineswegs kategorisch ausgeschlossen, wenn der Kündigungsgrund unter den Schutzbereich des § 1 KSchG falle. Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, sei ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Da zwischen den Parteien bereits ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hatte, treffe die Beklagte eine gesteigerte Treue- und Fürsorgepflicht. Die Beklagte habe die Krankheit des Klägers zum ausschließlichen Kündigungsgrund genommen, obwohl sie keine Leistungsminderung verursacht habe. Im Gegenteil, die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, dass die Kündigung nichts mit der Leistung des Klägers zu tun habe. Dieses Vorgehen stelle "ohne weiteres ein rechtsmissbräuchliches Verhalten" dar. Die Beklagte habe offenbar "die Notbremse" ziehen wollen, um sich rechtzeitig eines Arbeitnehmers zu entledigen, mit dem möglicherweise in Zukunft wegen einer diagnostizierten Krankheit Probleme auftreten könnten. Dies stelle - ähnlich wie die Kündigung eines Arbeitnehmers mit einer "HIV-positiv" Diagnose - ein rechtsmissbräuchliches und diskriminierendes Vorgehen dar. Schließlich meint der Kläger, auch vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit gelte das "ultima-ratio-Prinzip". Zur Zeit der Einstellung und der Kündigung des Klägers habe sie - insoweit unstreitig - per Zeitungsannonce sowohl "normale" Zahntechniker als auch solche für die Arbeitsvorbereitung gesucht. Statt zu kündigen sei die Beklagte daher verpflichtet gewesen, den Kläger weiter als Zahntechniker einzusetzen.

Er beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 05.04.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - Az. 4 Ca 4233/04 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2004 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen trägt sie unter Beweisantritt zu den behaupteten Leistungsmängeln beim Kläger vor. Schließlich behauptet sie, die Stellenanzeigen lediglich zu Werbezwecken geschaltet zu haben, da diese billiger als Werbeannoncen seien. Einstellungen habe sie nicht vorgenommen.

Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung (Bl. 129 - 134 d.A.) sowie auf die Berufungsbeantwortung (Bl. 147 - 155 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2005 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam zum 05.05.2004 aufgelöst (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 622 Abs. 3 BGB).

Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung liegen nicht vor, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Es kann daher zunächst gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

1. Völlig richtig hat das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung findet, da bei Zugang der Kündigung die Wartefrist gem. § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt war. Auch haben die Parteien die Geltung dieser gesetzlichen Regelung nicht abbedungen.

Die zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts greift die Berufung auch nicht an.

2.

Die Kündigung der Beklagten ist aber auch nicht gem. §§ 138, 242 BGB unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - NZA 1998, S. 470 ff.) sind die Arbeitnehmer dort, wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt. Der gemäß Art. 11 Abs. 1 GG gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes vor Verlust über die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB dürfe jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitgeber die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auch außerhalb seines Geltungsbereichs auferlegt werden. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit im Sinn des § 138 BGB nur in besonders krassen Fällen erhoben werden kann, wenn das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt und nicht einmal ein ethisches Minimum gewahrt wird (Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu B. III. 1. d.Gr.). Weiter hat das Bundesarbeitsgericht (a.a.O., zu II. 1. d.Gr.) festgestellt, dass eine Kündigung dann gegen § 242 BGB verstößt und nichtig ist, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Dies gelte jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werde.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Kündigung der Beklagten nicht unwirksam ist, auch wenn man den tatsächlichen Vortrag des Klägers bei der Prüfung als zutreffend zugrunde legt:

a) Die Kündigung der Beklagten vom 19.04.2004 ist nicht sittenwidrig im Sinn von § 138 BGB.

Auch wenn die Beklagte den Kläger aufgrund der Mitteilung der bei ihm diagnostizierten Parkinsonerkrankung kündigte, verstieß sie damit nach Auffassung der Kammer nicht in so grober Weise gegen die Einhaltung des "ethischen Minimums", dass dieser Kündigung die rechtliche Anerkennung verweigert werden müsste. Wenn die Beklagte die Kündigung aus diesem vom Kläger behaupteten Grund aussprach, so verfolgte sie damit naheliegender Weise den Zweck, etwaige spätere Komplikationen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erkrankung des Klägers zu vermeiden. Es kann nur vermutet werden, dass die Beklagte bei einer solchen Motivation ihrer Kündigung rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten hätte entgehen wollen, die aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung oder Arbeitsunfähigkeitszeiten auf sie hätten zukommen können. Andere als solche Beweggründe lassen sich aus dem Vortrag des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Kündigung trägt (KR-Etzel, 7. Aufl. 2004, § 1 KSchG Rn 131, mit Rechtsprechungshinweisen), nicht entnehmen. Eine Motivation dieser Art, die sich allein an betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren würde, stünde gewiss wünschenswerten gesteigerten moralischen Vorstellungen entgegen. Sie könnte aber noch nicht als so verwerflich betrachtet werden, dass einer damit begründeten fristgemäßen Kündigung die rechtliche Anerkennung versagt werden müsste.

Auch in der Literatur wird, soweit ersichtlich, der Ausspruch einer Kündigung aus Krankheitsgründen während der Wartezeit im Sinn des § 1 Abs. 1 KSchG nicht als sittenwidrig, sondern als wirksam angesehen (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. 2005, § 129 Rn 14; Lepke, DB 1987, 1299, 1301).

b) Auch wenn die Kündigung der Beklagten allein auf dessen Erkrankung gestützt worden wäre, verstieße sie nicht gegen Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Sinn des § 242 BGB. Krankheit ist nämlich als personenbedingter Kündigungsgrund von § 1 KSchG erfasst. Eine ausgefeilte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Kündigungsform des § 1 Abs. 1 KSchG hat die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit krankheitsbedingter Kündigungen weitgehend geklärt. Wollte man der krankheitsbedingten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, für treuwidrig halten, würde über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt (BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 185/00 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Kündigung, zu II. 1. d.Gr.). Aus diesem Grunde geht die Argumentation des Klägers damit, dass die bei ihm diagnostizierte Parkinsonsche Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht beeinträchtige, fehl.

Es kommen im vorliegenden Fall zu der vom Kläger behaupteten Erkrankung als Motivation der Beklagten auch keine weiteren Umstände hinzu, die seine Kündigung als treuwidrig erscheinen ließen:

Ein solcher Umstand könnte etwa vorliegen, wenn die Beklagte den Kläger aus einem kündigungsschutzrechtlich gesicherten Arbeitsverhältnis mit der Versprechung, ihn in ein genauso geschütztes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, abgeworben hätte. Dies ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Von der Abwerbung eines Arbeitnehmers spricht man, wenn der Beschäftigte von einer Firma zu einer anderen "herübergezogen" wird (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Im vorliegenden Fall ist der Kläger seinem Vortrag zufolge von einem Mitarbeiter der Beklagten auf eine dort freie Stelle angesprochen worden. Er, der Kläger, hat sich sodann mit einer Bewerbung an die Beklagte gewandt (Bl. 61 d.A.). Mit Schreiben vom 04.02.2004 (Bl. 38 d.A.) erhielt der Kläger hierauf eine Absage mit der Ankündigung, bei einer veränderten Situation erneut Kontakt mit ihm aufnehmen zu wollen. Auf diesen Kontakt hin ist es dann zum Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses gekommen. Bei einem solchen Geschehensverlauf kann man von einem "Herüberziehen" des Klägers zur Beklagten nicht sprechen.

Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagte nach der vorangegangenen fast 10 Jahre währenden Zusammenarbeit verpflichtet gewesen wäre, ihn nach dem "ultima-ratio-Prinzip" wieder als "normalen" Zahntechniker einzusetzen, wenn er sich denn in der Arbeitsvorbereitung nicht bewährt haben sollte, führt nicht weiter. Die Verpflichtung, vor Ausspruch einer Kündigung eine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit einzuräumen, beruht auf der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG. Dieser Grundsatz ist aber gerade bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar (BAG, Urteil vom 22.05.2003, a.a.O., zu B. 5. b) ee) d.Gr.).

Nach alledem lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Kündigung der Beklagten nicht von Willkür und sachfremden Erwägungen getragen ist. Nur hiergegen aber schützen die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 2 AZR 579/99 - BB 2001, S. 1902 ff., zu II. 4. d) d.Gr.).

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Berufung hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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