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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 6/17 Sa 431/08
Rechtsgebiete: TzBfG, BetrVG


Vorschriften:

TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 112
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2008 - 12 Ca 6015/07 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.227,20 (in Worten: Eintausendzweihundertsiebenundzwanzig und 20/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Sozialplananspruch.

Die Klägerin ist seit dem 04. November 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft im Xxxxxxxxx-Konzern. Die Klägerin war seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses auf der Station Xxxxx-Xxxxxxxxxx eingesetzt. Mit Betriebsvereinbarung vom 22. August 2006 vereinbarten die Beklagte und die bei ihr gebildete Personalvertretung des fliegenden Personals einen Interessenausgleich/Sozialplan für die Beendigung der Stationierung von Cockpit- und Kabinenpersonal in Xxxxx-Xxxxxxxxxx. Diese Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

"I. Interessenausgleich

...

§ 4 Ziele / Maßnahmen

Die Betriebspartner sind sich einig, dass der Interessenausgleich das Ziel hat, Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind insoweit aufgrund der Betriebsänderung ausgeschlossen.

...

Im Übrigen ist der Personalabbau in SXF (Xxxxx-Xxxxxxxxxx) vorrangig durch folgende Maßnahmen zu bewirken:

1. Weiterbeschäftigung bei Xxxxxx

Jedem vom Arbeitsplatzverlust in SXF betroffenen Mitarbeiter wird angeboten, an einem anderen Stationierungsort weiter in seiner bisherigen Funktion zu arbeiten.

...

§ 5 Personelle Maßnahmen

1. Versetzung / Änderungskündigung

a) Versetzungen können in Form der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als auch bei Änderungskündigungen schriftlich unter Berücksichtigung nach § 2 Nachweisgesetz erfolgen.

...

II. Sozialplanregelungen

§ 1 Ziele des Sozialplans

Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten, die aus Anlass der im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung und deren Folgen für das betroffene Fliegende Personal entstehen.

...

§ 5 Leistungen zur Abmilderung der Versetzungsfolgen

Die Mitarbeiter können zur Abmilderung der Versetzungsfolgen zwischen folgenden Alternativen wählen. Mit nachstehenden Regeln sind alle Ansprüche hierzu aus der Betriebsänderung abgegolten:

1. Shutteln

a) Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit ihrer Versetzung bzw. Änderungskündigung nicht umziehen und eine längere Anfahrt zum neuen Arbeitsort zurückzulegen haben, (Shuttler), erhalten auf Antrag bis maximal 31.03.2010 eine pauschale Erstattung der Reisekosten in Höhe von monatlich € 250,00. Mitarbeiter, die zum Wechseldatum einen Teilzeitvertrag haben, erhalten den Betrag pro rata.

...

b) Es wird eine einmalige Erschwerniszulage in Höhe von € 8.000,00 gezahlt. Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Unterschrift dieser Vereinbarung einen Teilzeitvertrag haben, erhalten diesen Betrag pro rata.

..."

Hinsichtlich des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 22. August 2006 in seinem vollen Wortlaut wird auf die als Anlage K 5 zur Klageschrift vom 25. Juli 2007 zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 16 - 26 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin war im Kalenderjahr 2006 im Rahmen eines befristeten Teilzeitmodells mit einer Arbeitszeit von 84,66% einer Vollzeitstelle für die Beklagte tätig. Die Klägerin ist seit dem 01. Januar 2007 wieder in Vollzeit für die Beklagte tätig, da die Teilzeitvereinbarung am 31. Dezember 2006 ausgelaufen ist. Die Ausgestaltung der Teilzeitmöglichkeiten für das Kabinenpersonal ist bei der Beklagten in einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelung genannt "Xxxxxx Teilzeit-Angebot" (vgl. hinsichtlich des Teilzeitangebots des Jahres 2007 die als Anlage K 6 mit der Klageschrift vom 25. Juli 2007 überreichte Abschrift, Bl. 27 - 38 d.A.) enthalten. Diese Richtlinie enthält u.a. folgenden Hinweis:

"Befristete Teilzeitverträge laufen zum Ende des Jahres 2006 aus. 2007 erfolgt der Einsatz auf Vollzeit-Basis. Wenn Sie 2007 wieder in Teilzeit arbeiten möchten, bewerben Sie sich bitte neu."

Ausweislich der arbeitgeberseitig vorgegebenen Richtlinie war dabei der Bewerbungszeitraum vom 24. Mai bis zum 01. Juli 2006. Die Klägerin hatte sich innerhalb dieses Bewerbungszeitraums und auch danach nicht wieder um einen Teilzeitvertrag beworben.

Die Klägerin wurde mit Schreiben der Beklagten zum 01. April 2007 an den Stationierungsort Xxxxxxxxx xx Xxxx versetzt. Hilfsweise erklärte die Beklagte eine ordentliche und fristgemäße Änderungskündigung auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Stationierungsort Xxxxxxxxx xx Xxxx zum 01. Juli 2007. Die Erschwerniszulage gemäß II. § 5 Ziffer 1. b) in Höhe von € 8.000,00 zahlte die Beklagte nur anteilig an die Klägerin in Höhe des Prozentsatzes ihrer Teilzeittätigkeit von 84,66% aus. Die Klägerin begehrt den Differenzbetrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 1.227,20 mit der vorliegenden Klage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf die Zahlung der Erschwerniszulage in voller Höhe ergebe sich schon daraus, dass sie überhaupt kein Teilzeitarbeitsverhältnis habe. Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung, hier die vorübergehende Teilzeitbeschäftigung, sei kein Teilzeitvertrag gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, sie werde durch die Reduzierung der Erschwerniszulage auf Grund ihrer bei Wirksamwerden der Versetzung beendeten Teilzeittätigkeit rechtsgrundlos benachteiligt. Obwohl die Erschwernis bei ihr im vollen Umfang entstehe, erhalte sie ohne sachlichen Grund die Zahlung nur anteilig. Die Klägerin hat weiter gemeint, die Benachteiligung widerspreche auch § 4 TzBfG.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.227,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Meinung vertreten, eine Zahlungsverpflichtung bestehe nur dann, wenn die Versetzungsmaßnahme wirksam sei, was gegenwärtig durch die von der Klägerin hiergegen gerichtete Klage gerade noch offen sei. Die Beklagte hat weiter gemeint, dass ein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. eine Geschlechtsdiskriminierung nicht ersichtlich sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2008 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass weder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und auch nicht aus § 7 Abs. 1, Abs. 2, §§ 1, 3 Abs. 2 AGG wegen mittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts ein Anspruch der Klägerin auf die volle Erschwerniszulage bestehe. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs/Sozialplans am 22. August 2006 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sei sachlich gerechtfertigt. Die Festlegung des für die Höhe der Erschwerniszulage maßgeblichen Zeitpunktes auf den Tag der Unterschrift des Sozialplans stelle eine zulässige Stichtagsregelung dar. Wegen der weiteren Einzelzeiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin greift die rechtliche Wertung des Arbeitsgerichts an und hält an ihrer Rechtsansicht fest, dass ein Anspruch auf die Erschwerniszulage in voller Höhe sich schon aus dem Sozialplan ergebe, da die befristete Reduzierung der Arbeitszeit kein Teilzeitvertrag im Sinne der Sozialplanregelung darstelle. Die Klägerin meint weiter, dass sie durch die befristete Reduzierung der Arbeitszeit unangemessen benachteiligt sei, was nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sei, da es sich bei der Vertragsänderung auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit um einen Vertrag mit vorformulierten Vertragsbedingungen handelte. Die Klägerin meint auch, die Ausführungen des Arbeitsgerichts, mit denen ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verneint werde, überzeugten nicht. Insbesondere überzeuge nicht die Behauptung des Arbeitsgerichts, der Arbeitgeber habe mit der Stichtagsregelung kontrollieren können, wem er welche Erschwerniszulage zahlen muss. Die Klägerin verweist darauf, dass der Arbeitgeber dies bei Unterzeichnung des Sozialplans am 22. August 2006 ohnehin konnte, da zu diesem Zeitpunkt schon alle Teilzeitverträge für das Jahr 2007 feststanden. Der Eingabeschluss für die Bewerbungen sei der 01. Juli 2006 gewesen. Einer zusätzlichen Stichtagsregelung hätte es daher nicht bedurft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Xxxxxxxxx xx Xxxx vom 19. Februar 2008 - 12 Ca 6015/07 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint zunächst, jedenfalls durch Auslegung lasse sich ermitteln, dass mit der Formulierung "Teilzeitvertrag" in § 5 Ziffer 1. b) des Sozialplans genau die von der Beklagten angebotenen Teilzeitmodelle gemeint seien, denn andere Teilzeitmodelle existierten bei der Beklagten nicht. Auf die Frage, ob es sich bei der befristeten Reduzierung der Arbeitszeit um einen Teilzeitvertrag im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes handele, komme es daher nicht an. Die Beklagte meint schließlich auch, dass die Klägerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts nicht auf § 307 Abs. 2 BGB verweisen könne. In diesem Zusammenhang sei nicht einleuchtend, weshalb die Befristung der Teilzeitbeschäftigung als solche eine unangemessene Benachteiligung darstellen solle. Die Beklagte vertritt weiter auch die Meinung, dass dem Arbeitsgericht darin zu folgen sei, dass hier kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vorliege, da die unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sachlich gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass die in dem Sozialplan getroffene Stichtagsregelung eine zulässige Stichtagsregelung darstelle. Die Beklagte verweist insoweit darauf, dass die Betriebspartner die pro rata-Zahlung für Teilzeitbeschäftigte bewusst auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Regelung gelegt hätten, um Gestaltungs- bzw. Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen, da die primär verfolgte Abgeltung der tatsächlich eingetretenen Erschwernisse durch die Ziffer 1. a) des § 5 des Sozialplans erfolgen sollte. Die Beklagte bleibt im Übrigen dabei, dass eine Stichtagsregelung auf den Vertragsstatus zum Zeitpunkt der Versetzung für sie eine nicht kalkulierbare Berechnungsgröße dargestellt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Xxxxxxxxx xx Xxxx vom 19. Februar 2008 - 12 Ca 6015/07 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Auch in der Sache ist die Berufung der Klägerin begründet. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt allerdings auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 6 AZR 746/06 - AP Nr. 14 zu § 4 TzBfG, m.w.N.).

Das Verbot der schlechteren Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die Betriebsparteien sind jedenfalls mittelbar an die Grundrechte und damit auch an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßem Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig einer umso strengeren Bindung, je mehr nach personenbezogenen Merkmalen differenziert wird. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird.

Im Streitfall wird die Klägerin aufgrund ihrer im Jahr 2006 bestehenden Teilzeitbeschäftigung gegenüber Arbeitnehmern die im Jahr 2006 vollzeitbeschäftigt waren insofern unterschiedlich behandelt, als sie, trotz der in 2007 bestehenden Vollzeitbeschäftigung die Erschwerniszulage nach dem Sozialplan nicht in vollem Umfang erhält, während im Jahr 2006 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang im Jahr 2007 - also unabhängig davon, ob sie im Jahr 2007 vollzeitbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind - die Erschwerniszulage nach dem Sozialplan in vollem Umfang erhalten. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer beruht im Streitfall darauf, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung auf den Stichtag des Abschlusses des Sozialplans abstellt. Die Differenzierung beruht im Streitfall damit auf personenbezogenen Merkmalen bzw. auf dem Sachverhalt der Stichtagsregelung, die mittelbar eine ungleiche Behandlung von Personengruppen bewirkt. Derartige Stichtagsregeln sind zwar als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 6 AZR 746/06 - a. a. O., m.w.N.).

Diesem Erfordernis genügt die Stichtagsregelung des Sozialplans in § 5 Ziffer 1 b) nicht. Die Wahl des Zeitpunkts für den Stichtag orientiert sich schon nicht am zu regelnden Sachverhalt. Die Erschwerniszulage nach § 5 des Sozialplans vom 22. August 2006 soll die Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmer aufgrund einer längeren Anfahrt zum neuen Arbeitsort haben. Dies gilt nicht nur für die in Ziffer 1. a) des § 5 geregelte monatliche pauschale Erstattung der Reisekosten. Dies gilt auch für die einmalige Erschwerniszulage, die in § 5 Ziffer 1. b) des Sozialplans geregelt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, warum hinsichtlich der pauschalen Erstattung von Reisekosten gemäß der Sozialplanregelung in § 5 Ziffer 1. a) hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten auf das Wechseldatum abgestellt wird, wohingegen hinsichtlich der einmaligen Erschwerniszulage gem. § 5 Ziffer 1. b) auf den Zeitpunkt der Unterschrift unter den Sozialplan abgestellt wird für den Tatbestand, dass Teilzeitbeschäftigte die Erschwerniszulage nur anteilig erhalten.

Dem Berufungsgericht sind auch nicht die Argumente der Beklagten einleuchtend. Die Beklagte hat auf Missbrauchsmöglichkeiten sowie auf die Frage der Kalkulation der nach dem Sozialplan zu zahlenden Summen verwiesen. Unstreitig ist es jedoch so, dass die Beklagte bei Abschluss des Sozialplans am 22. August 2006 sowohl wusste, welche Arbeitnehmer in 2006 teilzeit- bzw. vollzeitbeschäftigt sind und auch wusste, welche Arbeitnehmer in 2007 teilzeit- bzw. vollzeitbeschäftigt sein werden. Die für eine Teilzeitbeschäftigung bei der Beklagten erforderliche Bewerbungsfrist war nämlich unstreitig vor Ablauf der Unterzeichnung des Sozialplans abgelaufen. Es hätte danach nicht mehr die Möglichkeit bestanden, dass Arbeitnehmer, die sich für das Jahr 2007 für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, wegen der Zahlungen nach dem Sozialplan diese Entscheidung hätten rückgängig machen können. Aus der vorgelegten unternehmerseitigen Richtlinie für Teilzeitangebote 2007 ergibt sich, dass eine Bewerbung ein verbindliches Angebot darstellt; mit Ablauf der Abgabefrist kann eine Teilzeitbewerbung nicht mehr verändert bzw. rückgängig gemacht werden. Sowohl unter Missbrauchs- wie auch unter Kalkulationsgesichtspunkten war daher für die Beklagte am 22. August 2006 der mögliche Umfang ihrer Leistungsverpflichtung kalkulierbar, jedenfalls was den Umstand anbelangt, wie viel Arbeitnehmerinnen in 2007 teilzeit- bzw. vollzeitbeschäftigt sein werden. Auch der Umstand, dass der genaue Zeitpunkt der Versetzungen noch nicht feststand, ändert hieran nichts. Unabhängig davon, ob die Versetzungen noch zum Ende 2006 oder zu irgendeinem anderen Datum im Jahr 2007 vollzogen worden wären, die Beklagte hatte am 22. August 2006 sowohl hinsichtlich des Jahres 2006 wie hinsichtlich des Jahres 2007 genaue Kenntnis von der Anzahl der vollzeit- und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bzw. auch vom Umfang der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung. Andere Gesichtspunkte, die es im Streitfall gerechtfertigt lassen, unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Erschwerniszulage an der vorliegenden Stichtagsregelung festzuhalten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Wirksamkeit der Versetzung noch nicht feststeht und sie deshalb nicht zur Zahlung der Erschwerniszulage verpflichtet sei. Unstreitig hat die Beklagte die Erschwerniszulage nach § 5 Ziffer 1. b) des Sozialplans an alle betroffenen Arbeitnehmerinnen unabhängig von der Anhängigkeit der gegen die Versetzung bzw. Änderungskündigung gerichteten Klagen geleistet. Es würde aber den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, wenn die Beklagte trotz Anerkennung ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht allein hinsichtlich der streitigen Höhe der Erschwerniszulage nunmehr von diesem Grundsatz abweichen wollte.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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