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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1517/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 66
1. Die Berichtigung eines Urteils beeinflusst grundsätzlich nicht den Beginn und die Dauer der Berufungsfrist (BGH, Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93).

2. Dies gilt auch dann, wenn das zugestellte Urteil nach dem richtigen Deckblatt mit der vollständigen Parteibezeichnung und dem Urteilstenor ab Seite 2 die "falschen", nämlich die Urteilsgründe eines Parallelverfahrens enthält, die inhaltlich im Wesentlichen den berichtigten Urteilsgründen entsprechen und der Berufungskläger keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, sondern innerhalb eines Monats nach Übersendung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Berufung eingelegt und diese "rechtzeitig" begründet hat.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juni 2004 - 3/18 Ca 2795/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 37-41 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 03. Juni 2004 verkündete Urteil abgewiesen.

Dieses dem Klägervertreter am 06. August 2004 zugestellte Urteil enthielt ab der Seite 2 nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Verfahrens 3/18 Ca 2795/04, sondern diejenigen des Parallelverfahrens 3/19 Ca 937/04 Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Nachdem der Klägervertreter hierauf mit Schriftsatz vom 09. September 2004 (Bl. 57 d.A.) hingewiesen hatte, hat das Arbeitsgericht das Urteil durch entsprechenden Beschluss vom 16. September 2004 dahin gehend berichtigt, "dass die Begründung für das Verfahren 3/19 Ca 937/04 durch Tatbestand und Entscheidungsgründe für das Verfahren 3/18 Ca 2795/04 ersetzt wird".

Der Kläger hat gegen das Urteil vom 03. Juni 2004 durch das am 03. September 2004 eingegangene Telefax vom selben Tag Berufung eingelegt. Nachdem ihm das berichtigte Urteil am 20. September 2004 zugegangen war, hat er durch Telefax vom 19. Oktober 2004 erneut Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Dezember 2004 mit Telefax vom 20. Dezember 2004 begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den für die Insolvenzschuldnerin geschlossenen Sanierungstarifvertrag falsch ausgelegt. Aus der Gesamtschau des Tarifvertrags ergebe sich, dass den Arbeitnehmern auf jeden Fall für die geleisteten Arbeitsstunden ein Vergütungsanspruch zustehen soll.

Der Kläger beantragt

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (3/18 Ca 2795/04) festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X, eine Forderung von 7.880,92 € zusteht.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 begründet wurde.

Nach dieser Vorschrift ist eine Berufung innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu begründen, wobei die Begründungsfrist ebenso wie die Berufungsfrist selbst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt. Dies war im vorliegenden Fall der 06. August 2004, sodass die Berufungsbegründungsfrist am 06. Oktober 2004 ablief.

Daran ändert der Berichtigungsbeschluss vom 16. September 2004 nichts, denn eine Berichtigung des Urteils wegen Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen Unrichtigkeiten beeinflusst grundsätzlich nicht den Beginn und die Dauer der Berufungsfrist (vgl. Germelmann, Matthes, Prütting, Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. § 66 RdNr. 13). Ausnahmsweise beginnt allerdings erst dann mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden; denn der Irrtum des Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGH, Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93 - NJW 1995, 1033 m.w.N.).

Eine solche Unklarheit lag im Falle des hier mit den Gründen eines anderen Urteils versehenen Urteils aber nicht vor. Zum einen war für den durch das Urteil beschwerten Kläger auf Grund des Urteilsdeckblatts, das das volle Urteilsrubrum und den richtigen Urteilstenor enthielt, erkennbar, dass seine Klage in vollem Umfang abgewiesen worden war. Insofern bestand keine Unklarheit hinsichtlich der unterlegenen Partei oder hinsichtlich des Umfangs des Unterliegens.

Zum anderen entsprachen aber auch die beigefügten "falschen" Urteilsgründe bis auf abweichende Teile des Tatbestands und zusätzlicher, für den Fall des Klägers nicht einschlägiger Urteilsgründe hinsichtlich der so genannten Flexistunden den Entscheidungsgründen im berichtigten Urteil.

Infolgedessen kannte der Kläger trotz Zustellung des mit den "falschen" Urteilsgründen versehenen Urteils sowohl den Umfang seiner Beschwer als auch die tragenden Gründe der Entscheidung durchaus erkennen. Durch den Fehler des Gerichts wurden seine Rechtsmittelmöglichkeiten gerade nicht im Sinne der o.a. Rechtsprechung beeinträchtigt oder vereitelt, vielmehr war es ihm ohne Weiteres möglich, seine Berufung auch in Bezug auf die mitgeteilten Gründe im Verfahren 3/19 Ca 937/04 rechtzeitig zu begründen.

Dem Kläger stand darüber hinaus auch die Möglichkeit offen, im Hinblick auf die fehlerhaften Urteilsgründe eine Verlängerung der Begründungsfrist gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG zu beantragen, um sich die Möglichkeit zu bewahren, auf alle Gründe des berichtigten Urteils in ausreichendem Maße einzugehen. Einen solchen Antrag hat der Kläger allerdings nicht innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gestellt.

Daran ändert die weitere - am 19. Oktober 2004 eingelegte - Berufung nichts, denn entsprechend dem Vorausgegangenen wurde durch die Übersendung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt; der Antrag die Begründungsfrist zu verlängern ging demzufolge ins Leere, der darauf folgende Beschluss konnte die bereits am 06. Oktober 2004 abgelaufene Frist nicht mehr wirksam verlängern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO

Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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