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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 895/07
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1
BGB § 611
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Reklamiert der Betriebsrat im Falle einer an sich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Vergütungsregelung für AT-Angestellte kein Mitbestimmungsrecht, sondern überlässt es dem Arbeitgeber, im Rahmen von Sanierungsbestrebungen mit allen AT-Angestellten eine Reduzierung der individuell vereinbarten Jahresvergütung nach einheitlichen Muster auszuhandeln und zu vereinbaren, so kann sich der AT-Angestellte, der eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet, nicht auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats berufen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 11. Mai 2007 - 2 Ca 323/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Der Kläger war vom 01. Februar 1989 bis zum 31. Mai 2006 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, zuletzt als Leiter des technischen Einkaufs beschäftigt. Wegen der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen wird auf den schriftlichen "Dienstvertrag" vom 21. März 1999 (Bl. 4 - 7 d.A.) Bezug genommen. In diesem Vertrag wurde der Kläger als "leitender Angestellter" bezeichnet. Die Jahresbruttovergütung des Klägers belief sich bis Ende Juni 2005 auf 62.085,00 € brutto. Ein Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis unstreitig keine Anwendung.

Im Rahmen von Sanierungsbestrebungen verhandelte die Beklagte im Frühjahr 2005 sowohl mit der Industriegewerkschaft Metall als auch mit ihren fünf außertariflichen Mitarbeitern über einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens. Bereits am 26. April 2006 kamen mit drei außertariflichen Angestellten vertragliche Vereinbarungen zu Stande, nach denen jeweils die Kündigungsfrist in unterschiedlicher Weise verändert wurde, das Jahresgehalt in zwei Fällen um 14.000,00 €, in einem Fall um 16.000,00 € verringert und eine Prämie in Höhe des Kürzungsbetrags für den Fall zugesagt wurde, dass ein bestimmtes Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2005/06 erreicht wird. Zu einem späteren Zeitpunkt vereinbarte die Beklagte mit einem vierten außertariflichen Angestellten eine Gehaltsreduzierung um 2.000,00 € pro Jahr und sagte ihm ebenfalls für den Fall eines bestimmten Betriebsergebnisses eine Prämie in Höhe von 14.000,00 € zu.

Am 30. Juni 2005 kam es zum Abschluss eines Tarifvertrags zwischen der Beklagten und der IG Metall (im Folgenden: SanTV), wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 37 - 40 d.A. verwiesen wird. In § 9 SanTV sagte die Beklagte der IG Metall zu, "auf Gesellschaftergeschäftsführer, Gesellschafterpensionäre, leitende Angestellte und AT-Angestellte einzuwirken, einen Einkommensverzicht zu leisten, und zwar ... AT-Angestellte auf 10 bis 20%".

Der Betriebsrat der Beklagten wollte für die außertariflichen Angestellten kein Mandat im Rahmen der Verhandlungen über deren Sanierungsbeitrag übernehmen. Er überließ es der Beklagten, mit diesen Mitarbeitern Regelungen des Sanierungsbeitrags auszuhandeln.

Am 05. August 2005 vereinbarten die Parteien einen "Annex zum Dienstvertrag" (Bl. 8 d.A.) mit folgendem Inhalt:

1. Für den Arbeitgeber gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, für den Arbeitnehmer 3 Monate zum Quartalsende.

2. Das garantierte Jahresgehalt beträgt 50.000 €, zahlbar in 12 Monatsraten.

3. Für das Geschäftsjahr 2005/06 erhält der Arbeitnehmer eine Prämie gemäß folgender Vereinbarung:

Bei einem Betriebsergebnis (vor Zinsen) der Unternehmensgruppe in Höhe von 11,3 Millionen € im Geschäftsjahr 2005/06, erhält der Arbeitnehmer eine Jahresprämie in Höhe von 12.000,-- €.

Bei Unterschreitung der realisierten Einsparungen wird die Prämie prozentual um den gleichen Satz vermindert.

Bei Überschreitung erhöht sich die Prämie prozentual im gleichen Verhältnis.

4. Diese Regelung unter Ziffer 3 gilt bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2007/08. Ab dem Geschäftsjahr 2008/09 werden Jahresgehalt unter Ziffer 2 und Prämie laut Ziffer 3 zu einem Festgehalt, zahlbar in 12 Monatsraten zusammengefasst.

6. Bei Abfindungsansprüchen wird das Jahresgehalt aus dem Jahr 2004 zugrunde gelegt.

Mit Schreiben vom 15. November 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 2006. Am 31. März 2006 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Bad Hersfeld einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 92.500,00 € verpflichtete. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 10 d.A. verwiesen.

Mit seiner am 07. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen Klage fordert der Kläger Nachzahlung von 10.000,00 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Annex zum Dienstvertrag sei aus mehreren Gründen unwirksam. Daher habe er einen Anspruch auf Nachzahlung von 1.000,00 € pro Monat für die zehn Monate August 2005 bis Mai 2006.

Geschäftsgrundlage für den Annex sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach den Sanierungsbemühungen gewesen. Diese Grundlage sei durch die Kündigung weggefallen. Dies folge u.a. daraus, dass gem. § 8 SanTV den tarifunterworfenen Arbeitnehmern im Falle von betriebsbedingten Kündigungen die Verzichtsleistung nachzuzahlen ist.

Im Übrigen sei die Änderungsvereinbarung mangels Mitbestimmung des Betriebsrats unwirksam. Es habe sich bei den Änderungen der Arbeitsverträge der AT-Angestellten um eine einheitliche Regelung im Sinne einer betrieblichen Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehandelt. Schon vor Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung habe ihm der Prokurist A der Beklagten mitgeteilt, er habe keine andere Wahl, da alle anderen Führungskräfte die gleiche Vereinbarung schon unterzeichnet hätten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Annexvereinbarung vom 05. August 2005 für wirksam gehalten.

Wegen des weiteren zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 57 - 60 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil vom 11. Mai 2007, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen kollektiven Bezug bei der vereinbarten Gehaltsreduzierung verneint. Vor Unterzeichnung des "Annex'" sei er nicht nur darauf hingewiesen worden, dass alle anderen Führungskräfte die gleiche Vereinbarung bereits unterzeichnet hätten, sondern es sei durch Herrn A ein Maßnahmeplan und ein "Handout" mit einer detaillierten Beschreibung der finanziellen Einschnitte sowohl der Tarifmitarbeiter als auch der AT-Angestellten übergeben worden. So sei dargestellt worden, dass es sich um einen einheitlichen Sanierungsbeitrag aller Angestellten handele.

Hiervon sei auch noch im Gütetermin vom 26. Juli 2006 aufgrund der Erklärungen des Herrn A ausgegangen worden. Erst später habe die Beklagte allein aus taktischen Gründen eine Einschränkung gemacht, wonach es sich um Individualvereinbarungen gehandelt habe.

Weiterhin vertritt der Kläger die Meinung, die Annexvereinbarung sei auch als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Wenn der Einkommensverzicht selbst im Fall der betriebsbedingten Kündigung gelten sollte, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, da sie nicht durch irgendeine Gegenleistung kompensiert werde.

Schließlich gelte die Nachzahlungsverpflichtung gem. § 8 SanTV auch für den Kläger, da der Einkommensverzicht der Führungskräfte nicht von der Erstattungsverpflichtung der Beklagten für den Fall der betriebsbedingten Kündigung ausgenommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bad Hersfeld vom 11. Mai 2007, Az. 2 Ca 323/06, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung an.

1. Dem Arbeitsgericht ist darin Recht zu geben, dass weder der "Annex zum Dienstvertrag" vom 05. August 2005 unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam ist noch sich aus § 8 SanTV ein Nachzahlungsanspruch des Klägers ergibt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

An letzterem Ergebnis ändert auch die vom Kläger hervorgehobene Tatsache nichts, dass die Entgeltkürzungen bei den Führungskräften in der genannten Tarifvorschrift nicht ausgenommen waren. Dazu bestand kein Anlass, da der gesamte Tarifvertrag auf außertarifliche und leitende Angestellte ohnehin keine Anwendung findet. Dies ist ja auch der Grund für die Verpflichtungserklärung der Beklagten, bei ihren leitenden und außertariflichen Angestellten auf einen freiwilligen Verzicht hinzuwirken (§ 9 SanTV).

2. Andererseits hat das Arbeitsgericht zu Unrecht festgestellt, dass der Abänderungsvereinbarung vom 05. August 2005 keine generelle Regelung zu Grunde lag.

Vielmehr geht die Berufungskammer auf Grund der im Wesentlichen unstreitigen Umstände, die zur Unterzeichnung des Annex' führten, davon aus, dass es sich bei den Vereinbarungen mit den fünf außertariflichen Angestellten der Beklagten um eine Vergütungsregelung nach abstrakt-generalisierenden Kriterien handelte, die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Folge hat. Denn - abgesehen von einer Veränderung der Kündigungsfrist - ist einheitlicher Kern aller von der Beklagten vorgetragenen, vom Kläger nicht bestrittenen Vertragsänderungen die Reduzierung des Jahresfestgehalts und die Zusage einer Prämienzahlung für den Fall, dass ein bestimmter Gewinn im Geschäftsjahr erzielt wird. Dass es sich dabei um ein einheitliches Vorgehen gegenüber allen außertariflichen Angestellten handelte, folgt zum einen daraus, dass bereits am 26. April 2005 drei von fünf Betroffenen eine solche Regelung unterzeichneten, zum anderen daraus, dass sich die Beklagte in § 9 SanTV zu einer solchen Einwirkung auf die Führungskräfte verpflichtete. Weiterhin hat die Beklagte auch zugestanden, dass sich die Formulierungen in den Verträgen weitgehend gleichen, da sie hierfür ein einmal erstelltes Muster nur jeweils abänderte. Dies folgt schon aus der offensichtlich falschen Nummerierung der Klauseln im hier umstrittenen Annex, bei dem die Nr. 5 fehlt.

Die Tatsache, dass außer den ersten drei Verträgen die weiteren zu späteren Terminen abgeschlossen wurden, ändert daran ebenso wenig wie die unterschiedlichen Beträge, die jeweils vereinbart wurden. Denn diese folgen schon allein daraus, dass die jeweiligen Arbeitnehmer unterschiedliche vertragliche Jahresvergütungsansprüche haben. Würde man einer Vergütungsregelung, die unterschiedliche Beträge auswirft, schon allein deshalb den Charakter einer Regelung mit Kollektivbezug absprechen, würde das Mitbestimmungsrecht z.B. in wesentlichen Bereichen des betrieblichen Zulagenwesens völlig entfallen. Wenn der Arbeitgeber gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern in einheitlicher Weise Verhandlungen mit dem Ziel einer sanierungsbedingten Kürzung des Festgehalts und Umwandlung eines Teils dieses Gehalts in eine erfolgsabhängige Prämie aufnimmt, so handelt es sich dabei ebenso um eine abstrakt-generalisierende Regelung wie bei der Einführung von zusätzlichen Leistungs- oder Erfolgsprämien für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern.

Dies ändert freilich am Ergebnis der erstinstanzlichen Feststellungen im vorliegenden Fall deshalb nichts, weil die Vereinbarungen im "Annex zum Dienstvertrag" trotz fehlender Mitbestimmung des Betriebsrats wirksam wurden.

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien gab es weder vor den Sanierungsbemühungen eine mitbestimmte Regelung der von der Beklagten gezahlten außertariflichen Vergütung, noch hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Sanierungsbeiträge zu irgend einer Zeit ein Mitbestimmungsrecht in dieser Frage reklamiert. Vielmehr hat es der Betriebsrat nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sogar abgelehnt, für die außertariflichen Angestellten ein Mandat zu übernehmen, und der Beklagten so freie Hand für die Verhandlungen mit ihren Führungskräften gegeben.

In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber aber dann auch tatsächlich frei, entsprechende Vereinbarungen zu treffen, denn es kann ihm weder zugemutet werden, den Betriebsrat in irgend einer Weise zur vollständigen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte auch im Hinblick auf die Mitbestimmung bei den Vergütungsregelungen der außertariflichen Angestellten zu zwingen, noch eine für notwendig erachtete und von der betroffenen Personengruppe akzeptierte generelle Regelung der zukünftigen Entgeltgestaltung zu unterlassen.

3. Schließlich verfängt auch der Hinweis des Klägers auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hier nicht.

Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei den mit den AT-Angestellten ausgehandelten Annex-Vereinbarungen um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff BGB handelt, ist die mit dem Kläger getroffene Regelung nicht unwirksam. Dies folgt schon daraus, dass Entgeltregelungen - zu diesen zählt auch die hier streitige Vereinbarung im Annex zum Dienstvertrag - nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, da diese sich nicht auf den Hauptgegenstand des Vertrags, d.h. die geschuldete Leistung und die dafür zu erbringende Gegenleistung erstreckt (vgl. ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 34 m.w.N.) Darüber hinaus benachteiligt die Vereinbarung aber den Kläger auch nicht einseitig entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Im Hinblick auf die offenbar von allen Beteiligten als notwendig angesehenen Sanierungsmaßnahmen, wie sie aus dem Sanierungstarifvertrag ersichtlich werden, stellt eine vorübergehende Reduzierung des Festgehalts um 16% hier keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, denn diese korrespondiert für den Fall, dass die Sanierungsmaßnahmen zum erwünschten Ziel führen, mit einer Prämienzahlung in derselben Höhe. Darüber hinaus blieb der Kläger selbst im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und damit in dem Fall, dass für sein persönliches Arbeitsverhältnis die Sanierungsbestrebungen erfolglos blieben, nicht gegenleistungsfrei. Vielmehr vereinbarten die Parteien für diesen Fall ausdrücklich, dass sich ein Abfindungsanspruch des Klägers nach dem früheren, ungekürzten Jahresgehalt berechnet.

Nach alledem war die Beklagte somit berechtigt, ab dem 01. August 2005 die monatliche Vergütung des Klägers nach dem am 05. August 2005 unterzeichneten "Annex zum Dienstvertrag" auf der Basis eines Jahresgehalts von 50.000,00 € abzurechnen und auszuzahlen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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