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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1428/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 b
Bei einer Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber frühestens ab Fälligkeit des umgewandelten Entgelts verpflichtet den Versicherungsbeitrag zu entrichten.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 03.07.2007 - 5 Ca 600/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz.

Die Beklagte hatte für den Kläger im Wege der Entgeltumwandlung eine Versicherung ab 1. Juli 2007 abgeschlossen. Der Kläger erlitt am 14. Juli 2003 einen Arbeitsunfall, durch den er berufsunfähig wurde. Den ersten Versicherungsbeitrag hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwiesen. Die Versicherung verweigert Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, da nach ihren Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz erst ab Eingang des ersten Monatsbeitrags bestehe.

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Schadenersatz die ihm zukünftig aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entgehenden Renten und Ersatz aller weiteren Schäden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 03. Juli 2007, auf das insbesondere zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 25. Juni 2008 verwiesen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger trägt vor, dass auf Wunsch der Beklagten der Versicherungsbeginn vom 01.06. auf den 01.07.2003 hinausgeschoben worden sei im Hinblick auf den erforderlichen Vorlauf. Daraus ergebe sich aber, dass die Bezahlung des Versicherungsbeitrags zum 01.07.2003 hätte erfolgen müssen. Ihre Pflicht dafür zu sorgen, dass der erste Versicherungsbeitrag zu Beginn der Versicherung am 01.07.2003 bei der Versicherung eingeht, habe die Beklagte verletzt.

Der Kläger hat der Versicherung, der A AG den Streit verkündet und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 03.07.2007 - 5 Ca 600/06 - wird die Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2032 monatlich € 432,88 jeweils zum 01. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte alle weiteren Schäden wegen der verspäteten Zahlung der ersten Prämie der Rentenversicherung als betriebliche Altersversorgung, Versicherungsschein-Nr.: X.X XXX XXX.XX bei der A AG an den Kläger zu zahlen hat.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der Vorinstanz.

Es ist festzuhalten, dass die Beklagte jedenfalls nicht vor dem 15. Juli 2003 verpflichtet war, den Beitrag zu der aufgrund der Entgeltumwandlung abgeschlossenen Versicherung für den Kläger zu zahlen. Nach der Vereinbarung der Entgeltumwandlung vom 27. Mai 2003 wurde eine Entgeltumwandlung mit Wirkung vom 01.07.2003 vereinbart. Erst für Entgelte ab diesem Zeitpunkt galt mithin die Entgeltumwandlung. Unstreitig war das Arbeitsentgelt für den Kläger jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Frühestens am 15.07.2003 war deshalb ein Entgelt des Klägers fällig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vorher aus der Entgeltsumwandlung zu leisten. Sie war nicht verpflichtet, dem Kläger insoweit einen Vorschuss zu gewähren. Eine entsprechende Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Auch wenn ursprünglich ein Versicherungsbeginn auf den 01.06.2003 vorgesehen gewesen sein mag ergibt sich daraus keine Änderung der Fälligkeit des Entgelts auf den 01.07.2003. Es kommt auch nicht auf den Beginn des Versicherungsvertrages an, sondern auf die Fälligkeit des Entgelts, das im Wege der Umwandlung als Beitrag für die Versicherung verwendet werden sollte. Dass die Parteien über die Änderung des Versicherungsbeginns Weiteres vereinbart hätten ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherungsvertreter Kenntnis von den Fälligkeiten der Vergütung hatte oder nicht. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung erst zum 01.07.2003 ihre Wirkung entfalten sollte.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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