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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 1914/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 2
ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 20. September 2006 - 5 Ca 72/06 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.620,96 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertzwanzig und 96/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils € 135,08 EUR (in Worten: Hundertfünfunddreißig und 08/100 Euro) seit dem 05.04., 05.05., 05.06., 05.07., 05.08., 05.09., 05.10., 05.11. und 05.12.2005 sowie 05.01., 05.02. und 05.03.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche betriebliche Rente in Höhe von € 1.118,20 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertachtzehn und 20/100 Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente um einen unechten versicherungsmathematischen Abschlag kürzen darf, weil der Kläger sie vorgezogen in Anspruch nimmt.

Der am 04. August 1943 geborene Kläger trat 1980 in die Dienste der Beklagten.

Im Arbeitsvertrag vom 29. September 1980 ist hinsichtlich der Altersversorgung bestimmt:

"4. Pension

4.1 Nach Ablauf einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit erhält Herr B mit Erreichung des 66. Lebensjahres - entsprechend bei Invalidität - eine monatliche Pension von 18 Prozent seines Monatsgehaltes, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre. Die Witwenrente beträgt 60% und die Waisenrente für jedes unterhaltsberechtigte Kind 15 Prozent der Rente.

4.2 Wegen Leistungsabfall durch Krankheit, durch menschliche oder altersbedingte Schwächen ist das Unternehmen berechtigt

a) zu vorzeitiger Pensionierung mit vollem Pensionsanspruch oder

b) unter Zustimmung des Vertragspartners zur Einschränkung des Arbeitsbereiches und Herabsetzung der Gehaltsbezüge auf 70 Prozent. Unabhängig davon ist bei der endgültigen Pensionierung vom hundertprozentigen Gehalt auszugehen."

Im Jahr 2002 verhandelten die Parteien über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Lauf dieser Verhandlungen erhielt der Kläger von der Beklagten eine von der A Deutsche Revision erstelle "Berechnung der Betriebsrente für Herrn B" vom 21.10.2002 (Bl. 18 d. A.). Darin heißt es:

"2. Ohne das vorzeitige Ausscheiden hätte sich bei Rentenbeginn der Ruhegeldanspruch wie folgt ergeben:

€ 6.212,20 * 18% = € 1.118,20

3. Entsprechend den Bewertungsvorschriften des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist der nach 2. ermittelte Betrag im Verhältnis des m:n zu quotieren. Damit errechnet sich die monatliche Rente wie folgt:

€ 1.118,20 * 80,47% = € 899,82 monatlich

4. Laut Arbeitsvertrag vom 29. September 1980 hat Herr B auch bei vorzeitiger Pensionierung Anspruch auf die volle Pension. Daher wird die monatliche Rente auch bei vorzeitigem Bezug nicht gekürzt."

Die Beklagte kündigte dem Kläger unter dem 10. Dezember 2002 zum 31. März 2004 und die Parteien schlossen sodann eine Ausscheidensvereinbarung unter dem 20. Dezember 2002.

Darin heißt es:

"Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Auswirkung auf die Höhe der Betriebsrente hat. Weiter besteht Einigkeit darüber, dass als Berechnungsgrundlage der Höhe der Betriebsrente das durchschnittliche Monatsgehalt der letzten zwei Beschäftigungsjahre zugrunde gelegt wird."

Die Passage über die Höhe der Betriebsrente beruhte auf einer Formulierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und wurde auf dessen Wunsch in die Vereinbarung aufgenommen.

Der Kläger schied zum 31.03.2004 aus den Diensten der Beklagten und nahm ab April 2005 vorzeitig die gesetzliche Rente in Anspruch. Die Beklagte zahlt ihm seitdem eine Pension, die sie zuletzt mit € 983,12 berechnete. Dabei geht die Beklagte davon aus, dass dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente von € 1.118,20 zugestanden hätte. Diese kürzt sie im Verhältnis der Dienstzeit bis zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu der bis zum Erreichen der Altersgrenze möglichen Dienstzeit.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den Verhandlungen über das Ausscheiden des Klägers sei immer von der vollen Betriebsrente ausgegangen worden. Dies ergebe sich auch aus der Berechnung durch die A. Aus der Vereinbarung vom 20. Dezember 2003 ergebe sich auch, dass die Rente nicht gekürzt werden dürfe. Ihm stehe die volle Betriebsrente in Höhe von € 1.118,20 zu. Für die Zeit von April 2005 bis März 2006 sei die Beklagte verpflichtet, die Differenz von € 135,08 monatlich nachzuzahlen.

Weiter hat der Kläger einen Verzugsschaden von € 173,60 geltend gemacht. Dieser Schaden sei dem Kläger entstanden durch Rechtsverfolgungskosten wegen der Inanspruchnahme seines früheren Rechtsanwalts C - dem der Kläger auch den Streit verkündet hat -, der ihn hinsichtlich der Abwicklungsvereinbarung beraten hatte.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.794,56 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils € 135,08 seit dem 05.04., 05.05., 05.06., 05.07., 05.08., 05.09., 05.10., 05.11., 05.12.2005, 05.01., 05.02. und 05.03.2006 sowie aus € 173,60 seit Zustellung der Klage zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche betriebliche Rente in Höhe von € 1.118,20 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei den Verhandlungen über die Abwicklungsvereinbarung hätte lediglich die Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen werden sollen. Das gebe auch der Wortlaut der Abwicklungsvereinbarung wieder. Man sei davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Ausscheiden das Arbeitslosengeld solange wie möglich - 32 Monate - beanspruchen werde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 20. September 2006, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die Berufungsbegründung enthält nur noch den Zahlungsantrag. Die Begründung beginnt mit den Sätzen: " Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 2. nicht weiter verfolgt wird. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel wird im Übrigen voll umfänglich zur Überprüfung durch den Senat gestellt." Wegen der für die Zulässigkeit erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 31. Oktober 2007 verwiesen.

Der Kläger rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs und wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht die Kürzung der betrieblichen Altersrente als gerechtfertigt angesehen hat. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass die Parteien vereinbart hätten, dass bei vorzeitigem Rentenbezug eine Kürzung der Betriebsrente nicht stattfinden würde und sein Ruhegeldanspruch € 1.118,20 betrage.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel wird aufgehoben;

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.620,96 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils € 135,08 seit dem 05.04., 05.05., 05.06., 05.07., 05.08., 05.09., 05.10., 05.11. und 05.12.2005 sowie 05.01., 05.02. und 05.03.2006 zu bezahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche betriebliche Rente in Höhe von € 1.118,20 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie vertritt weiter die Auffassung, es stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche betriebliche Rente in Höhe von € 1.118,20 zu zahlen. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung auf ein Rechtsmittel gegen die Abweisung seines dahingehenden Feststellungsantrags verzichtet. Das ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht nur erklärt habe, dass er den Klageantrag zu 2. nicht mehr weiter verfolge sondern das erstinstanzliche Urteil nur "im Übrigen" zur Überprüfung gestellt habe. Aus der rechtskräftigen Abweisung des Feststellungsantrags ergebe sich auch die Unbegründetheit des Zahlungsantrags, der die Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente voraussetze.

Der Kläger verweist darauf, dass der Feststellungsantrag auf Verlangen der Rechtsschutzversicherung nicht in die Berufungsbegründung aufgenommen worden sei um Kosten zu ersparen. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass die Feststellung inzident bei Stattgabe der Zahlungsklage erfolgen müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

I.

Die Berufung ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. zulässig. Der Kläger konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz den vom Arbeitsgericht abgewiesenen Feststellungsantrag noch stellen. Wohl muss nach § 520 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO die Berufungsbegründung die Berufungsanträge enthalten. Wird die Berufung jedoch - wie hier - unbeschränkt eingelegt, so erstreckt sich die dadurch eintretende Hemmung der Rechtskraft (§ 705 Satz 2 ZPO) grundsätzlich auch dann auf das gesamte Urteil, wenn die Berufungsbegründung einen beschränkten Antrag enthält (BGH vom 28.09.2000 - IX ZR 6/99 - NJW 2001, 146, zu I. 1. d. Gr.).

Allein aus dem Umstand, dass der Antrag in der Berufungsbegründung hinter der Beschwer zurückbleibt, lässt sich kein teilweiser Rechtsmittelverzicht entnehmen (BGH, a. a. O.). Bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurückhaltung geboten. Hier gelten schon wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (vgl. BGH vom 07.11.1989 - NJW 1990, 1118). Ein Rechtsmittelverzicht kann nur angenommen werden, wenn der Wille klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil (teilweise) endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. Ein solcher Wille des Klägers, sich hinsichtlich des Feststellungsantrags mit dem Urteil zu beruhigen und es insoweit nicht anfechten zu wollen, kommt in der Berufungsbegründung nicht klar und eindeutig zum Ausdruck. Schon die Wortwahl, dass der "ursprüngliche Klageantrag zu 2. nicht weiterverfolgt wird" legt nicht nahe, dass damit das Klage abweisende Urteil endgültig hingenommen werden soll. Vielmehr lässt diese Formulierung daran denken, dass der Streitwert gesenkt werden soll. Auch der nächste Satz, dass das arbeitsgerichtliche Urteil "im Übrigen" voll umfänglich zur Überprüfung gestellt wird, ist nicht klar und eindeutig als ein Verzicht zu verstehen, sondern eher widersprüchlich. Das Urteil soll also "voll umfänglich" aber nur "im Übrigen" geprüft werden. Entscheidend ist aber, dass die Berufungsbegründung sich ganz allgemein mit der Frage beschäftigt, ob dem Kläger - was mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. festgestellt werden sollte - eine ungekürzte monatliche Rente von € 1.118,20 zustehen sollte. Der Kläger wollte sich gerade nicht damit zufrieden geben, dass ihm keine Rente in dieser Höhe zusteht. Er hat lediglich fälschlich gemeint, er könne sein Ziel, auf Dauer diese ungekürzte Rente zu erhalten, allein mit der auf ein Jahr beschränkten Zahlungsklage erreichen. Bis zum Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung sind auch beide Parteien offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einschränkung auf die Zahlungsklage keine weitere Folge hätte als die Beschränkung der Rechtskraft auf die ausgeurteilte Zahlung. Auch die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung lediglich die Frage erörtert, ob dem Kläger eine ungekürzte Rente zusteht oder nicht. Einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der für den Zahlungsanspruch entscheidenden Feststellungsantrag hat die Beklagte nicht erörtert.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung auch alles vorgetragen, was für einen Angriff auf die Abweisung seines Feststellungsantrags erforderlich ist. Dieser ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO zulässig.

II.

Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten eine monatliche betriebliche Rente in Höhe von € 1.118,20 verlangen. Die Beklagte ist nicht berechtigt die dem Kläger in dieser Höhe bei Erreichen der Altersgrenze unstreitig zustehende Rente zu kürzen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass eine Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens durch die Regelung in der Aufhebungsvereinbarung vom 20. Dezember 2002 ausscheidet, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Auswirkung auf die Höhe der Betriebsrente hat.

Die Beklagte kann die Rente aber auch nicht mindern, weil der Kläger sie vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nimmt. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

1. a) Die Beklagte kann sich für den von ihr vorgenommenen "unechten versicherungsmathematischen Abschlag" nicht auf die mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 (3 AZR 164/00 - DB 2001, 1887) begründete Rechtsprechung zur vorgezogenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt (zu II. 2. b), dd)):

"Auch bei einer Versorgungszusage, die keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, kann ausnahmsweise die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige zweite mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Versorgungszusage nicht zu entnehmen ist, dass die Betriebsrente allein wegen ihres früheren und längeren Bezugs gekürzt werden soll. So kann es sich verhalten, wenn es nach der Versorgungszusage möglich ist, die bis zur festen Altersgrenze erreichbare volle Rente bereits mit vorgezogener Inanspruchnahme ungekürzt in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall ist es nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber auf den vorzeitigen Bezug mit einer Kürzung des bis dahin Erdienten nicht reagieren will."

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die Versorgungszusage enthält keinerlei Bestimmungen darüber, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung irgendwelchen Einfluss auf die Höhe der Pension haben soll. Nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit entsteht der Anspruch in Höhe von 18% des Monatsgehalts bei Eintritt des Versorgungsfalls und verändert sich danach nicht mehr. In dieser Versorgungsordnung verändert sich, anders als in den Fällen, zu denen die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergangen ist, die Höhe der Versorgung in keiner Weise, wenn die Pension vorzeitig in Anspruch genommen wird. Auch nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre in diesem Fall bei Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft nur eine Kürzung - wegen des vorzeitigen Ausscheidens - vorzunehmen und es würde sich nicht das Problem stellen, ob bei der Berechnung der Rente nur die Jahre bis zur vorzeitigen Inanspruchnahme oder bis zur festen Altersgrenze zu berücksichtigen wären. Schon daraus ergibt sich, dass auf den vorzeitigen Bezug nicht reagiert werden sollte. Dies ergibt sich weiter aus der Bestimmung unter 4.2 des Arbeitsvertrages, wonach das Unternehmen bei Leistungsabfall durch Krankheit, durch menschliche oder altersbedingte Schwächung das Unternehmen berechtigt ist zur vorzeitigen Pensionierung mit vollem Pensionsanspruch. Auch hier ist keinerlei Minderung für einen vorzeitigen Bezug vorgesehen.

Der in der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zweite Kürzung - neben der für das vorzeitige Ausscheiden - vorgesehenen unechten versicherungsmathematischen Abschlags statt der zweifachen Berücksichtigung mangelnder Betriebstreue bedarf es in einem solchen Fall nicht.

b) Weiterhin ist die Abwicklungsvereinbarung vom 20. Dezember 2002 nach den Umständen dahin auszulegen, dass auch eine Kürzung wegen eines vorzeitigen Bezugs der Altersrente ausgeschlossen wird. Wohl ist darin ausdrücklich nur die Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens angesprochen. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung aber auch, dass im Zuge der Verhandlungen die Beklagte dem Kläger eine Berechnung der A vorlegte, in der ihm nur eine Kürzung wegen vorzeitigem Ausscheidens vorgenommen wird und ausdrücklich festgehalten wird, dass die Rente auch bei vorzeitigem Bezug nicht gekürzt wird. Davon sind die Parteien offensichtlich übereinstimmend ausgegangen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass keine Kürzung bei vorzeitigem Bezug erfolgt, auch wenn ausdrücklich nur das vorzeitige Ausscheiden angesprochen ist. Die A hat auch mit ihrer Auffassung Recht, dass nach dem Arbeitsvertrag vom 29.09.1980 der Kläger auch bei vorzeitiger Pensionierung Anspruch auf die volle Pension hat. Ein Abschlag bei vorzeitigem Ausscheiden ist im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen und eine Berechtigung hierzu ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen, wie oben ausgeführt ist.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.

3.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Die Fragen hinsichtlich der Möglichkeit einer Erweiterung der Berufungsanträge sind höchstrichterlich entschieden. Bei der Prüfung, ob der Kläger einen teilweisen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, folgt das Gericht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie die Formulierungen im hier vorliegenden Einzelfall auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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